{"status":"available","doknr":"OLD314253","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0317.13U215.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-17","aktenzeichen":"13 U 215/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten\nist mit Ausnahme eines geringfügigen Teilbetrages aus dem\nZahlungsantrag zu 2. und der Höhe des Zinssatzes unbegründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu\nRecht dem Hilfsantrag zu Ziffer 1. und dem überwiegenden Teil des\nZahlungsantrags zu Ziffer 2 stattgegeben.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nI.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nZum Hilfsantrag auf Zahlung von\n7.500,00 DM Zug um Zug gegen Rücknahme des Pferdes.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten\nRückabwicklung des Pferdetauschvertrages vom 29.01.1991 in der Form\nder Zahlung von Wertersatz i.H.v. 7.500,00 DM Zug-um-Zug gegen\nRückgabe der ihr überlassenen Fuchsstute mit dem angeblichen Namen\n\"F.\" ver-langen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen\nBeweisaufnahme i.V.m. der Anhörung der Parteien durch den Senat\nergibt sich dieser Anspruch der Klägerin allerdings nicht - wie das\nLandgericht gemeint hat - aus den allgemeinen Vorschriften über die\nUnmöglichkeit (§§ 325, 440, 347 ff. BGB) im Zusammenhang mit einer\nsog. Aliud-Lieferung, sondern aus dem Gesichtspunkt des\nGewährleistungs-rechts (Wandlung) wegen Fehlens einer\nzugesi-cherten Eigenschaft des ihr überlassenen Pferdes (§§ 515,\n492, 487, 467, 346 ff. BGB). Wie zwischen den Parteien nach der\nAnhörung vor dem Senat nicht mehr streitig ist, hat sich die\nKlägerin anläßlich des Tauschgeschäfts das konkrete Pferd\n(angeblich \"F.\") individuell ausgesucht, das ihr dann auch später\ngeliefert worden ist. Diesem Pferd fehlten Eigenschaften, die der\nBeklagte als Veräußerer im Sinne von § 492 BGB bei\nVertragsab-schluß zugesichert hat. Die Klägerin hat anläßlich ihrer\nAnhörung durch den Senat bekundet, daß die Parteien einander\ngekannt hätten und daß sie, die Klägerin, sich für die als F.\nbezeichnete Stute interessiert, dabei als Dressurreiterin und\nTeil-nehmerin bei ländlichen Turnieren besonderen Wert auf eine\ngute Abstammung und ein junges Alter gelegt habe, da sie das Pferd\nfür Aufbauprüfungen verwenden wollte. Dies sei dem Beklagten\ndeutlich gemacht worden, er habe daraufhin erklärt, daß das Pferd\neine \"tolle Abstammung\" habe, es verfüge über \"tolle Papiere\", weil\nsein Stammbaum auf so bekannte Pferde wie L. und F. zurückgehe. Der\nBe-klagte habe ferner versichert, daß die Stute erst 4 1/2 Jahre\nalt sei, worauf sie - wie erwähnt - besonderen Wert gelegt habe.\nMan sei auch ins Haus gegangen, wo der Beklagte ihr die \"tollen\nPapie-re\" in Form des hier umstrittenen Fohlenscheins gezeigt habe,\naus dem insbesondere das von ihm angegebene Alter und die gute\nAbstammung hervorge-gangen seien. Der Beklagte hat bei seiner\nAnhörung nach anfänglichem Zögern die Angaben der Klägerin über den\nVerlauf der Vertragsverhandlungen nicht in Abrede gestellt,\ninsbesondere zugestanden, daß über das Alter des Pferdes gesprochen\nund von ihm dieses mit 4 1/2 Jahren, wie im Fohlenschein\nverzeichnet, angegeben worden sei; auch habe er im Hinblick auf das\nInteresse der Klägerin auf die gute Abstammung des Tieres mit den\ngenannten Vorfahren hingewiesen und ihr auch noch zusätzlich den\nFohlenschein zur Einsichtnahme vorgelegt. Vor diesem Hintergrund\nwertet der Senat die Angaben des Beklagten über das Alter und die\nAbstammung des so bezeichneten Pferdes F. nicht zuletzt im Hinblick\nauf das ihm auch erkennbar gewordene Interesse der Klägerin hieran\nals Eigenschaftszu-sicherungen. Dabei ist der Senat sich bewußt,\ndaß § 492 BGB als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen\nist, d. h. eine Zusicherung ausdrückli-chen rechtsgeschäftlichen\nVerpflichtungswillen