{"status":"available","doknr":"OLD314254","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0317.13U38.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-17","aktenzeichen":"13 U 38/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nUnter Zugrundelegung der Darlegungen\ndes Bun-desgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 28. Oktober\n1992 - IV ZR 326/91 - hat der Kläger einen weitergehenden\nSchadensersatzan-spruch wegen der bei dem Verkehrsunfall\nerlit-tenen Verletzungen gegen die Beklagte, es sei denn diese\nbeweist, daß ihr Versicherungsneh-mer C. bei Aushändigung der\nGrünen Karte darauf hingewiesen worden ist, der\nVersiche-rungsschutz solle räumlich nur eingeschränkt, nämlich für\nden europäischen Teil der T. gelten.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDieser Beweis ist der Beklagten\ngelungen.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDabei versteht der Senat die\nAusführungen des Bundesgerichtshofs dahin, der Hinweis auf den\neingeschränkten Versicherungsschutz müsse nicht im unmittelbaren\nzeitlichen Zu-sammenhang mit der Aushändigung der Grünen Karte\nerfolgen. Es genügt vielmehr, wenn dem Versicherungsnehmer bei\nAushändigung der Karte aufgrund der Hinweise des Versicherers\nbewußt war, daß die vertragliche Haftpflichtsumme nicht für den\nasiatischen Teil der T. gelte. Denn wenn der Versicherer einen\nVersi-cherungsnehmer zeitlich vor Aushändigung der Grünen Karte\nausdrücklich darüber belehrt hat, der Versicherungsschutz erstrecke\nsich nicht auf Asien, braucht ein erneuter Hinweis bei Aushändigung\nder Grünen Karte nicht zu er-folgen. Es ist kein Grund ersichtlich,\nwarum ein ausdrücklich gegebener Hinweis wiederholt werden müßte.\nDenn ein bereits hinreichend belehrter Vesicherungsnehmer kann die\nAushän-digung der Grünen Karte nach Treu und Glauben nur dahin\nverstehen, sie erfolge auf der Grundlage der bisher abgegebenen\nErklärungen seitens des Versicherers.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nAufgrund der Aussage der Zeugin D.\nsteht fest, daß der Versicherungsnehmer C. mehrfach, zuletzt\njedenfalls am 12.04.1989 darauf hingewiesen worden ist, der\nVersiche-rungsschutz erstrecke sich nur auf den euro-päischen Teil\nder T. .\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Zeugin hat bekundet, der ihr seit\nlängerer Zeit persönlich bekannte Herr C. habe am 12.04.1989 den\nAbschluß einer neuen Versicherung beantragt, weil sein Fahrzeug auf\neine andere Person zugelassen werden sollte.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDaß Herr C. an diesem Tag das Büro der\nBeklagten in Aachen aufgesucht hat, ergibt sich aus dem Antrag auf\nKraftfahrtversicherung vom gleichen Tage. Die Zeugin hat ferner\nbekundet, Herr C. habe berichtet, daß er in die T. fahren wolle.\nVon solchen Fahrten habe Herr C. auch schon früher erzählt. Dies\nhabe sie jeweils, auch am 12.04.1989 zum Anlaß genommen, Herrn C.\nausdrücklich darauf hinzuweisen, der beantragte Versicherungsschutz\ngelte nur für Europa. Die Zeugin hat plastisch geschildert, diesen\nHinweis habe sie veranschaulicht durch ihre Bemerkung, Herr C.\nmüsse \"auf die Brücke am Bosporus\" achten. Dort ende der\nVersicherungsschutz. Die Zeugin hat ferner erläutert, diese\nHinweise gebe sie in der dargestellten Form allen Kunden, sofern\nsie von diesen erfahre, sie beabsichtigten mit dem versicherten Pkw\nin die T. zu fahren.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Senat hat keinen Anlaß, der Aussage\nnicht zu folgen. Die Zeugin ist eine in\nVersicherungsangelegenheiten erfahrene Mitarbeiterin. Sie hat sich\ndiesen anschaulichen Hinweis schon angewöhnt bei einer anderen\nVersicherung, bei der sie vorher tätig war, ehe sie von der\nBeklagten angestellt wurde. Zu diesem Hinweis sah sich die Zeugin\nauch deshalb veranlaßt, weil weder die Beklagte noch ihre frühere\nArbeitgeberin Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen mit Geltung\nfür den asiatischen Teil der T. abschlossen. Dann bot es sich an,\nzur umfassenden Beratung der Kunden sie auf die räumliche Geltung\ndes Versicherungsschutzes aufmerksam zu machen, wenn hierzu\nkonkreter Anlaß bestand.