{"status":"available","doknr":"OLD314278","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0226.6U27.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-26","aktenzeichen":"6 U 27/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nbleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin\nist zuläs-sig. Die im Berufungstermin vom 22. Januar 1993\nvorgenommene Änderung des Unterlassungsantrags stellt keine\nKlageänderung, sondern nur eine bessere Anpassung des Antrags an\ndie konkret bean-standete Wettbewerbshandlung dar. Das\nRechtschutz-ziel der Klägerin bleibt dadurch unverändert.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin\nist auch gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\nbegründet.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDie im Tenor dieses Urteils in Kopie\nwiedergege-bene und der Beklagten als Störerin zuzurechnende\nVeröffentlichung des B.-Verlags in der Zeitschrift \"F. Revue\", Heft\nNr. 24/91 vom 6. Juni 1991, ist in Übereinstimmung mit dem\nLandgericht als getarn-te Werbung gemäß § 1 UWG\nwettbewerbswidrig.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nNach welchen Grundsätzen ein\nredaktioneller Arti-kel, der bestimmte Unternehmen und ihre\nErzeug-nisse nennt, noch als sachliche Information des Lesers oder\naber als unlautere \"Schleichwerbung\" zu beurteilen ist, ist bereits\nvom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend\ndar-gelegt worden. Danach ist von einer derartigen, gemäß § 1 UWG\nwettbewerbswidrigen Werbung auszuge-hen, wenn der Artikel nicht nur\nobjektiv geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum\nNachteil einer anderen Person zu begünstigen, son-dern der\nHandelnde in subjektiver Hinsicht zusätz-lich in der Absicht\nvorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil\neines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter\nanderen Beweggründen zurücktritt. Bei Pres-seäußerungen wie dem\nArtikel, um den es hier geht, begründet dabei allein die objektive\nEignung der Veröffentlichung zur Wettbewerbsförderung und auch das\nBewußtsein des Verfassers, daß eine solche Wirkung eintreten\nkönnte, noch keine Vermutung für das Bestehen einer\nWettbewerbsabsicht. Es bedarf hierzu vielmehr der besonderen\nFeststellung, daß der Verfasser des Artikels zumindest auch das\nZiel verfolgte, in den individuellen Bereich des Wett-bewerbs\nbestimmter Marktkonkurrenten einzugreifen, was ebenso wie die\nübrigen Voraussetzungen in ei-ner Gesamtwürdigung der konkreten\nVeröffentlichung und der übrigen Umstände des Einzelfalls zu\nge-schehen hat (vgl. BGH GRUR 1986/812 f. \"Gastrokri-tiker\"; BGH\nWRP 1990/270 f. \"Schönheits-Chirugie\"; Baumbach-Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl UWG Rdnr. 239 m.w.N.).\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nBei Zugrundelegung dieser Kriterien\nüberschreitet der streitbefangene Artikel des B.-Verlags in der\nZeitschrift \"F. Revue\" jedoch deutlich die Grenze zur unzulässigen\nredaktionell getarnten Werbung und ist daher nicht mehr durch die\nin Artikel 5 Abs. 1 GG gewährte Meinungsäußerungsfreiheit ge-deckt,\ndie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,\ndamit auch in § 1 UWG findet (vgl. dazu BGH GRUR 1986/812, 813\n\"Gastrokriti-ker\").\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie objektive Eignung dieses Artikels,\nden Wettbe-werb der Produkte der Beklagten, insbesondere den Absatz\nvon \"K.\", zu Lasten der Konkurrenzprodukte zu fördern, ist vom\nLandgericht zu Recht als unzweifelhaft bezeichnet worden. Der\nVerbraucher wird in dieser Veröffentlichung nicht nur über den\nProduktnamen von \"K.\" und der anderen Produkte der Beklagten\nunterrichtet, sondern ebenfalls über die Wirkweise von \"K.\" (\"ein\npflanzliches Mittel, das Blutdruck, Blutzucker und Cholesterin\nsenken kann\"). Er erfährt weiterhin durch die Überschrift der\nVeröffentlichung (\"3 x täglich 2 K.-Dragees\") und den im Artikel\nwiedergegebenen Äußerungen von Herrn L., dem Geschäftsführer der\nBeklagten, er nehme 3 x täglich 2 \"K.-Dragees\", wie hoch die\nTagesdosis von \"K.\" ist, um den von Herrn L. ange-führten Effekt -\nFitness - im Zusammenwirken mit den anderen von Herrn L. genannten\nProdukten der Beklagten \"B.\" und \"K.\" zu erreichen. Schließlich\nwird dem Verbraucher nachdrücklich ebenfalls der große Erfolg von\n\"K.