{"status":"available","doknr":"OLD314269","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0305.6U115.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-05","aktenzeichen":"6 U 115/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Berufung ist zulässig; sie hat\njedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDas Landgericht hat die einstweilige\nVerfügung vom 8. März 1992 im Ergebnis zu Recht bestätigt. Dem\nAntragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin der geltend\ngemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.\nDie Werbeankündigung \"Einzelstücke, Restposten, Auslaufmodelle,\nLack-fehler\" ist in der konkreten Form der beanstande-ten Werbung -\nwie in der einstweiligen Verfügung vom 8. März 1992 wiedergegeben -\nirreführend im Sinne von § 3 UWG, da diese Angaben für eine\nVielzahl der in dieser Anzeige beworbenen Produkte ohne Hinweis,\nbei welchem der angebotenen Waren es sich um Auslaufmodelle oder um\nsolche mit Lackfeh-lern handelt, zumindest unklar und\nmißverständlich und so geeignet sind, bei den angesprochenen\nVer-kehrskreisen relevante Fehlvorstellungen hervorzu-rufen.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nEin nicht unbeachtlicher Teil der\nVerbraucher sieht in dem Angebot von \"Einzelstücken\" oder\n\"Restposten\" zu niedrigeren als den üblichen Verkaufspreisen viel\neher einen Kaufanreiz als bei dem Angebot entsprechend reduzierter\n\"Auslauf-modelle\" oder Modelle mit \"Lackfehlern\". Während nach\nallgemeinem Verständnis bei \"Einzelstücken\" und \"Restposten\"\nunbeschädigte, original verpackte Waren erwartet werden, die dem\nneuesten Stand der Technik entsprechen, handelt es sich bei\nModellen mit \"Lackfehlern\" um ausgepackte und - wenn auch nur\nleicht - beschädigte Waren und bei \"Auslaufmo-dellen\" um Produkte,\ndie schon technisch überholt sind, weil Nachfolgemodelle oder\ntechnisch verbes-serte Produkte auf dem Markt angeboten werden.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nEntsprechend wird ein nicht\nunbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise sich von der\nAnkündigung, daß \"Einzelstücke\" und \"Restposten\", also\nunbeschädigte, original verpackte Produkte, die dem neuesten Stand\nder Technik entsprechen, günstig angeboten werden besonders\nangesprochen fühlen. Dies gilt vor allem bei den von der\nAntragsgegnerin beworbenen Kameras und Geräten der\nUnterhaltungselektronik. Lackfehler - gleich in welchem Umfang oder\nan welcher Stelle - werden bei derartigen Geräten vielfach als\nbesonders störend empfunden, weil gerade bei Kameras und Geräten\nder Unterhaltungselektronik der optische Eindruck nicht unerheblich\nfür den Kaufentschluß ist. \"Auslaufmodelle\" bieten schon deshalb\nnicht den vollen Preisvorteil, weil sie technisch nicht auf dem\nneuesten Stand sind. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß\ngerade auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik der Verbraucher\ngroßen Wert auf den Erwerb des jeweils neuesten Modells legt, da\nsolche Geräte in zeitlich kurzen Abstän-den technische Änderungen\nund Neuerungen erfahren und damit schneller überholt sind als\nandere Gebrauchsgüter. Darüber hinaus dienen diese Geräte häufig\nals Prestigeobjekt, wozu sich nur jeweils die neuesten Modelle\neignen. Schon aus diesen Gründen wird der Verbraucher, der ein\npreisgünsti-ges Objekt erwerben will, sich von der Ankündi-gung\n\"Einzelstücke\" und \"Restposten\" in besonderer Weise angesprochen\nfühlen. Wird aber bei den einzelnen Geräten, deren Hersteller, Typ\nund Preis in der konkret angegriffenen Werbeanzeige genannt sind,\nnicht im einzelnen kenntlich gemacht, daß es sich um ein\n\"Auslaufmodell\" oder ein Modell mit \"Lackschäden\" handelt, so geht\nder flüchtige Verbraucher bei dem ihn interessierenden Gerät\naufgrund der generellen Anpreisung \"Restposten\" und \"Einzelstücke\"\nzunächst - entsprechend seiner Wunschvorstellung - davon aus, daß\nes sich bei diesem um ein unbeschädigtes Produkt auf dem neue-sten\nStand der Technik handelt. Dies ist jedoch nicht bei allen\nangebotenen Geräten der Fall, da sich unter den einzeln\naufgeführten Produkten unstreitig auch \"Auslaufmodelle\" und solche\nmit \"Lackfehlern\" befinden.