{"status":"available","doknr":"OLD314263","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0311.5U215.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-11","aktenzeichen":"5 U 215/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung ist nicht begründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat zu Recht der Klage\nstattgege-ben. Die Beklagte ist verpflichtet, aus der für das\nFahrzeug des Klägers Mercedes-Benz 190 D, amtliches Kennzeichen\n........, abgeschlossenen Teilkaskover-sicherung wegen des\nSchadensereignisses in der Zeit vom 14. bis 16.11.1991\nEntschädigung zu leisten.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nI.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nWas das Fahrzeug selbst betrifft (zu\nden entwen-deten Aluminiumfelgen siehe unten bei Ziff. II), besteht\ndie Entschädigungspflicht bereits deshalb, weil das Fahrzeug in\nBrand gesteckt und dabei völ-lig zerstört worden ist. Gemäß § 12\nNr. 1 I a AKB umfaßt die Teilkaskoversicherung auch die Zer-störung\ndes Fahrzeugs durch Brand. Da der Brand als solcher unstreitig ist,\nkommt es auf die vom Landgericht geprüfte Frage, ob die behauptete\nFahrzeugentwendung bewiesen ist, nicht an. Die Versicherungsfälle\n\"Entwendung\" und \"Brand\" stehen selbständig nebeneinander, so daß\ndie Entschä-digung wegen des Brandschadens unabhängig davon\ngefordert werden kann, ob die nach den Angaben des\nVersicherungsnehmers dem Brand vorausgegangene Entwendung des\nFahrzeugs bewiesen ist oder nicht (vgl. BGH VersR 1985, 78 f.,\nSenat r + s-1991, 256 f.).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Beklagte beruft sich allerdings auf\nLeistungs-freiheit, weil, wie sie behauptet, der Kläger den\nVersicherungsfall \"Brand\" vorsätzlich herbeigeführt habe (§ 61\nVVG). Hierauf schließt die Beklagte aufgrund von Tatsachen, die\nihrer Meinung nach den Verdacht der Vortäuschung des\nVersicherungsfal-les \"Entwendung\" durch den Kläger mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit nahelegen. Vom Ansatz her ist es auch\nzutreffend, daß die erhebliche Wahrschein-lichkeit für eine\nVortäuschung des Versicherungs-falles \"Entwendung\" ein gewichtiges\nIndiz für eine vorsätzliche Herbeiführung des Fahrzeugbrandes\ndar-stellt und im Rahmen der Beweisführung hinsichtlich des\nTatbestandes des § 61 VVG eine nicht unerhebli-che Bedeutung hat\n(BGH und Senat, jeweils a.a.O.). Nach Auffassung des Senats liegen\njedoch im Streit-fall nicht genügend Anhaltspunkte vor, die den\nVer-dacht einer Vortäuschung der Entwendung des Fahr-zeugs durch\nden Kläger mit erheblicher Wahrschein-lichkeit nahelegen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nIn erster Linie stützt sich die\nBeklagte auf Feststellungen eines niederländischen\nSachverstän-digen, der das ausgebrannte Fahrzeug des Klägers\nuntersucht und festgestellt hat, daß an den Fahr-zeugtüren keine\nEinbruchsspuren zu sehen waren und die \"Arretierung des\nLenkradschlosses\" keine auf Gewalteinwirkung hindeutende\nBeschädigung aufwies. Ob diese - vom Kläger bestrittenen -\nFeststellungen das äußere Bild einer \"echten\" Fahrzeugentwendung\nbeeinträchtigen können, ist umstritten, bedarf vor-liegend aber\nkeiner Entscheidung (vgl. zu dieser Frage Prölss/Martin, VVG, 25.\nAuflage, Anm. 3 b zu § 12 AKB mit Nachweisen zur kontroversen\nRechtspre-chung; ferner OLG Hamm, NJW-RR 1992, 862 f.r + s 1993, 47\nf.), jedenfalls sind fehlende Aufbruchspu-ren und fehlende Spuren\neiner gewaltsamen Überwin-dung des Lenkradschlosses allein kein\ngenügend be-weiskräftiges Indiz für eine Vortäuschung des\nVer-sicherungsfalles \"Entwendung\" und rechtfertigen es noch nicht,\neine Vortäuschung mit erheblicher Wahr-scheinlichkeit anzunehmen.\nEs kann in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden, daß der oder\ndie Täter einen zu dem Fahrzeug passenden Schlüssel besessen haben,\nwas insbesondere dann in Erwägung zu ziehen ist, wenn es sich um\nein gut vorbereitetes und mit ganz bestimmter Zielrichtung\ndurchgeführtes Unter-nehmen berufsmäßig vorgehender Täter handelt\n(stän-dige Rechtsprechung des Senats, vgl. VersR 1985, 536; r + s\n1991, 256 f. sowie Urteil vom 29.10.1992 - 5 U 115/92 -; vgl.