\" zur Kenntnis gebracht, nämlich mit dem Hinweis \"mit 1,2\nMilliarden ver-kaufter Knoblauch-Dragees im Jahr die Nr. 1 in\nDeutschland\" und der Angabe der entsprechenden Umsatzzahlen seit\n1982. Angesichts dieser - aus-schließlich positiven - Informationen\nvor allem zu \"K.\" liegt es auf der Hand, daß ein nicht\nunbe-achtlicher Teil der Leser dieses Berichts zu dem erfolgreichen\nund ersichtlich seit langem bewähr-ten Produkt greifen wird, daß\nihm in der großen Abbildung eingangs des Artikels von dem\nUnterneh-mer L. ebenfalls bildlich sämtlichen\nOriginal-Pak-kungsgrößen vorgestellt und nahegebracht wird.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Voraussetzungen des § 1 UWG für die\nAnnahme einer getarnten redaktionellen Werbung sind aber auch im\nübrigen gegeben. Der Senat ist wie das Landgericht davon überzeugt,\ndaß der B.-Verlag mit dem streitbefangenen Beitrag seinem Publikum\nnicht nur ein Portrait des Unternehmers L. innerhalb der\nArtikelserie \"die Bosse\" vermitteln wollte, sondern zugleich\nbeabsichtigte, den Wettbewerb der Produkte der Beklagten zu\nfördern, ohne daß diese Zielsetzung völlig hinter den anderen\nBeweggründen des B.-Verlags zurücktritt.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nBei der Prüfung, ob ein Presseorgan mit\neinem redaktionellen Bericht zugunsten einzelner Un-ternehmen in\nden Wettbewerb eingreifen wollte, stellt im Rahmen der gebotenen\nGesamtwürdigung der Veröffentlichung und aller sonstigen Umstände\ndes konkreten Falls das Vorhandensein oder das Fehlen eines\nAnlasses für die Erwähnung bestimmter Unternehmen und bzw. oder\nihrer Erzeugnisse ein maßgebliches Indiz für und gegen das\nVorliegen einer derartigen Wettbewerbsabsicht dar; weiterhin können\ndaneben auch Gestaltung und Aufmachung des Artikels sowie seine\nWortwahl bedeutsam sein (vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 1\nUWG Rdnr. 35 m.w.N.).\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nNach diesen Grundsätzen ist es dem\nB.-Verlag nicht verwehrt, zur Information und Unterhaltung seiner\nLeser im Rahmen einer Artikelserie über erfolgreiche Unternehmer\nwie Herrn L. zu berichten und in diesem Zusammenhang die Produkte\nzu nennen, auf die sich der Erfolg des Unternehmers und damit\nletztlich auch seine Berücksichtigung im Rahmen der Artikelserie\ngründet. Eine Wettbewerbsabsicht des B.-Verlags läßt sich ebenfalls\nnicht schon daraus herleiten, daß der Unternehmer L. in dem Beitrag\nals \"Herr K.\" vorgestellt wird, weil der Name des Unternehmers in\nder Öffentlichkeit mögli-cherweise weniger bekannt ist als der\nseines Pro-dukts \"K.\". Auch die Erwähnung der übrigen Produk-te der\nBeklagten fügt sich in diesem Zusammenhang als naheliegendes\n(sachbezogenes) Detail zur Dar-stellung der Bedeutung von Herrn L.\nund seines Tä-tigkeitsbereichs ein. Ebensowenig vermag die\nÜber-schrift des Artikels\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n\"3 x täglich 2 Dragees... aber frischen\nKnoblauch mag er nicht\"\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nmit dem darin enthaltenen Gag und damit\nAnreiz für den Leser, sich mit dem Artikel zu befassen, für sich\ngenommen den Schluß auf eine Wettbewerbsab-sicht des B.-Verlags\nnahezulegen. Daß Herr L. sei-ne eigenen Präparate täglich einnimmt,\nweil er da-von überzeugt ist, wie das Publikum der Beklagten mit\nder Schlagzeile und im weiteren Text des Arti-kels erfährt, läßt\nsich schließlich auch noch mit dem Thema der Veröffentlichung\n(Bericht über die Persönlichkeit des Unternehmers L.) erklären.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nUnübersehbar reklamehafte Züge weist\naber der Bei-trag auf, wenn der B.-Verlag die von Herrn L.\nbe-hauptete Wirkungsweise von \"K.\" in Gestalt des Zi-tats des\nUnternehmers\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n\"Ein Pflanzliches Mittel, das\nBlutdruck, Blutzucker und Cholesterin senken kann - das ist mein\nProdukt\"\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\npräsentiert und dadurch bei den Lesern\nden Ein-druck erweckt, daß es sich hierbei nicht um eine\npersönliche Einschätzung des Herrn L., sondern um eine feststehende\n\"objektivierte\" Tatsache han-delt. Dies stellt keine sachbezogene\nUnterrichtung der Leser über die Gründe von Herrn L. mehr dar, sich\nfür die Produktion eines Knoblauch-Produkts zu entscheiden, wie sie\ndie Themenstellung des Ar-tikels allein nahelegen kann. Der\nB.