{"status":"available","doknr":"OLD314251","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0318.5U156.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-18","aktenzeichen":"5 U 156/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Klägerin ist Gesellschafterin der\nBeklagten und mit 9 % an deren Stammkapital beteiligt. Sie gehört\nzur Gesellschaftergruppe \"E. W.\". Dieses Familienkonsortium verfügt\nzusammen mit den in der Gesellschaftergruppe \"M. F.\"\nzusammengeschlossenen Gesellschaftern über insgesamt 49,238 % der\nStimm-anteile, während der Gesellschafterstamm \"W. W. sen.\", dem\nauch die Geschäftsführer der Beklagten angehören, 50,762 % an\nStimmanteilen besitzen. Zwischen den Minderheitsgesellschaftern der\nGrup-pen \"E. W.\" und \"M. F.\" einerseits und den Gesell-schaftern\nder Gruppe \"W. W. sen.\" andererseits hat sich ein Zerwürfnis\nentwickelt, das zu meh-reren gerichtlichen Auseinandersetzungen\nzwischen Gesellschaftern der Minderheitsgruppen und der Be-klagten\nbzw. deren Geschaftsführern geführt hat.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit greift die\nKlägerin mit der am 09.11.1990 eingereichten Klage den\nJahresabschluß 1989 an, der von der Treuhand KG H. und R.\n...gesellschaft geprüft und dem unter dem 18.07.1990 der\nuneingeschränkte Bestätigungsver-merk erteilt worden ist. Der\nJahresabschluß bein-haltet einen Jahresüberschuß von 325.875,08 DM\nund schließt - einschließlich Gewinnvortrag aus dem Vorjahr - mit\neinem Bilanzgewinn von 326.358,83 DM ab. Der Jahresabschluß 1989\nist von der Ge-sellschafterversammlung am 09.10.1990 mit 50,7 %\ngegen 49,3 % der Stimmen festgestellt worden. Mit derselben\nMehrheit ist beschlossen worden, den Bi-lanzgewinn von 326.358,83\nDM in Höhe von 70 % aus-zuschütten und in Höhe von 30 % den\nGewinnrückla-gen zuzuführen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagte hat Tochtergesellschaften\nsowohl in der Rechtsform der Personengesellschaft als auch in der\nRechtsform der Kapitalgesellschaft. Die Be-teiligungserträge aus\n1989 der Tochtergesellschaf-ten in der Rechtsform der\nPersonengesellschaft sind im Jahresabschluß 1989 der Beklagten\nakti-viert worden. Die Erträge von Tochtergesellschaf-ten in der\nRechtsform einer Kapitalgesellschaft sind dagegen phasenverschoben\nvereinnahmt worden; im Ergebnis 1989 sind die Beteiligungserträge\ndes Jahres 1988 enthalten.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Klägerin hat diese Art der\nBilanzierung von Gewinnen der Tochtergesellschaften in der\nRechts-form der Kapitalgesellschaft erstmals mit Schrift-satz vom\n19.08.1991 beanstandet und die Auffassung vertreten, die Beklagte\nsei in Fällen von Mehr-heitsbeteiligungen verpflichtet, die Gewinne\npha-sengleich zu vereinnahmen, sofern der Jahresab-schluß der\nTochtergesellschaft vor Beendigung der Prüfung des\nJahresabschlusses der Beklagten fest-gestellt sei und über die\nVerwendung des Gewinns bei der Tochtergesellschaft bereits ein\nBeschluß der Gesellschafterversammlung vorliege. Diese\nVer-pflichtung bestehe schon kraft Gesetzes, jeden-falls aber\naufgrund von § 12 Abs. 3 der Satzung der Beklagten, der wie folgt\nlautet:\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n\"Wird in einem\nKörperschaftssteuerbe-scheid des Finanzamtes der festgestell-te\nJahresabschluß in abgeänderter Form zugrunde gelegt, so gilt der\nJahres-abschluß in der abgeänderten Form mit der Rechtskraft des\nBescheides als von der Gesellschafterversammlung\nfestge-stellt.\"\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nZudem folge die Verpflichtung zur\nphasengleichen Vereinnahmung der Töchtergewinne aus dem für die\nBeklagte nach wie vor geltenden Vollausschüttungs-gebot gem. § 29\nGmbHG a.F..\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Klägerin hat die Richtigkeit des\nJahresab-schlusses 1989 erstinstanzlich darüberhinaus mit einer\nReihe weiterer Beanstandungen angegriffen, von denen im zweiten\nRechtszug nur noch folgender Komplex im Streit ist: Die Klägerin\nhat vorgetra-gen, unter der Position \"Rechts- und Beratungsko-sten\"\nsei eine Ausgabe in Höhe von 14.250,00 DM verbucht worden, für die\neine betriebliche Veran-lassung nicht ersichtlich sei. Es handele\nsich um die Rechnung einer \"V. C.