{"status":"available","doknr":"OLD314267","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0305.16W14.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-05","aktenzeichen":"16 W 14/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie zulässige Beschwerde der Beklagten\n(§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nMit dem angegriffenen Beschluß hat das\nAmtsgericht der Beklagten die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit\nder Begründung verweigert, diese sei nicht bedürftig, weil ihr\ngegen den Zeugen W., der sich anläßlich seiner zeugenschaftlichen\nVernehmung im vorliegenden Ehelichkeitsanfechtungsverfahren als ihr\nVater bekannt hat, ein Anspruch auf Prozeßko-stenvorschuß\nzustehe.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDem ist die Beschwerde mit dem Hinweis\nentgegenge-treten, es sei nicht feststellbar, daß der Zeuge W. die\nVaterschaft zu der Beklagten anerkannt habe und ihr deshalb zum\nUnterhalt verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit\nBeschluß vom 21. Januar 1993 \"aus den Gründen des angegriffenen\nBeschlusses nicht abgeholfen\" und die Sache dem Be-schwerdegericht\nzur Entscheidung vorgelegt.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nZwar hat das Amtsgericht mit seiner\nEntscheidung gegen das verfahrensrechtliche Gebot verstoßen, die\nZurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags zu begründen\n(Zöller-Schneider, 16. Aufl., § 127 ZPO, Rn. 4), weil es sich mit\nden gegen das seine Ent-scheidung tragende Argument gerichteten\nBeschwerde-gründen in seinem Abhilfebeschluß mit keinem Wort\nauseinandergesetzt hat. Gleichwohl bedurfte es aber keiner\nAufhebung des Beschlusses und der Zurückver-weisung des Verfahrens,\nweil die Sache zu Gunsten der Antragstellerin entscheidungsreif\nist.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDaß der Zeuge W. der Beklagten erst von\ndemjeni-gen Zeitpunkt an unterhaltspflichtig ist, zu dem er durch\nAnerkennung oder gerichtliche Feststel-lung rechtlich als Vater der\nBeklagten anzusehen ist, bedarf keiner weiteren Darlegung (§§ 1601,\n1600 a BGB). Selbst wenn, wofür allerdings keiner-lei Anhaltspunkte\nbestehen, bereits zum Zeitpunkt der Zurückweisung des\nProzeßkostenhilfeantrags ein Vaterschaftsanerkenntnis des Zeugen W.\nvorgelegen haben sollte (zur Zulässigkeit des\nVaterschaftser-kenntnisses und der Zustimmung dazu vor\nFeststel-lung der Nichtehelichkeit vgl. BGH, StAZ 1987, 167; AG\nKöln StAZ 1993, 49 f), hätte dies allerdings erst mit\nrechtskräftiger Feststellung der Nicht-ehelichkeit der Beklagten\nStatuswirkungen zwischen dieser und dem Zeugen W. begründen können.\nDanach hätte der Zeuge W. der Beklagten frühestens mit der\nRechtskraft des in dieser Sache am 22. Oktober 1992 verkündeten\nUrteils zum Unterhalt verpflichtet sein können.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nAuch wenn danach der Zeuge W. vom\nZeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der nichtehelichen\nAb-stammung der Beklagten zum Unterhalt verpflichtet sein sollte\noder jedenfalls zwischenzeitlich durch ein im Nachhinein\nabgegebenes Anerkenntnis unter-haltspflichtig geworden sein sollte,\nändert dies am Vorliegen der Bedürftigkeit der Beklagten im Sinne\ndes § 114 ZPO bis zum Abschluß des Verfahrens nichts. Diese\nBedürftigkeit kann, auch wenn der Zeuge W. nunmehr\nunterhaltspflichtig sein sollte, nicht mehr nachträglich behoben\nwerden, weil er zu einem Nachschuß nicht verpflichtet ist (BGH NJW\n1985, 2265; OLG München FamRZ 1976, 696).\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDaß die der Beklagten ebenfalls\nunterhaltspflichti-ge Mutter angesichts ihrer geringfügigen\nEinkünfte und dem Umstand, daß sie zwei Kindern gegenüber\nunterhaltspflichtig ist, mangels hinreichender Lei-stungsfähigkeit\nnicht, auch nicht ratenweise, zur Zahlung von\nProzeßkostenvorschüssen herangezogen werden kann, hat im Ergebnis\nauch das Amtsgericht angenommen.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nNach allem war der Beklagten ratenfreie\nProzeßko-stenhilfe zu bewilligen.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nZwar ist in diesem Zusammenhang nicht\nzu übersehen, daß der Beklagten angesichts des Umstandes, daß\nde-ren nichtehelichen Abstammung zwischen Verfahrens-beteiligten\nvon Anbeginn unstreitig war, nach der ständigen Rechtsprechung des\nSenats (FamRZ 1987, 400 ff) zwar Prozeßkostenhilfe hätte bewilligt\nwer-den müssen, von der Beiordnung eines Rechtsanwalts allerdings\nabzusehen gewesen wäre. Diese sachlich gebotene Kostenbeschränkung\nist hier aber bereits durchbrochen, weil der Prozeßbevollmächtigte\ndes Kindes auf Antrag des Jugendamtes schon durch das\nVormundschaftsgericht mit der einer Beiordnung als\nProzeßbevollmächtigter vergleichbaren Kostenfolge durch das\nVormundschaftsgericht zum Verfahrenspfle-ger bestellt worden ist\n(§§ 1915 Abs. 1, 1835, 1836 BGB). Nicht nachvollziehbar ist in\ndiesem Zu-sammenhang auch, aus welchen Gründen das Jugendamt nicht\nselbst als Amtspfleger hätte auftreten können und aus welchen\nGründen das Vormundschaftsgericht unter Hinweis darauf nicht von\neiner Bestellung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger abgesehen\nhat. Andererseits lassen sich die durch diesen sorglosen Umgang des\nJugendamtes und des Vormundschaftsge-richts mit öffentlichen\nMitteln veranlaßten Kosten-folgen im Nachhinein nicht mehr durch\neine mate-riell-rechtlich nicht begründete Zurückweisung des\nProzeßkostenhilfeantrags korrigieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-05/16-w-14-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-05/16-w-14-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314267","retrieved":"2026-07-09 03:46:08.511270+00:00"}}