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nEs besteht somit die Gefahr, daß die\nWerbeanzeige in ihrer konkreten Form eine nicht unerheblichen Teil\nder Verbraucher über die wahre Beschaffen-heit des den jeweiligen\nKunden interessierenden beworbenen Geräts täuscht, wenn nicht diese\nGeräte besonders als \"Auslaufmodelle\" oder solche mit \"Lackfahlern\"\neinzeln gekennzeichnet sind oder unter bestimmten Rubriken unter\nden Überschriften \"Auslaufmodelle\" und/oder \"Lackfehler\" aufgeführt\nwerden.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDiese Feststellungen kann der Senat,\ndessen Mit-glieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen ge-hören,\naus eigener Lebenserfahrung und Sachkunde beurteilen.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nSoweit die Antragsgegnerin einwendet,\ndie streit-befangene Werbeanzeige sei nur eingeschränkt\nan-gegriffen worden, da mit dem Antrag des Antrag-stellers\nlediglich beanstandet sei, daß die Preis-reduzierungsgründe\n\"Auslaufmodell\" und \"Lackfeh-ler\" nicht den Produkten zugeordnet\nsei, so war gleichwohl die gesamte Anzeige in ihrer konkreten\nGestaltung zu verbieten. Auch wenn nach der An-tragsfassung\nlediglich gefordert wird, die Preis-reduzierungsgründe\n\"Auslaufmodell\" und \"Lackfeh-ler\" bestimmten beworbenen Produkten\nzuzuordnen, so kann der Verbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht\nerkennen, ob die angepriesenen Produkte zu diesen Gruppen oder zu\nden beiden anderen Grup-pen \"Einzelstücke\" oder \"Restposten\", die\nnach der Anzeige ebenfalls zu einer Preisreduzierung führen,\ngehören. Im Vergleich zu \"Einzelstücken\" und \"Restposten\" lösen\nsowohl \"Auslaufmodelle\" als auch solche mit \"Lackfehlern\" auch bei\nerheblicher Preisreduzierung zweifellos keinen so großen\nKauf-anreiz dar, wie die reduzierten Waren der beiden anderen\nGruppen. Sind aber die beiden zuletzt genannten Gruppen nicht\nbesonders gekennzeichnet, besteht die Gefahr, daß jedes einzelne\nreduzierte Gerät den beiden erstgenannten Gruppen zugeordnet\nwird.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung der\nAntragsgegnerin werden die Käufer von Kameras und Geräten der\nUnterhal-tungselektronik nicht etwa allein durch die gün-stigen\nPreise angelockt, da sie der Meinung seien, es handele sich ohnehin\nbei den beworbenen Pro-dukten um Geräte der zweiten Wahl. Aus Sicht\ndes Verbrauchers sind nämlich Einzelstücke und Restpo-sten gerade\nnicht mit dem Nachteil behaftet, daß es sich um \"zweitklassige\"\nWaren handelt. Hierbei ist es auch unbeachtlich, welchen\nPersonenkreis die Antrgsgegnerin mit der Formulierung \"Warum mehr\nzahlen als nötig?\" ansprechen wollte, da es gerade bei den Geräten\nder Unterhaltungselektronik für den Kaufentschluß eines\nKaufinteressenten we-sentlich ist, ob ein bestimmter Artikel ein\ngängi-ges Modell oder ein beschädigtes Modell oder ein\n\"Auslaufmodell\" ist (vgl. BGH GRUR 1982, 374, 375 -\n\"Ski-Auslaufmodelle\").\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nAuch die Tatsache, daß sich in der\nKopfzeile der angegriffenen Anzeige ferner die Ankündigun-gen\n\"Auslaufmodelle\" und \"Lackfehler\" befinden, ändert an dieser\nBeurteilung nichts. Zwar hat die Antragsgegnerin damit insgesamt\nnichts Falsches angekündigt; die angegriffene Werbeanzeige\nhinter-läßt aber in ihrer konkreten Form ein beachtliches\nInformationsdefizit. Es gilt zwar der Grundsatz, daß der Werbende,\nder sich nur mit eigener Ware befaßt, nicht zur vollständigen\nAufklärung über seine Waren verpflichtet ist, so daß