\" vom 18.12.1989 über die\nErstellung von statischen Berechnungen und Beweh-rungsplänen. Eine\nAuskunft beim zuständigen Gewer-beaufsichtsamt habe ergeben, daß\ndie Firma C. mit Textilien und Maschinen aller Art handele sowie\nBüromaterial und Büromaschinen vertreibe.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n1.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nfestzustellen, daß die Beschlüsse der\nGesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.10.1990, mit denen\na)\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nder Jahresabschluß 1989 der Beklag-ten,\nder einen Jahresüberschuß von 325.875,08 DM ausweist, festgestellt\nworden ist und\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nb)\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nnach denen der Bilanzgewinn 1989 von\n326.358,83 DM in Höhe von 70 % auszu-schütten und in Höhe von 30 %\nden Ge-winnrücklagen zuzuführen ist,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nnichtig sind;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n2.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nhilfsweise, die Beschlüsse der\nGesell-schafterversammlung der Beklagten vom 09.10.1990, mit\ndenen\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\na)\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nder Jahresabschluß 1989 der Beklag-ten,\nder einen Jahresüberschuß von 325.875,08 DM ausweist, festgestellt\nworden ist und\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nb)\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nnach denen der Bilanzgewinn 1989 von\n326.358,83 DM in Höhe von 70 % auszu-schütten und in Höhe von 30 %\nden Ge-winnrücklagen zuzuführen ist,\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nfür nichtig zu erklären;\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n3.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\ndie Beschlüsse der\nGesellschafterver-sammlung vom 09.10.1990, durch die den\nGeschäftsführern G. W. und W. W. Entla-stung erteilt worden ist,\nfür nichtig zu erklären.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nSie hat zur Frage des Zeitpunktes der\nVereinnah-mung von Töchtergewinnen die Ansicht vertreten, es\nbestehe im Rahmen der Erstellung der Handelsbilanz ein Wahlrecht,\ndie Gewinne zeitkongruent oder phasenverschoben zu aktivieren.\nDemgemäß sei sie mit Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes, also\nseit dem Jahresabschluß 1987, dazu übergegangen, die\nBeteiligungserträge phasenverschoben zu ver-einnahmen. Zu einer\nzeitgleichen Aktivierung der Töchtergewinne verpflichte auch nicht\ndas Vollaus-schüttungsgebot, so es überhaupt bestehe, da der\nZeitpunkt der Vereinnahmung der Gewinne die Frage ihrer Verwendung\nnicht berühre. Was § 12 Abs. 3 der Satzung betreffe, sei diese\nBestimmung nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes als\nnichtig anzusehen, da die Änderung eines Jah-resabschlusses nunmehr\nzwingend die Durchführung einer Nachtragsprüfung erfordere und\nnicht mehr rechtswirksam allein durch einen (fingierten) Be-schluß\nder Gesellschafterversammlung herbeigeführt werden könne.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nZum Komplex \"C.\" hat die Beklagte\nbehauptet, diese Firma habe im Auftrag ihrer 100%igen\nTochterge-sellschaft T. GmbH durch den Architekten A. eine im\nZusammenhang mit dem Bauvorhaben \"K.\" in H. er-forderliche Statik\nfür eine Betongleitwand erstel-len lassen. Da die Firma T. gegen\nsie, die Beklag-te, eine Gegenforderung gehabt habe, sei die\nRech-nung \"C.\" unter zutreffender Verrechnung beider Forderungen\nvon ihr beglichen worden.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nDas Landgericht hat nach Durchführung\neiner Beweisaufnahme, unter anderem auch zum Komplex \"C.