{"status":"available","doknr":"OLD314270","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0304.5U114.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-04","aktenzeichen":"5 U 114/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage\nabgewiesen und dies zutreffend damit begründet, daß die Beklagte\nwegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch\nden Kläger leistungsfrei ist. Der Senat folgt im wesentlichen den\nAusführungen des Landgerichts und nimmt in erster Linie hierauf zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie mit der Berufung gegen das\nangefochtene Urteil vorgetragenen Argumente geben keinen Anlaß, die\nlandgerichtliche Entscheidung abzuändern.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nSelbst wenn, wie der Kläger meint, der\nauf dem Rücksitz des Fahrzeugs befindliche Ledermantel entgegen der\nAnnahme des Landgerichts keinen Anreiz zum Diebstahl geben konnte,\nweil er wegen der unzureichenden Ausleuchtung des Abstellorts auf\ndem Grundstück von der Straße aus nicht zu erkennen war, bleibt der\nVorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens bestehen. Dies würde\nselbst dann gelten, wenn man das Abstellen eines Fahrzeugs mit\nReisegepäck über Nacht auf einem Privatgrundstück angesichts einer\nvorhandenen Umzäunung, auch wenn diese kein nennenswertes Hindernis\ngegen unbefug-tes Betreten des Grundstücks darstellt, die aber\nimmerhin eine gewisse Hemmschwelle bildet, im allgemeinen noch\nnicht als grob fahrlässig ansehen würde. Im Streitfall liegen\nBesonderheiten vor, die bei der Abwägung der für und gegen die\nAnnahme grober Fahrlässigkeit sprechenden Gesichtspunkte letztlich\nden Ausschlag geben, zum Nachteil des Klägers zu entscheiden.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nAn erster Stelle steht dabei für den\nSenat die Tatsache, daß die im Hinblick auf das Diebstahl-risiko\naufgrund verschiedener Umstände auch für den Kläger erkennbar\nerhöhte Gefahrensituation von ihm sehr leicht dadurch völlig zu\nvermeiden gewesen wäre, daß er den Koffer über Nacht mit ins Haus\ngenommen hätte. Ob ein Verhalten als grob fahrlässig im Sinne des §\n61 VVG (bzw. hier im Sinne des § 9 Abs. 1 der AVB) einzustufen ist\noder nicht, richtet sich immer auch danach, wie mühsam oder leicht\ndie Gefahrenlage vermindert oder ganz vermieden werden kann (vgl.\nPrölss/Mar-tin, VVG, 25. Aufl., Anm. 4 b zu § 11 AVBR 80 = S. 118).\nDer Einwand des Klägers, er sei damals nach einem arbeitsreichen\nTag gestreßt und müde gegen 24.00 Uhr zu seinem Haus gekommen und\nhabe am nächsten Morgen bereits gegen 06.00 Uhr wieder aufbrechen\nwollen, kann ihn unter den vorliegenden Umständen nicht entlasten.\nEs mag im Einzelfall unzumutbar sein, z. B. auf einer Urlaubsreise\nbei einer Zwischenstation über Nacht das aus mehreren Koffern,\nTaschen und sonstigen Gegenständen bestehende Reisegepäck aus dem\nFahrzeug zu nehmen und in die Unterkunft zu verbringen, wenn das\nFahrzeug zwar nicht in einer abgeschlossenen Garage, aber immerhin\nauf einem umfriedeten Privatgrundstück abgestellt wird; bei einem\neinzelnen Koffer, der nur wenige Meter vom Fahrzeug ins Haus\ngetragen werden muß, kann dies unter keinen Umständen als\nunzumutbar angesehen werden. Daß die Gefahrenlage im vorliegenden\nFall erhöht war, hat schon das Landgericht zutreffend\nherausgestellt; insoweit seien lediglich nochmals folgende Umstände\nerwähnt: Durch das Stoffdach des Fahrzeugs war es relativ einfach,\nin den Innenraum des Fahrzeugs zu gelangen. Dieser Umstand war hier\ninsofern auch bezüglich der Gegenstände im Kofferraum von\nBedeutung, als man von innen her durch Betätigen eines\nTürverschlußhebels die gesamte Zentralverriegelung lösen und damit\nauch das Kofferraumschloß öffnen konnte, sofern dieses Schloß nicht\nzusätzlich nochmals besonders abgeschlossen worden war, was hier\nunstreitig nicht der Fall war. Auch die Tatsache, daß nach dem\nVorbringen des Klägers das Grundstück schlecht beleuchtet war,\nwirkt sich zu seinen Ungunsten aus. Im Schutze der Dunkelheit\nkonnten Täter, angelockt durch das hochwertige Fahrzeug, zunächst\neinmal relativ risikolos die Situation erkunden und nachsehen, ob\nund welche lohnenswerte Sachen sich im Fahrzeug befanden. Und in\ndiesem Zusammenhang konnte auch der im Fahrzeug jedenfalls im\nRahmen einer gezielten Erkundung bei näherem Hinsehen erkennbare\nLedermantel auf der Rücksitzbank einen Anreiz darstellen, mit der\nSuche nach lohnenswerten Gegenständen fortzufahren, d. h. in das\nFahrzeuginnere durch das Stoffdach einzudringen, die\nZentralverriegelung zu lösen und damit auch den Kofferraum\nzugänglich zu machen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nAngesichts dieser Umstände mußte es,\nwie jedermann, auch dem Kläger in der gegebenen Situation\neinleuchten, zur Vermeidung der Diebstahlsgefahr das Nächstliegende\nzu tun, nämlich den Koffer aus dem Fahrzeug mit ins Haus zu nehmen.\nIndem er dies nicht tat, hat er die im Verkehr erforderliche\nSorgfalt in hohem Maße und auch in subjektiv unentschuldbarer Weise\naußer Acht gelassen, was nach ständiger höchstrichterlicher\nRechtsprechung den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet\n(vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Prölss/Mar-tin, a. a.\nO., Anm. 12 zu § 6).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Berufung war nach alledem mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für den Kläger: 6.481,86 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-04/5-u-114-92","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-04/5-u-114-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314270","retrieved":"2026-07-09 03:46:08.773633+00:00"}}