-Verlag iden-tifiziert sich vielmehr mit den angeführten\nangeb-lichen Wirkungen von \"K.\" in einer Weise, wie dies sonst nur\nin der Werbung geschieht. Eine derartige Berichterstattung ist\ndaher nicht mehr durch das Informationsinteresse der Leser und das\nRecht der Presse auf freie Meinungsäußerung gedeckt.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nIn gleicher Weise ist die\n\"Handlungsanleitung\" zu beurteilen, die der B.-Verlag gegen Ende\ndes Arti-kels als Zitat von Herrn L. für sein \"Fitbleiben\"\nwiedergibt, nämlich\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n\"Dreimal täglich zwei \"K.\"-Dragees.\nDazu das Weißdornpräparat \"B.\" und die Ging-ko-Tropfen \"K.\".\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nDaß Herr L. von seinen Produkten\nüberzeugt ist und sie selbst nimmt, mag - wie schon ausgeführt -\ndurch das Informationsinteresse des Publikums \"veranlaßt\" sein.\nDies gilt aber nicht mehr dann, wenn das Presseorgan, wie hier der\nB.-Verlag, mit seiner Veröffentlichung dem Unternehmer die\nMöglichkeit zur Verfügung stellt, seine Produkte wie ein Werbender\nin einer Anzeige oder in einem Werbespot namentlich zu nennen und\nanzupreisen, und das in einem Artikel, der ohnehin ausschließ-lich\npositiv über Herrn L. und seine Erzeugnisse berichtet. Auch hier\nübernimmt der streitbefangene Beitrag des B.-Verlags wie bei der\nAngabe der Wirkweise von \"K.\" die Funktion einer Werbeanzeige für\ndie Produkte der Beklagten. Dabei spielt es keine Rolle, daß der B.\n-Verlag im Anschluß an die oben genannte \"Handlungsanleitung zum\nFitbleiben\" in dem Artikel anführt, Herr L. mache damit Re-klame.\nDer mit der Wiedergabe der \"Handlungsanlei-tung\" erzielte\nWerbeeffekt - Information des Le-sers, wie er sich angeblich mit\nden L.-Erzeugnis-sen ebenso fithalten kann, wie der ausweislich des\nbeanstandeten Artikels und der ihn begleitenden Abbildungen\nersichtlich gesunde und aktive Herr L. - bleibt trotz dieses\nHinweises erhalten.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nEin in jeder Hinsicht unübersehbares\nIndiz für die Absicht der Redaktion der \"F. Revue\", mit ihrem\nBericht über Herrn L. jedenfalls auch den Wettbe-werb der Produkte\nder Beklagten zu fördern, ist schließlich in der Aufmachung der\nersten Seite des Artikels zu sehen, die von einer halbseitigen\nAb-bildung des Herrn L. mit seinem gesamten Warensor-timent\ndominiert wird. Darin wird vor allem \"K.\" (wenigstens 8 x) in all\nseinen unterschiedlichen Packungsgrößen präsentiert, einschließlich\neines Knoblauchzopfes und diverser Knoblauchknollen als Hinweis auf\nden Grundstoff von \"K.\", der dann auch in der darauffolgenden\nSchlagzeile\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n\"3 x täglich 2 Dragees... aber frischen\nKnoblauch mag er nicht\"\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nund im weiteren Text des Artikels\nerwähnt wird. Diese Abbildung könnte ohne weiteres als Werbefoto\nfür \"K.\" und die anderen Produkte der Beklagten in einer\nWerbeanzeige dienen oder als Werbeplakat in dem Schaufenster einer\nApotheke stehen, auch mit der erwähnten Schlagzeile, die den\nBetrachter dar-über unterrichtet, wieviel er von dem abgebildeten\n\"K.\"-Produkt täglich einnehmen soll. Zu Recht führt das Landgericht\nhierzu aus, daß in einem re-daktionellen Bericht über die\nPersönlichkeit eines Unternehmers eine derart reklamehafte\nAbbildung, bei der der Unternehmer sämtliche Packungsgrößen seines\nProdukts vorstellt, nichts zu suchen hat. Welche Gestaltung die\nVerpackung der Erzeugnisse im einzelnen erhalten hat, ist für den\nWerdegang des Herrn L. und auch zur Beschreibung seines\nTätigkeitsbereichs völlig ohne Belang. Bei dieser Art der\nProduktpräsentation handelt es sich viel-mehr um eine Aufgabe, die\nallein der Werbung ge-stellt ist und ihr auch vorbehalten bleiben\nmuß.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nInsgesamt weist danach der\nstreitbefangene Artikel in der \"F. Revue\" nach Inhalt und äußerer\nGestal-tung unverkennbar werbetypische Merkmale auf. Die sachliche\nDistanz zu dem Gegenstand der Veröffent-lichung - Porträtierung des\nUnternehmers L. inner-halb der Serie \"Die Bosse\" -, wie sie bei\neiner journalistischen Berichterstattung zu erwarten und\nvorauszusetzen ist, wird mehrfach deutlich zugun-sten der\nanpreisenden Herausstellung von \"K.