\", durch\ndas angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang\nBezug genommen wird, der Klage bezüglich des Antrags zu Ziffer 2. b\n(Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses) stattgegeben und sie\nim übrigen abgewiesen. Zu den beiden noch im Streit befindlichen\nBeanstandungen der Klägerin hat es zur Begründung ausgeführt: Die\nphasenverschobene Vereinnahmung der Gewinne der in der Rechtsform\nder GmbH betriebenen Tochtergesell-schaften sei zulässig gewesen;\neine Verpflichtung zur zeitgleichen Aktivierung bestehe nicht;\nweder folge sie aus dem Vollauschüttungsgebot, das von der Frage\nder Aktivierungspflicht zu trennen sei, noch aus § 12 Abs. 3 der\nSatzung. Was die Verbuchung der Rechnung \"C.\" angehe, liege zwar\nein Fehler insoweit vor, als die Aktivierung einer entsprechenden\nErstattungsforderung der Be-klagten gegen die Firma T. unterlassen\nworden sei und es auch keine betriebliche Veranlassung für die\nBegleichung der Rechnung gegeben habe; die aus dem Fehler\nresultierende Unterbewertung sei jedoch betragsmäßig derart\nunbedeutend, daß sie weder di Nichtigkeit des den Jahresabschluß\nfeststellenden Gesellschafterbeschlusses bewirke noch Anlaß gebe,\ndiesen für nichtig zu erklären.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nGegen das ihren Prozeßbevollmächtigten\nam 25.06.1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.07.1992\nBerufung eingelegt, die sie am 09.10.1992 begründet hat.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nSie wiederholt und vertieft zur Frage\nder Verein-nahmung der Gewinne der Tochtergesellschaften und zum\nKomplex \"C.\" ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend\nvor: Es entspreche einhelliger Auffassung, daß jedenfalls in\nFällen, in denen bei den Tochtergesellschaften bereits\nGewinnver-wendungsbeschlüsse und nicht lediglich\nGewinnver-wendungsvorschläge vorlägen, eine gesetzliche\nVer-pflichtung bestehe, die Gewinne zeitgleich zu ak-tivieren, um\ndem Grundsatz der Bilanzwahrheit ge-mäß § 264 Abs. 2 HGB zu\nentsprechen.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nEine Aktivierungspflicht ergebe sich\nauch aus § 12 Abs. 3 der Satzung. Diese Bestimmung sei nicht et-wa\nunwirksam, weil § 316 Abs. 3 HGB bei Änderungen des\nJahresabschlusses eine Nachtragsprüfung vor-schreibe. Eine solche\nPrüfung sei zum einen ohne weiteres in § 12 Abs. 3 der Satzung\n\"einzubauen\", in dem man die Bestimmung entsprechend\ngesetzskon-form interpretiere; zum anderen finde § 316 Abs. 3 HGB\nvon seinem Sinn und Zweck her auf Änderungen des Jahresabschlusses\ndurch staatliche Behörden, wie etwa die Finanzverwaltung, keine\nAnwendung.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nLetztlich folge eine\nAktivierungspflicht aber auch aus dem Willkürverbot. Angesichts des\nfür die Beklagte geltenden Vollauschüttungsgebotes sei eine nicht\nzeitkongruente Aktivierung der Gewinne der Tochtergesellschaften\nals willkürlich zu be-trachten.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nZur Entscheidung des Landgerichts im\nHinblick auf die fehlerhafte Verbuchung der Rechnung \"C.\" ver-tritt\ndie Klägerin die Auffassung, daß auch Ver-stöße von nur geringem\nGewicht eine Anfechtung des Jahresabschlusses einer GmbH\nrechtfertigten. Eine Beschränkung des Anfechtungsrechts, wie sie in\n§ 257 Abs. 1 Satz 2 AktG für die Aktiengesellschaft bestehe, gebe\nes für die GmbH nicht.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nDie Klägerin beantragt, unter\nAbänderung des\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nlandgerichtlichen Urteils\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\n1.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nfestzustellen, daß der Beschluß der\nGe-sellschafterversammlung der Beklagten vom 09.10.1990, mit dem\nder Jahresab-schluß 1989 der Beklagten, der einen Jahresüberschuß\nvon 325.875,08 DM aus-weist, festgestellt worden ist, nichtig\nist;\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\n2.