{"status":"available","doknr":"OLD314276","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0301.27U174.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-01","aktenzeichen":"27 U 174/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer am 5. März 1984 geborene Kläger hat\ngegen den Beklagten zu 1. Schadensersatzansprüche wegen\nman-gelhafter Schwangerschaftsbetreuung seiner Mutter geltend\ngemacht. Außerdem nimmt er die Beklagten zu 2. bis 4. auf\nSchadensersatz und Schmerzensgeld wegen vor und während seiner\nGeburt begangener Be-handlungsfehler in Anspruch.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Mutter des Klägers, die sich damals\nin der 29. Schwangerschaftswoche befand, fuhr am 3. März 1984\nzusammen mit ihrem Ehemann und einem befreundeten Ehepaar von ihrem\nWohnsitz zu einem Kurzurlaub an die Mosel. In der Nacht vom 4. zum\n5. März 1984 setzte bei ihr eine Unterleibsblutung ein. Ihr Ehemann\nbrachte sie deshalb mit dem PKW in das Kreiskrankenhaus B.K. .\nDessen Träger war die Beklagte zu 2. Die Ankunftszeit der Mutter\ndes Klägers im Krankenhaus ist streitig.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach der Einlieferung wurde die Mutter\nzunächst von einer Hebamme untersucht. Diese rief dann den\nBeklagten zu 4. herbei, der eine Ultra-schall- und eine\nVaginaluntersuchung bei der Mutter des Klägers durchführte. Der\nBeklagte zu 4. als Assistenzarzt und der hinzugezogene Beklagte zu\n3. als Chefarzt der gynäkologischen Abteilung diagnostizierten eine\nteilweise Plazen-taablösung. Da die Blutung nicht zum Stillstand\nkam, entschied der Beklagte zu 3., den Kläger durch Kaiserschnitt\nzu entbinden. Wegen der Früh-geburtlichkeit des Klägers wurde die\nKinderklinik S. in verständigt und ein Not-arztwagen mit einem\nPädiater angefordert. Dieser traf um 3.30 Uhr im Kreiskrankenhaus\nein. Um 3.45 Uhr wurde die Mutter des Klägers in den Operationssaal\ngebracht. Dort wurde der Kläger von den Beklagten zu 3. und 4. um\nca. 4.07 Uhr als unreifes Kind mit einem Geburtsgewicht von 1.200 g\nentwickelt. Sein APGAR-Wert wurde eine Minute nach der Geburt mit\ndrei festgestellt. Nach 5 bzw. 10 Minuten betrug dieser Wert 5 bzw.\n8.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIn der Zeit nach der Untersuchung der\nMutter des Klägers und dem Kaiserschnitt fand über einen Zeitraum\nvon ca. 57 Minuten eine CTG-Überwachung statt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Kläger wurde nach der Geburt sofort\nin die Kinderklinik nach T. verlegt. Der dort erfolgte\nAufnahmebefund beschreibt den Kläger als \"männli-chen, nasotracheal\nintubierten Frühgeborenen, ca. 30. Schwangerschaftswoche, unter 80\n% 02-Gabe, rosig\". Nachdem bei dem Kläger ein beidseitiger\nPneumothorax und klinische Zeichen eines offenen Ductus arteriosus\nBotalli aufgetreten waren, wurde er am 12. März 1984 von T. in die\nKinderklinik nach verlegt. Bei dem Kläger wurden dann folgende\nKrankheiten festgestellt:\n\n12\n\n \n\n13\n\n- hyalines Membranensyndrom II bis III\nGrad\n\n14\n\n \n\n15\n\n- Pneumothorax\n\n16\n\n \n\n17\n\n- offener Ductus arteriosus Botalli\n\n18\n\n \n\n19\n\n- Hirnblutung II Grades\n\n20\n\n \n\n21\n\n- Hydrozephalus internus\n\n22\n\n \n\n23\n\n- Pneumonie,\n\n24\n\n \n\n25\n\nan deren Folgen der Kläger noch heute\nleidet.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer Kläger hat behauptet, daß er wegen\nseiner organischen Hirnschädigung und Hirnfunktionsstö-rung große\nProbleme im Wahrnehmungs- und feinmoto-rischen und auch\nimsozial-kommunikativen Bereich habe. Er könne Bedürfnisse und\nWünsche nur durch ungerichtetes Jammern und Weinen artikulieren.\nAuf Grund seiner mangelhaften Bewegungskoordination stolpere und\nfalle er oft. Dadurch werde seine Lebensfreude erheblich\nbeeinträchtigt, was er noch während einer langen Lebensdauer\nerdulden müsse. Dies bedeute für ihn, fortlaufend großen\nseeli-schen Belastungen ausgesetzt zu sein. Er hat daher ein\nSchmerzensgeld von mindestens 200.000,00 DM für angemessen\ngehalten.