{"status":"available","doknr":"OLD314274","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0303.26U41.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-03","aktenzeichen":"26 U 41/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten und die\nAnschlußberufung der Kläger sind in formeller Hinsicht\nbedenkenfrei. In der Sache bleiben die Rechtsmittel bis auf eine\ngeringfügi-ge, durch einen offensichtlichen Rechenfehler bedingte\nKorrektur hinsichtlich des Klägers zu 4) ohne Erfolg. Dies ergibt\nsich im einzelnen aus den nachfolgenden Er-wägungen.\n\n3\n\nA Berufung\n\n4\n\n1)\n\n5\n\nZu Recht hat das Landgericht den\nKlägern Erstattungsan-sprüche nach § 651 c Abs. 3 BGB zuerkannt.\nDie hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Angriffe der Beklagten\nführen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.\n\n6\n\na)\n\n7\n\nDie Verschiebung der Rückreise auf den\n25.11.1991 stellt einen Mangel der Reise im Sinne von § 651 c Abs.\n1 BGB dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten entsprach diese\nVerschiebung nicht den vertraglichen Vereinbarun-gen der Parteien.\nSoweit die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, sie habe\neine frühere Rückreise nie zugesagt, trifft dies nicht zu. Der\ntatsächliche Ablauf der Vertragsverhandlungen war insoweit\nfolgender:\n\n8\n\nZunächst wurde mit den\nReisebestätigungen vom 12.8.1991 betreffend die Klägerin zu 3) und\n4) sowie vom 26.8.1991 betreffend die Kläger zu 1) und 2) der im\nReiseprospekt vorgesehene Reisetermin vom 2.11. bis 23.11.1991\nbestä-tigt. Insoweit war auch in der Reisebeschreibung, die nach\nder eigenen Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom\n1.6.1992 Grundlage der Buchung und der Reisebestätigung war, die\nRückreise nach F. für den 22. Tag der Reise, also für Samstag, den\n23.11.1991 vor-gesehen.\n\n9\n\nAm 25.10.1991 teilte die Beklagte den\nReiseteilnehmern mit, daß die Rückreise in zwei Etappen stattfinde,\nwobei aber die letzte Etappe von D. nach F. erst am 24.11.1991\nvorgesehen war (Bl. 113 d.A.). Insoweit handelte es sich allerdings\nnicht, wie die Beklagte in der Berufungsbe-gründung geltend gemacht\nhat, nur um einen unverbindli-chen, weil \"vorläufigen\"\nRückreisetermin. Soweit sich in dem besagten Schreiben der\nBeklagten vom 25.10.1991 die mißverständliche Formulierung\n\"vorläufigen, endgültigen Flugplan\" findet, bedeutete dies\nkeineswegs, daß die Beklagte die vorgesehene Rückreise beliebig\nverschieben konnte. Vielmehr bezog sich das Wort \"vorläufig\"\noffen-bar nur auf die in dem Flugplan vorgesehenen Alternativ-flüge\nbei der Hinreise am 3.11.1991 von D. nach K. sowie bei der\nRückreise am 23.11.1991 von K. nach D., wobei aber die Alternativen\njeweils nur stündliche Verschie-bungen zum Inhalt hatten und nicht\nVerschiebungen um ei-nen oder mehrere Tage.\n\n10\n\nAbgesehen davon ist nicht klar, ob\ninsoweit überhaupt eine wirksame Änderung des ursprünglichen, durch\ndie genannten Reisebestätigungen zustandegekommenen Rei-severtrages\nerfolgt ist. Jedenfalls haben die Kläger nicht, wie in der\nBerufungsbegründung vorgetragen, dem Schreiben der Beklagten vom\n25.11.1991 zugestimmt, son-dern - so jedenfalls die Kläger zu 1)\nund 2) mit ihren Schreiben vom 28. und 31.10.1991 - Bedenken\nhiergegen angemeldet. Ob die Kläger dann letztlich durch den\nAntritt der Reise stillschweigend ihr Einverständnis mit einer\nVerschiebung der Rückreise auf den 24.11.1991 er-klärten, kann\nindessen dahinstehen. Denn jedenfalls ent-sprach eine Rückreise\nerst am 25.11.1991 keinesfalls den vertraglichen Vereinbarungen der\nParteien.