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nhilfsweise, den Beschluß der\nGesell-schafterversammlung der Beklagen vom 09.10.1990, mit dem der\nJahresabschluß 1989 der Beklagten, der einen Jahres-überschuß von\n325.875,08 DM ausweist, festgestellt worden ist, für nichtig zu\nerklären;\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\n3.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\ndie Beschlüsse der\nGesellschafterver-sammlung vom 09.10.1990, durch die den\nGeschäftsführern G. W. und W. W. Entla-stung erteilt worden ist,\nfür nichtig zu erklären;\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\n4.\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\näußerst hilfsweise, im Falle des\nvoll-ständigen oder teilweisen Unterliegens der Klägerin\nnachzulassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbrin-gen.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\ndie Berufung zurückzuweisen und ihr zu\ngestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen\nSparkasse leisten zu können.\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr\nerstinstanzli-ches Vorbringen und trägt weiter vor: Mit dem\nVor-wurf der nichtzeitkongruenten Bilanzierung der Ge-winne der\nTochterunternehmen sei die Klägerin schon deshalb ausgeschlossen,\nweil sie insoweit die An-fechtungsfrist versäumt habe; die\nphasenverschobene Vereinnahmung der Beteiligungserträge bei\nTochter-gesellschaften sei schon lange vor der erstmals mit\nSchriftsatz vom 19.08.1991 erhobenen Beanstandung bekannt gewesen.\nDie Berücksichtigung der Erträge der Tochtergesellschaften in der\nRechtsform der Ka-pitalgesellschaft erst in der Bilanz des Jahres,\nin dem die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften festgestellt\nworden sind, sei auch der Sache nach deshalb richtig, weil sie, die\nBeklagte, schon seit 1987 so verfahren sei und der Grundsatz der\nBilanz-kontinuität es gebiete, für das Jahr 1989 ebenso zu\nverfahren.\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\nWegen weiterer Einzelheiten des\nVortrags der Par-teien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen\nBe-zug genommen.\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\nDas Landgericht hat zurecht eine\nPflicht zur zeit-kongruenten Aktivierung der Gewinne der\nTochterge-sellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesell-schaft\nverneint und auch die fehlerhafte Verbuchung der Bezahlung der\nRechnung der Firma \"C.\" zutref-fend nicht zum Anlaß genommen, den\nKlageanträgen zu Ziff. 1 a, 2 a und 3 (= Berufungsanträge zu Ziff.\n1 bis 3) stattzugeben.\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\nI.\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\nZur Begründung des Nichtbestehens einer\nPflicht zur zeitkongruenten Aktivierung der Tochtergewinne nimmt\nder Senat zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des\nLandgerichts im angefochtenen Ur-teil Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\nDie mit der Berufung hiergegen\nvorgebrachten Ein-wände geben dem Senat keinen Anlaß, das Urteil\nab-zuändern.\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\n1.\n\n160\n\n##blob##nbsp;\n\n161\n\nDas Vorbringen der Klägerin zur Frage\nder phasen-gleichen Aktivierung der Töchtergewinne ist aller-dings\nentgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb\nunbeachtlich, weil es der Klägerin wegen Ablaufs der\nAnfechtungsfrist verwehrt wäre, die betreffenden Beschlüsse der\nGesellschafterver-sammlung aus Gründen eines Fehlers bei der\nAktivie-rung der Gewinne der Tochterunternehmen anzufech-ten. Nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, gilt für\ndie Anfechtung von Be-schlüssen der Gesellschafterversammlung einer\nGmbH nicht die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG, sondern eine nach\nden Umständen des Einzelfalles zu bestimmende angemessene Frist, da\ndas Bedürfnis an Rechtssicherheit bei einer GmbH wesentlich\nge-ringer ist als im Aktienrecht (vgl. BGH NJW 1990, 2625). Im\nStreitfall geht es im übrigen nicht um eine verspätete