{"status":"available","doknr":"OLD314248","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0319.2WS115.116.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-19","aktenzeichen":"2 Ws 115-116/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Köln (703\nDs 330/89) vom 2. Oktober 1989 ist gegen den Beschwerdeführer wegen\nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren\nFall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr\nund mit Nötigung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verhängt\nworden. Im Berufungsverfahren ist durch Urteil des Landgerichts\nKöln (153-270/89) vom 9. Februar 1990 unter Einbeziehung einer\nan-derweitigen Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten\nerkannt worden. Die Strafvollstrek-kungskammer des Landgerichts\nKöln (103 StVK 831/90) hat mit Beschluß vom 19. September 1990 die\nVoll-streckung des Restes der Strafe mit Wirkung zum 13. November\n1990 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewäh-rung ausgesetzt und die\nBewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Mit Beschluß derselben\nStrafvollstrek-kungskammer (103 StVK 670/91) vom 3. September 1991\nist die Bewährungsfrist um 2 Jahre auf 5 Jahre verlängert worden,\nweil der Verurteilte (wie nach-stehend wiedergegeben) erneut\nstraffällig geworden war.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Köln (522\nDs 183/91) vom 27. Juni 1991 ist gegen den Beschwerdeführer wegen\ngemeinschaftlicher Urkundenfälschung (Tat-zeit: bis zum 26.\nSeptember 1990) eine Freiheits-strafe von 5 Monaten verhängt\nworden, deren Voll-streckung auf 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt\nwor-den ist.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIn der Folgezeit ist der am 13.\nNovember 1990 aus der Strafhaft entlassene Verurteilte am 14. Ju-ni\n1992 erneut straffällig geworden. Er ist durch Urteil des\nAmtsgerichts Köln (702 Ds 363/92) vom 11. November 1992\n(rechtskräftig seit demselben Tage) wegen vorsätzlicher Trunkenheit\nim Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne\nFahr-erlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt\nworden. Die Vollstreckung dieser Frei-heitsstrafe ist wiederum zur\nBewährung ausgesetzt worden. Das Amtsgericht hat die Bewährungszeit\nauf 5 Jahre festgesetzt und dem Verurteilten u.a. die Zahlung eines\nGeldbetrages in Höhe von 2.000,00 DM in monatlichen Raten von\n100,00 DM an eine gemein-nützige Vereinigung aufgegeben.\n\n10\n\n \n\n11\n\nIn Hinblick auf die erneute\nVerurteilung vom 11. Juni 1992 hat die Strafvollstreckungskammer\ndes Landgerichts Köln mit Beschluß vom 26. Januar 1993 die durch\nBeschluß der Strafvollstreckungskammer vom 19. September 1990 sowie\ndurch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar 1991 bewilligten\nStrafaussetzungen zur Bewährung widerrufen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nGegen diese am 2. Februar 1993\nzugestellte Ent-scheidung richtet sich die sofortige Beschwerde vom\n9. Februar 1993, bei Gericht eingegangen am selben Tage.\n\n14\n\n \n\n15\n\nII.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß §\n453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthaft und auch sonst zulässig.\n\n18\n\n \n\n19\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel\nErfolg. Von einem Widerruf der Aussetzung der dem Verurteilten\nbewilligten Strafaussetzungen zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Satz\n1 Nr. 1 StGB (in der Sache 103 StVK 670/91: in Verbindung mit § 57\nAbs. 3 Satz 1 StGB) kann abgesehen werden. Eine Verlänge-rung der\nBewährungszeit in der Sache 522 Ds 183/91 AG Köln = 30 VRs 1291/91\nStA Köln nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB ist angesichts der\nBeson-derheiten des vorliegenden Falles ausreichend.\n\n20\n\n \n\n21\n\nAllerdings hat der Verurteilte nach den\nFeststel-lungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Köln\nvom 11. November 1992 in der Bewährungszeit (am 14. Juni 1992) eine\nerneute Straftat begangen. Er hat mit einer\nBlutalkoholkonzentration von 1,51 Promille und somit fahruntüchtig\nsowie ohne eine deutsche Fahrerlaubnis mit einem Pkw am\nStra-ßenverkehr teilgenommen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nStatt eines Widerrufs der\nStrafaussetzungen zur Bewährung sind aber mildere Maßnahmen nach §\n56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB ausreichend. Dies gilt insbesondere\nin Hinblick auf den Umstand, daß auch das Amtsgericht Köln in dem\nUrteil vom 11. Novem-ber 1992 die Vollstreckung der wegen der\nAnlaßtat verhängten Freiheitsstrafe wiederum zur Bewährung\nausgesetzt hat, sowie in Hinblick auf die Darlegun-gen der\nBewährungshelferin T. zum Werdegang und den\nResozialisierungsbemühungen des Verurteilten in den laufenden\nBewährungszeiten.