{"status":"available","doknr":"OLD314279","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0226.SS39.93.31.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-26","aktenzeichen":"Ss 39/93 - 31 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDem Angeklagten ist auf seinen Antrag\nund seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions-begründungsfrist\n(§ 345 Abs. 1 StPO) zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, daß\ndie Frist aufgrund des ihm nicht zurechenbaren Verschuldens einer\nMitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei seines Verteidigers\nversäumt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 44\nRn. 18, 20 m.w.N.). Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des\nAngeklagten sind nicht ersichtlich.\n\n6\n\n \n\n7\n\nII.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDa der Wiedereinsetzungsantrag Erfolg\nhat, ist der gemäß § 346 Abs. 1 StPO erlassene Verwerfungs-beschluß\nvom 1. Dezember 1992 gegenstandslos (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O.\n§ 346 Rn. 17 m.w.N.).\n\n10\n\n \n\n11\n\nIII.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie hiernach zulässige Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDas angefochtene Urteil ist\nmateriell-rechtlich unvollständig, weil die Beweiswürdigung\nrevisions-rechtlich bedeutsame Lücken aufweist und sich mit der\nEinlassung des Angeklagten nicht hinreichend auseinandersetzt (vgl.\nKleinknecht/Meyer a.a.O. § 337 Rn. 27 m.w.N.).\n\n16\n\n \n\n17\n\nDas Berufungsgericht hat\nfestgestellt:\n\n18\n\n \n\n19\n\n\"Im September 1990, jedenfalls vor dem\n25. Sep-tember, sprühte der Angeklagte auf einen Brük-kenpfeiler an\nder S-Bahn-Strecke B. G. - K. im Streckenabschnitt zwischen K.-B.\nund K.-D. in Höhe des Streckenkilometers 1,8 ein ca. 20 qm großes\nGraffiti-Bild auf. Von der Deutschen Bundesbahn, die Eigentümer des\nbesprühten Objektes ist, war ihm dies nicht gestattet. An\nSäuberungskosten hinsicht-lich der besprühten Fläche wurde vom\nFachdienst der Deutschen Bundesbahn ein Betrag von ca. 500,00 DM\nveranschlagt.\n\n20\n\n \n\n21\n\nIm November 1990, jedenfalls vor dem\n26. November, sprühte der Angeklagte auf einen weiteren\nBrük-kenpfeiler an der S-Bahn-Strecke B. G. , in Höhe des\nStreckenkilometers 1,1 in schwarzer Farbe ein 2 x 1,5 m großes\nGraffiti-Bild auf, das eine Person darstellen soll. Auch dazu hatte\ner von der Deut-schen Bundesbahn nicht die Erlaubnis. Hierfür\nsetz-te der Fachdienst der Deutschen Bundesbahn an\nSäu-berungskosten einen Betrag von 120,00 DM an.\n\n22\n\n \n\n23\n\nWegen beider Aktionen hat die\ngeschädigte Deutsche Bundesbahn am 2. Mai 1991 Strafantrag\ngestellt, nachdem ihr kurz zuvor die Täterschaft des Ange-klagten\nbekannt geworden war.\"\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer Einlassung des Angeklagten, beide\nBrückenpfei-ler seien im Rechtssinne nicht beschädigt worden, weil\nsich die aufgesprühte Farbe durch das Mittel \"Vandal-Ex\" ohne\nweiteres beseitigen lasse, ist die Strafkammer nicht gefolgt. Sie\nhat vielmehr folgen-de Erwägungen angestellt:\n\n26\n\n \n\n27\n\n\"Vorliegend ist durch das Verhalten des\nAngeklag-ten die Sachsubstanz der beiden betroffenen\nBrük-kenpfeiler beschädigt worden. Die auf eine Wand-fläche\naufgebrachte Farbe verändert nicht nur deren äußeres\nErscheinungsbild, sie überdeckt und beein-trächtigt zugleich an den\nSprühstellen deren Ober-flächenfarbe und beschädigt deshalb\ninsoweit die Sachsubstanz. Diese Beschädigung ist auch erheblich im\nRechtssinne (wegen der anzusetzenden Reinigungs-kosten)...