sich der\nVer-kehr nur auf die positiven Aussagen verlassen muß (BGH GRUR\n1964, 269, 271 - \"Grobdessin\" m.w.N.). Etwas anderes gilt aber\ndann, wenn der Werbende etwas verschweigt, obwohl ihn eine\nAufklärungs-pflicht trifft und durch die Unvollständigkeit der\nWerbung die konkrete Gefahr einer Täuschung der angesprochenen\nVerkehrskreise begründet wird (OLG Köln WRP 1984, 107, 109; OLG\nFrankfurt WRP 1982, 98, 99). Eine Aufklärungspflicht ist dann\ngegeben, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffas-sung des\nPublikums wesentlich, also den Kaufent-schluß zu beeinflußen\ngeeignet ist (BGH GRUR 1982, 374, 375 - \"Ski-Auslaufmodelle\"). Daß\nes einem nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher gerade bei\ntechnischen Produkten wie bei Geräten der Un-terhaltungselektronk\nbesonders darauf ankommt, das jeweil neueste Modell zu erwerben,\nist bereits oben dargelegt. Insofern ist es für den Verbrau-cher\nauch kaufentscheidend, ob er tatsächlich ein unbeschädigtes,\noriginal verpacktes Produkt auf dem neuesten Stand der Technik oder\nlediglich ein - wenn auch nur leicht - beschädigtes Modell oder gar\nein \"Auslaufmodell\" zu einem günstigen Preis erwerben kann. Deshalb\nberuft sich die An-tragsgegnerin zu Unrecht auf die Entscheidung\ndes erkennenden Senats (WRP 1984, 107 ff.) sowie auf die\nRechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm WRP 1982, 41;\nOLG Koblenz WRP 1982, 657; OLG Stuttgart WRP 1984, 356), denn in\nallen zitierten Entscheidungen ging es um die Werbung ohne Angabe\nder Herstellerin und/oder der Typenbezeichnungen einer Ware, bei\ndenen jeweils die erforderlichen zusätzliche Momente verneint\nwurden, die die kon-krete Gefahr einer Täuschung der durch die\nWerbung angesprochenen Verkehrskreise hervorrufen könnten. In allen\nEntscheidungen, so insbesondere in der Entscheidung des erkennenden\nSenates (WRP 1984, 107, 109) ist jedoch ausgeführt, daß eine\nIrrefüh-rung insbesondere dann vorliegen kann, wenn die Anzeige\naufgrund der besonderen Marktverhältnisse geeignet ist, bei dem\nVerbraucher den unrichtigen Eindruck hervorzurufen, es handele sich\num be-stimmte Geräte mit zusätzlichen technischen Eigen-schaften,\ndie sie über die Geräte mit der in der Anzeige angegebenen\nGrundausstattung qualitativ nicht unwesentlich hinausheben. Diese\nBesonder-heit, über die in den von der Antragsgegnerin an-gegebenen\nEntscheidungen gerade nicht zu entschei-den war, liegt in dem\nvorliegend zu entscheidenden Fall vor, denn die Werbung mit\n\"Einzelstücken\" und \"Restposten\" ruft bei einem nicht\nunbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die irrige\nVorstellung hervor, daß alle angebotenen Produkte technisch auf dem\nneuesten Stand seien und sich damit von anderen reduzierten\n\"Auslaufmodellen\" und/oder beschädigten Modellen (Lackfehlern)\nqua-litativ nicht unwesentlich unterscheiden, solange nicht die\nProdukte, die tatsächlich \"Lackfehler\" aufweisen oder bei denen es\nsich um \"Auslaufmodel-le\" handelt, auch tatsächlich in der\nWerbeanzeige kenntlich gemacht sind. Da diese Kenntlichmachung in\nder beanstandeten Werbeanzeige fehlt, ist die Anzeige insgesamt\ngeeignet, die angesprochenen Verbraucher über die Eigenschaften der\nbeworbenen Produkte zu täuschen.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDa somit bereits ein\nUnterlassungsanspruch aus § 3 UWG begründet ist, kann es\ndahinstehen, ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen die\nPreisan-gabenverordnung vorliegt oder ein Unterlassungbe-gehren aus\n§ 1 UWG gerechtfertigt ist.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nDas Urteil ist mit der Verkündung\nrechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-05/6-u-115-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-05/6-u-115-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314269","retrieved":"2026-07-09 03:46:08.688044+00:00"}}