{"status":"available","doknr":"OLD314249","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0318.17W16.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-18","aktenzeichen":"17 W 16/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Streithelferin\nder Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Es begegnet im\nErgebnis keinen durchgreifenden Bedenken, daß der Kostenbeamte die\nvon der Streithelferin der Beklagten für das in erster Instanz des\nvorangegangenen Prozesses eingeholte Sachverständigengutachten\neingeforderten und entrichteten Auslagenvorschüsse in Höhe von\n875,00 DM auf die Gerichtskostenschuld der Beklagten verrechnet\nhat.\n\n3\n\nGemäß § 68 GKG hat derjenige, der die Vornahme einer mit\nAuslagen verbundenen Handlung beantragt, einen zur Deckung der\nKosten ausreichenden Vorschuß zu zahlen. Wie sich aus § 69 GKG\nergibt, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der nach § 68 GKG\nvorzuschießenden Beträge auch dann bestehen, wenn die Kosten des\nVerfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen\nübernommen worden sind. Die Auslagenvorschußpflicht stellt mithin\nin Wahrheit eine endgültige Zahlungsverpflichtung dar. Soweit\nmehrere Verfahrensbeteiligte denselben Beweis angetreten haben,\nhaften sie für die gesamten durch die Beweisaufnahme zur Entstehung\ngelangten Kosten als Gesamtschuldner. Ausweislich der Gerichtsakten\nliegt dem in erster Instanz des vorangegangenen Rechtsstreits\neingeholten Sachverständigengutachten neben einem Beweisantrag der\nKläger und einem solchen der Beklagten auch ein Antrag der\nBeteiligten zu 1) zugrunde. Als Mitantragstellerin der\nBeweishandlung haftet die Beklagte zu 1) demnach als\nGesamtschuldnerin mit den Hauptparteien für die Auslagen, die durch\ndas im ersten Rechtszug erstattete Sachverständigengutachten\nverursacht worden sind.\n\n4\n\nDer Beschwerde dürfte allerdings darin zuzustimmen sein, daß\neine Verrechnung des von dem Streitgehilfen einer Partei auf die\nKosten der Beweishandlung gezahlten Auslagenvorschusses auf eine\nüber die Auslagenschuld hinausgehende Kostenschuld der\nHauptparteien ausscheidet, wenn der Streithelfer, wie hier die\nBeteiligte zu 1), für die sonstigen Gerichtskosten weder nach § 49\nGKG noch gemäß § 54 GKG haftet, weil er das Verfahren nicht in die\nWege geleitet hat und auch keine Kostenentscheidung gegen ihn\nergangen ist. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Die von den\nKlägern, der Beklagten und deren Streithelferin auf die\nerstinstanzlichen Sachverständigenkosten geleisteten\nAuslagenvorschüsse sind nämlich vollständig verbraucht worden. Die\nEntschädigung, die dem vom erstinstanzlichen Prozeßgericht\nherangezogenen Sachverständigen für seine gutachterliche Tätigkeit\nzugebilligt worden ist und zugebilligt werden mußte, beträgt\n4.823,40 DM. Die darauf von den Klägern, der Beklagten und der\nBeteiligten zu 1) gezahlten Vorschüsse belaufen sich demgegenüber\nauf lediglich 4.500,00 DM. Eine Rückzahlung der von einem\nVerfahrensbeteiligten aufgrund seiner Vorschußpflicht und seiner\ndarauf beruhenden endgültigen Zahlungsverpflichtung erhobenen\nVorschüsse aber kommt, was auch die Beschwerde nicht in Zweifel zu\nziehen scheint, nur in Betracht, wenn und soweit die Vorschüsse\nnicht verbraucht sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß der\nKostenbeamte die Rückerstattung der von der Beteiligten zu 1) auf\ndie erstinstanzlichen Sachverständigenkosten geleisteten\nAuslagenvorschüsse über insgesamt 1.125,00 DM nur in Höhe eines\nTeilbetrages von 250,00 DM angeordnet und die restlichen 875,00 DM\nauf die Auslagenschuld der im Rechtsstreit von ihr unterstützten\nBeklagten verrechnet hat.\n\n5\n\nDie Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG, die gemäß § 69 Satz 2\nGKG auf den Auslagenvorschußpflichtigen entsprechend anzuwenden\nist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar haftet der bloße\nAuslagenschuldner hiernach lediglich als Zweitschuldner, so daß es\nder Staatskasse verwehrt ist, dessen durch § 68 GKG begründete\nHaftung für die Kosten einer auf seinen Antrag durchgeführten\nBeweisaufnahme geltend zu machen, wenn die Gerichtskosten einem\nanderen Verfahrensbeteiligten auferlegt oder von einem anderen\nVerfahrensbeteiligten übernommen worden sind. Daraus folgt indessen\nnicht, daß die Staatskasse den auf die Kosten einer Beweisaufnahme\ngeleisteten Vorschuß zu erstatten hat, wenn und soweit ein anderer\nVerfahrensbeteiligter die Gerichtskosten aufgrund einer\ngerichtlichen Entscheidung oder als Folge einer Übernahmeerklärung\noder eines Vergleichs zu tragen hat. Die Bestimmung des § 58 Abs. 2\nGKG verpflichtet die Staatskasse nicht zur Rückerstattung der von\ndem Auslagenschuldner in Erfüllung der ihm nach § 68 GKG\nobliegenden Vorschußpflicht auf die Kosten einer von ihm\nbeantragten Beweisaufnahme bereits gezahlten Beträge; das Verbot\neiner Inanspruchnahme des ausschließlich nach § 68 GKG haftenden\nKostenschuldners gilt vielmehr nur für die noch ungedeckten, über\ndie schon geleisteten Vorschüsse hinaus angefallenen Auslagen, für\ndie der Vorschußpflichtige, der nach der gesetzlichen Regelung\ngrundsätzlich auch zur Nachzahlung der durch eine von ihm\nveranlaßte Beweiserhebung verursachten Kosten verpflichtet ist, in\nder Tat nur subsidiär, nämlich nur dann haftet, wenn eine\nZwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Entscheidungs-\noder Übernahmeschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos\nerscheint. Es ist denn auch, soweit ersichtlich, allgemein\nanerkannt, daß einem als Auslagenschuldner gemäß § 68 GKG haftenden\nVerfahrensbeteiligten ein Anspruch gegen die Staatskasse auf\nRückzahlung eines von ihm geleisteten und verbrauchten Vorschusses\nnicht zusteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 58 GKG\nAnm. 3) B.; OLG Koblenz, Rechtspfleger 1980, 444).\n\n6\n\nNach alledem muß es bei dem von der Beteiligten zu 1)\nbeanstandeten Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\ndes Landgerichts Köln verbleiben. Eine andere Frage ist, ob die\nBeteiligte zu 1) die aus ihrer Vorschußzahlung auf die Kostenschuld\nder Beklagten verrechneten 875,00 DM von dieser erstattet verlangen\nkann. Ein solcher Anspruch ließe sich jedoch allenfalls aus den\nVorschriften des materiellen Rechts herleiten. Ein\nmateriell-rechtlicher Anspruch aber kann nur im Prozeßwege verfolgt\nund durchgesetzt werden.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Beschwerdeverfahren\nist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 4\nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-18/17-w-16-93","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-18/17-w-16-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314249","retrieved":"2026-07-09 03:46:06.899929+00:00"}}