\"\n\n28\n\n \n\n29\n\nDiese Ausführungen halten der\nrechtlichen Nach-prüfung nicht stand. In der Rechtsprechung ist\nanerkannt, daß eine Beschädigung im Sinne von § 303 StGB nur\nvorliegt, wenn die Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache\ndurch Besprühen mit Farbe gleichzeitig auch eine Verletzung ihrer\nSubstanz zur Folge hat (vgl. BGH St. 29, 129; SenE vom 11.\nSeptember 1984 - 1 Ss 408/84 -; OLG Frankfurt NStZ 1988, 410; OLG\nOldenburg NJW 1983, 57; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1167). Dabei ist\neine Substanzverletzung nicht allein anzunehmen, wenn die\nEinwirkung des Täters die Sachsubstanz unmit-telbar beschädigt. Sie\nist vielmehr auch gegeben, falls die Beseitigung der vom Täter\nverursachten Veränderung der Sache (hier: die Entfernung der\naufgesprühten Farbe) notwendigerweise zu einer\nSub-stanzbeeinträchtigung führt. Das Interesse des Ei-gentümers\nwird unabhängig davon verletzt, ob in die Unversehrtheit der Sache\nunmittelbar durch die Ein-wirkung des Täters selbst oder durch eine\nBeseiti-gung der von ihm hervorgerufenen Veränderungen\nein-gegriffen wird. Da der Eigentümer die Umgestaltung seiner Sache\nmit Farbe nicht zu dulden braucht, sind die mit ihrer Entfernung\nnotwendigerweise verbundenen Eingriffe in die Sachsubstanz dem\nTäter zuzurechnen (vgl. SenE a.a.O.).\n\n30\n\n \n\n31\n\nZwar geht auch das Landgericht\nentsprechend den angeführten Grundsätzen davon aus, daß die\nSachbe-schädigung eine unmittelbare oder zumindest mittel-bare\nSubstanzverletzung voraussetzt. Jedoch beruht die Annahme der\nStrafkammer, die vom Angeklagten zur Herstellung der\nGraffiti-Bilder aufgesprühte Farbe verändere nicht nur das äußere\nErscheinungs-bild der Brückenpfeiler, sondern überdecke und\nbe-einträchtige zugleich an den Sprühstellen die Ober-flächenfarbe\nund beschädige insoweit die Sachsub-stanz, auf einer\nunvollständigen Beweiswürdigung. Es wird nämlich nicht erörtert,\ndaß der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung geltend gemacht hat,\ndurch das Mittel \"Vandal-Ex\" lasse sich die aufge-sprühte Farbe\nrückstandslos beseitigen. Wäre das zutreffend, läge im Bemalen der\nBrückenpfeiler ei-ne bloße Zustandsveränderung ohne\nBeeinträchtigung der Substanz und damit keine Sachbeschädigung.\nDenn der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands\nerforderliche Kostenaufwand ist für die Frage der\nSubstanzverletzung ohne Bedeutung (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.) und\nbegründet lediglich eine Schadensersatzpflicht des Täters.\nUngeachtet dessen hat sich das Berufungsgericht mit der jeg-liche\nSubstanzverletzung bestreitenden Einlassung des Angeklagten nicht\nerkennbar auseinandergesetzt, obwohl das nach Lage des Falles\nunverzichtbar gewesen wäre. Weder hat sich die Strafkammer zur\nBegründung ihrer Auffassung, daß die Oberfläche der Brückenpfeiler\ndurch die Graffiti-Bilder \"über-deckt, beeinträchtigt und\nbeschädigt\" worden sei, auf eigene, in der Hauptverhandlung\nerörterte Sachkenntnisse gestützt noch hat sie die Angaben des\nAngeklagten über die Eigenschaft der benutzten Sprühfarbe und die\nWirkung des von ihm genannten Mittels \"Vandal-Ex\" unter Hinweis auf\ndie Erkennt-nisse eines Sachverständigen widerlegen können. Die\nFeststellung des Landgerichts, daß hier eine Sub-stanzverletzung\neingetreten sei, wird somit von der Beweiswürdigung nicht getragen.