\n\n28\n\n \n\n29\n\nEr hat die Ansicht vertreten, neben dem\nBeklagten zu 1. seien auch die Beklagten zu 2. bis 4. für seine\nschweren Hirnschädigungen verantwortlich. Er hat behauptet, seine\ngesundheitlichen Schädigungen seien neben seiner Frühgeburtlichkeit\nauch auf ei-ne schwere vorgeburtliche Asphyxie zurückzuführen.\nDiese ergebe sich insbesondere aus dem äußerst schlechten\nAPGAR-Wert von 3 unmittelbar nach der Geburt, der nicht allein auf\nden unter Narkose durchgeführten Kaiserschnitt und die\nFrühgeburt-lichkeit zurückgeführt werden könne.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Beklagten zu 3. und 4. seien\nschuldhaft nicht in der Lage gewesen, auf die gefährliche\nSauer-stoffnotsituation zu reagieren, da eine ausrei-chende\nÜberwachung seiner Herzfrequenz in der ge-samten Zeit bis zur\nEntbindung nicht erfolgt sei.\n\n32\n\n \n\n33\n\nAn die Einlieferung seiner Mutter ins\nKrankenhaus um ca. 1.00 Uhr habe sich eine ungefähr 1/2-stün-dige\nUntersuchung angeschlossen. Die dann über 57 Minuten erfolgte\nCTG-Aufzeichnung sei so schlecht gewesen, daß eine Auswertung\npraktisch nicht möglich gewesen sei. In der Zeit von ca. 2.30 Uhr\nbis zur Entbindung um 4.07 Uhr habe überhaupt kei-ne Überwachung\nseiner Herzfrequenz stattgefunden. Wegen der extremen\nRisikosituation aufgrund seiner Unreife sei es aber erforderlich\ngewesen, seine Herztätigkeit bis zur Geburt lückenlos zu\nkontrol-lieren und zu dokumentieren. Die Asphyxie sei mit\nSicherheit in dem nicht überwachten Zeitraum auf-getreten.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDarüber hinaus seien die Beklagten zu\n3. und 4. aber auch allein aufgrund der akuten Plazentaab-lösung\nund des erheblichen Blutverlustes seiner Mutter verpflichtet\ngewesen, angesichts der damit verbundenen Gefahren für das unreife\nNeugeborene den Kaiserschnitt zu einem weit früheren Zeit-punkt\ndurchzuführen. In dieser Situation habe die Ankunft des Pädiaters\nnicht abgewartet werden dürfen.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\n1.\n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu\nverurtei-len, an ihn zu Händen seiner gesetzlichen Ver-treten ein\nangemessenes Schmerzensgeld, minde-stens 200.000,00 DM, dessen Höhe\nim übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst 4 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\n2.\n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\nfestzustellen, daß die Beklagten\ngesamtschuld-nerisch verpflichtet sind, ihm allen Schaden zu\nersetzen, der ihm anläßlich der Schwanger-schaftsbetreuung durch\nden Beklagten zu 1. so-wie der geburtshilflichen Betreuung im\nKreis-krankenhaus B.K. entstanden ist oder noch entstehen wird,\nsoweit Ersatzansprü-che nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n55\n\n \n\n56\n\nDer Beklagte zu 1. ist der Klage mit\nsubstantiier-tem Vortrag entgegengetreten.\n\n57\n\n \n\n58\n\nDie Beklagten zu 2. bis 4. haben\nbehauptet, der Kläger habe in der vorgeburtlichen Phase und bis zur\nÜbergabe an den Pädiater nicht an einem Sau-erstoffmangel gelitten.\nDies ergebe sich zunächst aus der lückenlos vorgenommenen\nÜberwachung der Herzfreuqenz des Klägers. Die Mutter des Klägers\nsei erst um 2.00 Uhr in das Kreiskrankenhaus eingeliefert worden.\nNach einer ca. 30-minütigen Untersuchung sei eine CTG-Überwachung\nbis ca. 3.30 Uhr erfolgt, der eine einwandfreie Herzfre-quenz des\nKlägers habe entnommen werden können. Danach sei die Herztätigkeit\ndes Klägers mittels eines Sonicaidgeräts und zusätzlich durch\nStetho-skop abgehört worden. CTG-Aufzeichnungen seien we-gen der\nVorbereitung der Mutter auf die Operation nicht mehr möglich\ngewesen.\n\n59\n\n \n\n60\n\nGegen einen vorgeburtlichen\nSauerstoffmangel spre-che weiterhin, daß der Kläger laut\nOperationsbe-richt nach der Geburt gut durchblutet gewese sei und\nnach 10 Minuten einen APGAR-Wert von 8 aufge-wiesen habe. Der\nAPGAR-Wert von 3 eine Minute nach der Geburt sei auf die operative\nEntbindung unter Vollnarkose zurückzuführen.\n\n61\n\n \n\n62\n\nDas Abwarten mit der Ausführung des\nKaiserschnitts bis zum Eintreffen des Kinderarztes stelle\neben-falls keinen Behandlungsfehler dar. Für den Kläger als extreme\nFrühgeburt hätte ohne sofortige fach-ärztliche Versorgung eine\nlebensbedrohende Situa-tion eintreten können.