Erhebung der\nAnfechtungsklage an sich, sondern nur um die Frage der Zulässigkeit\ndes Nachschiebens von Anfechtungsgründen nach Kla-geerhebung. Da\ndie Anfechtungsfrist der Rechtssi-cherheit wegen einzuhalten ist\nund der Bestand von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bis\nzum rechtskräftigen Abschluß des Prozesses in Frage steht, kann das\nNachschieben eines Anfechtungsgrun-des innerhalb des vorliegenden\nProzesses so lange nicht unzulässig sein, wie es hierdurch nicht\nzur Verzögerung des Rechtsstreits kommt, was vorliegend nicht der\nFall ist (so auch Scholz, GmbHG, 6. Auf-lage, § 45 Randnummer 86,\nder nur bei \"formalisier-ten\" Anfechtungsfristen eine Präklusion\nnachgescho-bener Anfechtungsgründe vertritt, die es aber bei der\nGmbH im Gegensatz zum Aktienrecht gerade nicht gibt).\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\nGeht man im Streitfall\nzutreffenderweise von einer angemessenen Frist aus, ist eine\nVersäumung dieser Frist durch die Klägerin nicht ersichtlich. Die\nan-gemessene Frist kann, anders als die formalisierte Monatsfrist\ndes § 246 Abs. 1 AktG, erst mit Kennt-nis des Anfechtungsgrundes zu\nlaufen beginnen. Wann genau die Klägerin von den Zeitpunkten der\nGewinn-verwendungsbeschlüsse bei den Tochterunternehmen erstmals\nKenntnis erlangt hat, trägt die Beklagte nicht vor; auf die\nKenntnis dieser Zeitpunkte kommt es aber an, nicht etwa, wie die\nBeklagte meint, auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung davon, daß\nin der Bilanz der Beklagten Töchtergewinne aus 1989 noch nicht\nerfaßt sind. Denn eine zeitkongru-ente Aktivierung ist überhaupt\nnur zulässig, wenn die Gewinnverwendungsbeschlüsse bei den\nTochterun-ternehmen zeitlich vor dem Abschluß der Prüfung des\nJahresabschlusses der Muttergesellschaft liegen (BGHZ 65, 230 ff.).\nAus der Angabe der Klägerin selbst, sie habe im Juli 1991 von den\nentsprechen-den Beschlüssen der Tochtergesellschaften erfahren,\nergibt sich noch nicht eine Versäumung der Anfech-tungsfrist; der\nSchriftsatz vom 19.08.1991, mit dem die Klägerin erstmals die\nunterbliebene Aktivierung der Gewinne aus 1989 beanstandet, ist am\n20.08.1991 bei Gericht eingegangen und damit angesichts einer der\nKlägerin zuzubilligenden angemessenen Prüfungs- und\nÜberlegungsfrist rechtzeitig.\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\n2.\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\nDas Vorbringen der Klägerin führt aber\nin der Sache selbst nicht zum Erfolg. Eine Rechtspflicht zur\nphasengleichen Aktivierung von Beteiligungserträgen bei\nTochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH (nur um solche\nGesellschaften handelt es sich vorliegend) besteht hinsichtlich der\nhier in Rede stehenden Handelsbilanz auch dann nicht, wenn be-reits\nvor Beendigung der Prüfung des Jahresabschlu-sses der\nMuttergesellschaft entsprechende Gewinn-verwendungsbeschlüsse\nseitens der Tochtergesell-schaften vorliegen. Eine solche\nVerpflichtung läßt sich weder aus dem Gesetz noch für den\nvorliegenden Fall aus der Satzung der Beklagten oder dem\nWill-kürverbot herleiten.\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\na)\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\nEine ausdrückliche gesetzliche\nBestimmung über eine zeitkongruente Aktivierung von\nTöchtergewinnen, die zwar in dem Jahr, für das die Bilanz der\nMutter-gesellschaft erstellt wird, erwirtschaftet worden sind, die\naber, wie es bei Kapitalgesellschaften der Fall ist, erst aufgrund\neines entsprechen-den Gewinnverwendungsbeschlusses der\nTochtergesell-schaft im darauffolgenden Wirtschaftsjahr bei der\nMuttergesellschaft anfallen, fehlt. Es ist daher auf die in\nRechtsprechung und Schrifttum entwik-kelten Grundsätze\nordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung abzustellen. Insoweit\nist zunächst vom sogenannten Realisationsprinzip auszugehen,\nwo-nach Beteiligungserträge grundsätzlich nur dann vereinnahmt bzw.