\" und der übrigen Produkte der\nBeklagten vernachlässigt. Sowohl die Abbildung und die übrige\nGestaltung der ersten Artikelseite, aber auch die Darstel-lung der\nWirkweise von \"K.\" sowie die Wiedergabe der \"Handlungsanleitung zum\nFitbleiben\" mit den L.-Erzeugnissen legen den Schluß nahe, daß hier\nnicht die Redaktion der \"F. Revue\" als Presseorgan über Herrn L.\nberichtet, sondern daß sie mit dem Artikel Herrn L. Gelegenheit\ngeben wollte, für sein Unternehmen und dessen Erzeugnisse Reklame\nzu machen. Der gesamte Beitrag könnte ohne weiteres statt des\nHinweises \"Serie: Die Bosse\" am oberen Seitenrand den Hinweis\n\"Anzeige\" tragen und würde sich damit sogar zwanglos in die\nWerbeanzeigen der Beklagten einfügen, bei denen - wie die\nMit-glieder des Senats aus eigener Kenntnis wissen - Herr L. häufig\npersönlich für seine Produkte bzw. die der Beklagten wirbt. Nach\nalledem kann keine Rede davon sein, daß es sich bei der\naufgezeigten objektiven Eignung des Artikels zur Förderung des\nAbsatzes der Produkte der Beklagten nur um eine unvermeidlich mit\ndem Thema der Berichterstattung verbundene Werbewirkung als bloße\nNebenfolge die-ses Artikels handelt, die im Interesse der\nallge-meinen Informationsfreiheit der Presse hinzunehmen ist. Der\nSenat ist vielmehr wie das Landgericht der Ansicht, daß der\nB.-Verlag bzw. die Redaktion der \"F. Revue\" bei der\nVeröffentlichung über Herrn L. nicht nur in dem Bewußtsein, sondern\nauch mit dem Ziel gehandelt hat, mit ihrem Beitrag neben der\nPorträtierung des Unternehmers L. ebenfalls den Wettbewerb der L.\n-Produkte zu Lasten der Kon-kurrenzprodukte zu fördern.\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\nIst aber von einem Handeln des\nB.-Verlags in Wettbewerbsabsicht auszugehen, ergibt sich daraus\nzugleich, daß der beanstandete Beitrag gemäß § 1 UWG unlauter und\ndamit wettbewerbswidrig ist. Der durchschnittliche Leser erwartet\nvon einer journalistisch gestalteten Veröffentlichung eine\nobjektive, unabhängige redaktionelle Stellungnahme - hier in\nGestalt eines Unternehmerporträts -, nicht aber eine subjektiv\ngefärbte Werbung für Produkte eines Unternehmers; er mißt deshalb\nZei-tungsbeiträgen regelmäßig größere Beachtung und ein größeres\nGewicht zu als anpreisenden Angaben des Werbenden über seine Ware.\nNicht unbeachtliche Teile der von dem Artikel angesprochenen Leser\nwerden daher die in dem Bericht enthaltene Pro-duktwerbung für \"K.\"\nund die anderen L.-Erzeugnis-se als Teil der journalistischen\nBerichterstattung der \"F. Revue\" verstehen und aus diesem Grund zu\nden dergestaltet positiv ausgewiesenen Produkten der Beklagten\ngreifen. Eine derartige Beeinflus-sung des Verkehrs verstößt aber\ngegen die guten Sitten des Wettbewerbs, § 1 UWG.\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nFür diese Wettbewerbshandlung haftet\ngemäß § 1 UWG auch die Beklagte als Störerin.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\nNach ständiger Rechtsprechung kann als\nStörer jeder in Anspruch genommen werden, der in irgen-deiner Weise\nwillentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer\nwettbewerbswidrigen Be-einträchtigung mitgewirkt hat und es trotz\nbeste-hender Möglichkeit unterläßt, den Dritten an der\nStörerhandlung zu hindern (vgl. BGH GRUR 1990/463, 464\n\"Firmenrufnummer\"; BGH WRP 1990/270, 272 \"Schönheitschirugie\";\nGroßKomm/Köhler Vor § 13 UWG Rdnr. 200, 201, 204 m.w.N.). Eine\neigene Wettbe-werbsförderungsabsicht des Störers ist dabei nicht\nerforderlich (BGH WRP 1990/270, 272 \"Schönheits-chirugie\").\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\nDie Beklagte war jedoch durch ihren\nGeschäfts-führer, Herrn K. L., aktiv an der Entstehung des\nstreitbefangenen Artikels beteiligt, und zwar gerade bei den\nTextteilen, die aus den oben dar-gelegten Erwägungen die Grenzen\neiner zulässigen, vom Informationsauftrag der Presse umfaßten\nBe-richterstattung weit überschreiten und den Artikel zu einer\nWerbung für die Beklagte und ihre Produk-te machen. Die Aussage zur\nWirkweise für K.