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten\nstellt die Ver-schiebung des vertraglich vorgesehenen\nRückreisetermins um einen Tag auch bei einer mehrwöchigen\nAsienreise einen Reisemangel dar. Es trifft nicht zu, daß nach der\nRechtsprechung derartige Verzögerungen nicht als Reise-mangel\nqualifiziert werden. Als hinnehmbar im Flugreise-verkehr werden\nzwar Verzögerungen von mehreren Stunden angesehen (vgl. Staudinger,\nSchwerdtner, 12. Aufl. 1991, Rdn. 93 zu § 651 c), nicht aber\nVerzögerungen um einen oder mehrere Tage (vgl. Münchener\nKommentar/Wolter, 2. Aufl. 1988, Rdn. 64 zu § 651 c; außerdem AG F.\nMDR 1992, 451, LG F., NJW RR 1991, 630 f.; LG Berlin NJW RR 1990,\n1018 f.).\n\n12\n\nFür die Frage, ob ein Reisemangel\nvorliegt, kommt es auch nicht auf den Streit der Parteien darüber\nan, inwieweit die Kläger zu 2) bis 4) bereits am Montag, dem\n25.11.1991 wieder ihren beruflichen Tätigkeiten nachge-hen mußten.\nZum einen ist ohnehin bei einer immerhin 3-wöchigen Reise davon\nauszugehen, daß berufstätige Rei-seteilnehmer alsbald nach\nReiseende wieder arbeiten müs-sen. Aber auch wenn das hier nicht\nder Fall war und den Klägern in Deutschland noch einige Urlaubstage\nzur Ver-fügung standen, führt dies nicht zu einer anderen\nBeur-teilung. Denn diese Urlaubstage braucht man erfahrungs-gemäß -\ninsbesondere nach einer strapaziösen Reise, wie sie vorliegend\nunternommen wurde - um sich einerseits von der Reise zu \"erholen\"\nund anderseits auf den Ar-beitsbeginn vorzubereiten oder sonstige\nErledigungen zu tätigen. Diese bei einer Reiseplanung regelmäßig\neinkal-kulierten Überlegungen kann der Reiseveranstalter nicht\neinfach durchkreuzen, indem er das Reiseende um einen Tag\nhinausschiebt (vgl. LG F., a.a.O.). Dabei kommt im vorliegenden\nFall hinzu, daß die Kläger sich ohnehin we-gen der nur wenige Tage\nvor Reisebeginn von der Beklag-ten mit Schreiben vom 25.10.1991\nmitgeteilten Verschie-bung des Rückreisetermins in ihrer\nursprünglichen Rei-seplanung umstellen mußten, was erfahrungsgemäß\nauch zu Abstimmungsschwiergkeiten im Hinblick auf die berufliche\nTätigkeit führen kann.\n\n13\n\nb)\n\n14\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht\ndarauf berufen, sie habe für die Verschiebung des Rückreisetermins\nnicht einzustehen, da mit derartigen Verzögerungen generell\ngerechnet werden müsse und diese deshalb zum allgemeinen\nLebensrisiko gehörten. Es kommt auch nicht darauf an, ob bei Reisen\nin zentralasiatische Länder eher mit derartigen Verzögerungen zu\nrechnen ist, weil bei Flügen in diese Länder möglicherweise\nhäufiger Flugpläne nicht eingehalten oder Flüge ganz gestrichen\nwerden. Wenn die Beklagte ein damit verbundenes Risiko nicht\nübernehmen wollte, blieb ihr die Möglichkeit, darauf bei Abschluß\ndes Reisevertrages ausdrücklich hinzuweisen. Daß dies geschehen und\neine Haftung für derartige Fälle ausge-schlossen sein sollte, ist\nnicht dargetan. Die Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen,\ndaß die Haftung in-soweit durch ihre Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen ein-geschränkt oder ausgeschlossen war, so daß\nsich diesbe-züglich weitere Ausführungen erübrigen.