{"status":"available","doknr":"OLD314284","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0225.18U137.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-25","aktenzeichen":"18 U 137/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist\njedoch nicht begründet. Der Kammer ist nämlich darin\nbeizupf-lichten, daß die Beklagte mit der Herstellung der zum\nvorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin herausverlangten\nEisenformen deren Eigentümerin geworden und auch geblieben ist und\ndaß sie auch aus einem sonstigen Rechtsgrunde nicht zur Heraus-gabe\nder Formen verpflichtet ist, wenn diese nicht mehr benötigt werden\nund/oder die Geschäftsbezie-hungen der Parteien beendet sind.\n\n4\n\n \n\n5\n\nEs ist der Berufung gewiß einzuräumen\nund auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden, daß die\nKlägerin zur Herstellung dieser Formen jeweils einen erheblichen\nfinanziellen Beitrag geleistet hat. Das entsprach jedoch den\nVereinbarungen der Parteien und kann allein nicht genügen, um der\nKlägerin - gleichsam wie selbstverständlich - ei-\n\n6\n\n \n\n7\n\nnen Anspruch auf Herausgabe zu\ngewähren. Vielmehr würde es dazu ebenfalls einer dahingenden\nAbspra-che der Parteien bedürfen. Eine solche ist jedoch unstreitig\nnie getroffen worden. Die Klägerin hat bei der Beklagten nicht die\nHerstellung und Lieferung der Formen, sondern diejenige bestimm-ter\nGlaskörper für Leuchten bestellt (§ 631 BGB -\nWerklieferungsvertrag), die sie dann auch erhal-ten hat. Die Formen\nwaren lediglich ein besonderes Werkzeug, um mit ihnen das bestellte\nProdukt zu fertigen (Mittel zum Zweck der Vertragserfüllung). Eine\ndiesbezügliche Vereinbarung des Inhalts, daß die Beklagte die\nFormen - zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Anlaß auch immer - an\ndie Klägerin herauszugeben (zu übereignen) hat, haben die Par-teien\nnicht getroffen. Sie läßt sich auch nicht, jedenfalls nicht\ngenerell aus Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) herleiten\n(abweichend für den Fall lithographischer Druckvorlagen OLG Köln,\n24. Zivilsenat, NJW-RR 1989, 1274). Die Tatsache, daß die\nWerkbestellerin wie hier die Klägerin die Kosten für ein derartiges\nWerkzeug ganz oder teil-weise zu tragen hat, ist an sich nichts\nBesonde-res. Kosten für Werkzeuge, Maschinen und sonstigen\ntechnischen Aufwand sind - was keiner weiteren Be-gründung bedarf -\nin aller Regel in dem Preis des Produktes mit einkalkuliert. Es ist\nalso die Frage nach der Art sowie, worauf sogleich noch einzuge-hen\nsein wird, der Zweckmäßigkeit dieser Kalkula-tion, ob der Preis für\ndas Werkzeug, hier also die Form, gesondert ausgewiesen (und\nbezahlt) wird\n\n8\n\n \n\n9\n\noder ob er in den Preis der zu\nliefernden Ware, hier also der Glaskörper, mit einfließt. Würde\net-wa der Aufwand für die Herstellung des Werkzeuges im Preis mit\neinberechnet, die Form also derart mittelbar vom Besteller auch\nmitbezahlt, so dürfte aus diesem Blickwinkel die Annahme\nfernliegen, daß dem Besteller nach Abschluß der Werklieferungen\nauch noch ein Anspruch auf Herausgabe der Form zustünde (etwa\nvergleichbar die Gußform für eine größere Zahl bestellter\nkunstgewerblicher Stand-bilder).