und entsprechende Erklärung des Verkäufers\nerfordern. Indessen sind diese Voraussetzungen mit Blick auf den\ngeschilderten Ablauf der Verhandlungen und auf Hinweis, Vorlage und\nschließlich Übergabe des Foh-lenscheins mit den entsprechenden dort\nniederge-legten Eigenschaften gegeben. Dabei wird ebenfalls nicht\nverkannt, daß - was zwischen den Parteien unstreitig ist - ein\nFohlenschein für sich allein genommen lediglich den Charakter eines\nIdentitäts-papieres, vergleichbar einem Kraftfahrzeugbrief oder\neinem Personalausweis, hat. Die Besonderheit des vorliegenden\nFalles besteht eben darin, daß sich die Zusicherung im Rechtssinne\nbezüglich der genannten Eigenschaften aus der Kombination zwischen\nden mündlichen, verbindlichen Erklärungen des Beklagten und der\nVerwendung des Fohlenscheins ergibt. Nach dem Ergebnis der\nerstinstanzlichen Beweisaufnahme besteht für den Senat kein Zweifel\ndaran, daß die vom Beklagten abgegebenen Zusi-cherungen unrichtig\nsind, weil es sich bei dem der Klägerin übertragenen Pferd nicht um\ndie im Fohlenschein bezeichnete Stute \"F.\" mit den dort\nniedergelegten Merkmalen handelt. Dies beginnt bereits mit den im\nFohlenschein vermerkten Abzei-chen, die nach den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen C. in gravierender Weise von den\ntatsächlich an dem Pferd vorhandenen abweichen. Als entscheidender\nUmstand kommt hinzu, daß nach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständi-gen Dr. S. das hier übertragene Pferd ein Alter von\nmindestens 7 bis 8 Jahren - bezogen auf den Zeitpunkt des\nAbschlusses des Tauschgeschäfts - hatte, wie seine Untersuchung\nanhand des Gebisses des Pferdes unzweifelhaft ergeben hat. Die\nSach-kunde des Dr. S. ist über jeden Zweifel erhaben; dieser hat\nsich zutreffend mit den Einwänden des Beklagten gegen seine\nursprüngliche Untersuchung auseinandergesetzt und die Ergebnisse\nseines Gut-achtens nochmals schriftlich in überzeugender Form\nzusammengefaßt. Der Versuch des Beklagten, die Altersfrage in ihrer\nBedeutung herabzuspielen, ist ebenso verfehlt wie sein Angebot, die\nAbzeichen im Fohlenschein durch die Tierzucht N. korrigieren zu\nlassen. Denn dadurch vermag er die Folgen sei-ner unrichtigen\nEigenschaftszusicherungen bezüg-lich des Alters und der Abstammung\nder angeblichen Stute F. nicht zu beseitigen. Ebensowenig ist die\nVernehmung des Zeugen O. von der Tierzucht N. entsprechend dem\nBeweiserbieten des Beklagten veranlaßt. Die von diesem Zeugen in\nseinen Bestä-tigungen vom 04.07.1991 und 12.03.1992 abgegebenen\nErklärungen hält der Senat für äußerst fragwürdig. Dies beginnt\ndamit, daß der Zeuge sich zunächst auf die Ausrede verlegte, die im\nFohlenschein angebenen Abzeichen seien bei Geburt aufgenommen und\nbeim Verkauf entsprechend korrigiert worden. Als sich dann die\nUnsinnigkeit dieser Erklärung aufgrund des Gutachtens des\nSachverständigen C. herausstellte, versuchte die Tierzucht N. GmbH\nin ihrer zweiten Bescheinigung die ursprünglichen Angaben zu\nkorrigieren. Wenn aber nach den neuer-lichen Ausführungen der\nTierzucht N. GmbH in den letzten Jahren alles \"drunter und drüber\nging\" und insbesondere eingeräumt wird, daß die Abzei-chen auf\neinen Fehler bei der Dokumentation oder Ausstellung des\nFohlenscheins zurückzuführen sind, ferner keine Prüfung beim\nVerkauf auf Richtigkeit vorgenommen wurde, so erweist sich die\nweitere Behauptung der Tierzucht N. GmbH, alles andere auf dem\nFohlenschein, insbesondere die Identität des Pferdes und dessen\nAbstammung seien korrekt, als vollkommen unglaubhaft. Steht danach\nfür den Senat die Unrichtigkeit der Zusicherungen des Beklagten\nfest, so ist die Klägerin ohne weiteres zur Wandlung berechtigt; da\nder Beklagte das ihm sei-nerseits von der Klägerin tauschweise\nüberlassene Pferd R. wegen Weiterveräußerung nicht mehr herausgeben\nkann, ist er zum Wertersatz i.H.v. 7.500,00 DM nebst Zinsen\nZug-um-Zug gegen Rückgabe des der Klägerin überlassenen Pferdes\n(angeblich F.) verpflichtet.