{"status":"available","doknr":"OLD314247","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0319.6W10.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-19","aktenzeichen":"6 W 10/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO\nstatthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nNachdem beide Parteien den Rechtsstreit\nüberein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war\nüber die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und\nStreitstandes nach billi-gem Ermessen zu entscheiden. Hiernach\nwaren entge-gen der Auffassung des Klägers dem Beklagten nicht\nsämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn es kann nicht\ndavon ausgegangen werden, daß der Beklagte ohne Abgabe der\nstrafbewehrten Unter-lassungserklärung in der mündlichen\nVerhandlung vom 15. Dezember 1992 in diesem Rechtsstreit unterlegen\nwäre.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Verstoß\ngegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO lag nur vor, wenn es sich bei dem \"Mini\nAlbum Soft\" für 24 Fotos im Format 10 x 15 cm, das der Zeuge C. am\n15. September 1992 beim Abholen eines am Tage zuvor im\nGeschäftslokal des Beklagten zur Entwicklung abgegebenen Films und\nder entsprechenden Abzüge erhalten hat, um eine Zugabe im Sinne von\n§ 1 ZugabeVO handelt. Eine Zugabe in diesem Sinne liegt nur vor,\nwenn nach der Auffassung des Verkehrs die Nebenleistung mit\nRücksicht auf den Erwerb der Hauptleistung angebo-ten, angekündigt\noder gewährt worden ist und wegen dieser Abhängigkeit objektiv\ngeeignet ist, den Kun-den in seiner Entschließung zum Erwerb der\nHaupt-leistung zu beeinflussen (vgl. Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdz. 5 m.w.N.). Eine\nBindung der Zuwendung an den Abschluß des Geschäfts über die\nHauptleistung besteht hinge-gen nicht, wenn ohne vorheriges Angebot\nund ohne Ankündigung nachträglich nach Geschäftsabschluß der Kunde\neine Zuwendung erhält. Denn dann führt die Gewährung weder zu einem\nunsachlichen Geschäftsab-schluß, noch tritt eine Preisunklarheit\nbezüglich der Hauptleistung ein (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O.\nRdz. 10).\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDa der Zeuge C. nach dem Inhalt seiner\neidesstatt-lichen Versicherung vom 18. September 1992 in dem\neinstweiligen Verfügungsverfahren - 81 O 127/92 LG Köln - den\nVertrag mit dem Beklagten über die Film-entwicklung und Erstellung\nvon Abzügen vom 14. Sep-tember 1992 geschlossen und er das\nFotoalbum beim Abholen des Films und der Bilder am 15. September\n1992 erhalten hat, kann es sich bei dem Album nur dann um eine\nZugabe gehandelt haben, wenn der Zeuge bereits beim\nVertragsabschluß am 14. September 1992 mit der Zuwendung rechnen\nkonnte. Anderenfalls war die Zuwendung nicht von der Hauptleistung\nabhängig, sondern kann sich der Beklagte davon lediglich einen\nweiteren künftigen Geschäftsabschluß mit dem Zeugen erhofft haben.\nDas reicht jedoch für die Begründung einer Abhängigkeit der\nZuwendung von der Hauptleistung nicht aus (vgl. Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Rdz. 6, 11).\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat jedoch\nweder Kläger dargetan, daß der Zeuge C. bereits bei\nVertragsabschluß am 14. September 1992 mit der Zu-wendung eines\nFotoalbums bei Abholung des Films und der Abzüge rechnen konnte,\nnoch der Zeuge selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung vom\n18. Sep-tember 1992 entsprechende Angaben gemacht. Insbe-sondere\nergeben sich keinerlei Hinweise darauf, daß der Beklagte bzw. seine\nVerkäuferin bereits bei Geschäftsabschluß in irgendeiner Weise\ndurch Er-klärungen gegenüber dem Zeugen angekündigt hatten, dieser\nwerde bei Abholung des Films und der Abzüge ein Fotoalbum erhalten.\nAuch ist nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, daß der\nBeklagte in all-gemeiner Form dafür geworben hat.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nHandelt es sich aber nicht um eine\nZugabe, so stellt weder die Gewährung der Zuwendung noch die\nErklärung, das Album sei \"umsonst dabei\" einen Ver-stoß gegen § 1\nAbs.1, 3 ZugabeVO dar.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit\nder Kosten-folge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet\nzurückzu-weisen.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nBeschwerdewert: Betrag der im ersten\nRechtszug entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen\nKosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-19/6-w-10-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-19/6-w-10-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314247","retrieved":"2026-07-09 03:46:06.720267+00:00"}}