{"status":"available","doknr":"OLD314260","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0315.6W7.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-15","aktenzeichen":"6 W 7/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten\nist gemäß §§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form-\nund fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel ist aber nicht\nbegründet. Das Landgericht hat die gegen den Vorsitzenden Richter\nam Landgericht H. und die Richterin Dr. D. gerichteten\nAblehungsgesu-che zu Recht zurückgewiesen. Die Ausführungen der\nBeklagten im Beschwerdeverfahren geben keine Veran-lassung, die\nangefochtene Entscheidung des Landge-richts abzuändern.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nNach § 42 Abs. 2 ZPO findet die\nAblehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund\nvorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Un-parteilichkeit\neines Richters zu rechtfertigen. In Betracht kommen in diesem\nZusammenhang nur objekti-ve Gründe, die vom Standpunkt des\nAblehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken\nkönnen, der Richter stehe der Sache nicht unvorein-genommen und\ndamit nicht unparteiisch gegenüber, wobei rein subjektive\nVorstellungen des Ablehnenden unerheblich sind. Objektive Umstände\nder vorgenann-ten Art, die Anlaß zu Zweifeln an der\nUnparteilich-keit eines der beiden abgelehnten Richter geben\nkönnten, sind nicht dargetan.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nOhne Erfolg macht die Beklagte geltend,\ndie abge-lehnten Richter der X. Zivilkammer des Landgerichts K.\nhätten der Klägerin einer durch die Bestimmungen der\nZivilprozeßordnung nicht mehr gerechtfertigten Weise Hilfestellung\nbei der Antragsformulierung ge-währt.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nIn diesem Zusammenhang ist davon\nauszugehen, daß ein richterliches Verhalten im konkreten\nRechts-streit, das gesetzlich, insbesondere durch die\nZivilprozeßordnung geboten oder gerechtfertigt ist, die Ablehnung\nnicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Münchner Kommentar-Feiber,\nRandnr. 23 zu § 42 ZPO). Ungeachtet des Grundsatzes, daß nur die\nParteien den Streitstoff beizubringen haben, obliegt dem Richter im\nZivilprozeß eine durchaus aktive und gestalterische Aufgabe, die\ninsbesondere in den §§ 139, 273, 278 Abs. 3 ZPO sinnfällig zum\nAusdruck kommt. Bei der Bestimmung der Grenzen von prozeß-rechtlich\ngebotener Aufklärung und Belehrung der Parteien einerseits und der\nrichterlichen Neutra-litätspflicht andererseits ist zu\nberücksichtigen, daß die Vereinfachungsnovelle (1976) die\nrichter-liche Aufklärungs-, Hinweis- und Fürsorgepflicht wesentlich\nverstärkt hat (vgl. Zöller-Vollkommer, 17. Auflage, Randnr. 26 zu §\n42 ZPO m.w.N.). Hieran gemessen gingen die im Streitfall an die\nKlägerin gerichteten Hinweise der Kammer zur Antragsfassung weder\ninhaltlich noch der Form nach zu weit.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDer im Hinweisbeschluß vom 12. August\n1982 enthal-tene landgerichtliche Formulierungsvorschlag war\nersichtlich von dem Bestreben getragen, eine An-tragsfassung zu\nerreichen, die die konkrete Ver-letzungshandlung zum Inhalt hatte\nund zugleich den Streitgegenstand eindeutig kennzeichnete.\nDerartige Bemühungen der zur Entscheidung berufenen Gerich-te sind\nim Rahmen wettbewerbsrechtlicher Unterlas-sungsklagen üblich und\nentsprechen der in § 139 ZPO normierten richterlichen Pflicht,\ndahin zu wirken, daß die Parteien sachdienliche Anträge stellen.\nDiese richterliche Verpflichtung entfällt entgegen der von der\nBeklagten offensichtlich vertretenen Auffassung nicht etwa dann,\nwenn von Beklagtenseite schriftsätzlich Bedenken gegen die vom\nKläger ge-wählte Antragsfassung vorgetragen werden. Das bloße\nÄußern rechtlicher Bedenken vermag nämlich in aller Regel die\nSchwierigkeiten, die bei der Formulierung wettbewerbsrechtlicher\nUnterlassungsanträge auftre-ten können, nicht zu beheben. Die\ngerichtliche Ein-flußnahme auf die Antragsfassung ist in derartigen\nVerfahren deswegen in der Regel sinnvoll und gebo-ten. In der\nwettbewerbsrechtlichen Literatur wird ausdrücklich betont, wie\nwichtig im Wettbewerbspro-zeß ein von vornherein treffend\ngekennzeichneter und festgelegter Streitgegenstand gerade auch für\nden Beklagten ist. Dabei wird