\n\n15\n\nc)\n\n16\n\nDer Anspruch der Kläger ist weder wegen\nfehlenden Ver-schuldens der Beklagten noch aufgrund einer\nHaftungsbe-schränkung durch höhere Gewalt ausgeschlossen.\n\n17\n\nGrundsätzlich normiert § 651 c BGB eine\nverschuldensun-abhängige Gewährleistungsverpflichtung des\nReiseveran-stalters (vgl. unter anderen Münchener Kommentar/Wolter\na.a.O., Rdn. 5 und 36 f. zu § 651 c BGB). Zwar werden in\nRechtsprechung und Schriftum Möglichkeiten der Begrenzung der\nEinstandspflicht des Reiseveranstalters erörtert, wobei zum Teil\naus § 651 j BGB geschlossen wird, daß im Falle höherer Gewalt ein\nReisemangel nicht gegeben sei (z.B. Münchener Kommentar/Wolter,\nRdn. 37 zu § 651 c; Führich, Reiserecht, S. 132 f.). Dem steht die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber, der § 651 e BGB -\ndie Vorschrift setzt das Vorliegen eines Reisemangels voraus - auch\ndann anwendet, wenn höhere Gewalt vorliegt (BGH NJW 1983, 33: In\ndieser Entschei-dung ist ausdrücklich ausgeführt, daß der\nGesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, aus § 651 e BGB \"und dem\nsonstigen System der Gewährleistung\" die Fälle unvorher-sehbarer\nhöherer Gewalt herauszunehmen).\n\n18\n\nSelbst wenn man sich aber der\nAuffassung anschließt, daß bei höherer Gewalt eine Haftung nach §\n651 c BGB nicht besteht, vermag dies die Beklagte im vorliegenden\nFall nicht zu entlasten. Denn ein Fall höherer Gewalt liegt nicht\nvor. Die Beklagte beruft sich darauf, daß die für den Rückflug\nvorgesehene Maschine der Fluggesell-schaft Air I. kurzfristig von\nder indischen Regierung beschlagnahmt worden sei. Ob ein solcher\nVorgang den Begriff der höheren Gewalt überhaupt erfüllt, was die\nKläger bezweifeln, weil nach ihrer Ansicht darunter hoheitliche\nAnordnungen nicht fallen, kann dahinstehen. Denn höhere Gewalt\nsetzt unter anderem voraus, daß es sich um ein auch durch äußerste\nSorgfalt nicht abzuwendendes Ereignis handelt. Davon kann indessen\nim vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden. Zwar mag die\nbehauptete Beschlagnahme als solche nicht abzuwenden gewesen sein.\nAbzuwenden waren aber die Auswirkungen auf die hier vorliegende\nRückreise. Denn die - bestrittene - Beschlagnahme erfolgte\njedenfalls nicht später als am 21.11.1991, weil zu diesem Zeitpunkt\ndie Beklagte die Reiseteilnehmer von der Verschiebung der Rückreise\nun-terrichtete. Die Beklagte oder der von ihr eingeschalte-te\nLeistungsträger, die Fluggesellschaft Air I., hätten also noch\ngenügend Zeit gehabt, den Rückflug mit einem anderem Flugzeug,\nnotfalls auch mit einer anderen Flug-gesellschaft zu organisieren.\nVon daher scheidet höhere Gewalt aus.\n\n19\n\nd)\n\n20\n\nDer Anspruch der Kläger scheitert auch\nnicht daran, daß die Kläger die von der Beklagten übernommenen\nBemü-hungen um eine anderweitige Durchführung der Rückreise am\n24.11.1991 gar nicht abgewartet, sondern - wie im\nBerufungsverfahren unstreitig geworden ist den Rückflug bereits am\n22.11.1991 selbst bei der Lufthansa gebucht haben. Ein Anspruch\nnach § 651 c Abs. 3 BGB setzt zwar grundsätzlich voraus, daß der\nReiseveranstalter inner-halb einer ihm gesetzten Frist keine\nAbhilfe geleistet hat oder die Bestimmung einer Frist entbehrlich\nwar. Im vorliegenden Falle ist eine Fristsetzung offenbar nicht\nerfolgt; eine solche war jedoch auch entbehrlich. Denn eine andere\nAbhilfemöglichkeit