{"status":"available","doknr":"OLD314280","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0226.6U140.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-26","aktenzeichen":"6 U 140/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Berufung der Antragsgegnerinnen ist\nzulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Land-gericht\nhat ihnen zu Recht im Wege der einstweili-gen Verfügung aufgegeben,\ndie beanstandete Werbung für das Analgetikum \"T.\" zu unterlassen.\nDer Senat hat sich lediglich veranlaßt gesehen, die\nUnter-lassungsverfügung durch Einblenden einer Ablich-tung des\nvollständigen Folders in den Tenor deut-licher der konkreten\nVerletzungsform anzupassen.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDas Verbot der von den\nAntragsgegnerinnen vorge-nommenen graphischen Gegenüberstellung von\n\"T. \" einerseits mit den in herkömmlichen Opioid-Präpa-raten\nenthaltenen Wirkstoffen \"Morphin\", \"Trama-dol\", \"Tilidin/Naloxon\"\nund \"Metamizol\" anderer-seits ist gemäß § 1 UWG gerechtfertigt. Wie\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Antragstellerin\nberechtigt, den Unterlassungsan-spruch geltendzumachen. Dies folgt,\nda auch die in dem Präparat der Antragstellerin enthaltenen\nWirk-stoffe \"Tilidin/Naloxon\" in Bezug genommen sind, unmittelbar\naus § 1 UWG.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nBei der beanstandeten Gegenüberstellung\nhandelt es sich um eine Form der anlehnenden vergleichenden\nWerbung, die mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren ist. Dies hat die\nAntragstellerin mit dem für das summarische Verfahren\nerforderlichen Grad an Wahr-scheinlichkeit glaubhaft gemacht.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nHinreichend glaubhaft gemacht ist\njedenfalls, daß die Werbung eine für die angesprochenen\nVerkehrs-kreise erkennbare (anlehnende) Bezugnahme auf das Mittel\n\"V.\" bzw. \"V. N\" darstellt. Dem steht nicht entgegen, daß die\nAntragsgegnerinnen in der graphischen Gegenüberstellung nicht das\nKonkur-renzpräparat selbst namentlich benennen, sondern den bzw.\ndie darin enthaltenen Hauptwirkstoff(e) angeben. Mit dem Hinweis\nauf den Wirkstoff wird nämlich - für die angesprochenen Ärzte\nhinrei-chend erkennbar - auf das jeweilige Präparat des\nWettbewerbers Bezug genommen. Angaben über die Zusammensetzung\neines bestimmten Präparates können aber anerkanntermaßen einen\nausreichend klaren Bezug auf ein eingeführtes Präparat bedeu-ten\n(vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 22, Rdnr. 14).\nEine erkennbare Bezugnahme auf ein bestimmtes Produkt setzt nämlich\ndessen ausdrückliche Bezeichnung oder gar die namentliche Nennung\nseines Herstellers nicht voraus (vgl. BGH GRUR 1989, 602 - \"Die\nechte Alternative\"). Daß im Streitfall die Angabe der Wirkstoffe\neinen hinrei-chend klaren Bezug auf das Präparat bedeutet, ist dem\nSachvortrag der Parteien und den überreichten Unterlagen zu\nentnehmen:\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDie Antragstellerin trägt\nunwidersprochen vor, daß ihr Präparat \"V.\" bzw. \"V. N\" seit vielen\nJahren zu den gut eingeführten und am Markt etablierten stark\nwirkenden Analgetika gehört. Wie der von ihr vorgelegte\nwissenschaftliche Prospekt für \"V. N\" ausweist, sind der\nÄrzteschaft \"Tilidin/Naloxon\" als Wirkstofe von \"V.\" und \"V. N\" in\nzahlreichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen in renom-mierten\nFachzeitschriften bekanntgemacht worden. Auch wenn - wie die\nAntragsgegnerinnen nunmehr geltendmachen - die angegebene Zahl von\n147 Pu-blikationen insofern mit Einschränkungen versehen werden\nmüßte, als dort auch Fachzeitschriften an-geführt sind, die in den\nangesprochenen Verkehrs-kreisen möglicherweise weniger verbreitet\nsind, verbleibt doch eine nicht unerhebliche Zahl von\nVeröffentlichungen, die für die Bekanntheit von \"Tilidin/Naloxon\"\nals Wirkstoffen von \"V.