\n\n63\n\n \n\n64\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung von\nZeugen und der Eltern des Klägers - sachverständig beraten - die\nKlage mit der Begründung abgewiesen, es könne nicht festgestellt\nwerden, daß die Gesundheits-schäden des Klägers auf mangelhafter\nSchwanger-schaftsbetreuung durch den Beklagten zu 1. oder einem\nBehandlungsfehler der Beklagten zu 3. und 4. zurückzuführen seien.\nGegen das ihm am 7. Mai 1992 zugestellte Urteil, auf das im übrigen\nBezug genommen wird, hat der Kläger am 9. Juni 1992\n(Pfingstdienstag) Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 11. Oktober 1992 am 12. Oktober\n1992, einem Montag, hinsichtlich der Beklagten zu 2. bis 4.\nbegründet hat. Die Berufung gegen den Beklagten zu 1. hat er\nzurückgenommen.\n\n65\n\n \n\n66\n\nMit der Berufung verfolgt er sein\nerstinstanzli-ches Klageziel gegen die Beklagten zu 2. bis 4.\nweiter. Er meint, seine Ersatzansprüche könnten nicht mit der\nBegründung zurückgewiesen werden, daß ein ursächlicher Zusammenhang\nzwischen den ärztlichen Behandlungsfehlern und der eingetrete-nen\nHirnschädigung nicht zweifelsfrei nachgewie-sen sei. Durch die\nBeweisaufnahme sei bewiesen, daß seine Mutter am 5. März 1984\nbereits gegen 1.00 Uhr in das Krankenhaus der Beklagten zu 2.\naufgenommen worden sei. Nach den Krankenunterlagen stehe fest, daß\nüber eine Zeitdauer von 1.45 Stun-de die kindlichen Herztöne durch\nCTG nicht über-wacht worden sein. Der Sachverständige Prof. Dr. T.\nhabe ein solches Vorgehen als schlecht-hin unverständlich\nbezeichnet. Der Überwachungs-mangel sei geeignet gewesen, seine\nohnehin proble-matische Situation, nämlich der eines frühgebore-nen\nKindes der 29. Schwangerschaftswoche, weiter zu verschlechtern,\nwenn in der nicht überwachten Zeit eine schwere kindliche\nMangelversorgung sich eingestellt hätte. Da in dem\nÜberwachungsmangel ein grober Behandlungsfehler zu sehen sei, kehre\nsich die Beweislast im Hinblick auf den Nachweis der Ursächlichkeit\nzwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden um.\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts reiche es im Falle ei-nes\ngroben Behandlungsfehlers für die Haftung aus, daß der Fehler\ngenerell zur Verursachung des ein-getretenen Schadens geeignet sei.\nDie Kausalitäts-vermutung greife allerdings dann nicht ein, wenn\nfeststehe, daß der grobe Behandlungsfehler nicht ursächlich\ngeworden sein könne. Die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für\nden eingetretenen Scha-den habe Prof. Dr. T. aber nicht\nausschlie-ßen können.\n\n67\n\n \n\n68\n\nAuch komme ihm eine Beweiserleichterung\nwegen un-terbliebener Befundsicherung deshalb zugute, weil die\nBeklagten zu 3. und 4. es pflichtwidrig unter-lassen hätten, die\nHerztöne in anderer Weise als durch CTG engmaschig zu überwachen\nund dies zu dokumentieren. Nach der Aussage der Zeugin Sch. werde\neine solche Überwachung üblicherweise doku-mentiert. Das fordere\nauch der Sachverständige. Da die Dokumentation fehle, müsse davon\nausgegangen werden, daß eine solche Maßnahme nicht getroffen worden\nsei. Jedenfalls das Zusammentreffen des groben Behandlungsfehlers\nmit der mangelnden Be-funderhebung führe zur Beweislastumkehr.\n\n69\n\n \n\n70\n\nEr beantragt,\n\n71\n\n \n\n72\n\n \n\n73\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils mit der Maßgabe, daß sich die Berufung nur gegen die\nBeklagten zu 2. bis 4. richtet, nach den erstinstanzlichen\nSchlußanträgen zu erkennen.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDie Beklagten zu 2. bis 4.\nbeantragen,\n\n76\n\n \n\n77\n\n \n\n78\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n79\n\n \n\n80\n\nSie meinen, die Berufung gründe sich\nauf der falschen Voraussetzung, daß die Mutter des Klägers bereits\num 1.00 Uhr aufgenommen worden sei. Das sei indessen, wie mehrfach\ndokumentiert, unrich-tig. Vielmehr sei sie gegen 2.00 Uhr\naufgenommen worden. Damit fehle der Berufung die Grundlage. Denn\ndas weitere Vorgehen der Beklagten zu 3. und 4. sei weder\nfehlerhaft noch mangelhaft dokumen-tiert.