{"status":"available","doknr":"OLD314250","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0318.5U151.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-18","aktenzeichen":"5 U 151/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung der Klägerin ist in der Sache selbst nicht be-gründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Klage im\nErgebnis zu Recht abgewiesen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Klägerin stehen aus der mit der\nBeklagten abgeschlossenen Krankheitskostenversicherung wegen der\nIn-vitro-Fertilisationen im Jahre 1989 Ansprü-che gegen die\nBeklagte nicht zu.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der\nBegründung abgewiesen, es fehle vorliegend an der von der\nRechtsprechung geforderten deutlichen Erfolgsaus-sicht der\ndurchgeführten Maßnahme (vgl. dazu BGH r+s 87, 81 = VersR 87, 278).\nDiese Frage bedarf im zweiten Rechtszug jedoch keiner Vertiefung\nund ab-schließenden Entscheidung.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Eintrittpflicht der Beklagten ist\nschon aus dem Grunde nicht gegeben, weil es an einem\nVer-sicherungsfall im Sinne der Allgemeinen\nVersiche-rungsbedingungen für die Krankheitskostenversiche-rung\n(AVB) fehlt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNach § 1 I Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nAVB bietet der Versicherer Versicherungsschutz für Krankheiten und\nist Versicherungsfall die medizi-nisch notwendige Heilbehandlung\neiner versicher-ten Person wegen Krankheit. Krankheit ist ein\nanomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der eine nicht ganz\nunerhebliche Störung körperli-cher oder geistiger Funktionen mit\nsich bringt (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Aufl. Anm. 1 C zu § 1\nMBKK).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind bei der\nKlägerin nicht gegeben. Zwar ist die schicksalhafte\nUnfrucht-barkeit einer im gebärfähigen Alter stehenden Frau als\neine im Sinne des Krankheitsbegriffs zu verstehende Normabweichung\nanzusehen (vgl. BSozG NJW 86, 1572). Vorliegend ist die\nUnfruchtbarkeit der Klägerin jedoch durch die im Jahre 1980 bei ihr\nvorgenommene beidseitige Tubensterilisation hervorgerufen worden.\nDer Senat verkennt dabei nicht, daß diese Operation nach dem\nVorbringen der Klägerin aufgrund der Auskunft ihres Augenarztes\nvorgenommen worden ist, bei einer Schwangerschaft bestehe bei ihr\ndie Gefahr der Erblindung. Das ändert aber nichts daran, daß es\nsich bei der im Jahre 1980 vorgenommenen beidseitigen\nTuben-sterilisation um einen bewußt und gewollt in der Absicht\nkünftiger Lebensgestaltung herbeigeführten Zustand der\nUnfruchtbarkeit handelt, nämlich um nicht schwanger zu werden.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nNach Auffassung des Senats ist die von\naußen durch ärztlichen Eingriff herbeigeführte Sterili-tät durch\nTubensterilisation nicht als Krankheit im Sinne der AVB anzusehen.\nDie Versuche, diesen Zustand wieder umzukehren und die Folgen der\n1980 (aus damaliger Sicht erfolgreich) durchgeführten Operation\nwieder zu beseitigen, stellen demgemäß keine medizinisch notwendige\nHeilbehandlung der Klägerin wegen einer Krankheit dar und sind im\nRahmen der abgeschlossenen Krankheitskostenver-sicherung nicht\nerstattungspflichtig. Schließlich bestehen bei der Klägerin auch\nkeine Folgeerkran-kungen aufgrund der Sterilisation, die\nbehand-lungsbedürftig wären. Grund für die\nIn-vitro-Fer-tilisationen im Jahre 1989 ist vielmehr ihr und ihres\nEhemannes (verständlicher) Kinderwunsch, wie aus dem Bericht ihres\nArztes Dr. P. vom 09.05.1991 hervorgeht.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung für das\nBerufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer der Klägerin: 9.857,43 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-18/5-u-151-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-18/5-u-151-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314250","retrieved":"2026-07-09 03:46:06.988133+00:00"}}