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nII.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nZum weiteren Zahlungsantrag\nhinsichtlich der Ne-benkosten:\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Ersatz\ndes überwie-genden Teils der geltend gemachten Nebenkosten,\nspeziell der Kosten der Fütterung und Pflege, der tierärztlichen\nUntersuchung und Behandlung usw. (§ 488 BGB). Nicht hierunter\nfallen lediglich die geltend gemachten Kosten für die Fahrten, die\ndie Klägerin unternommen haben will, um das Pferd zu \"besuchen\". Da\ndas Pferd bereits anderweitig untergebracht war und dort\nausreichende Pflege und Versorgung erhielt, ist nicht erkennbar,\nwieso die - zeitweise tägliche - Anwesenheit der Kläge-rin\nerforderlich gewesen sein sollte, insbesondere deshalb, weil diese\ndas Pferd entgegen ursprüngli-cher Absicht nicht geritten und\nfortgebildet hat und es auch alsbald zurückgeben wollte.\nHinsicht-lich der übrigen geltend gemachten Nebenkosten hat das\nLandgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zutreffend eine\nErstattungsfähigkeit dem Grunde und überwiegend auch der Höhe nach\nfür gerechtfer-tigt erachtet; auf die entsprechenden Ausführungen\ndes landgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholung\nBezug genommen (§ 543 ZPO). Al-lerdings ist die als\nerstattungsfähig anzusehende Forderung der Höhe nach auf insgesamt\n3.548,60 DM zu korrigieren, weil der höhere erstinstanzlich\nzuerkannte Betrag abgesehen von den Fahrtkosten auch auf einem\noffensichtlichen Berechnungsfehler beruht. Nach den\nverschiedentlich korrigierten Berechnungen der Klägerin in erster\nInstanz sind nur folgende Kosten anzuerkennen: Unterstellkosten\ni.H.v. 1.500,00 DM, Weidekosten von insgesamt 1.200,00 DM, Kosten\ndes Schmiedes von 142,50 DM, Arzneimittelkosten von 33,90 DM,\nWurmkur von 5,00 DM, tierärztliche Behandlung von 319,20 DM und\n260,00 DM sowie Verbandswechselkosten von 88,00 DM, mithin\ninsgesamt 3.548,60 DM. Die - im übrigen nicht erstattungsfähigen -\nFahrtkosten hatte die Klägerin ohnehin nur i.H.v. 324,00 DM und\nweiteren 158,40 DM (nicht etwa 633,60 DM, vgl. UA 5 des\nangefochtenen Urteils) dargelegt, ein restlicher Differenzbetrag\nvon 300,00 DM ergab sich offensichtlich aufgrund einer\nDoppelberech-nung der Weidekosten in Höhe von 300,00 DM.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Höhe der Zinsforderung bezüglich\nder mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Nebenkosten war auf den\ngesetzlichen Zinssatz von 4 % (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB)\nherabzusetzen. Den darüber hin-ausgehenden, erstinstanzlich\nzuerkannten Zinssatz von 10,5 %, - der vom Beklagten ausdrücklich\nbestritten worden ist - hat die Klägerin nicht in der prozessual\ngebotenen Weise nachgewiesen; eine bloße schriftliche Bescheinigung\nihres Vaters, er nehme für seine Tochter Bankkredit in Anspruch mit\nder Abrede der Ersatzpflicht der Klägerin nach Ende des Prozesses,\nist jedenfalls kein geeignetes Beweismittel.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nStreitwert für beide Rechtszüge (für\ndie erste Instanz in Abänderung der Wertfestsetzung im\nange-fochtenen Urteil, Seite 15): 11.831,00 DM (Antrag zu 1.:\n7.500,00 DM; Antrag zu 2.: 4.331,00 DM).\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nWert der Beschwer:\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\na) für die Klägerin: 782,40 DM\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nb) für den Beklagten: 11.048,60 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-17/13-u-215-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-17/13-u-215-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314253","retrieved":"2026-07-09 03:46:07.268113+00:00"}}