\" spre-chen. Überdies hat die\nAntragstellerin Ablichtun-gen aus der Fachpresse vorgelegt, denen\nzu entneh-men ist, daß \"V.\" bzw. \"V. N\" den Fachkreisen von Anfang\nan durch Mitteilungen in der Fachpresse be-kanntgemacht worden ist.\nDabei ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen stets ausdrücklich\nauf den Wirkstoff \"Tilidin\" und/oder \"Naloxon\" hingewiesen\nworden.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nNicht unberücksichtigt bleiben kann in\ndiesem Zusammenhang überdies, daß \"Tilidin/Naloxon\" aus-schließlich\nin Form von \"V. N\" auf dem Markt ist. Auch dies spricht für die\nAnnahme, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil der durch die\nbean-standete Werbung angesprochenen Ärzteschaft den Hinweis auf\n\"Tilidin/Naloxon\" mit der Angabe des Präparatnamens \"V. N\"\ngleichsetzt. Immerhin kann ein Arzt, der auf die Wirkstoffe\n\"Tilidin/Naloxon\" zurückgreifen möchte, dies ausschließlich tun,\nindem er mit dem Präparat \"V. \" bzw. \"V. N\" ar-beitet.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nSchließlich spricht auch der hohe\nUmsatz von 66 Mio. DM, den die Antragstellerin mit \"V. N\" erzielt,\nfür die Annahme eines Bekanntheitsgrades, der so erheblich ist, daß\nPräparat und Wirkstoffe, die - wie ausgeführt - nur in diesem\nProdukt am Markt vorkommen, von den mit der Werbung angespro-chenen\nÄrzten gleichgesetzt werden. Die Antrag-stellerin trägt - insoweit\nunwidersprochen - vor, pro Jahr gebe es mehr als 1.390.000\nVerordnungen von \"V. N\". Angesichts dieser Zahlen kommt es auf die\nunter den Parteien umstrittene präzise Höhe des prozentualen\nAnteils von \"V.\" am Markt der in der Bundesrepublik Deutschland\nvertriebenen starken Schmerzmittel nicht mehr entscheidend an. Auch\ndieser Anteil spricht indes deutlich für die Annahme hoher\nBekanntheit von Präparat und Wirk-stoffen. Selbst wenn - wie die\nAntragsgegnerinnen behaupten - die gesamte Gruppe N 2 B 1 ein\nUmsatz-volumen von 290 Mio. DM - statt, wie die Antrag-stellerin\nbehauptet, 205 Mio. DM - aufweist, ist \"V. N\" mit 66 Mio. DM hieran\njedenfalls mit fast 28 % beteiligt. Wird, wie die\nAntragsgegnerinnen dies ihrem Vortrag zufolge für korrekt halten,\nüberdies die Gruppe N 2 A (Betäubungsmittel) dem Marktsegment\nhinzugerechnet, so verbleibt für \"V. N\" immer noch ein Anteil von\nnahezu 19 % und damit ein Anteil, dessen Bedeutung im Hinblick auf\ndie Bekanntheit von Mittel und Wirkstoff in den einschlägigen\nVerkehrskreisen hoch zu veranschla-gen ist. Soweit im übrigen der\nZeuge Dr. F. in der Berufungsverhandlung eidesstattlich versichert\nhat, die Angaben der Antragstellerin zum Marktan-teil von 32 %\nseien unrichtig, ist seine Darstel-lung unsubstantiiert geblieben.\nEr hat hierzu le-diglich ausführen können, der Anteil sei geringer,\nweil der relevante Markt größer sei als von der Antragstellerin und\ndem Zeugen K. in seiner eides-stattlichen Versicherung\nangenommen.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nAngesichts der vorbeschriebenen\nUmstände hält der Senat die Gleichsetzung von Wirkstoff und\nPräparat durch einen nicht unerheblichen Teil der ange-sprochenen\nÄrzte im Rahmen des vorliegenden Ver-fügungsverfahrens für\nhinreichend wahrscheinlich. Zwar gehören die Senatsmitglieder\nzweifellos nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen, so daß in\neinem Klageverfahren zur Hauptsache voraussicht-lich weitergehende\nFeststellungen getroffen werden müßten. Aufgrund der vorgenannten\nIndiztatsachen sieht der Senat jedoch keine Bedenken, für das\nsummarische Verfahren von hinreichender Glaubhaft-machung\nauszugehen.