{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0315.16WX57.93.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"16. Zivilsenat","decided":"1993-03-15","aktenzeichen":"16 WX 57/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen 2. Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs \"Ehe\" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß. 3. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will. 4. Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.","text_plain":"G r ü n d e\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) beantragten am 20. August 1992 bei\ndem Standesamt B. den Erlaß Aufgebots zum Zwecke der Eheschließung.\nDer Standesbeamte der Standesamtes B. lehnte mit Bescheid vom 21.\nAugust 1992 die Anordnung des Aufgebotes mit der Begründung ab, daß\neine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht\nmöglich sei. Das Amtsgericht B. hat mit Beschluß vom 02.10.1992 den\nAntrag der Beteiligten zu 1) und 2), den Standesbeamten nach § 45\nAbs. 1 PStG zum Erlaß des Aufgebotes anzuhalten, zurückgewiesen.\nDie sich gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts richtende\nBeschwerde hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts B. durch die\nangefochtene Entscheidung vom 18.12.1992 zurückgewiesen.\nHinsichtlich der Begründungen der Entscheidungen des Amtsgerichts\nund des Landgerichts wird auf die Akten Bezug genommen.\n\nDie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts richtende\nweitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist statthaft, §§\n49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 FGG ist statthaft. Sie ist auch im\nübrigen zulässig, § 29 Abs. 1 FGG. Die weitere Beschwerde hat\njedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie das Amtsgericht und das\nLandgericht bereits in ihren Entscheidungen rechtsfehlerfrei und\nüberzeugend ausgeführt haben, hat der Standesbeamte des\nStandesamtes B. es zu Recht abgelehnt, gem. § 3 Satz 1 PStG ein\nAufgebot für die Beteiligten zu 1) und 2) zu erlassen. Das Aufgebot\ndient der Vorbereitung der Eheschließung (§ 6 Abs. 1 PStG). Eine\nEheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist jedoch nach\nder derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen; eine dennoch vollzogene\nEheschließung wäre nichtig (vgl. Ermann/Aderhold, BGB, 8. Aufl., §\n11 EheG Rn 8; Palandt/Diederichsen, 51. Aufl., § 11 EheG Rn 14; KG,\nFamRZ 1958, 60; OLG Frankfurt, OLGZ 1976, 408). Der Begriff der\nEhe, wie er Art. 6 GG und den Vorschriften des einfachen Rechts,\ninsbesondere des BGB und des EheG zugrundeliegt, stellt ab auf die\nauf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes mit einer Frau.\nDieses Begriffsverständnis entspricht nicht nur der ganz\nherrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. beispielhaft:\nMaunz-Dürig, GG, Art. 6 GG Rn. 15; Ermann/Aderhold, vor § 1 EheG 1;\nMüKo-Müller-Gindulles, 2. Aufl., § 11 EhiG Rn 17;\nPalandt/Diederichsen, Einf v. § 1353 BGB Rn 2; Beitzke-Lüderitz,\nFamR, 26. Aufl., § 5 I 1, jeweils mit weiteren Nachweisen), sondern\nauch der gefestigten ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 10, 59, 66; 53, 224, 245;\n62, 323, 330), die dieses bis in die jüngste Zeit immer wieder\nbestätigt hat (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 17.11.1992, NJW\n1993, 643, 645). Dieser Rechtsbegriff deckt sich mit dem\nnatürlichen Sprachgebrauch und bedurfte deshalb weder einer\nausdrücklichen Erläuterung im Grundgesetz noch in den einfachen\nGesetzen. Das Verständnis von Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann\nund Frau ist unabhängig davon, welche sonstigen Wirkungen man der\nEhe beimißt und wie diese Lebensgemeinschaft im einzelnen\ngesetzlich ausgestaltet wird. Insbesondere ist dieser Begriff auch\nunabhängig von jeglichen kirchlichen Vorstellungen von Ehe, da\nschon der Gesetzgeber des BGB die reine Zivilehe vorfand und auch\nnur sie regeln wollte. Haben der Verfassunggeber und der\nGesetzgeber einen Begriff ganz bewußt in einem bestimmten Sinne\nverwandt und deckt sich dieses Verständnis auch heute noch mit dem\nallgemeinen Sprachgebrauch, dann ist es der Rechtsprechung unter\ndem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung versagt, diesen Begriff wider\nden Willen des Gesetzgebers und gegen den allgemeinen\nSprachgebrauch auszulegen. Insoweit läge keine Rechtsfortbildung\ndurch die Gerichte vor, sondern eine verfassungswidrige\nVerfassungsänderung durch ein hierzu nicht berufenes Staatsorgan.\nDem kann nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in\nBVerfGG 49, 286 entgegengehalten werden. Zweck dieser Entscheidung,\nder sich später der Gesetzgeber durch das Transsexuellengesetz vom\n10.09.1980 angeschlossen hat, war es, Personen, die sich\nunwiderstehlich körperlich und psychisch zu einem bestimmten\nGeschlecht zugehörig fühlen, es nicht zu verwehren, als Person\ndieses Geschlechts zu leben und am Rechtsleben uneingeschränkt als\nPerson dieses Geschlechts teilnehmen zu können. Die Ehe zwischen\neinem Mann und einem sich zum weiblichen Geschlecht bekennenden\nTranssexuellen ist demgemäß uneingeschränkt die Ehe zwischen einem\nMann und einer Frau. Insoweit hat also keine Fortbildung oder\nAnpassung des Begriffs \"Ehe\" durch das Bundesverfassungsgericht\nstattgefunden. Da die beiden Beschwerdeführer sich ausdrücklich zum\nmännlichen Geschlecht bekennen, ist vorliegend keinerlei Parallele\nzur Entscheidung BVerfG 49, 286 gegeben.\n\nKommt nach dem derzeitigen Recht eine Eheschließung zwischen\ngleichgeschlechtlichen Personen nicht in Betracht, scheidet\nnaturgemäß auch ein Aufgebot nach § 3 PStG aus, da dieses\nausschließlich der Vorbereitung der Eheschließung dient.\n\nOb und in welchem Umfange der Gesetzgeber unter Umständen\nverpflichtet sein könnte, auch gesetzliche Regelungen für\ngleichgeschlechtliche Paare zu schaffen, ist im vorliegenden\nVerfahren nicht zu entscheiden. Denn es bestünde sicher kein Zwang\nfür den Gesetzgeber, in einem solchen Falle etwa ein Aufgebot\nvorzusehen, um das es ja vorliegend zunächst geht. Es unterliegt\nallein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ohne daß\ninsoweit irgend welcher rechtliche Zwang zu erkennen wäre, welche\nRegelungen er insoweit treffen will und letztlich trifft. Daher ist\ndie Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 29.12.1992, auf die\ndie Beschwerdeführer sich berufen, gänzlich verfehlt. Sie weist den\nGerichten eine Kompetenz zu, die allein dem Gesetzgeber zukommt und\ngreift unzulässigerweise in dessen Gestaltungsspielraum ein.\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten beruht\nauf § 131 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 KostO. Eine Entscheidung über die\naußergerichtlichen Kosten ist nicht veranlaßt.\n\nDer Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde\nbeträgt 5.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-15/16-wx-57-93-2","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-15/16-wx-57-93-2","retrieved":"2026-10-25 20:20:56.405884+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1993-03-15/16-wx-57-93-2","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"16. 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