\n\n81\n\n \n\n82\n\nWegen aller übrigen Einzelheiten wird\nden vor-getragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen, auf die Sitzungsniederschriften, das\nSachverständigengutachten und die Krankenun-terlagen Bezug\ngenommen.\n\n83\n\n \n\n84\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n85\n\n \n\n86\n\nDie Berufung gegen die Beklagten zu 2.\nbis 4. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\n\n87\n\n \n\n88\n\nDie Beklagten zu 2. bis 4. haften dem\nKläger weder aus schuldhafter Verletzung des Behandlungsvertra-ges\nnoch aus unerlaubter Handlung auf Ersatz eines materiellen und/oder\nimmateriellen Schadens. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht\nnicht fest, daß die Gesundheitsschäden des Klägers auf schuld-hafte\nBehandlungsfehler der Beklagten zu 3. und 4. zurückzuführen sind.\nBeweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute.\n\n89\n\n \n\n90\n\n1.\n\n91\n\n \n\n92\n\nDer Kläger legt den Beklagten zu 3. und\n4. als Behandlungsfehler zur Last, seine Herztöne über einen\nZeitraum von 1.45 Stunde nicht durch CTG überwacht zu haben. Für\ndiese Behauptung ist der Kläger beweispflichtig, denn für die\nHaftung aus Behandlungsfehlern hat der Patient grundsätzlich die\nBeweislast für den Fehler und den Kausalitäts-nachweis (Steffen,\nNeue Entwicklungslinien der BGH Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 4. Aufl., S. 124 mit Rechsprechungsnachweisen).\nDiesen Be-weis hat der Kläger nicht erbracht. Zwar haben die Eltern\ndes Klägers als Partei vernommen und die Zeugin F. übereinstimmend\nbekundet, sie, die Eltern des Klägers, hätten sich um 0.45 Uhr auf\nden Weg zum Krankenhaus begeben. Doch vermögen die Aussagen\nhinsichtlich des Zeitpunktes nicht zu überzeugen. Die Eltern des\nKlägers haben als Partei des Rechtsstreit ein entscheidendes\nInter-esse an dessen Ausgang. Die Zeugin F. ist eine Bekannte der\nEltern des Klägers. Schon diese Umstände erfordern es, die\nZeitangaben kritisch zu würdigen. Dabei fällt auf, daß die Eltern\ndes Klägers und die Zeugin sich übereinstimmend die Abfahrtszeit\ngemerkt haben, nicht aber etwa die Ankunftszeit. Berücksichtigt\nman, daß erstmals mit Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 29.\nSep-tember 1986 von der Beklagten zu 2. die Krankenun-terlagen\nzwecks Prüfung von Schadensersatzansprü-chen angefordert wurden,\njedenfalls vorher die Eltern und die Zeugin keinen Anlaß hatten,\nsich die Abfahrtszeit zu merken, erscheint es im hohen Maße\nzweifelhaft, daß diese sich nach zweieinhalb Jahren an die genaue\nAbfahrtszeit erinnern können. Die gleichlautende Angabe der\nAbfahrtszeit spricht vielmehr dafür, daß die Eltern und die Zeugin\nF. darüber gesprochen haben und sich bei ihnen diese Zeit in der\nErinnerung festgesetzt hat. Erst im Verlauf der vorgerichtlichen\nVerhandlungen stellte es sich allmählich heraus, daß es auf die\ngenaue Abfahrtszeit ankommen könne.\n\n93\n\n \n\n94\n\nDiese ohnehin bestehenden Zweifel\nwerden durch die Krankenhausunterlagen verstärkt. Im Geburtsbericht\nist unter dem 5. März 1984 2.00 Uhr vermerkt: Pat. kommt mit\nBlutungen in der 29. Ssw. Allerdings ist der Beweiswert dieser\nEintragung für sich genommen eingeschränkt, weil in der Ziffer 2\ndie Ziffer 1 zu sehen ist, wobei unstreitig die Parteien davon\nausgehen, daß die Ziffer 1 später mit der Ziffer 2 überschrieben\nworden ist. Die Beklagten tragen hierzu vor, die Schwester, die die\nEintragung vorgenommen habe, habe sich verschrieben. Auf ein\nVerschreiben deutet die weitere Eintragung des Beklagten zu 4) hin:\n\"Angeblich starke Blutung seit 1.00 Uhr\". Die Eintragung ergibt\nwenig Sinn, wenn die Mutter des Klägers bereits um 1.00 Uhr\naufgenommen worden ist und zugleich die Blutungen eingesetzt haben.\nDenn die Mutter des Klägers hat gerade wegen der Blutungen das\nKrankenhaus aufgesucht. Wenn die Blutungen, wie der Kläger\nvorgetragen hat, schon um 0.30 Uhr begonnen hät-ten, ist nicht\nverständlich, aus welchem Grund dem Beklagten zu 4. als Beginn 1.00\nUhr mitgeteilt worden ist. Erst recht ist die Erklärung nicht\nnachzuvollziehen, wenn die Mutter des Klägers um 1.00 Uhr ins\nKrankenhaus gekommen ist. Die Erklä-rungsversuche der Mutter des\nKlägers, sie habe den Zeitpunkt des Beginns der Blutungen nicht\nangeben können, weil sie erst nach deren Beginn wach geworden sei,\nkönnen diese Ungereimtheiten nicht ausräumen.