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDem steht auch der weitere Inhalt der\ndie eides-stattlichen Versicherung des Zeugen Dr. F. nicht\nentgegen. Dieser hat im Rahmen der vor dem Se-nat abgegebenen\neidesstattlichen Versicherung le-diglich erklärt, er sei aufgrund\nseiner 25jährigen Tätigkeit auf dem hier fraglichen Sektor und\naufgrund seiner Kenntnis verschiedener Umfrageer-gebnisse der\nfesten Überzeugung, daß die Mehrzahl der Ärzte in der\nBundesrepublik Deutschland die Wirkstoffe \"Tilidin/Naloxon\" nicht\nmit den unter der Bezeichnung \"V.\" und/oder \"V. N\" vertriebenen\nPräparaten gleichsetzten und umgekehrt. Der Zeuge hat damit zum\neinen lediglich seine Überzeugung und Wertung, nicht aber Tatsachen\nwiedergegeben. Zum andern schließt die von ihm gewählte\nFormulie-rung nicht aus, daß ein nicht unerheblicher Teil der\nÄrzteschaft die hier in Rede stehende Gleich-setzung von Präparat\nund Wirkstoff vornimmt, denn der Zeuge hat sich lediglich überzeugt\ngezeigt, daß \"die Mehrzahl\" der Ärzte in der Bundesrepublik\nDeutschland keine solche Gleichsetzung vornähmen. Soweit der Zeuge\nauf die Kenntnis von Umfrageer-gebnissen verwiesen hat, ist seine\nErklärung un-substantiiert geblieben.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nIst mithin in dem von der\nAntragsgegnerin zu Wer-bezwecken vorgenommenen Vergleich eine\nerkennbare Bezugnahme auf das Erzeugnis der Antragstellerin zu\nsehen, so ist dies im Streitfall unlauter im Sinne des § 1 UWG.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nWie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, ist die Ausnutzung des guten Rufs des Produktes\neines Mitbewerbers, die in der anlehnenden Bezugnahme auf dieses\nProdukt in der eigenen Werbung zu sehen ist, grundsätzlich\nunvereinbar mit den guten Sitten im Wettbewerb (vgl. BGH GRUR 1976,\n375, 376 - \"Raziol\"; GRUR 1987, 49, 50 - \"Cola-Test\"; GRUR 1989,\n602, 603 - \"Die echte Alternative\").\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nAllerdings sind Fallgestaltungen\nmöglich, bei denen aus besonderen Gründen die der anlehnenden\nvergleichenden Werbung regelmäßig anhaftende wett-bewerbsrechtliche\nUnlauterkeit enfallen kann. Aus-nahmen vom Verbot sind aber nicht,\nwie etwa bei der kritisierenden vergleichenden Werbung, schon dann\nzuzulassen, wenn für die Anlehnung in der gewählten Form ein\nhinreichender sachlicher Anlaß besteht und die Angaben sich nach\nArt und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der\nwahrheits-gemäßen, sachlich richtigen Erörterung halten. Für die\nZulässigkeit einer anlehnenden Bezugnahme sind vielmehr über die\nbei der kritisierenden verglei-chenden Werbung maßgeblichen\nKriterien hinaus zu-sätzliche Umstände zu fordern (vgl. BGH WRP\n1989, 572, 573 - \"Bioäquivalenz-Werbung\"; GRUR 1989, 602 - \"Die\nechte Alternative\").\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nIm Streitfall haben die\nAntragsgegnerinnen Umstän-de, die die beanstandete Bezugnahme als\ngerecht-fertigt erscheinen lassen könnten, nicht darge-legt und\nglaubhaft gemacht. Ohne Erfolg machen sie geltend, es bestehe ein\nAufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise. Zwar kann\ndie anlehnende Bezugnahme unter Umständen durch ein schutzwürdiges\nBedürfnis der so Angesprochenen an sachgemäßer Aufklärung\ngerechtfertigt sein (BGH WRP 1989, 572, 575 -\n\"Bioäquivalenz-Werbung\"). Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht,\ndaß im Streit-fall eine solche Ausnahme vom Verbot anlehnender\nvergleichender Werbung vorliegt. Wie der Bundes-gerichtshof in dem\ndem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt einer Anlehnung an ein\npatentfrei gewordenes Arzneimittel angenommen hat, sind an ein die\nbezugnehmende Werbung rechtfertigendes Aufklärungsbedürfnis keine\ngeringen Anforderungen zu stellen (BGH a.a.O.). Von diesem\nGrundsatz ausgehend ist die Annahme des Landgerichts, die in der\nbeanstandeten Graphik enthaltene vergleichende Werbung sei nicht\ndurch ein Aufklärungsinteresse gerechtfertigt, nicht zu\nbeanstanden.