{"status":"available","doknr":"OLD314258","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0315.16WX57.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-15","aktenzeichen":"16 Wx 57/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2)\nbeantragten am 20. Au-gust 1992 bei dem Standesamt B. den Erlaß\nAufgebots zum Zwecke der Eheschließung. Der Standesbeamte der\nStandesamtes B. lehnte mit Bescheid vom 21. August 1992 die\nAnordnung des Aufgebotes mit der Begründung ab, daß eine\nEheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht\nmöglich sei. Das Amtsgericht B. hat mit Beschluß vom 02.10.1992 den\nAntrag der Beteiligten zu 1) und 2), den Stan-desbeamten nach § 45\nAbs. 1 PStG zum Erlaß des Auf-gebotes anzuhalten, zurückgewiesen.\nDie sich gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts richtende\nBe-schwerde hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts B. durch die\nangefochtene Entscheidung vom 18.12.1992 zurückgewiesen.\nHinsichtlich der Begründungen der Entscheidungen des Amtsgerichts\nund des Landge-richts wird auf die Akten Bezug genommen.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDie sich gegen die Entscheidung des\nLandgerichts richtende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und\n2) ist statthaft, §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 FGG ist\nstatthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, § 29 Abs. 1 FGG.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie weitere Beschwerde hat jedoch in\nder Sache kei-nen Erfolg. Wie das Amtsgericht und das Landgericht\nbereits in ihren Entscheidungen rechtsfehlerfrei und überzeugend\nausgeführt haben, hat der Standes-beamte des Standesamtes B. es zu\nRecht abgelehnt, gem. § 3 Satz 1 PStG ein Aufgebot für die\nBeteilig-ten zu 1) und 2) zu erlassen.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDas Aufgebot dient der Vorbereitung der\nEheschlie-ßung (§ 6 Abs. 1 PStG). Eine Eheschließung unter\ngleichgeschlechtlichen Personen ist jedoch nach der derzeitigen\nRechtslage ausgeschlossen; eine dennoch vollzogene Eheschließung\nwäre nichtig (vgl. Ermann/Aderhold, BGB, 8. Aufl., § 11 EheG Rn 8;\nPalandt/Diederichsen, 51. Aufl., § 11 EheG Rn 14; KG, FamRZ 1958,\n60; OLG Frankfurt, OLGZ 1976, 408). Der Begriff der Ehe, wie er\nArt. 6 GG und den Vorschriften des einfachen Rechts, insbesondere\ndes BGB und des EheG zugrundeliegt, stellt ab auf die auf Dauer\nangelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes mit einer Frau. Dieses\nBegriffsverständ-nis entspricht nicht nur der ganz herrschenden\nAuffassung in der Literatur (vgl. beispielhaft: Maunz-Dürig, GG,\nArt. 6 GG Rn. 15; Ermann/Aderhold, vor § 1 EheG 1;\nMüKo-Müller-Gindulles, 2. Aufl., § 11 EhiG Rn 17;\nPalandt/Diederichsen, Einf v. § 1353 BGB Rn 2; Beitzke-Lüderitz,\nFamR, 26. Aufl., § 5 I 1, jeweils mit weiteren Nachweisen), sondern\nauch der gefestigten ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 10, 59, 66; 53, 224, 245;\n62, 323, 330), die dieses bis in die jüngste Zeit immer wieder\nbestätigt hat (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 17.11.1992, NJW\n1993, 643, 645). Dieser Rechtsbegriff deckt sich mit dem\nnatürlichen Sprachgebrauch und bedurfte deshalb we-der einer\nausdrücklichen Erläuterung im Grundgesetz noch in den einfachen\nGesetzen. Das Verständnis von Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann\nund Frau ist unabhängig davon, welche sonstigen Wirkungen man der\nEhe beimißt und wie diese Lebensgemeinschaft im einzelnen\ngesetzlich ausgestaltet wird. Insbe-sondere ist dieser Begriff auch\nunabhängig von jeglichen kirchlichen Vorstellungen von Ehe, da\nschon der Gesetzgeber des BGB die reine Zivilehe vorfand und auch\nnur sie regeln wollte. Haben der Verfassunggeber und der\nGesetzgeber einen Begriff ganz bewußt in einem bestimmten Sinne\nverwandt und deckt sich dieses Verständnis auch heute noch mit dem\nallgemeinen Sprachgebrauch, dann ist es der Rechtsprechung unter\ndem Gesichtspunkt der Gewal-tenteilung versagt, diesen Begriff\nwider den Willen des Gesetzgebers und gegen den allgemeinen\nSprach-gebrauch auszulegen. Insoweit läge keine Rechts-fortbildung\ndurch die Gerichte vor, sondern ei-ne verfassungswidrige\nVerfassungsänderung durch ein hierzu nicht berufenes Staatsorgan.\nDem kann nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in\nBVerfGG 49, 286 entgegengehalten werden. Zweck dieser Entscheidung,\nder sich später der Gesetzge-ber durch das Transsexuellengesetz vom\n10.09.1980 angeschlossen hat, war es, Personen, die sich\nunwiderstehlich körperlich und psychisch zu einem bestimmten\nGeschlecht zugehörig fühlen, es nicht zu verwehren, als Person\ndieses Geschlechts zu leben und am Rechtsleben uneingeschränkt als\nPerson dieses Geschlechts teilnehmen zu können. Die Ehe zwischen\neinem Mann und einem sich zum weiblichen Geschlecht bekennenden\nTranssexuellen ist demgemäß uneingeschränkt die Ehe zwischen einem\nMann und einer Frau. Insoweit hat also keine Fortbildung oder\nAnpassung des Begriffs \"Ehe\" durch das Bundes-verfassungsgericht\nstattgefunden. Da die beiden Be-schwerdeführer sich ausdrücklich\nzum männlichen Ge-schlecht bekennen, ist vorliegend keinerlei Para-\nllele zur Entscheidung BVerfG 49, 286 gegeben.\n\n11\n\n \n\n12\n\nKommt nach dem derzeitigen Recht eine\nEheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht in\nBetracht, scheidet naturgemäß auch ein Aufgebot nach § 3 PStG aus,\nda dieses ausschließlich der Vorbereitung der Eheschließung\ndient.\n\n13\n\n \n\n14\n\nOb und in welchem Umfange der\nGesetzgeber unter Umständen verpflichtet sein könnte, auch\ngesetzli-che Regelungen für gleichgeschlechtliche Paare zu\nschaffen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn\nes bestünde sicher kein Zwang für den Gesetzgeber, in einem solchen\nFalle etwa ein Aufgebot vorzusehen, um das es ja vorliegend\nzunächst geht. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung\ndes Gesetzgebers, ohne daß insoweit irgend welcher rechtliche Zwang\nzu erkennen wäre, welche Regelungen er insoweit treffen will und\nletztlich trifft. Daher ist die Entscheidung des Amtsgerichts\nFrankfurt vom 29.12.1992, auf die die Beschwerdeführer sich\nberufen, gänzlich verfehlt. Sie weist den Gerichten eine Kompetenz\nzu, die al-lein dem Gesetzgeber zukommt und greift\nunzulässi-gerweise in dessen Gestaltungsspielraum ein.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich der\nGerichtsko-sten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 KostO. Eine\nEntscheidung über die außergerichtlichen Ko-sten ist nicht\nveranlaßt.\n\n17\n\n \n\n18\n\nDer Beschwerdewert für das Verfahren\nder weiteren Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-15/16-wx-57-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-15/16-wx-57-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314258","retrieved":"2026-07-09 03:46:07.757122+00:00"}}