\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n\"ein pflanzliches Mittel, das\nBluthoch-druck, Blutzucker und Cholesterin senken kann - mein\nProdukt\"\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\nstammt nach der Aussage der Zeugin M.\nW. ebenso von dem Geschäftsführer der Beklagten wie die im Artikel\nangeführte \"Handlungsanleitung für das Fitbleiben\" mit den damit\nverbundenen werbewirksam gestaltenen Hinweise auf \"K.\", \"B.\" und\n\"K.\".\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nInsbesondere hat der Geschäftsführer\nder Beklagten aktiv an der Entstehung des in das Zentrum der\nTitelseite gerückten Fotos mitgewirkt, in dem K. in all seinen\nBezugsgrößen sowie auch die anderen Produkte der Beklagten\ndargestellt werden. Daß die konkrete Gestaltung dieses Fotos\nausweislich der Aussage der Zeugin M. W. von dieser veranlaßt\nwur-de und Herr L. keinen Einfluß auf die Gestaltung genommen hat,\nist dabei ohne Bedeutung. Entschei-dend ist, daß dieses Foto mit\nder darin enthalte-nen Produktpräsentation nicht ohne Billigung und\nMitwirkung von Herrn L. in dieser Form hätte entstehen und in den\nstreitbefangenen Artikel ge-langen können. Dieses Foto war aber,\nwie das Land-gericht zu Recht anführt, nach seinem Gegenstand\nersichtlich als \"Aufhänger\" für den Artikel konzi-piert und machte\nangesichts seines unverkennbaren Werbecharakters für die Produkte\nder Beklagten für diese ohne weiteres vorhersehbar, daß der Bericht\neine unzulässige Werbewirkung entfalten würde. Ei-ne derartige\nWirkung war dabei von der Beklagten ersichtlich sogar bezweckt\n(ohne daß dies Voraus-setzung für die Bejahung der Störerhaftung\nder Beklagten wäre, vgl. BGH WRP 1990/270, 272\n\"Schön-heitchirugie\"). Dies zeigt sich nicht nur deutlich in der\nMitwirkung ihres Geschäftsführers bei dem erwähnten Foto, wobei\nHerrn L. von der Zeugin M. W. nach deren Aussage im übrigen auch\nmitgeteilt war, daß die Produkte der Beklagten im Artikel der F.\nRevue abgebildet werden sollten, sondern ins-besondere ebenfalls\ndarin, daß die Initiative für die Kontakte der Beklagten zum\nB.-Verlag von der Beklagten und nicht vom B.-Verlag ausgegangen\nwar, und zwar mit dem Ziel, das Interesse des Verlags an einer\nBerichterstattung über das Unternehmen der Beklagten zu wecken. Die\nZeugin P. hat hierzu bekundet, die Beklagte habe auf Veranlassung\nihres damaligen PR-Managers den B.-Verlag eingeladen, um ihr - der\nBeklagten - vorzustellen. Dazu sei der PR-Manager etwa im September\n1990 in München bei dem B.-Verlag vorstellig geworden. Wenig später\nsei dann zunächst der Chefredakteur der im B.-Verlag erscheinenden\nZeitschrift \"Forbes\" zu der Beklagten nach Berlin gekommen, kurz\ndarauf ebenfalls die Zeugin M. W. von der Zeitschrift \"F. Revue\".\nAuch wenn die stellvertretende Chefre-dakteurin der \"F. Revue\" mit\ndem zu den Akten ge-reichten Schreiben vom 2. Oktober 1990 Herrn L.\num ein Interview im Hinblick auf die geplante Serie mit\nUnternehmer-Portraits bat, um in diesem Zusam-menhang ausweislich\ndes Schreibens über Herrn L. und sein Unternehmen zu berichten,\nkann danach der entscheidende Impuls für diese Berichterstattung\ndoch von der Beklagten selbst.\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\nWar aber für die Beklagte die\nWerbewirkung des Fo-tos mit den Produkten und auch der Zitate des\nGe-schäftsführers der Beklagten zur Wirk- und Anwen-dungsweise\ndieser Produkte, zumal im Zusammenhang mit dem erwähnten Foto, ohne\nweiteres vorhersehbar (und letztlich von ihr sogar bezweckt), muß\nsie sich auch diejenigen Passagen des Berichts in der \"F. Revue\"\nzurechnen lassen, die sich nicht auf die bloße Wiedergabe dieses\nFotos und des Inter-views beschränken. Mit der angefochtenen\nEntschei-dung ist davon auszugehen, daß die optische und\ninhaltliche Hervorhebung einzelner Passagen des Interviews bei\nseiner redaktionellen Aufbereitung und dabei eine mögliche Erhöhung\nder von der Be-klagten vorauszusehenden unzulässigen Werbeeffekte\nim Bereich der Erfahrung lag und im übrigen auch nicht der\nerkennbaren Intention der Beklagten wi-dersprach. Die Beklagte muß\ndaher für diese Teile des Artikels als Störerin einstehen.