\nbilanziert werden dürfen, wenn sie spätestens bis zum\nBilanzstichtag der be-teiligten Gesellschaft (hier der Beklagten)\nals \"realisiert\" anzusehen sind, was im allgemeinen erst der Fall\nist, wenn der Gewinnverwendungsbe-schluß bei der\nBeteiligungsgesellschaft (hier der Tochtergesellschaft) gefaßt\nworden ist; erst in diesem Zeitpunkt entsteht eine Forderung der\nbe-teiligten Gesellschaft und damit ein bilanzfähiger selbständiger\nVermögenswert (vgl. nochmals BGHZ 65, 230 ff., 233/234;\nSchulze-Osterloh, Besprechung der vorgenannten Entscheidung, ZGR\n1977, 104 ff., 106 f.; Knobbe-Keuk, Bilanz- und\nUnternehmenssteu-errecht, 7. Auflage, § 5 VI 2. a) = Seite 201;\nVolkeri/Schneider, Betriebsberater 1979, 964 ff.). Dem\nRealisationsprinzip entsprechend hat also die beteiligte\nGesellschaft ihren Anspruch auf den Ge-winn der\nBeteiligungsgesellschaft regelmäßig zeit-versetzt erst in der\nBilanz desjenigen Geschäfts-jahres zu aktivieren, das dem\nGeschäftsjahr der Beteiligungsgesellschaft nachfolgt, sofern es\nsich bei dieser um eine Kapitalgesellschaft handelt (so vom\nGrundsatz her auch BFH BStBl. 1989, Teil II, Seite 714 ff., 717).\nEtwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten. Unter diesem\nGesichtspunkt erscheint die Annahme einer zeitkongruenten\nAkti-vierungspflicht in Fällen, in denen bei den\nToch-tergesellschaften schon vor Beendigung der Prüfung des\nJahresabschlusses der Muttergesellschaft\nGe-winnverwendungsbeschlüsse vorliegen, schon deshalb bedenklich,\nweil sie das Regel- Ausnahmeverhältnis umkehrt. Insofern kann nach\nMeinung des Senats die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom\n03.11.1975 (BGHZ 65, 230 ff.), die für das Gebiet des Aktienrechts\nergangen und, soweit ersichtlich, bislang vereinzelt geblieben ist,\nnur eingeschränkt dahin interpretiert werden, daß es bei\nwirtschaft-licher Betrachtung grundsätzlich als zulässig anzu-sehen\nist, unter den genannten besonderen Umständen eine zeitkongruente\nAktivierung der Beteiligungs-erträge vorzunehmen (auf den\nAusnahmecharakter der BGH-Entscheidung weisen zutreffend auch\nKnob-be-Keuk, a. a. O., und Volkeri/Schneider, a. a. O. Seite 967,\nnachdrücklich hin). Maßgebend bleiben aber auch bei der Ausübung\ndes Aktivierungswahl-rechtes stets die überkommenen Grundsätze\nordnungs-mäßiger Bilanzierung, insbesondere die Grundsätze der\nBilanzklarheit (worauf auch der BGH in der genannten Entscheidung\nausdrücklich hinweist; a. a. O. Seite 237) und der\nBilanzkontinuität. Im Streit-fall erscheint letzterer Grundsatz von\nbesonderer Bedeutung. Gemäß dem von der Klägerin nicht\nsub-stantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten hat diese seit\ndem Geschäftsjahr 1987 die Töchtergewin-ne erst im darauffolgenden\nJahr aktiviert. Aus der Sicht von Gesellschaftern, wie hier der\nKlägerin, werden nun aber \"Brüche\" bei der Bilanzierung von\nTöchtergewinnen weit eher zu Verwirrung und Irrtümern führen als\ndie fehlende zeitkongruente Aktivierung, die in gleicher Weise\nschon in den Jahren vorher gegeben war. Gerade eine plötzliche\nÄnderung der Bilanzierungsgepflogenheiten kann bei Gesellschaftern\nin besonderem Maße die von der Klä-gerin betonte Aussagefähigkeit\neiner Bilanz beein-trächtigen und zu einer Verzerrung des\nBilanzbildes führen. Jedenfalls in solchen Fällen kann eine\nAktivierungspflicht keinesfalls bejaht werden (ge-gen eine\nAktivierungspflicht auch Hachenburg GmbHG, 7. Auflage, Randnummer\n84 zu § 42; Knobbe-Keuk, a. a. O.; Volkeri/Schneider, a. a. O.,\nSeite 969; a. A. Schulze-Osterloh, a. a. O. Seite 115; derselbe in\nBaumbach/Hueck, GmbHG, 15. Auflage, Randnummer 141 zu § 42,\nallerdings mit Beschränkung auf den Regelfall: \"Dividendenansprüche\ngegen Tochterge-sellschaften sind \"idR\" zu aktivieren, wenn\nErgeb-nisverwendungsbeschluß gefaßt ist\").\n\n172\n\n##blob##nbsp;\n\n173\n\nb)\n\n174\n\n##blob##nbsp;\n\n175\n\nEine Aktivierungspflicht folgt im\nStreitfall auch nicht aus § 12 Abs. 3 der Satzung der\nBeklagten.\n\n176\n\n##blob##nbsp;\n\n177\n\nEs kann letztlich dahinstehen, ob diese\nBestimmung nach Einführung der Nachprüfungspflicht gem. § 316 Abs.