{"status":"available","doknr":"OLD314272","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0303.13U212.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-03","aktenzeichen":"13 U 212/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten\nhat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Gemäß § 1934 d\nBGB ist er verpflichtet, an den Kläger als vorzeitigen Erbausgleich\ninsgesamt 102.300,- DM, nämlich den 11-fachen Jahresbetrag des\nmonatlichen Unterhalts von 775,- DM in den letzten fünf Jahren zu\nzahlen. Hiervon hat er seine Verpflichtung zur Zahlung von 27.900,-\nDM bereits anerkannt, so daß entsprechendes Teilaner-kenntnisurteil\ngegen ihn ergangen ist. Die Verur-teilung zur Zahlung von 83.700,-\nDM hat er in Höhe von 17.093,14 DM nicht angegriffen. Von den\ndanach noch im Streit befindlichen 66.606,86 DM muß er 57.306,86 DM\nan den Kläger zahlen.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Voraussetzungen des § 1934 d BGB,\nunter denen ein Zahlungsanspruch des Klägers nach Eintritt der\nRechtskraft dieses Urteils besteht, liegen unzweifelhaft vor.\nInsbesondere hat der Beklagte seine Vaterschaft zum Kläger\njedenfalls konkludent anerkannt, wie daraus folgt, daß er sich in\ndem gerichtlichen Vergleich vom 26. September 1989 - 6 C 716/88 AG\nAachen - zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, §§ 1600 b, c und\ne BGB.\n\n6\n\n \n\n7\n\nWelche Voraussetzungen vorliegen\nmüssen, damit ein nichteheliches Kind einen höheren Erbausgleich\nals den Regelbetrag aus § 1934 d Abs. 2 S. 1 BGB bean-spruchen\nkann, sind im angefochtenen Urteil unter Auswertung der\ngrundlegenden Entscheidung BGH NJW 1986, 2190 zutreffend dargelegt.\nHierauf wird Be-zug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIn groben Zügen stellt sich der\ngegenwärtige Ver-mögensstand des Beklagten jedenfalls so dar:\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Wert des Hausgrundstücks\nP.-K.-Straße kann mit mindestens 1.042.387,- DM angesetzt werden,\nnäm-lich der Summe von Herstellungs- und Anschaffungs-kosten. Ob er\nsich mittlerweile erhöht hat, kann ohne sachverständige Beratung\nnicht festgestellt werden.\n\n12\n\n \n\n13\n\nZwar hat der Beklagte, wie sich aus dem\nentspre-chenden notariellen Grundstückskaufvertrag ergibt, das\nGrundstück nur zu 1/2 Miteigentumsanteil er-worben. Die andere\nHälfte gehört seiner Ehefrau. Es ist jedoch mangels\nentgegenstehenden spezifi-zierten Vortrags des Beklagten davon\nauszugehen, daß er den Grundstückskaufpreis und die\nHerstel-lungskosten allein aus seinen Einkünften aufge-bracht hat,\nda seine Ehefrau nicht berufstätig war und auch offenbar keine\nsonstigen Einkünfte aus Vermögen hatte. Die Beteiligung der Ehefrau\nam Grundstück stellt danach eine sogenannte unbenann-te Zuwendung\nunter Ehegatten dar, die im Erbrecht grundsätzlich als Schenkung zu\nbehandeln ist (BGH NJW 1992, 564). Danach ist der Wert der\nMiteigen-tumshälfte der Ehefrau des Beklagten diesem zuzu-rechnen,\nvgl. § 2325 BGB.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Lebensversicherungen des Beklagten\nhat das Landgericht zutreffend mit den Rückkaufswerten von\njedenfalls 186.143,- DM angesetzt. Von höheren Werten kann mangels\nentsprechenden Vortrags nicht ausgegangen werden.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDen Wert des Anteils des Beklagten an\nder Arztpra-xis setzt der Senat zunächst mit 150.000,- DM an. Für\ndiesen Betrag hat er einen 1/2-Anteil veräu-ßert, wie durch den\nvorgelegten Vertrag belegt wird.