\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nEtwas anderes würde nur dann gelten,\nwenn sich die Beklagte eine Überprüfung des Arti-kels vor der\nVeröffentlichung vorbehalten hätte (vgl. BGH GRUR 1967/675, 676\n\"Spezialsalz\"; BGH WRP 1987/318, 319 \"Arztinterview\"). Auf diese\nWei-se hätte sie die Verbreitung des Interviews und der dabei\ngefertigten Fotos, damit letztlich den konkreten Artikel,\nverhindern können.\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nDaß sich die Beklagte eine derartige\nÜberprüfung bereits anläßlich der Gewährung des Interviews durch\nihren Geschäftsführer vorbehalten hat, ist nicht erwiesen. Die\nZeugin M. W. konnte sich an einen entsprechenden Vorbehalt des\nHerrn L. an-läßlich des Interviews nicht erinnern. Die Zeugin P.\nwiederum vermochte dazu aus eigener Kenntnis nichts zu berichten,\nda sie nach ihrer Bekundung nur bei Beginn des Zusammentreffens\nzwischen Herrn L. und der Zeugin M. W. anwesend war und dabei ein\nderartiger Genehmigungsvorbehalt von Herrn L. nicht geäußert worden\nist.\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\nSoweit die Zeugin P. aus der von ihr\ngeschilderten Übung des Herrn L., nach Interviews stets einen\nVorabdruck anzufordern, um zu verhindern, daß et-was Falsches in\nden Artikel gerate, sowie aus den Anordnungen des Herrn L. nach dem\nInterview mit der Zeugin M. W. auf eine derartige Übereinkunft des\nHerrn L. mit dieser Zeugin schloß, vermag diese Aussage dem Senat\nnicht die notwendige Überzeugung vom Bestehen einer derartigen\nAbrede im konkreten Fall zu vermitteln und Bedenken ge-genüber der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin M. W. bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer\nschon angeführten Bekun-dung zu begründen. Die nachträgliche\nAnforderung von Vorabdrucken besagt nichts darüber, ob Herr L.\nschon anläßlich des Interviews einen Genehmigungs-vorbehalt im\ndargelegten Sinne getroffen hat. Die von der Zeugin P.\ngeschilderten Anordnungen des Herrn L. nach dem Interview mit der\nZeugin M. W. wiederum sind viel zu allgemein gehalten, als daß sich\ndaraus eine entsprechende Vereinbarung des Herrn L. mit der Zeugin\nM. W. bei dem Interview entnehmen ließe. Die gleiche Beurteilung\ngilt für die Angabe der Zeugin P., die Zeugin M. W. sei bei dem\nersten Telefonat nach dem Interview von der dabei übermittelten\nBitte des Herrn L. um Übersen-dung eines Vorabdrucks nicht\nüberrascht gewesen, so daß sie - die Zeugin P. - daraus den\nEindruck gewonnen habe, die Zeugin M. W. habe Herrn L. schon bei\ndem Interview die Übersendung eines Vor-abdrucks zugesagt.\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nSelbst wenn man es aber zum Ausschluß\nder Stö-rerhaftung der Beklagten genügen läßt, daß diese zumindest\nnachträglich eine Vorabprüfung des Arti-kels verlangt hat, vermag\ndies vorliegend nicht die Haftung der Beklagten als\nVeranlasserin/Störe-rin nach § 1 UWG für den streitbefangenen\nBericht in der \"F. Revue\" auszuschließen. Zwar kann nach den\nAussagen der Zeuginnen P. und M. W. davon aus-gegangen werden, daß\ndie Zeugin P. in den beiden Telefonaten mit der Zeugin M. W. nach\ndem Inter-view - auf Weisung des Geschäftsführers der Be-klagten -\njeweils um Übersendung eines Vorabdrucks des fraglichen Artikels\ngebeten hat. Es bestehen jedoch beachtliche Bedenken, ob gegenüber\nder Zeugin M. W. jeweils auch deutlich zum Ausdruck gebracht wurde,\ndaß ohne vorherige Prüfung des Artikels durch die Beklagte eine\nGenehmigung zur Verbreitung des Interviews und der dabei\ngefertig-ten Fotografien nicht gegeben werde, wie es zum Ausschluß\nder Störerhaftung der Beklagten notwen-dig gewesen wäre. Zweifel an\neinem derartigen Hin-weis gegenüber der Zeugin M. W. ergeben sich\nnicht nur aus den Bekundungen dieser Zeugin, die sich an eine\nentsprechende Erklärung des Herrn L. oder der Zeugin P. nicht\nerinnern konnte. Vielmehr legt auch die Aussage der Zeugin P. den\nSchluß nahe, daß die Bitte um Übersendung des Vorabdrucks zu keinem\nZeitpunkt in der aufgezeigten Weise mit der Erteilung der\nGenehmigung für die Verbreitung des Interviews und der Fotos\nverknüpft war. Die Zeugin P. hat zwar ausgesagt, sie habe sich auf\nAnordnung von Herrn L. mit der Zeugin M. W. in Verbindung gesetzt,\num von dieser das Erscheinungsdatum des Artikels zu erfahren und\neinen Vorabdruck zu erhalten. Von einem Hinweis des Herrn L. ,\ngegenüber der Zeugin M. W. auf einen Vorabdruck zu bestehen, da\nandernfalls keine Genehmigung für die Veröffentlichung