\n3 HGB überhaupt noch Bestand hat oder nicht (klarstellend sei zum\nVorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15.02.1993, Seite 2 zu\nZiff. 1 a = Blatt 946 bemerkt, daß der Senat in der mündlichen\nVerhandlung weder zur Frage der Wirksamkeit noch zum Inhalt der\nBestimmung eine definitive Aussage gemacht hat). Die Klägerin hat\nschon die tatsächli-chen Voraussetzungen der Satzungsbestimmung\nnicht schlüssig dargetan. Sie behauptet ausdrücklich, daß die\nBeklagte auch für das Wirtschaftsjahr 1989 ihrer\nKörperschaftssteuererklärung eine beson-dere Steuerbilanz,\njedenfalls eine für steuerliche Zwecke überarbeitete Handelsbilanz\nzugrunde gelegt und beigefügt habe und demgemäß das Finanzamt die\nentsprechende steuerrechtliche Behandlung durch die Beklagte nicht\nbeanstandet habe (vgl. Seite 2 bis 5 des nachgelassenen\nSchriftsatzes vom 15.02.1993; vgl. ferner schon Seite 21 der\nBerufungsbegründung und Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.01.1993).\nDamit liegt aber nach Auffassung des Senats kein Sachverhalt vor,\nder unter die Bestimmung des § 12 Abs. 3 der Satzung fällt. Mit\ndieser gesellschafts-vertraglichen Regelung wird erkennbar der\nZweck verfolgt, Ansätze und Buchungen im Jahresabschluß der\nBeklagten, die von Seiten des Finanzamts in steuerrechtlicher\nHinsicht beanstandet worden sind, einer Berichtigung zuzuführen.\nDagegen würde es über den Sinn und Zweck der Bestimmung\nhinausgehen, sie auch in Fällen anzuwenden, in denen lediglich eine\n- steuerrechtlich unbeachtliche - Divergenz zwischen Handelsbilanz\nund \"Steuerbilanz\" vorliegt, wenn letztere dem\nKörperschaftssteuerbescheid unbe-anstandet zugrunde gelegt wurde.\nDies würde darauf hinauslaufen, handelsrechtlich bestehende\nBilanzie-rungswahlrechte, von denen in steuerrechtlich\nirre-levanter Weise Gebrauch gemacht worden ist, zu be-schneiden,\nnur um eine steuerrechtlich nicht erfor-derliche Harmonisierung\nzwischen Handelsbilanz und Körperschaftssteuerbescheid zu\nerreichen. Auch die steuerrechtliche Rechtsprechung und Literatur\nhat gerade im Hinblick auf das hier in Rede stehende\nAktivierungswahlrecht bei Töchtergewinnen betont, daß es aus der\nSicht des Steuerrechts nicht darauf ankommt und die steuerrechtlich\nvertretene Auffas-sung über eine Aktivierungspflicht nicht davon\nab-hängt, ob auch in handelsrechtlicher Beziehung eine\nAktivierungspflicht besteht bzw. vertreten wird (vgl. nochmals BFH\nBStBl. 1989, Teil II, Seite 718; Schmidt, EStG, 11. Auflage,\nAnmerkung 31 zu § 5 \"Dividendenansprüche\"; vgl. zur Rechtsprechung\ndes BFH im übrigen auch die Kritik von Scholz, GmbHG, 8. Auflage,\nRandnummer 98 im Anhang zu § 42 a). Sofern also dem\nKörperschaftssteuerbescheid eine in steuerrechtlicher Hinsicht\nzutreffende \"Steuerbi-lanz\" zugrunde gelegt wird und nicht der nach\nhan-delsrechtlichen Grundsätzen \"festgestellte Jahres-abschluß in\nabgeänderter Form\", wie es in § 12 Abs. 3 der Satzung heißt, findet\ndiese Bestimmung von vornherein keine Anwendung. Sie bedeutet,\nworauf die Beklagte zurecht hingewiesen hat (Seite 18 der\nBerufungserwiderung = Bl. 886), nicht, daß die han-delsrechtliche\nBilanzierung steuerrechtlichen Bi-lanzierungsgrundsätzen folgen\nmuß.\n\n178\n\n##blob##nbsp;\n\n179\n\nc)\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\nAuch der Vorwurf der Willkür ist nicht\nbegründet. Da es sich bei der Handhabung der Vereinnahmung der\nTöchtergewinne im Jahre 1989 um die Fortsetzung ei-ner schon in den\nbeiden vorangegangenen Jahren ge-übten Verhaltensweise gehandelt\nhat, kann von Will-kür keine Rede sein. Auch das\nVollausschüttungs-gebot zwingt nicht zu einer quasi rückwirkenden\nAktivierung der Töchtergewinne. Dieses verpflichtet nur dazu, die\nTöchtergewinne, wenn sie einmal ver-einnahmt sind, auch voll\nauszuschütten. Es enthält aber keine Regelung darüber, in welchem\nJahr die Gewinne zu aktivieren und damit zu vereinnahmen sind.\n\n182\n\n##blob##nbsp;\n\n183\n\nII.