als diejenige, welche die Kläger im Wege der\nSelbstabhilfe wahrgenommen haben, war nicht möglich. Dies räumt die\nBeklagte selbst ein. Unstreitig ist weiterhin, daß die Beklagte zu\ndieser Art der Abhilfe nicht bereit war. Da aber eine andere\nAbhil-femöglichkeit nicht bestand, wäre eine Fristsetzung sei-tens\nder Kläger bloße Förmelei gewesen. Es kommt daher nicht darauf an,\ndaß die Kläger den Rückflug bereits im Verlaufe des 22.11.1991\nbuchten und weitere Bemühungen der Beklagten um anderweitige\nAbhilfe, die ohnehin kei-nen Erfolg gehabt hätten, nicht\nabwarteten.\n\n21\n\ne)\n\n22\n\nMit dem angefochtenen Urteil ist der\nSenat der Auffas-sung, daß den Klägern auch nicht vorgeworfen\nwerden kann, mit der Inanspruchnahme des Ersatzfluges\nunver-hältnismäßig hohe Kosten aufgewandt zu haben, auch wenn\nentgegen der Berechnung des Landgerichts die Kosten der Ersatzflüge\nsogar etwas mehr als 50 % des Reisepreises erreichten. Auch\ninsoweit kommt es nicht darauf an, ob den Klägern bei einer\nverspäteten Rückkehr arbeitsrecht-liche Sanktionen drohten oder\nnicht.\n\n23\n\nAbgesehen davon bleibt offen, ob die\nBeklagte die höheren Kosten letztlich in vollem Umfange zu tragen\nhat oder die Möglichkeit besteht, sich insoweit bei der von ihr\neingeschalteten Fluggesellschaft - zumindest teil-weise - schadlos\nzu halten.\n\n24\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, die\nKläger hätten durch den früheren Rückflug ohnehin keinen großen\nZeit-gewinn erzielt, was auch zur Unverhältnismäßigkeit der von\nihnen verursachten Kosten führen müsse, geht die Beklagte von\nfalschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, weil sie offenbar das\nerstinstanzliche Vorbringen der Kläger mißverstanden hat. Danach\nwaren die Kläger zu 3) und 4) am 25.11.1991 etwa gegen 0.00 Uhr in\nihren Heima-torten B. bzw. R. angelangt und nicht, wie die Beklagte\noffenbar meint, erst in F.. Dort erfolgte vielmehr die Landung am\n24.11.1991 um 19.00 Uhr deutscher Ortszeit, so daß die Kläger zu 1)\nund 2) mit ihrem Anschlußflug bereits um 21.15 Uhr des 24.11.1991\nin Berlin waren, wie in der Berufungserwiderung im einzelnen -\nunwiderspro-chen - vorgetragen worden ist.\n\n25\n\nf)\n\n26\n\nSchließlich hat das Landgericht im\nErgebnis zu Recht angenommen, daß der Anspruch nicht durch das\nWarschauer Abkommen ausgeschlossen ist. Insoweit mag zwar\nzweifel-haft sein, ob die Beklagte nicht doch Luftfrachtführer war.\nDenn nach dem Zusatzabkommen zum Warschauer Abkom-men vom 18.9.1961\nist der Reiseveranstalter vertragli-cher Luftfrachtführer und\nhaftet neben dem ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft)\nals Gesamtschuldner (vgl. dazu Führich, a.a.O., S. 41). Jedoch\nstehen die Regeln des Warschauer Abkommens den geltend gemachten\nAnsprüchen aus anderen Gründen nicht entgegen. Art. 17 des\nAbkommens enthält eine Schadensersatzverpflichtung für den Fall der\nTötung und Körperverletzung eines Rei-senden; Art. 18 regelt eine\nSchadensersatzhaftung im Be-zug auf das Reisegepäck und Art. 19 den\nSchadensersatz, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung\nentsteht. Danach schließt das Warschauer Abkommen zwar\nSchadens-ersatzansprüche nach § 651 f Abs. 1 BGB aus, nicht aber\nAnsprüche nach § 651 c und 651 f Abs. 2 BGB (vgl. Füh-rich, a.a.O.,\nS. 41 und 248).