des\nInterviews und der Fotos gegeben werde, vermochte die Zeugin\ndagegen nichts zu berichten. Ersichtlich hat die Zeugin P. auch\nnicht von sich aus - ohne entsprechende Anordnung des Herrn L. - in\nder geschilderten Weise auf der Übersendung eines Vorabdrucks\nbestanden, wie die Aussage der Zeugin P. deutlich macht, wonach sie\nbei dem Gespräch mit der Zeugin M. W. erklärt habe, Herr L. hätte\ngerne einen Vorabdruck, da er es gern sehe, wenn er vor dem\nErscheinen einer Veröffentlichung deren Inhalt kenne. Aus der Sicht\nder Zeugin M. W. mußte eine dergestalt übermit-telte Bitte des\nHerrn L. den Eindruck erwecken, daß es bei der erbetenen\nÜbersendung eines Vorab-drucks lediglich um eine Gefälligkeit ging,\nderen Erfüllung oder Nichterfüllung letztlich dem Verlag überlassen\nblieb und für diesen mit keinerlei rechtlichen Konsequenzen\nverbunden war, was wie-derum plausibel macht, warum die Zeugin M.\nW. den von ihr ohenhin als unüblich empfundenden Wünschen der\nZeugin P. nach Übersendung eines Vorabdrucks nicht nachgekommen\nist.\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nHinzu kommt, daß die Zeugin M. W. nach\nder Aussage der Zeugin P. jedenfalls in dem\nzweiten-letz-ten-Telefonat eine Übersendung eines Vorabdrucks nicht\nmehr zugesagt hat und es nach der Bekundung der Zeugin P. völlig\noffenblieb, ob die Beklagte noch einen Vorabdruck bekommen würde\noder nicht. Zumindest dies hätte jetzt der Beklagten endgültig\nVeranlassung geben müssen, nunmehr schriftlich auf einer\nÜberprüfung des Artikels vor dessen Veröf-fentlichung zu beharren\nund deutlich zu machen, daß andernfalls die Genehmigung zur\nVerbreitung des Interviews und der Fotos verweigert würde. Nichts\ndergleichen ist jedoch geschehen, denn nach der übereinstimmenden\nSchilderung der Zeuginnen P. und M. W. hat sich die Beklagte nach\ndiesem zwei-ten Telefonat der Zeuginnen nicht mehr um einen\nVorabdruck bemüht, obwohl auch nach diesem Telefo-nat noch\nhinreichend Zeit zu einer Überprüfung des Artikels geblieben wäre.\nDie Zeugin P. hat nämlich bekundet, die Zeugin M. W. habe ihr bei\ndiesem zweiten Telefonat, das etwa im April 1991 statt-gefunden\nhabe, den genauen Erscheinungstermin des Artikels - Anfang Juni\n1991 - durchgegeben. Danach wäre die Beklagte aber selbst dann als\nStörerin für die vorliegend in Rede stehende Wettbewerbs-handlung\nverantwortlich, wenn entgegen dem Ergeb-nis der Beweisaufnahme\ndavon auszugehen wäre, daß der Geschäftsführer der Beklagten\nzumindest bei dem Interview mit der Zeugin M. W. die Verbreitung\ndes Interviews und der dabei gefertigten Fotos von der Überprüfung\neines Vorabdrucks anhängig gemacht hat. Es reicht zum Ausschluß der\nStörerhaftung nicht aus, daß die Beklagte einen derartigen\nGenehmigungsvorbehalt zwar äußert, sich dann aber aus den\ndargelegten Gründen nicht mit der gebo-tenen Ernsthaftigkeit und\nNachhaltigkeit bemüht, diesem Vorbehalt auch Geltung zu\nverschaffen.\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nSteht somit nicht fest, daß die\nBeklagte die Ver-öffentlichung des Interviews und der in diesem\nZu-sammenhang gefertigten Fotos von ihrer Genehmigung abhängig\ngemacht hat, bzw. daß sie sich in der er-forderlichen Weise um die\nBeachtung eines etwaigen Genehmigungsvorbehalts gekümmert hat, um\ndie Ver-öffentlichung des Interviews und der Fotos mit den von ihr\nvorauszusehenden unzulässigen Werbewirkun-gen zu verhindern, geht\ndies zu Lasten der inso-weit darlegungs- und beweispflichtigen\nBeklagten. Diese ist daher gemäß § 1 UWG zur Unterlassung\nverpflichtet, wie aus dem Tenor dieses Urteils er-sichtlich.\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\nDie Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -\nführt entgegen der Ansicht der Beklagten zu keiner anderen\nBeur-teilung; eine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte\nder Beklagten aus Artikel 12, Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5 Abs. 1\nSatz 1 GG, wie vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung\nbejaht, ist im Streitfall nicht gegeben.\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\nDas Bundesverfassungsgericht äußert\nzunächst in seinem Beschluß vom 11. Februar 1992 keine Beden-ken\ngegenüber dem Verbot einer Werbung in redak-tioneller Form, wie sie\nvorliegend dem B.