\n\n18\n\n \n\n19\n\nEine Hinzurechnung der Vorwegvergütung\nzu diesem Wert kommt entgegen der Auffassung des Landge-richts\nnicht in Betracht. Diese Vorwegvergütung ist in der Einnahmen- und\nÜberschußrechnung als Pacht für die Praxisräume und als Aufwendung\nfür die Geschäftsführung bezeichnet worden. Danach kann nicht davon\nausgegangen werden, es handele sich um einen verdeckten\nzusätzlichen Kaufpreis für den Praxisanteil mit der Folge, daß der\ndem Beklagten verbliebene Anteil höher zu bewerten ist. Die\nEinkommensverhältnisse des Beklagten sind für die Bemessung des\nErbausgleichsanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung, es kommt\nvielmehr auf sein Vermögen an.\n\n20\n\n \n\n21\n\nZu dem Betrag von 150.000,- DM sind\nweitere 52.000,- DM als Sachwert für den Praxisanteil des Beklagten\nhinzuzurechnen. Der Kaufpreis für den Praxisanteil bemaß sich\nlediglich nach dem ideellen Praxiswert, wie aus dem Vertrag\nhervor-geht. Zusätzlich zum Kaufpreis mußte der Teilhaber des\nBeklagen Praxisgegenstände im Gesamtwert von 60.000,- DM\neinbringen. Daraus folgt, daß die be-reits vorhandenen Sachwerte\ndem Praxiswert hinzu-zurechnen sind.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDanach ergibt sich in groben Zügen ein\nBruttover-mögen des Beklagten von jedenfalls rund 1,43 Mio. DM.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer Kläger vermutet zwar, der Beklagte\nhabe noch weitere erhebliche Vermögenswerte, ohne hierfür jedoch\ngreifbare konkrete und nachprüfbare Tatsa-chen nennen zu\nkönnen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nVermögensmindernd sind die auf dem\nHausgrundstück lastenden Schulden von 121.700,- DM zu\nberücksich-tigen.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDer Beklagte hat durch Vorlage\nentsprechender Kreditunterlagen belegt, daß er Bankschulden von\nzusammen jedenfalls 180.802,- DM hat. Außer Ansatz gelassen hat der\nSenat aber die angebliche Schuld des Beklagten gegenüber seiner\nEhefrau in Höhe von 20.000,- DM, da nicht ersichtlich ist, wieso\ndiese in der Lage gewesen sein soll, dem Beklagten einen Betrag in\ndieser Höhe darlehensweise zu überlassen. Danach stellt sich das\nVermögen des Beklagten auf rund 1,13 Mio. DM. Der\nPflichtteils-anspruch des Klägers von 1/12 würde hiervon rund\n94.000,- DM betragen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nUnter Berücksichtigung dieser sehr\nguten Vermö-gensverhältnisse, in denen der Beklagte lebt, hält es\nder Senat zur Wahrung einer angemessenen Rela-tion zwischen dem\nErbausgleichsanspruch und dem fitkiv zu erwartenden Pflichtteil des\nKlägers für richtig, dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 11\nJahresunterhaltsbeträgen zuzubilligen. Damit ist auch dem Umstand\nausreichend Rechnung getragen, daß das Vermögen des Beklagten -\ninsbesondere das Hausgrundstück - gegenwärtig mutmaßlich höher zu\nbewerten ist im Hinblick auf die allgemein bekann-ten\nWertsteigerungen von Immobilien in den letzten Jahren.\n\n32\n\n \n\n33\n\nZinsen auf die Klageforderung kann der\nKläger, soweit nicht das Urteil unangefochten geblieben ist, § 536\nZPO, nicht beanspruchen, weil der Ausgleichsbetrag erst mit\nEintritt der Rechtskraft dieses Urteils fällig wird.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, wobei die\nVollstreckbarkeitsentscheidung sich nur auf den Kostenausspruch\nbezieht, da der Zah-lungsanspruch in der Hauptsache mit Eintritt\nder Rechtskraft fällig und damit zahlbar wird.\n\n36\n\n \n\n37\n\nStreitwert der Berufung: 66.606,86\nDM.\n\n38\n\n \n\n39\n\nBeschwer des Klägers: 9.300,-- DM.\n\n40\n\n \n\n41\n\nBeschwer des Beklagten: 57.306,86\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-03/13-u-212-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-03/13-u-212-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314272","retrieved":"2026-07-09 03:46:08.967684+00:00"}}