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDaß im Unternehmen der Beklagten ein\nHinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz üblich war,\nergibt sich aus dem von der Zeugin vorgelegten Merkblatt, das sie\nallerdings dem Versicherungsnehmer C. nicht ausgehändigt hatte, wie\nsie einräumte.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nAuch der Umstand, daß in dem\nVersicherungsan-trag vom 12.04.1989 insbesondere die Spalten\nVerkehrs-Service-Versicherung und Verkehrs-rechtsschutzversicherung\nvon der Zeugin durch-gestrichen und mit dem Vermerk \"wird alles\nnicht gewünscht\" versehen wurden, macht deut-lich, daß mit Herrn C.\nan diesem Tage ein Beratungsgespräch geführt wurde, das nicht\nausschließlich auf den Abschluß einer Kraft-fahrtversicherung\ngerichtet war.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie Zeugin hat offen eingeräumt, die\nGrüne Karte nicht selbst an Herrn C. ausgehän-digt zu haben, dies\nmüsse vielmehr durch einen anderen Mitarbeiter der Beklagten\ngeschehen sein. Sie habe Herrn C. nach dem ge-schilderten Gespräch\nnicht mehr wiedergesehen.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDanach ist der Senat davon überzeugt,\ndaß der Versicherungsnehmer C. jedenfalls am 12.04.1989\nausdrücklich daraufhin gewiesen wurde, der Versicherungsschutz\naufgrund der an diesem Tage beantragten Kraftfahrtversicherung\ngelte nur für Europa, er ende - bildlich ge-sprochen - an der\nBrücke am Bosporus.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nDa kein Anlaß für die Annahme besteht,\nder Versicherungsnehmer C. habe diesen Hin-weis der Zeugin nicht\nverstanden, ist davon auszugehen, daß er in dieser Kenntnis am\n29.06.1989 die Grüne Karte im Versicherungsbü-ro der Beklagten in\nAachen abholte. Zwar soll nach dem Vortrag des Klägers an diesem\nTage ausgiebig über die geplante Urlaubsfahrt und das Reiseziel\ngesprochen worden sein. Der Klä-ger behauptet aber selbst nicht,\ndem Versiche-rungsnehmer C. sei nunmehr in Abweichung der früher\nerteilten Belehrung etwas anderes hinsichtlich des Geltungsbereichs\nerklärt wor-den. Auf der Grundlage des bei Beantragung des\nVersicherungsschutzes Erklärten konnte Herr C. die bloße\nAushändigung der Grünen Karte nach Treu und Glauben nur dahin\nverste-hen, es gelte das zum Versicherungsschutz be-reits\nGesagte.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nOb ein neuerlicher Hinweis durch\nMitarbeiter der Beklagten dann notwendig gewesen wäre, wenn\nfeststünde, daß Herr C. bei Abho-lung der Grünen Karte ausdrücklich\nerklärte, er wolle in den asiatischen Teil der T. fahren, kann\noffen bleiben. Denn die zum Be-weis für die Richtigkeit dieser\nbestrittenen Behauptung benannten Zeugen haben im ersten Rechtszug\nübereinstimmend bekundet, sie sei-en bei Aushändigung der Karte\nnicht zugegen gewesen. Kann danach nicht davon ausgegangen werden,\ndaß bei Abholung der Karte derjenige Mitarbeiter der Beklagten, der\ndie Karte aus-händigte, von dem Reiseziel erfuhr, so ergab sich für\ndiesen Mitarbeiter nicht die Notwen-digkeit, erneut über den nur\neingeschränkten Versicherungsschutz zu belehren. Denn er konn-te -\nentsprechend der Übung im Unternehmen der Beklagten - davon\nausgehen, Herr C. sei bereits ausreichend belehrt, wie es die\nZeugin D. bekundet hat.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n47\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Klä-gers: 22.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-17/13-u-38-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-17/13-u-38-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314254","retrieved":"2026-07-09 03:46:07.360325+00:00"}}