{"status":"available","doknr":"OLD314268","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0305.SS46.93B25B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-05","aktenzeichen":"Ss 46/93 (B)   25 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Betroffene\nwegen Parkens unter Mißachtung der Parkzeitregelung zu einer\nGeldbuße von 180,-- DM verurteilt und ein Fahrver-bot von einem\nMonat angeordnet. Das Amtsgericht ist von folgenden Feststellungen\nausgegangen:\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Betroffene ist Halterin des auf sie\nzugelas-senen Pkw H. mit dem Kennzeichen A. . Der Wagen wird von\nder Betroffenen nicht benutzt. Ständige Benutzerin ist vielmehr\nihre 23 Jahre alte Tochter, die eine eigene Wohnung hat. Die\nTochter arbeitet bei einem Steuerberater in St. . Ob-wohl einige\nhundert Meter von ihrer Arbeitsstelle entfernt sich ein großer\nParkplatz befindet, stellt die Tochter der Betroffenen den Pkw\nimmer wieder verbotswidrig an anderen Stellen ab. Bisher sind\ndeswegen gegen die Betroffene insgesamt 34 Bußgeld-bescheide wegen\nfalschen Parkens ergangen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nAuch am 9. März 1992 wurde das Fahrzeug\nwiederum verbotswidrig abgestellt. Es parkte um 11.12 Uhr auf einem\nParkplatz, auf dem nur mit einem Park-schein geparkt werden darf,\nohne daß in dem Fahr-zeug ein gültiger Parkschein ausgelegt\nwar.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDas Amtsgericht hat die Ansicht\nvertreten, die Betroffene sei im Sinne von § 14 OWiG an der\nun-mittelbar von ihrer Tochter begangenen\nVerkehrsord-nungswidrigkeit beteiligt gewesen; sie habe aus der\nVielzahl von Fällen von der Unzuverläßigkeit ihrer Tochter im\nUmgang mit dem auf sie zugelassenen Kraftfahrzeug gewußt; ihr sei\nbekannt gewesen, daß sie offensichtlich aus Bequemlichkeit den\nWagen im-mer wieder verbotswidrig abstelle.\n\n10\n\n \n\n11\n\nMit der Rechtsbeschwerde wird\nVerletzung materiel-len Rechts gerügt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nWenngleich die näheren Ausführungen der\nRechtsbe-schwerdebegründung sich nur mit der Frage des Fahr-verbots\nbefassen, kann der Begründung keine ein-deutige Beschränkung der\nRechtsbeschwerde auf das Fahrverbot oder den Rechtsfolgenausspruch\nentnommen werden, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß\ndie Betroffene zwar Eigentümerin, nicht aber Halterin des Fahrzeugs\nsei, und damit die rechtli-che Würdigung, die dem Schuldspruch\nzugrundeliegt, in Zweifel gezogen wird.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur\nAufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSa-che an das Amtsgericht.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Feststellungen des Amtsgerichts\ntragen nicht die Verurteilung der Betroffenen wegen einer\nBe-teiligung an der von ihrer Tochter begangenen\nVer-kehrsordnungswidrigkeit.\n\n18\n\n \n\n19\n\nZutreffend ist das Amtsgericht davon\nausgegan-gen, daß der Halter eines Kraftfahrzeugs an der\nVerkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahrzeug-führers beteiligt sein\nkann, wenn er das Fahrzeug einer Person überläßt, von der er weiß,\ndaß diese schon wiederholt mit dem Kraftfahrzeug bestimmte\nVerkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, und da-mit rechnet und\nin Kauf nimmt, diese werde wie-derum solche Verstöße begehen (vgl.\nGöhler, OWiG, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 9; Jagusch/Hentschel,\nStra-ßenverkehrsrecht, 31. Aufl., Einleitung Rdnr. 94 - jeweils\nm.w.N.).\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Feststellungen des Amtsgerichts\nergeben aber nicht, daß die Betroffene Halterin des auf sie\nzugelassenen Pkw`s ist. Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für\neigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber\nbesitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt; die erforderliche\nVerfügungsgewalt besitzt derjenige, der als Fahr-zeugbenutzer\nAnlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann; wer\nEigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es zugelassen und\nhaft-pflichtversichert ist, kann zwar wichtige, jedoch für sich\nallein nicht entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer als\nHalter zu gelten hat (OlG Düsseldorf VRS 65, 69; 74, 224; OLG\nKoblenz VRS 71, 230; SenE VRSs 57, 444; 66, 157; Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 7 StVG Rndrn. 14 und 16 m.w.N.).\nUm den Eigentümer, der sein Fahr-zeug anderen zur Benutzung\nüberlassen hat, noch als Halter ansehen zu können, bedarf es der\nFeststel-lung, daß er eine unmittelbare tatsächliche\nVer-fügungsgewalt über das Fahrzeug behalten und nach Überlassung\nan einen anderen weiterhin besessen hat (OLG Koblenz VRS 65, 475,\n476). Nach diesen Grund-sätzen erscheint zweifelhaft, ob die\nBetroffene Halterin des auf sie zugelassenen Pkw ist. Wer die\nBetriebskosten des Fahrzeugs trägt, läßt sich den Feststellungen\nnicht entnehmen. Offensichtlich ist der Wagen der Tochter zur\nständigen Benutzung nach eigenem Gutdünken überlassen, so daß die\nBetroffene auch keine Verfügungsgewalt hat.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Umstand, daß die Betroffene\n\"eingeräumt\" hat, Halterin des Fahrzeugs zu sein, machte nähere\nFest-stellungen nicht überflüssig. Ein Geständnis ist das\nZugestehen der Tat oder einzelner Tatsachen, die für die\nEntscheidung zur Schuld- oder Rechts-folgenfrage erheblich sein\nkönnen (SenE NZV 1993, 79 = VRS 84, 112). Bei der Frage, ob jemand\nals Halter eines Fahrzeugs anzusehen ist, handelt es sich nicht um\neine Tatsache, die zugestanden werden kann, sondern um eine\nrechtliche Würdigung auf-grund der konkreten Umstände des\nEinzelfalls, die nicht dem Betroffenen überlassen werden darf, die\nvielmehr vom Tatrichter vorgenommen werden muß und die der\nrechtlichen Überprüfung durch das Rechtsbe-schwerdegericht\nunterliegt.\n\n24\n\n \n\n25\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n26\n\n \n\n27\n\nSollten die neu zu treffenden\nFeststellungen erge-ben, daß die Betroffene Halterin des Fahrzeugs\nwar, so würde die Verurteilung wegen einer Beteiligung an einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahr-zeugführers voraussetzen,\ndaß ein vorsätzlicher Tatbeitrag zu einer vorsätzlich begangenen\nOrd-nungswidrigkeit geleistet worden ist (vgl. Göhler, OWiG, 10.\nAufl., § 14 Rdnrn. 3 und 5 b m.w.N.).\n\n28\n\nGegen den wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilten\nKraftfahrzeughalter, der das Fahrzeug selbst nicht geführt hat,\ndarf kein Fahrverbot verhängt werden (BayObLG VRS 41, 62; OLG\nStuttgart, VRS 42, 300; OLG Hamm VRS 59, 468; Jagusch/Hent-schel\na.a.O., § 25 StVG Rdnr. 16).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-05/ss-46-93-b-25-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-05/ss-46-93-b-25-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314268","retrieved":"2026-07-09 03:46:08.600244+00:00"}}