\n\n95\n\n \n\n96\n\nEbenso ist auf der 1. Seite der\nKrankengeschichte die Aufnahmeuhrzeit mit 0.2 angegeben. Doch\ndürfte die Angabe aus dem Geburtsbericht übernommen wor-den sein.\nDenn es ist wenig wahrscheinlich, daß die maschinenschriftlichen\nEintragungen noch in der Nacht von einer Mitarbeiterin der\nBeklagten zu 2., die eigene Kenntnis von der Aufnahmezeit hatte,\nvorgenommen worden sind. Zwar hat die Beklagte zu 2. vorgetragen,\ndas Deckblatt werde sofort nach der Aufnahme gefertigt. Das besagt\naber nicht, daß die Mitarbeiterin eigene Kenntnis von der\nAufnahmezeit hatte. Vielmehr wird, wie die Beklagte zu 2.\nvorgetragen hat, das Deckblatt nach den Angaben der aufnehmenden\nSchwester oder Hebam-me gefertigt.\n\n97\n\n \n\n98\n\nAuf der Seite 2 der geburtshilflichen\nUnterla-gen ist dagegen als Aufnahmedatum der 5.3.1984, 1.30 Uhr\nvermerkt. Es besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser\nDokumentation zu zweifeln.\n\n99\n\n \n\n100\n\nDanach hat der Kläger eine Aufnahme\nseiner Mutter um 1.00 Uhr nicht bewiesen.\n\n101\n\n \n\n102\n\n2. a)\n\n103\n\n \n\n104\n\nWegen der Dokumentation der\nAufnahmezeit auf Seite 2 der geburtshilflichen Unterlagen ist\nrich-tigerweise davon auszugehen, daß die Mutter des Klägers um\n1.30 Uhr das Krankenhaus des Beklagten zu 2. aufgesucht hat. Nach\ndem Geburtsbericht haben die Untersuchungen, die zunächst durch den\nBeklagten zu 4., später durch den Beklagten zu 3. vorgenommen\nwurden, nicht vor 2.00 Uhr begonnen, da die Untersuchungen unter\ndieser Zeitangabe do-kumentiert sind. Weder ist dokumentiert noch\nwird von den Beklagten behauptet, daß in dieser Zeit die Herztöne\ndes Klägers durch CTG oder auskul-tatorisch überwacht worden sind.\nDaß hierin eine schuldhaft fehlerhafte Behandlung zu sehen ist,\nbehauptet der Kläger nicht. Ein solcher Fehler folgt auch nicht\nohne weiteres aus dem zeitlichen Ablauf. Es ist nämlich zu\nbedenken, daß vom Ein-treffen der Mutter des Klägers im Krankenhaus\nder Beklagten zu 2. bis zur Aufnahme in der geburts-hilflichen\nAbteilung sicher einige Zeit verging, so daß sich die nicht\nüberwachte Zeit bis zum Beginn der Untersuchung auf 20 bis 25\nMinuten ver-kürzte. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Mutter\ndes Klägers das Krankenhaus der Beklagten zu 2. an einem Wochenende\nmitten in der Nacht, al-so zu einer Zeit aufgesucht hat, in der der\nPerso-nalbestand ohnehin reduziert ist. Außerdem handelt es sich\nnach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. , des\nleitenden Oberarztes der Frauenklinik und Hebammenlehranstalt der\nG. Uni-versität , bei der gynäkologi-schen Abteilung des\nKreiskrankenhauses nicht um eine große Klinik, sondern um eine\nAbteilung, in der nicht beliebig viel Personal in den frühen\nMorgenstunden zur Verfügung steht. Die Eltern des Klägers haben in\nihrer Vernehmung auch nicht bean-standet, es sei zwischen ihrer\nAnkunft im Kranken-haus bis zum Beginn der Untersuchung zuviel Zeit\nverstrichen. Nach der Aussage des Vaters des Klä-gers stellt sich\nder Ablauf vielmehr so dar, daß nach ihrer Ankunft mit den\nUntersuchungen ohne we-sentliche Verzögerungen begonnen wurde. Erst\nnach den Untersuchungen kam es zu einer gewissen Ver-zögerung, weil\ndie Überwachung durch CTG zunächst nicht einwandfrei verlief und\ndie Mutter des Klä-gers daher an ein zweites CTG-Gerät\nangeschlossen werden mußte.