\nferner auch OLG Hamm VersR 1983, 972 f.; OLG Nürnberg DAR 1989, 144\nf.). Diese Möglichkeit ist im Streitfall umso weniger\nausge-schlossen, als die äußeren Umstände der Tat darauf hindeuten,\ndaß es den Tätern in erster Linie um die Aluminiumfelgen ging, die\nsie gegen normale Stan-dardfelgen ausgetauscht hatten, ehe sie das\nFahr-zeug in Brand setzten, und möglicherweise auch noch um weitere\nSonderausstattung und sonstige Fahrzeug-teile, deren Fehlen\naufgrund des Umstands, daß das Fahrzeug völlig ausgebrannt war,\nnicht festgestellt worden ist. Bei dem möglicherweise verwendeten\npassenden Fahrzeugschlüssel kann es sich entweder um einen der\nbeiden beim Verkauf des gebrauchten Fahrzeugs an den Kläger nicht\nmitgelieferten Ori-ginalschlüssel gehandelt haben (dem Kläger\nwurden nach der überzeugenden Aussage seiner Ehefrau vor dem\nLandgericht nur zwei von vier werkseitig gelie-ferten\nFahrzeugschlüsseln ausgehändigt) oder um ei-nen - etwa bei einem\nWerkstattaufenthalt des Fahr-zeugs - unbefugtermaßen\nnachgefertigten Schlüssel. Gegen einen Diebstahl unter Verwendung\neines pas-senden Fahrzeugschlüssels spricht auch nicht, daß das\nFahrzeug nicht vor dem Haus des Klägers stand, sondern um die Ecke\nin einer Nebenstraße geparkt war. Gezielt vorgehende Täter werden\nauch in der näheren Umgebung der Wohnung des Fahrzeuginhabers nach\ndem Fahrzeug suchen, da Parkplätze unmittelbar vor dem Haus häufig\nnicht frei sind und man schon aus diesem Grunde gezwungen ist, das\nFahrzeug etwas weiter weg abzustellen. Für die Annahme, daß hier\nprofessionelle Täter am Werk waren, spricht sodann auch die\nTatsache, daß das Fahrzeug überhaupt in Brand gesteckt worden ist.\nDie Beklagte weist selbst darauf hin, daß die völlige\nInbrandsetzung eines Fahrzeugs wohl zumeist den Einsatz von\nBrandbeschleunigungsmitteln erfordert, der aber für ungeübte und\nunerfahrene Gelegenheitsdiebe mit er-heblichen Verletzungsgefahren\nverbunden ist. Im üb-rigen werden Gelegenheitsdiebe es weitaus\nseltener für notwendig halten, das entwendete und mehr oder weniger\nausgeschlachtete Fahrzeug in Brand zu set-zen, um jegliche auf sie\nhindeutende Spuren zu ver-wischen, da solche Täter häufig noch\nnicht krimi-nalpolizeilich registriert sind.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nAbgesehen von der nicht\nauszuschließenden Möglich-keit der Verwendung eines passenden\nSchlüssels spricht gegen eine Vortäuschung des Versicherungs-falles\n\"Entwendung\" und damit gegen eine Inbrand-setzung des Fahrzeugs\ndurch den Kläger selbst der Umstand, daß die zunächst einmal zu\nvermutende Redlichkeit des Klägers durch nichts in Frage gestellt\nwird. Das Landgericht, das den Kläger an-gehört und seine Ehefrau\nals Zeugin vernommen hat, hat einen positiven Eindruck von beiden\ngewinnen und sich darüberhinaus davon überzeugen können, daß die\nfinanziellen Verhältnisse des Klägers und seiner Familie gesichert\nsind und gegen eine Vor-täuschung des Diebstahls sprechen.\nAnhaltspunkte, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen, sind\nvon der Beklagten auch im zweiten Rechtszug nicht aufgezeigt\nworden. Es ist aber im allgemeinen insbesondere die fehlende\nGlaubwürdigkeit und Zu-verlässigkeit des Versicherungsnehmers, die\neine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erhebli-cher\nWahrscheinlichkeit nahelegen. Unter diesem Gesichtspunkt liegt hier\ngerade kein typischer Fall vor, der Anlaß gibt, die Vortäuschung\ndes Versi-cherungsfalles ernsthaft in Betracht zu ziehen und diese\nfür erheblich wahrscheinlich zu erachten.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nEine vorsätzliche Inbrandsetzung des\nFahrzeugs durch den Kläger selbst ist daher nicht bewiesen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nII.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nAuch im Hinblick auf die\nAluminiumfelgen ist die Beklagte entschädigungspflichtig,\nallerdings inso-weit unter dem Gesichtspunkt \"Entwendung\" von am\nFahrzeug befestigten Teilen (§ 12 Nr. 1 I b AKB). Sie hat nicht in\nZweifel gezogen, daß an dem Fahr-zeug des Klägers Aluminiumfelgen\nmontiert waren, was auch der niederländische Sachverständige\nfest-gestellt hat, und diese vor der Inbrandsetzung des Fahrzeugs\ngegen normale Standardfelgen ausgetauscht worden sind. Was ihren\nEinwand betrifft, daß die Entwendung mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit vor-getäuscht worden sei, kann auf die\nAusführungen un-ter Ziff. I Bezug genommen werden.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nIII.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Berufung war nach alledem mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für die Beklagte: 16.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-11/5-u-215-92","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-11/5-u-215-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314263","retrieved":"2026-07-09 03:46:08.129404+00:00"}}