\n\n27\n\n2)\n\n28\n\nDen Klägern steht auch der vom\nLandgericht zuerkannte Anspruch nach § 651 f. Abs. 2 BGB wegen\nnutzlos aufge-wandter Urlaubszeit für einen halben Tag zu. Insoweit\nwird auf die nachfolgenden Erörterungen zur Anschlußbe-rufung\nverwiesen. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist lediglich ein\noffensichtlicher Rechenfehler im Bezug auf den Kläger zu 4) zu\nkorrigieren. Das Landgericht hat für die Bemessung des\nSchadensersatzes anhand des Nettoeinkommens des Klägers zu 4) eines\nTagessatz von 175,06 DM errechnet. Da es dem Kläger, wie auch den\nKlägern zu 1) bis 3), einen halben Tagessatz als Scha-densersatz\nzusprechen wollte, hätte es insoweit einen Betrag von (175,06 : 2\n=) 87,53 DM zugrundelegen müssen. Tatsächlich ist aber ein um 9,00\nDM höherer Betrag in die Berechnung eingeflossen, so daß der\nausgeurteilte Restanspruch um 9,00 DM zu kürzen ist, womit ein an\nden Kläger zu 4) zu zahlender Betrag von 1.081,53 DM nebst Zinsen\nverbleibt.\n\n29\n\nB Anschlußberufung\n\n30\n\nÜber die vom Landgericht zuerkannten\nBeträge hinaus stehen den Klägern Entschädigungsansprüche nach §\n651 Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht\nzu.\n\n31\n\n1)\n\n32\n\nSoweit ein Anspruch mit Verzögerungen\nbei der Hinreise begründet wird, steht das Vorbringen der Kläger im\nBeru-fungsrechtszug im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen\nVortrag, ohne daß hierfür eine Erläuterung erfolgt. So wird\nerstmals behauptet, daß die Verzögerung auf dem Flughafen in D. 13\nStunden betragen haben soll, während früher nur von fünf oder sechs\nStunden die Rede war, wovon auch das angefochtene Urteil ausgeht.\nNeu ist auch die Behauptung der Kläger, daß die Ankunft in K. erst\nam 3. Reisetag, also am 4.11.1991 erfolgt sein soll. Dies steht im\nübrigen auch im Widerspruch zu der vorgericht-lichen Aktennotiz des\nKlägers zu 2) vom 25.11.1991, die als Anlage mit der Klageschrift\nüberreicht worden ist. Da die Kläger zu den Widersprüchen in ihrem\nSachvortrag keine Erklärung abgegeben haben, sind sie am früheren\nVorbringen festzuhalten.\n\n33\n\n2)\n\n34\n\nSoweit ein Anspruch auf Entschädigung\nfür nutzlos aufgewandte Urlaubszeit aus der behaupteten\nLebensmit-telvergiftung hergeleitet wird, können die Kläger auch\ndamit nicht durchdringen. Dabei kann es dahinstehen, ob es\nüberhaupt zu einer Lebensmittelvergiftung gekommen ist. Denn für\neine solche hätte die Beklagte nicht ein-zustehen. Nach der\nDarstellung der Kläger soll es zu der Vergiftung während des\nAufenthalts in einem den Reise-teilnehmern zugewiesenen Hotel im\nCh. National Park ge-kommen sein. Hinsichtlich der Verpflegung in\ndiesem Ho-tel ist jedoch kein Leistungsträger der Beklagten tätig\ngeworden, für dessen Verschulden sie einzustehen hätte. Dies ergibt\nsich aus dem Umfang der Leistungen, die die Beklagte nach der\nReisebeschreibung schuldete. Danach war nur die Übernachtung in den\nangegebenen Hotels Gegenstand der geschuldeten Leistungen.\nHinsichtlich der Verpflegung war lediglich während des Aufenthalts\nin K. Frühstück vorgesehen sowie während der angebotenen\nTrek-king-Tour Vollpension. Daraus ergibt sich, daß während des\nAufenthalts der Reiseteilnehmer im Ch. National Park die\nVerpflegung nicht zum von der Beklagten geschuldeten\nLeistungsumfang gehörte.\n\n35\n\n3)\n\n36\n\nEin Entschädigungsanspruch ist den\nKlägern lediglich in dem vom Landgericht zugrundegelegten Umfange\nim Hinblick auf die Bemühungen um einen Rückflug am 24.11.1991\nzuzu-erkennen.