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer angefochtene Beschluß mißt dem\nUmstand nicht genügende Bedeutung zu, daß dem Beschwerdeführer\nwegen der Tat, die Anlaß der Prüfung des Wider-rufs ist, im Urteil\ndes erkennenden Amtsgerichts Köln vom 11. November 1992 erneut\nStrafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Für das\nGericht, das über den Widerruf zu entscheiden hat, ist es\nnaheliegend und im allgemeinen wegen der besseren\nErkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts auch geboten, sich\nder sach- und zeitnäheren Prognose dieses Gerichts anzuschlie-ßen\n(vgl. BVerfG NStZ 85, 357; grundsätzlich auch anerkannt in BVerfG\nNStZ 87, 118; ferner LG Ber-lin MDR 88, 794;\nSchönke-Schröder/Stree, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rdnr. 5;\nDreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 56 f Rdnr. 3 c; auch ständige\nRecht-sprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 28. Au-gust 1992,\n2 Ws 449/92). Dies gilt zwar nicht, wenn die erneute\nStrafaussetzung zur Bewährung der Über-zeugungskraft entbehrt (vgl.\nBVerfG NStZ 87, 118) und wesentliche Gesichtspunkte nicht oder\nvöllig unzureichend bewertet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 15.\nJuni 1992, 2 Ws 299/92). Davon kann vor-liegend aber nicht\nausgegangen werden, weil - wie in dem angefochtenen Beschluß\nausgeführt ist - die Strafaussetzung zur Bewährung in dem Urteil\nvom 11. November 1992 \"mit keinem Wort\" begründet worden ist. Es\nhat sich bei der Entscheidung vom 11. November 1992 um ein\nabgekürztes Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO gehandelt, bei dem\nlediglich die Nennung der die Rechtsfolge betreffenden\ngesetz-lichen Bestimmung (hier: § 56 StGB) erforderlich war. Wie\nsich aus den vom Senat nunmehr beigezoge-nen Akten 702 Ds 363/92 AG\nKöln = 403 VRs 6731/92 StA Köln ergibt, ist in der Hauptverhandlung\nvom 11. November 1992 die (erneute) Strafaussetzung zur Bewährung\nvon der Staatsanwaltschaft beantragt worden. Dies und die\nEntscheidung des Amtsgerichts beruhen nach dem\nHauptverhandlungsprotokoll auf der Vernehmung der\nBewährungshelferin T., die den Ange-klagten als einsichtsfähig\nbezeichnet hat, von dem keine Straftaten mehr zu erwarten\nseien.\n\n26\n\n \n\n27\n\nAuch die Vorstrafen des Angeklagten und\ndie laufen-den Bewährungszeiten sind dem Amtsgericht bei der\nUrteilsfindung vom 11. November 1992 bekannt gewe-sen. Daß\nwesentliche Gesichtspunkte nicht oder völ-lig unzureichend bewertet\nworden seien und deswegen die erneute Strafaussetzung zur Bewährung\nder Über-zeugungskraft entbehrt, kann folglich nicht festge-stellt\nwerden.\n\n28\n\n \n\n29\n\nAuch aus den eingegangenen Berichten\nder Bewäh-rungshelferin T. - zuletzt vom 4. Februar 1993 - kann\ndarauf geschlossen werden, daß gemäß § 56 f. Abs. 2 StGB von einem\nWiderruf abgesehen werden kann. Die Trunkenheitsfahrt ohne\nFührerschein vom 14. Juni 1992 stellte sich als einmaliges Versagen\nseit der Haftentlassung vom 13. November 1990 dar. Die\nResozialisierungsbemühungen des Angeklagten in der Bewährungszeit\nsind insbesondere dadurch ge-kennzeichnet, daß er im Anschluß an\neine mona-telange Arbeitslosigkeit im Jahre 1992 bei der Firma\nAutohaus B. in Köln eine Festanstellung als Kfz-Mechaniker gefunden\nhatte. Nachdem dieses Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aus\nRatio-nalisierungsgründen beendet worden war, ist es dem\nAngeklagten gelungen, am 1. Februar 1993 bei dem Autohaus I. als\nKfz-Mechaniker eingestellt zu wer-den. Wegen dieses\nArbeitsverhältnisses ist der Ver-urteilte auch in der Lage, die\nGeldbuße aus dem Be-währungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 11.\nNo-vember 1992 in monatlichen Raten zu je 100,00 DM zu\nerbringen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie sich somit abzeichnende positive\nEntwicklung soll nicht durch einen Widerruf der früheren\nStraf-aussetzungen zur Bewährung unterbrochen werden. Ge-mäß § 56 f\nAbs. 2 Nr. 2 StGB hält es der Senat für ausreichend die\nBewährungszeiten aus den Beschlüs-sen der Strafvollstreckungskammer\ndes Landgerichts Köln (103 StVK 831/90 und 103 StVK 670/91) von\nzu-letzt 5 auf nunmehr 6 Jahre und aus dem Urteil des Amtsgerichts\nKöln (522 Ds 183/91) von 4 auf 5 Jahre zu verlängern. Der\nVerurteilte bleibt der Aufsicht der Bewährungshelferin T.\nunterstellt.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf der\nentsprechen-den Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-19/2-ws-115-116-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-19/2-ws-115-116-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314248","retrieved":"2026-07-09 03:46:06.810477+00:00"}}