\nZu Unrecht beruft sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang auf\ndie bereits zitierte Entscheidung des Oberlandes-gerichts\nOldenburg. Dort ist eine Beschädigung im Sinne von § 303 StGB nur\ndeshalb angenommen worden, weil im konkreten Fall durch die\nReinigungsarbei-ten, unter anderem mit Wurzel- und Drahtbürsten\nbzw. mit Sandstrahlgeräten, \"deutliche Aufhellun-gen im Putz\nentstanden sind\" (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.). Solche Feststellungen\nzur (mittelbaren) Substanzverletzung sind vom Landgericht im\nvorlie-genden Fall gerade nicht getroffen worden. Vielmehr ist die\nBehauptung des Angeklagten, die von ihm benutzte Sprühfarbe lasse\nsich (anders als die im Fall des OLG Oldenburg verwendete\nLackfarbe) mit \"Vandal-Ex\" rückstandslos entfernen, bisher\nunwi-derlegt.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDa die angefochtene Entscheidung aus\nden dargeleg-ten Gründen materiell-rechtlich unvollständig ist,\nunterliegt sie der Aufhebung (§ 353 StPO). Die Sache ist gemäß §\n354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an die\nVorinstanz zurückzu-verweisen. Eine Verfahrenseinstellung gemäß §\n354 Abs. 1 StPO kommt dagegen nicht in Betracht. Das vom\nAngeklagten behauptete Verfahrenshindernis be-steht nämlich nicht.\nDer gemäß § 303 Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag des\nGeschädigten ist rechtzeitig (§ 77 b StGB) und formell\nordnungsge-mäß (§ 158 Abs. 2 StPO) gestellt worden. Gemäß § 77 b\nAbs. 2 Satz 1 StGB beginnt die dreimonatige Antragsfrist mit Ablauf\ndes Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des\nTäters Kenntnis erlangt. Von der Person des Täters hat der\nGeschädigte jedoch erst dann Kenntnis, wenn er den Täter in seinem\nStrafantrag individuell erkennbar machen kann. Dies bedeutet, daß\nder Geschädigte eine solche Kenntnis von der Person des Täters\nerlangt haben muß, daß er ihn in seinem Strafantrag der\nStrafverfolgungsbehörde gegenüber zumindest nach individuellen\nMerkmalen bezeichnen kann (vgl. SenE a.a.O. m.w.N.). Diese\nVoraussetzung ist aber erst seit dem 18. Dezember 1990, dem Tag, an\ndem die Deutsche Bundesbahn als Geschädigte von der Po-lizei die\nPerson des Angeklagten erfahren hat, ge-geben. Am 3. Januar 1991\nist schriftlich der Straf-antrag gestellt worden.\n\n34\n\n \n\n35\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird\nbemerkt:\n\n36\n\n \n\n37\n\nEine ausdrückliche Entscheidung über\nden mit der Anklagte weiterhin erhobenen Vorwurf der falschen\nVerdächtigung (§ 164 StGB) ist bisher nicht er-gangen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nÜbersteigt die Tagessatzhöhe den 30.\nTeil der im Urteil angegebenen \"monatlichen Einkünfte\" (§ 40 Abs. 2\nSatz 2 StGB), so muß nachvollziehbar dar-gelegt werden, welche\nzusätzlichen Bezüge (z.B. Versorgungsleistungen, mietfreie Wohnung)\ngegebe-nenfalls berücksichtigt und mit welchem Geldwert sie in\nAnsatz gebracht werden (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 45. Auflage, §\n40 Rn. 10 m.w.N.).\n\n40\n\n \n\n41\n\nVorsitzende Richterin am\nOberlandesgericht Wehnert-Heinen hat Urlaub u. ist daher an der\nUnter- schriftgsleistung gehindert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-26/ss-39-93-31","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-26/ss-39-93-31","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314279","retrieved":"2026-07-09 03:46:09.631425+00:00"}}