zutreffend darauf hingewiesen, daß\ndie eventuelle Spekulation des jeweiligen Beklagten, der Kläger\nwerde mit einem schlecht formulierten - ungenauen, zu weit gehenden\noder in anderer Weise mangelhaften - Antrag schon Schiffbruch\nerleiden, vielfach nicht aufgehen, da die Gerichte in der\nBerufungs- und in der Revi-sionsinstanz leicht dazu neigten, den\nAntrag aus Gründen der Prozeßökonomie oder im Interesse der\nEinzelfallgerechtigkeit letztlich doch noch im ver-meintlich\nrichtigen Sinne auszulegen mit der Folge, daß der Beklagte\nletztlich mit höheren Kosten belastet werde als denen, die er zu\ntragen gehabt hätte, wenn er von vornherein durch entsprechende\nErklärungen und mit Hilfe des Gerichts erster Instanz an der - ja\noft auch einengend wirkenden - Präzisierung des Antrags mitgewirkt\nhätte (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6.\nAuf-lage, Kapitel 51, Randnr. 2 unter Hinweis auf BGH GRUR 1992,\n254, 256 - \"Unbestimmter Unterlassungs-antrag I\").\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nAngesichts der Schwierigkeiten, die das\nLandgericht offensichtlich bei der Fassung der Klageanträge gesehen\nhat, vermag auch der Umstand, daß die Richter einen\nFormulierungsvorschlag in Form eines schriftlichen\nHinweisbeschlusses unterbreitet haben, bei der gebotenen objektiven\nBetrachtung die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen.\nSelbst wenn § 139 ZPO es nicht unbedingt geboten haben sollte,\nbereits mündlich erteilte Hinweise zusätzlich schriftlich\nabzusetzen, so rechtfertigt diese Verfahrensweise im konkreten Fall\ndoch nicht die Annahme, die abgelehnten Richter stünden der Sache\nnicht mehr unvoreingenommen gegenüber, zumal der Hinweisbeschluß in\nkeiner Weise erkennen läßt, ob die Richter einer Klage auf der\nGrundlage der gegebenenfalls neu gefaßten Anträge Aussicht auf\nErfolg beimaßen.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nSoweit die Beklagte ihre Gesuche auf\ndie durch die abgelehnten Richter ausgesprochene Vertagung der\nSache stützt, vermag auch dies ihren Antrag nicht zu rechtfertigen.\nWenn die Kammer hinsichtlich der Klageanträge bestimmte Hinweise\nnoch schriftlich auszuformulieren beabsichtigte, so ergab sich\nhie-raus von selbst, daß erst in einem neu anzuberau-menden Termin\nhierüber und gegebenenfalls über die neu gefaßten Anträge\nverhandelt werden konnte. So-weit die Beklagte in diesem\nZusammenhang beanstan-det, die Klägerin habe auf diese Weise\nGelegenheit zu zusätzlichem Sachvortrag erhalten, wird zunächst auf\ndie zutreffenden Ausführungen in dem ange-fochtenen Beschluß Bezug\ngenommen. Im übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß selbst\ndann, wenn die Kammer von sich aus die Klägerin zu ergänzendem\nSachvortrag aufgefordert hätte, hierin nicht ohne weiteres ein\nHinweis auf mangelnde Unvoreingenom-menheit der Richter gesehen\nwerden könnte.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDas gegen Richterin Dr. D. gerichtete\nAblehnungsge-such ist schließlich auch nicht wegen des Inhalts der\ndienstlichen Äußerung vom 27. November 1992 be-gründet. Zwar können\ninhaltlich unrichtige Äußerun-gen in Ablehungsverfahren unter\nUmständen Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters\nrechtferti-gen (vgl. Münchner Kommentar-Feiber, Randnr. 27 zu § 42\nZPO m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch\nnicht. Die Richterin hat in ihrer ergänzenden dienstlichen Äußerung\nvom 25. Febru-ar 1993 klargestellt, daß sie mit ihrem Hinweis auf\nein \"einvernehmlich\" geführtes Rechtsgespräch keine breite\nÜbereinstimmung aller Prozeßbeteiligten in der Sache, sondern\nlediglich ein \"in geordneten Bahnen verlaufendes Gespräch\" gemeint\nhabe.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDaß ein solches Gespräch stattgefunden\nhat, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Unter diesen\nUmständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die dienstliche\nÄußerung vom 27. November 1992 in-haltlich unrichtig war.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nGegenstandswert für das\nBeschwerdeverfahren: 250.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-15/6-w-7-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-15/6-w-7-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314260","retrieved":"2026-07-09 03:46:07.852266+00:00"}}