\n\n37\n\nAllerdings läßt sich dieser Anspruch\nnicht mit einem Zeitverlust aus den von den Klägern behaupteten\nBemühun-gen um die Beschaffung von indischen Visa begründen. Die\nBeklagte hat in zweiter Instanz sowohl bestritten, daß Visa für den\nvon den Klägern gebuchten Rückflug über-haupt erforderlich waren,\nals auch, daß die Kläger sich um die Beschaffung derartiger Visa\ntatsächlich bemüht haben. Dem sind die Kläger nicht mehr\nentgegengetreten. Sie haben auch vorgerichtlich aus einem solchen\nSachver-halt Ansprüche nicht hergeleitet. In den mit der Klage\neingereichten Unterlagen - Aktennotiz des Klägers zu 2) vom\n25.11.1991 und Schreiben der Kläger zu 3) und 4) vom 27.11.1991 -\nist nur von Zeitverlusten im Zusammenhang mit einer versuchten\nVisumbeschaffung am 7.11.1991 die Rede. Darauf haben die Kläger\neinen Entschädigungsan-spruch im Rechtsstreit aber nicht\ngestützt.\n\n38\n\nNach dem in der Reisebeschreibung\nvorgesehenen Reisever-lauf und dem tatsächlichen Ablauf der Reise\nkommt ledig-lich der 22.11.1991 als nutzlos aufgewandter Urlaubstag\nin Betracht. Nach der Reisebeschreibung war vorgesehen, daß die\nReiseteilnehmer am 20. Tag der Reise, also am 21.11.1991 wieder in\nK. sein sollten. Dies ist auch geschehen. Der 21. Tag, also der\n22.11.1991 war alterna-tiv für einen Himalayarundflug oder zur\nfreien Verfügung vorgesehen. Am 22. bzw. nach der Verschiebung des\nRückreisetermins am 23. Tag, also am 23. bzw. 24.11.1991 sollte die\nRückreise stattfinden.\n\n39\n\nNach der Benachrichtigung über die\nVerschiebung der Rük-kreise auf den 25.11.1991, die am Abend des\n21.11.1991 erfolgte, wollen die Kläger nach ihrer Darstellung den\n22.11.1991 mit der Beschaffung der Flugscheine für den Ersatzflug\nam 24.11.1991 verbracht haben. Tatsächlich erfolgte die Buchung der\nFlüge am frühen Abend des 22.11.1991. Gleichwohl kann nicht der\ngesamte Tag als vertane Urlaubszeit angesehen werden, die von der\nBeklagten zu entschädigen wäre. Denn die Beklagte hat diesen\nVerlust nur teilweise zu vertreten. Die Kläger mußten der Beklagten\nnach dem Bekanntwerden der Stornie-rung des Fluges am 21.11.1991\njedenfalls für einen kur-zen Zeitraum Gelegenheit geben, sich um\neinen Ersatzflug für den 24.11.1991 zu kümmern, bevor sie - die\nKläger - selbst entsprechende Bemühungen unternahmen. Die hier-für\neinzuräumende Frist erscheint bis zum Mittag des 22.11.1991\nausreichend und angemessen. Danach verbleibt für eine Entschädigung\nwegen nutzlos aufgewandter Ur-laubszeit ein halber Reisetag.\n\n40\n\nHinsichtlich der Höhe der Tagessätze\nfolgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts unter\nBerücksichtigung der geringfügigen Korrektur bezüglich des Klägers\nzu 4.\n\n41\n\nc)\n\n42\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n43\n\nStreitwert für den zweiten\nRechtszug:\n\n44\n\na) Berufung 4.621,99 DM\n\n45\n\nb) Anschlußberufung 3.715,94 DM c)\ninsgesamt 8.337,93 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-03/26-u-41-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651e","ref_norm":"651e","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651j","ref_norm":"651j","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-03/26-u-41-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314274","retrieved":"2026-07-09 03:46:09.145804+00:00"}}