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nNach der eigenen Darstellung der\nAntragsgegnerin-nen haben sie mit dem in \"T.\" und \"T. 30\"\nenthal-tenen Wirkstoff \"Ketovolac-Tremamol\" eine Substanz auf den\nMarkt gebracht, die bei ähnlichem Wir-kungsgrad aufgrund der\nperipheren Wirkweise, die das zentrale Nervensystem unberührt läßt,\nfür die Patienten mit geringeren Nebenwirkungen und Risi-ken\nverbunden ist als die herkömmlichen Analgeti-ka, die der Klasse der\nOpioide zuzuordnen sind. Der auf der Entwicklung von \"T.\" beruhende\nFort-schritt liegt ausweislich der Werbung der Antrags-gegnerinnen\nmithin in der Verringerung des Risiko-potentials und in erhöhter\nVerträglichkeit gegen-über der Anwendung von Opioiden bei\ngleichwertiger Wirkstärke. Um diese Besonderheit und damit den in\nder Entwicklung des Präparates der Antragsgeg-nerinnen liegenden\nwissenschaftlichen Fortschritt werblich herauszustellen, hätte es\nder namentli-chen Benennung der in den Konkurrenzprodukten\nent-haltenen Wirkstoffe ersichtlich nicht bedurft.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDie Antragsgegnerinnen machen denn auch\nmit ihrer Berufung geltend, im Rahmen der gebotenen\nNutzen-Risiko-Abwägung stelle die Wirkstärke keinen iso-liert zu\nbetrachtenden Parameter dar, sondern ste-he in einer ganz\nbestimmten Wechselwirkung zu der peripheren Wirkweise von \"T.\",\ndessen maßgeblicher Vorteil gerade darin liege, daß es bei gleicher\nWirkstärke geringere Nebenwirkungen aufweise. Da-mit ist aber\nallenfalls dargetan, daß das Aufklä-rungsbedürfnis der\nangesprochenen Verkehrskreise neben der Information über die\ngeringeren Neben-wirkungen einen Hinweis auf die Vergleichbarkeit\noder Gleichheit der Wirkstärke von \"T.\" einerseits und\nherkömmlicher Inhaltsstoffe von Opioiden an-dererseits erfordert\noder zumindest rechtfertigt. Daß und warum hierfür dem Präparat der\nAntrags-gegnerinnen Angaben der zu verabreichenden Dosen von\nInhaltsstoffen am Markt eingeführter Konkur-renzprodukte\ngegenübergestellt werden müssen, ist nicht glaubhaft gemacht. Der\npauschale Hinweis, nicht alle Opioide hätten dieselbe Wirkstärke\nund das gleiche Risikoprofil, reicht hierfür nicht aus.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie Antragsgegnerinnen lassen überdies\nunberück-sichtigt, daß die einzelnen Blätter des Folders erkennbar\neigenständige Aussagen zu bestimmten - jeweils abgegrenzten -\nAspekten des beworbenen Präparats treffen. Vor allem aber übergehen\ndie Antragsgegnerinnen in ihrer Argumentation, daß der Folder so\nangelegt ist, daß gerade die Seite mit der umstrittenen Graphik\nherausgetrennt werden kann. Damit kommt es wesentlich auch darauf\nan, welche Aussage diese Seite für sich - bei isolier-ter\nBetrachtung - enthält. Haben nämlich die An-tragsgegnerinnen den\nWerbeträger so gestaltet, daß den angesprochenen Verkehrskreisen\ndie fragliche Seite durchaus auch ohne den gesamten übrigen\nKon-text begegnen kann, so kann nicht mit Erfolg ein-gewandt\nwerden, die werblichen Aussagen zur Wirk-stärke seien im\nZusammenhang mit der den eigentli-chen Fortschritt ausmachenden\nperipheren Wirkweise von \"T.\" zu sehen. Eine solche Wechselwirkung\nist dem angegriffenen Werbeblatt gerade nicht zu entnehmen. Dieses\nhat vielmehr ausschließlich die Wirkstärke der Produkte zum\nGegenstand.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nZu Recht greift die Antragstellerin die\nbeanstan-dete Seite des Folders außerdem an, soweit unter der\nGraphik die Textzeile angebracht ist\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n\"Klinisch relevante Dosen anderer\nAnalgetika, denen T. und T. 30 mindestens gleichwertig bzw.