\n\n105\n\n \n\n106\n\nb)\n\n107\n\n \n\n108\n\nUnabhängig hiervon hat der Kläger\njedenfalls nicht bewiesen, daß die Unterlassung der Überwachung\nseiner Herztöne in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 2.00 Uhr zu den\nGesundheitsschäden geführt hat. Es spricht nichts dafür, daß der\nKläger in dieser Zeit an einer so schweren\nSauerstoffman-gelversorgung gelitten hat, daß hierdurch die\nGesundheitsschäden verursacht worden sind. Bei der nach 2.00 Uhr\nvorgenommenen Untersuchung waren nach dem Geburtsbericht die\nkindlichen Herztöne ebenso positiv wie die Kindsbewegungen. Aus dem\nCTG, das im Anschluß an die Untersuchungen gegen 2.15 Uhr bis 2.20\nUhr beginnend aufgenommen wurde, lassen sich nach dem Gutachten des\nSachverstän-digen Prof. Dr. T. keine Anzeichen einer fetalen\nAsphyxie erkennen. Es handelt sich danach um eine völlig normale\nkindliche Basalfrequenz, so daß eine blutungsbedingte schwere\nAsphyxie zu diesem Zeitpunkt extrem unwahrscheinlich erscheint (Bl.\n158). An anderer Stelle seines Gutachtens meint er (Bl. 165), die\nvorhandenen Herzfrequenzen erlaubten den Ausschluß einer schweren\nkindlichen Asphyxie. Die nach 1, 5 und 10 Minuten nach der Geburt\nerhaltenen APGAR-Werte von 3/5/8 weisen nach dem Gutachten auf ein\nbefriedigendes Ergebnis der Primärmaßnahmen hin (Bl. 159). Der mit\n3 nicht gerade als hoch anzusetzende erste APGAR-Wert findet\nzwanglos seine Erklärung in einem Narko-seüberhang des Klägers bei\n6-minütiger Kindsent-wicklung. Der relativ gute kindliche Zustand\nbei der Geburt und die rasche Erholung des Klägers schließen eine\nschwere präpartuale Asphyxie weit-gehend aus (Bl. 161). Die\nKomplikationen, die sich in der Kinderklinik T. entwickelt haben,\nsind primär als durch altersensprechende Unreife des Kindes bedingt\nanzusehen. Die Entwicklung eines hyalinen Membranensyndroms, eines\ndurch die notwendige forcierte Beatmung entstehenden Pneu-mothorax,\nder offene Ductus arteriosus Botalli, die Pneumonie und schließlich\nauch die intraze-rebrale Blutung sind typische Komplikationen der\nFrühgeburtlichkeit bzw. der neonatologischen In-tensivbehandlung\nunreifer Kinder (Bl. 160). Diese Einschätzung stimmt überein mit\nder Auffassung des Prof. Dr. F. J. Sch. , des Direktors der\nKinder-klinik des Universitätskrankenhauses E. , die er anläßlich\neines Referats über \"Prä-vs. intra-vs. postnatale Hirnschädigung\nauch unter fo-renzischen Gesichtspunkten\" auf dem deutschen\nKon-greß für Gynäkologie und Geburtshilfe in H. im Jahre 1990\ngehalten hat. Danach müssen die sogenannten \"Marker der Asphyxie\"\n(Abfall der Sau-erstoffstätigung, Hyperkapnie, Blutdruckabfall und\nBradykardie, metabolisch Azidose, klinische Zei-chen der\nErregbarkeitsminderung oder -steigerung) in aller Regel schwer und\nnachhaltig sein, um zum Beispiel die Entstehung der Cerebralparese\nzu erklären. Vorläufige Ergebnisse aus dem Stadtstaat H. lassen\ndanach vermuten, daß mindestens jedes dritte Kind mit einem\nGeburtsgewicht von weniger als 1.500 g später Leistungsstörungen\ndes Nervensystems erkennen läßt. In dem vom Senat entschiedenen\nRechtsstreit - 27 U 103/92 - haben die Sachverständigen Prof. Dr.\nW. und Prof. Dr. M. darauf hingewiesen, bei den vor der 33.\nSchwangerschaftswoche geborenen Kindern liege die Häufigkeit von\nHirnblutungen je nach Schweregrad selbst bei optimalem\nGeburtsmanagement zwischen 15 und 45 %. Selbst wenn die Behandlung\ndes Klägers bis 2.00 Uhr fehlerhaft war, läßt sich folglich die\nUrsächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden\nnicht feststellen, weil sie allein von der Frühgeburtlichkeit\nherrühren können.\n\n109\n\n \n\n110\n\nc)\n\n111\n\n \n\n112\n\nDem Kläger kommen für den Nachweis der\nUrsächlich-keit keine Beweiserleichterungen zugute. Aus dem Vortrag\ndes Klägers ergeben sich keine Anhalts-punkte, die das Vorgehen der\nBeklagten zu 2) bis 4) in der Behandlungszeit bis 2.00 Uhr als grob\nfehlerhaft erscheinen lassen. Beweiserleich-terungen zu Gunsten des\nKlägers scheiden aber auch aus einem anderen Grund aus. Bei der\nFrage, ob und inwieweit ein grober Behandlungsfehler der Beklag-ten\nzu 3. und 4. eine Beweiserleichterung für die Kausalität\nrechtfertigt, kann das Gewicht der Mög-lichkeit nicht\nunberücksichtigt bleiben, daß der Fehler zum Mißerfolg der\nBehandlung beigetragen hat. Das bedeutet zwar nicht, daß auch bei\neinem eindeutigen Verstoß gegen gesicherte und bewährte\nmedizinische Erkenntnisse und Erfahrungen eine Beweislastumkehr nur\ndann in Betracht kommt, wenn der Behandlungsfehler mit einer\ngewissen Wahr-scheinlichkeit zu dem eingetretenen