\n\n184\n\n##blob##nbsp;\n\n185\n\nWas den Komplex \"C.\" betrifft, hat das\nLandgericht, wie erwähnt, zurecht diesen Vorgang nicht zum Anlaß\ngenommen, die Beschlüsse der Gesellschafterversamm-lung über die\nFeststellung des Jahresabschlusses 1989 und die Entlastung der\nGeschäftsführer für nichtig zu erklären oder gar ohne weiteres für\nnichtig anzusehen.\n\n186\n\n##blob##nbsp;\n\n187\n\nAllerdings hat die vor dem Landgericht\ndurchge-führte Beweisaufnahme auch nach Ansicht des Senats\nzweifelsfrei ergeben, daß die Ausweisung des an die Firma \"C.\"\nmittels Verrechnungscheck bezahlten Betrages von 14.250,00 DM netto\nunter der Position \"Rechts- und Beratungskosten\" objektiv falsch\nwar, weil für ein solches Passivum keine betriebliche Veranlassung\nbestand, da die Tochterfirma T. Schuldnerin dieses Betrages war.\nDesgleichen steht fest, daß die Beklagte jedenfalls eine\nentsprechen-de Ausgleichs- oder Erstattungsforderung gegen die\nFirma T. hätte aktivieren müssen, auch wenn nach der Aussage des\nZeugen B. die T. eine etwa gleich-hohe Gegenforderung gegen die\nBeklagte gehabt haben sollte. Durch eine entsprechende Umbuchung\n(=Aus-gleichung) entfiel angesichts des Verrechnungsver-bots gem. §\n246 Abs. 2 HGB nicht eine Bilanzie-rungspflicht hinsichtlich der\nbeiderseitigen Vor-gänge.\n\n188\n\n##blob##nbsp;\n\n189\n\nDaraus folgt aber nicht zwingend, daß\nallein wegen dieses Buchungsfehlers der Klage stattgegeben wer-den\nmüsste. Auch nach Meinung des Senats ist es nicht gerechtfertigt,\nden Bestand eines Jahresab-schlusses und die Entlastung der\ngesetzlichen Ver-treter einer Kapitalgesellschaft allein von einem\nFehler bei der Verbuchung eines relativ unbedeuten-den\nEinzelpostens abhängig zu machen. Zwar ist der Berufungsbegründung\nzuzugeben, daß in Literatur und Rechtsprechung der Gesichtspunkt\nder Schwere und wirtschaftlichen Bedeutung des Bilanzierungsfehlers\nbei der Frage diskutiert wird, ob Jahresabschlüsse nichtig oder nur\nanfechtbar sind (vgl. BGHZ 83, 341 ff., 347; Baumbach/Hueck, a. a.\nO., Randnummer 33 zu § 42 a; Zöllner in Kölner Kommentar zum\nAktiengesetz, 1. Auflage, Randnummer 25 zu § 256; Beck`scher\nBilanzkommentar, 1986, Randnummer 58 zu § 264; auch Hachenburg, a.\na. O., Anhang zu § 47 Randnummer 91, bezieht sich wohl auf diese\nUnter-scheidung). Nach Auffassung des Senats gilt der Gedanke der\nVerhältnismäßigkeit aber auch im Rahmen der Anfechtung und kann vom\nAnfechtungsgegner im Wege des Einwands des Rechtsmißbrauches\ngeltend gemacht werden. Ein Rechtsmißbrauch in diesem Sinne liegt\nvor, wenn der Anfechtungsgrund selbst relativ unbedeutend erscheint\nund dieser der einzige Grund wäre, den Jahresabschluß für nichtig\nzu erklären. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die falsche\nVer-buchung der Rechnung \"C.\" ist für sich genommen re-lativ\nunbedeutend; der Betrag macht etwa 4,4 % des Bilanzgewinns aus, an\ndem die Klägerin mit 9 % be-teiligt ist. Würde allein der Fehler\nbezüglich der Verbuchung der Rechnung \"C.\" zur Nichtigkeit des\nJahresabschlusses führen, müßte der Jahresabschluß neu erstellt,\nfestgestellt und geprüft werden. Dies würde zu Kosten führen, die\nden Nutzen eines neuen Jahresabschlusses bei weitem übersteigen\nwürden.\n\n190\n\n##blob##nbsp;\n\n191\n\nIII.\n\n192\n\n##blob##nbsp;\n\n193\n\nNach alledem verhelfen auch die im\nzweiten Rechts-zug noch im Streit befindlichen Beanstandungen der\nKlägerin bzgl. des Jahresabschlusses der Beklagten für das Jahr\n1989 der Klage nicht zum Erfolg, so daß die Berufung mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.\n\n194\n\n##blob##nbsp;\n\n195\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n196\n\n##blob##nbsp;\n\n197\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für die Klägerin: 100.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-18/5-u-156-92","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-18/5-u-156-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314251","retrieved":"2026-07-09 03:46:07.081464+00:00"}}