-Verlag gemäß § 1 UWG zur Last zu legen ist. Das\nBundes-verfassungsgericht sieht auch eine Haftung von Dritten, die\nan einer unzulässigen redaktionellen Berichterstattung ohne den\nVorbehalt der Genehmi-gung der Veröffentlichung mitwirken, wenn\nnach Art und Inhalt der Mitwirkung die Möglichkeit eines\nredaktionellen Berichts mit unzulässig werbenden Charakter nicht\nfernliegt, grundsätzlich als not-wendig an, um die Durchsetzung des\nWerbeverbots zu sichern. Soweit das Bundesverfassungsgericht\nden-noch zur Unangemessenheit der ihm zur Entscheidung gestellten\nVerurteilung des Dritten (Beschwerde-führers) im Hinblick auf\ndessen Grundrechte aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5\nAbs. 1 Satz 1 GG gelangt, geschieht dies aufgrund von Um-ständen,\ndie vorliegend ersichtlich nicht eingrei-fen. Auf seiten der\nBeklagten geht es - anders als bei dem Beschwerdeführer in dem vom\nBundesverfas-sungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt - nicht\ndarum, sich mit dem Interview gegen Angriffe in der Presse zu\nwehren. Vielmehr beruht die streit-befangene Berichterstattung über\ndie Beklagte und ihre Produkte in der \"F. Revue\" auf einer\nInitia-tive der Beklagten, und zwar offensichtlich allein mit dem\nZiel, die Beklagte und deren Produkte auf diese Weise mit Hilfe des\nB.-Verlags werbewirk-sam positiv in der Öffentlichkeit\ndarzustellen. Hierbei handelt es sich aber um Gegebenheiten, die\ndas Bundesverfassungsgericht in seiner Ent-scheidung vom 11.\nFebruar 1992 ausdrücklich als Gesichtspunkte anführt, welche bei\nder im Rahmen der Artikel 12, Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5, Abs.\n1 Satz 1 GG gebotenen Abwägung zwischen dem durch das\nMitwirkungsverbot des Störers - ohne Genehmigungsvorbehalt -\ngeschützten Rechtsgut und den genannten Grundrechten dazu führen\nkönnen, daß diese Abwägung zu Lasten der Meinungsfreiheit und dem\nRecht auf freie Berufsausübung zu treffen ist. Anhaltspunkte, die\ndemgegenüber diese Grundrechte im konkreten Fall dennoch als\nvorrangig erscheinen lassen, sind dem Sachvortrag der Beklagten\nnicht zu entnehmen. Daher muß es bei dieser Sachlage auch im\nHinblick auf Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5 Abs. 1 Satz\n1 GG sowie bei Berück-sichtigung der vom Bundesverfassungsgericht\nin der erwähnten Entscheidung dargelegten Grundsätze bei der im\nTenor dieses Urteils ausgesprochenen Unter-lassungsverpflichtung\nder Beklagten verbleiben.\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nDer von der Klägerin neben dem\nUnterlassungsbe-gehren geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der\nihr durch die Abmahnung der Beklagten entstan-denen Aufwendungen\nist aus §§ 677, 683, 670 BGB begründet. Insoweit wird gemäß § 543\nAbs. 2 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen\nEntscheidung Bezug genommen. Der von der Beklagten danach an die\nKlägerin zu zahlende Betrag von 246,10 DM war gemäß § 291 BGB in\nHöhe von 4 % seit dem 25. September 1991 zu verzinsen.\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen ergehen\ngemäß §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\nDem Antrag beider Parteien auf\nZulassung der Revi-sion war gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht zu\nentspre-chen. Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen - die\nBeurteilung von Presseberichten nach § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt der unzulässige redaktio-nelle Werbung sowie die\nFrage, wann und inwieweit Dritte bei einer Mitwirkung an derartigen\nBerich-ten gemäß § 1 UWG als Störer haften - waren be-reits\nwiederholt Gegenstand der (oben angeführten) höchstrichterlichen\nRechtsprechung; diese Rechts-fragen werden in der Rechtsprechung\nauch nicht abweichend von den Grundsätzen beurteilt, die der Senat\nseiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Die Auswirkungen der\nSenatsentscheidung liegen daher ausschließlich im tatsächlichen\nBereich. Die Vor-aussetzungen des § 546 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ZPO\nfür eine Zulassung der Revision sind nicht ge-geben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-26/6-u-27-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-26/6-u-27-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314278","retrieved":"2026-07-09 03:46:09.533124+00:00"}}