Erfolg führt. Für\ndie Begründung einer Haftung aus schweren Be-handlungsfehlern\nreicht es vielmehr grundsätzlich aus, daß der grobe Verstoß des\nArztes geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden\nhervorzuru-fen. Doch kann auch in diesem Rahmen das Gewicht der\nSchadensneigung des ärztlichen Fehlverhaltens für die Frage der\nBeweislastumkehr nicht gänzlich außer Betracht bleiben; denn die\nBeweiserleichte-rung für den Ursachenzusammenhang zwischen\nBehand-lungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden wird gerade\ndeshalb gewährt (und gegebenenfalls in ihrem Umfang entsprechend\nabgestuft), weil das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht\nkommen-den Ursachen wegen der besonderen Schadensneigung des\nFehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist. Je\nunwahrscheinlicher ein ursächlicher Zusam-menhang ist, was freilich\nzur Beweislast des Arz-tes steht, desto geringer wirken sich im\nErgebnis auch die durch den Behandlungsfehler verursachten\nAufklärungserschwernisse aus; ihr Gewicht verrin-gert sich also\ngleichsam mit der wachsenden Un-wahrscheinlichkeit eines\nKausalzusammenhangs (BGH MDR 1988, 1045, 1046).\n\n113\n\n \n\n114\n\nNach den vorstehenden Ausführungen zur\nUrsächlich-keit erscheint es indessen gänzlich unwahrschein-lich,\ndaß die unterlassene Überwachung der Herztö-ne und das\nNichteingreifen bei Sauerstoffmangel in der relativ kurzen Zeit\nzwischen der Aufnahme in der geburtshilflichen Abteilung und dem\nBeginn der Untersuchungen den Gesundheitsschaden verursacht\nhaben.\n\n115\n\n \n\n116\n\nAus demselben Grund kommen auch keine\nBeweiser-leichterungen wegen unterlassener Befunderhebung in\nBetracht. Denn dies setzt die Wahrscheinlich-keit des vermuteten\nUrsachenverlaufs voraus (BGH a.a.O.). Diese ist aber nicht\ngegeben.\n\n117\n\n \n\n118\n\n3. a)\n\n119\n\n \n\n120\n\nDa die Untersuchungen der Mutter des\nKlägers nach 2.00 Uhr begonnen haben und erfahrungsgemäß etwa 15\nbis 20 Minuten in Anspruch nehmen, ist die CTG-Überwachung nicht\nvor 2.15 Uhr bis 2.20 Uhr begonnen worden. Nach den insoweit\nglaubhaften Aussagen der Eltern des Klägers ist seine Mutter\nzunächst ohne Erfolg an ein CTG-Gerät angeschlos-sen worden. Bevor\ndas zweite CTG-Gerät angeschlos-sen wurde, war nach der Aussage des\nVaters des Klägers eine ganze Zeit vergangen. Da das CTG über 57\nMinuten lief, wurde es erst nach 3.15 Uhr beendet. Die Zeit danach\nbis zur Schnittentbindung ist durch CTG nicht überwacht. Allerdings\nist eine CTG-Überwachung nach dem Sachverständigengutachten nicht\nobligat, wenn engmaschig eine auskultatori-sche\nHerzfrequenzkontrolle durch eine entsprechend erfahrene Kraft\nerfolgt ist (Bl. 158). Für die Behauptung, diese sei entgegen dem\nVortrag der Beklagten nicht erfolgt, ist - wie für jeden\nBe-handlungsfehler - grundsätzlich der Kläger beweis-pflichtig.\nDiesen Beweis hat er nicht erbracht.\n\n121\n\n \n\n122\n\nInsoweit greifen für den Kläger auch\nkeine Beweiserleichterungen ein. Zugunsten des Patien-ten können\nzwar Beweiserleichterungen bestehen, wenn die Dokumentation einer\naufzeichnungspflich-tigen Maßnahme unterblieben ist (Steffen,\na.a.O., S. 116 mit Rechtsprechungsnachweisen). Doch war die\nengmaschige Kontrolle hier nicht dokumenta-tionspflichtig. Die\nDokumentation des Behandlungs-geschehens ist vom Bundesgerichtshof\nin erster Linie als notwendige Grundlage für die Sicherheit des\nPatienten in der Behandlung gesehen worden. Auch als\nRechenschaftspflicht gegenüber der Per-son ist die Pflicht zu\nKrankenaufzeichnungen aus-schließlich der medizinischen Seite der\nBehandlung verhaftet. Deshalb ist eine Dokumentation, die\nmedizinisch nicht erforderlich ist, auch nicht aus Rechtsgründen\ngeboten (Steffen, a.a.O., S. 112, 113). Bei Anwendung dieser\nGrundsätze ist unter den hier gegebenen Umständen die engmaschige\nKon-trolle in Einzeldokumentationen nicht zu fordern. Der\nSachverständige hält es für durchaus verständ-lich, und für\nkleinere Krankenhausabteilungen auch heute nicht unüblich, daß\nwährend diverser vorbereitender Tätigkeit auf die Schnittentbindung\neine Registrierung der Herzfrequenz nur akustisch erfolgt und nicht\nzu Einzeldokumentationen führt. Auch wenn ein solches Verhalten\ngrundsätzlich kritikwürdig erscheine, müsse doch, so meint der\nSachverständige, die konkrete Situation - Nach-zeit, Wochenende,\nkeine große Klinik mit entspre-chendem Personal - in Betracht\ngezogen werden, in der das anwesende Personal mit ganz anderen und\nzunächst auch wichtigeren Dingen beschäftigt sei, als damit,\nAuskultationsbefunde mit Normalwerten zu notieren (Bl. 293, 295).