\nüberlegen sind\".\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nSoweit damit angekündigt ist, \"T.\" und\n\"T. 30\" seien den anderen Wirkstoffen \"mindestens\" gleich-wertig\noder \"überlegen\" hat das Landgericht zu-treffend angenommen, es\nhandele sich um eine pau-schale Abwertung fremder Produkte. Im\nStreitfall ist deswegen der Tatbestand des § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt der kritisierenden (herabsetzenden) vergleichenden\nWerbung erfüllt.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nDie Fallgruppe der kritisierenden\nvergleichenden Werbung ist dadurch gekennzeichnet, daß der\nWer-bende die eigene Ware durch Herabsetzen der Waren des\nMitbewerbers besonders hervorzuheben versucht (vgl. BGH GRUR 1962,\n45, 49 - \"Betonzusatzmittel\"; GRUR 1967, 45, 49 = BGHZ 49, 325 -\n\"40 % können sie sparen\"; GRUR 1987, 49, 50 - \"Cola-Test\"). Der\nTatbestand ist erfüllt, wenn das Konkurrenz-angebot im Vergleich\nmit dem eigenen Angebot als minderwertig herausgestellt wird (vgl.\nBaum-bach-Hefermehl, 17. Aufl., Rdnr. 340 zu § 1 UWG). In dem\nangegriffenen Werbetext suggerieren sowohl die Ankündigung\n\"mindestens\" gleichwertig als auch der Hinweis, \"T.\" sei\n\"überlegen\", daß die in den Konkurrenzpräparaten enthaltenen\nWirkstoffe unter-legen seien. Damit wird das eigene Präparat\ngegen-über denen der Wettbewerber hervorgehoben, indem deren\nProdukte herabgesetzt werden.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nAuch die kritisierende vergleichende\nWerbung ist grundsätzlich wettbewerbswidrig (vgl. BGH GRUR 1981,\n748, 749 - \"Leserstrukturanalyse\"; GRUR 1986, 618, 620 -\n\"Vorsatz-Fensterflügel\", je-weils m.w.N.). Nach den vom\nBundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen ist ein Vergleich der\neigenen Waren oder Leistungen mit denen eines Wettbewerbers als\nAusnahme von dem grundsätzlichen Verbot einer kritisierenden\nvergleichenden Werbung nur dann als erlaubt anzusehen, wenn ein\nhinrei-chender Anlaß dazu besteht und wenn sich die Anga-ben nach\nArt und Maß in den Grenzen des Erforder-lichen und der\nwahrheitsgemäßen, sachlichen Erör-terung halten (BGH a.a.O.).\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht\nglaubhaft gemacht. Dem Landgericht ist vielmehr darin zuzustimmen,\ndaß die beanstandete Aussage ei-ne pauschale Herabsetzung der\nKonkurrenzprodukte darstellt, die die in der Graphik angegebenen\nWirkstoffe enthalten. Die beanstandete Textzeile stellt heraus,\n\"T.\" sei \"mindestens gleichwertig\" oder \"überlegen\". Eine\ninhaltliche Auseinander-setzung mit dieser Aussage wird dem Leser\nnicht ermöglicht, da die Umstände, aus denen sich die Überlegenheit\nergeben soll, nicht einmal ansatz-weise genannt werden, geschweige\ndenn, daß Stu-dien oder Forschungsergebnisse mitgeteilt werden, die\neinen solchen Vergleich tragen könnten. Die Referenzpräparate\nwerden vielmehr \"in Bausch und Bogen\" herabgesetzt. Hinzukommt,\nworauf ebenfalls bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen\nhat, daß das Präparat der Antragsgegnerinnen nur über einen\nZeitraum von vier bis fünf Tagen oral eingenommen werden darf, also\ndie Therapie mit \"T.\" durchaus auch Nachteile aufweist, die\nge-genüber den herausgestellten \"überlegenen\" Eigen-schaften\nabzuwägen sind. Wenn die Antragsgegnerin-nen für ihr Präparat\nwerblich eine Überlegenheit in Anspruch nehmen, müssen sie auch\nsolche Ge-sichtspunkte mitteilen.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO\nmit seiner Verkündung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-26/6-u-140-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-26/6-u-140-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314280","retrieved":"2026-07-09 03:46:09.748949+00:00"}}