{"status":"available","doknr":"OLD314255","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0317.6W5.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-17","aktenzeichen":"6 W 5/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO\nunabhängig von der Prozeßfähigkeit des Antragstellers zulässige\nBeschwerde (vgl. BGH NJW 1983, 996) hat insoweit Erfolg, als die\nangefochtene Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers des\nLandgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und\nEntschei-dung an das Landgericht zurückzuverweisen war.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas Landgericht durfte den\nProzeßkostenhilfeantrag nur dann als unzulässig zurückweisen, wenn\ndie Prozeßunfähigkeit des Antragstellers feststand oder wenn sich\nbei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte dafür, daß\nProzeßunfähigkeit vorliegen könnte, auch nach Erschöpfung aller\nerschließbaren Erkenntnis-quellen nicht klären ließ, ob der\nAntragsteller prozeßfähig ist (vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl. 1964, 62,\n63).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Prozeßfähigkeit ist gemäß § 56 Abs.\n1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prü-fen. Das\nGericht hat im Freibeweisverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen Art\nund Umfang der Beweis-erhebung zu bestimmen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDas Landgericht hat sein Ermessen\nfehlerhaft aus-geübt, indem es eine wesentliche Erkenntnisquel-le -\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens über den\nGeisteszustand des Antragstellers - nicht genutzt hat. Der\nAntragsteller hat sich in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich\nmit einer Begut-achtung einverstanden erklärt, so daß diese\nspäte-stens im Abhilfeverfahren hätte angeordnet werden können.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie dem Landgericht bekannten\nErkenntnisquellen reichten für eine Beurteilung der Frage der\nPro-zeßfähigkeit des Antragstellers nicht aus. Mögen sich aus\ndessen Vortrag im vorliegenden Verfahren sowie aus dem Strafurteil\ndes Landgerichts Bonn vom 07.07.1988 - 27 (20) N 7/86 - begründete\nZweifel an seiner Prozeßfähigkeit ergeben haben, so war doch\neinerseits zu bedenken, daß die Entscheidung der Strafkammer des\nLandgerichts Bonn mehr als 4 Jahre zurücklag, andererseits aber\nauch zu berück-sichtigen, daß die im Strafurteil festgestellte\nSchuldunfähigkeit nicht mit der Prozeßunfähigkeit bzw.\nGeschäftsunfähigkeit i. S. v. § 104 Nr. 2 BGB gleichzusetzen ist.\nGeschäftsunfähigkeit setzt hiernach eine dauernde krankhafte\nStörung der Geistestätigkeit voraus, die zum Ausschluß der freien\nWillensbestimmung führt. Ob in den Gründen des Strafurteils das\nVorliegen dieser Voraussetzun-gen festgestellt ist, erscheint\nzumindest zweifel-haft. Der festgestellte Querulantenwahn des\nAntrag-stellers mag möglicherweise auf eine partielle\nGe-schäftsunfähigkeit für die Führung des beabsichtig-ten Prozesses\nhinweisen. Angesichts der besonderen Bedeutung der\nGeschäftsfähigkeit und damit auch der Prozeßfähigkeit mußten aber\ndie vorhandenen Erkenntnisquellen genutzt werden, durch die sich\ndie Zweifel an der Prozeßfähigkeit ausräumen lassen konnten.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDa das Gericht die Prozeßfähigkeit von\nAmts wegen zu prüfen hat, durfte der Prozeßkostenhilfeantrag nicht\ndeshalb zurückgewiesen werden, weil der Antragsteller der\nAufforderung des Gerichts, seine Prozeßfähigkeit darzulegen und\nglaubhaft zu machen, nicht nachgekommen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-17/6-w-5-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-17/6-w-5-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314255","retrieved":"2026-07-09 03:46:07.448239+00:00"}}