\nDieser Beurteilung des Sachverständigen schließt sich der Senat\nan.\n\n123\n\n \n\n124\n\nb)\n\n125\n\n \n\n126\n\nHinzu kommt, daß der Operationsbericht\nvom 05.03.1984 normale Herzfrequenz des Kindes zu Beginn des\nKaiserschnitts vermerkt und damit eine zusammenfassende\nKurzdokumentation von Kontrollen enthält.\n\n127\n\n \n\n128\n\nAber auch wenn man die engmaschigen\nKontrollen als aufzeichnungspflichtige Maßnahmen ansieht, und\nunterstellt, sie hätten nicht stattgefunden, hilft das dem Kläger\nnicht weiter. Denn der Kläger hat nicht den Beweis erbracht, daß\ndas Unterlassen dieser Kontrolle den Gesundheitsschaden verursacht\nhat. Insoweit gilt dasselbe wie zu der Frage der Ursächlichkeit der\nunterlassenen Überwachung in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 2.00\nUhr für den Gesundheitsschaden.\n\n129\n\n \n\n130\n\nAuch wenn man das - unterstellte -\nVerhalten als grob fehlerhaft wertet, kommen dem Kläger keine\nBeweiserleichterungen zugute. Denn nach dem\nSach-verständigengutachten erscheint ein Ursachenzusam-menhang\nzwischen der Unterlassung engmaschiger Kontrollen gänzlich\nunwahrscheinlich. Sicher aus-zuschließen ist eine schwere\nunmittelbar präpartu-al stattgehabte Asphyxie, da der Ablauf der\nRea-nimation in einem solchen Fall mit Wahrscheinlich-keit weniger\nerfolgreich gelungen wäre (Bl. 166). Vielmehr ist nach dem\nGutachten die Entwicklung der schweren Behinderungen des Klägers\nals frühge-burtbedingt und schicksalhaft anzusehen (Bl. 160).\n\n131\n\n \n\n132\n\n4.\n\n133\n\n \n\n134\n\nDie Behauptung aus 1. Instanz, die\nSchnittent-bindung habe früher erfolgen müssen, wird durch das\nGutachten widerlegt (Bl. 159). Unter den im Operationsbericht\ndokumentierten Umständen war das Warten auf den Pädiater in\nSektiobereitschaft eine wohlbegründete und durchaus vertretbare\nEntschei-dung. Dabei geht der Sachverständige allerdings von\nengmaschigen Kontrollen der kindlichen Herz-frequenz aus. Der\nKläger hat indessen nicht bewie-sen, daß diese Kontrollen etwa\nnicht stattgefunden haben. Die Zeugin Sch. hat vielmehr bekundet,\ngerade in einem solchen Komplikationsfall sei es üblich gewesen,\nnach dem Abbruch der CTG-Überwa-chung eine weitere Überwachung\nmittels Stethoskop oder Sonicaid-Gerät vorzunehmen.\n\n135\n\n \n\n136\n\nBeweiserleichterungen wegen der\nNichtdokumentation der Kontrollmaßnahmen kommen dem Kläger auch\nin-soweit aus den vorstehenden Gründen nicht zugute, zumal die\nBeweiserleichterung voraussetzt, daß das Unterlassen der Maßnahmen\nals Ursache für die Schädigung ernstlich in Betracht kommt (BGH NJW\n1983, 332). Davon ist nach dem Gutachten nicht auszugehen.\n\n137\n\n \n\n138\n\nAuch wenn man das Unterlassen der\nengmaschigen Kontrollen unterstellt und ein Zuwarten mit der Sektio\ndanach nicht gerechtfertigt war, hilft das dem Kläger nicht weiter.\nDenn es steht nicht fest, daß das Zuwarten nach Beendigung des CTG,\ndas wegen der notwendigen Operationsvorbereitungen äußerstenfalls\neine halbe Stunde gedauert haben kann, zu der Schädigung geführt\nhat. Beweiser-leichterungen wegen eines groben Behandlungsfeh-lers,\nfür den nichts spricht, oder wegen unterlas-sener Befundsicherung\nkommen aus den bereits ge-nannten Gründen auch insoweit nicht zum\nTragen.\n\n139\n\n \n\n140\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n141\n\n \n\n142\n\nBeschwer für den Kläger: 300.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-01/27-u-174-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-01/27-u-174-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314276","retrieved":"2026-07-09 03:46:09.343587+00:00"}}