\n\n10\n\n \n\n11\n\nAußerdem rechtfertigt die Tatsache, daß\ndie Formen für die Beklagte mit Beendigung der\nWerkliefe-rungsverträge als solche wertlos geworden sind, nicht die\nAnnahme, daß dem Werkbesteller aus dem Gedanken von Treu und\nGlauben oder gar einer zu seinen Gunsten ausschlagenden\nInteressenabwä-gung, ein Herausgabeanspruch zuzubilligen ist. Es\nist sicher richtig, - und hier auch die erklärte Absicht der\nKlägerin -, daß der Werkbesteller mittels der herausgegebenen\nFormen instandgesetzt wird, einen anderen Fabrikanten mit der\nHerstel-lung des Produktes zu beauftragen und die Kosten für neue\nFormen einzusparen. Das wäre jedoch eine einseitige\nBetrachtungsweise. Denn gerade die Möglichkeit eines solchen\nVorgehens des Bestellers läuft dem ebenso achtenswerten Interesse\ndes Her-stellers zuwider. Dabei kann sogar, was vorliegend\numstritten ist, dahinstehen, ob der Aufwand des\n\n12\n\n \n\n13\n\nHerstellers für die von ihm geschaffene\nForm - so-wohl der finanzielle als auch der des sogenannten\nknow-how - durch den dafür gezahlten Preis voll ausgeglichen ist.\nDenn den eigentlichen Verdienst an dem gesamten Geschäft\nerwirtschaftet der Her-steller aus der Zahl der mittels der\njeweiligen Form geschaffenen Produkte. Damit aber gilt: je mehr\nWare der Besteller in Auftrag gibt, desto lohnender die Einnahmen\nfür den Hersteller. Dieses Geschäft aber würde zu seinen Lasten\ngeschmälert, müßte er die Formen - beispielsweise schon nach kurzer\nAnlaufzeit - dem Besteller herausgeben, der sie seinerseits einem\nanderen Hersteller weitergibt, der mit ihnen nun seinerseits für\nden Besteller produziert und den Gewinn zieht, der andererseits dem\nHersteller der Form zugleich entgeht. Daß die Beklagte aber mit\nihrem Schaffen auf einen Gewinn abzielt, hat nichts Anstößiges an\nsich. Steht mithin der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe der\nFormen zu, so kommt es auf Nummer 7 ihrer Allgemeinen Verkaufs- und\nLieferungsbedin-gungen (Blatt 9 GA) nicht mehr an, wonach -\naus-zugsweise - der \"Käufer\" die \"Kosten für die Her-stellung von\nFormen und Werkzeugen trägt\", diese \"Formen und Werkzeuge\" aber\n\"auch nach Bezahlung unser Eigentum\" bleiben. Dieser Teil der\nKlausel findet seine Berechtigung schon allein in einer\nKlarstellung des Vertragsinhalts, wonach die Be-klagte die Ware\n(Glaskörper) zu produzieren und zu liefern hat, nicht jedoch auch\ndas Werkzeug, das sie zur Erfüllung des Werklieferungsvertrages\nge-\n\n14\n\n \n\n15\n\nschaffen hat und - wie zugleich in\njener AGB gere-gelt - fortan auch nicht mehr benutzen darf, womit\ndem Schutzbedürfnis nunmehr auch des Bestellers vor lästiger\nKonkurrenz Genüge getan ist.\n\n16\n\n \n\n17\n\nSelbst wenn man aber die Auffassung\nvertreten wollte, der Klägerin stünde an sich ein\nHerausga-beanspruch zu, so ist er doch durch die vorzitier-te\nKlausel in den AGB ausgeschlossen. Sie hält auch einer Überprüfung\nnach den Grundsätzen des hier maßgeblichen § 9 Abs. 1 und Abs. 2\nNr. 1 AGBG stand. Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn\nsie den Vertragspartner (Klägerin) des Ver-wenders (Beklagte)\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteiligen, was im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn dieses AGB\nmit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege-lung, von der\nabgewichen wird, nicht zu vereinba-ren ist. Eine gesetzliche\nRegelung, von der diese AGB abweicht, gibt es nicht. Wie bereits\nausge-führt, ist der Vertrag zwischen den Parteien als\nWerklieferungsvertrag zu werten, nämlich auf Lie-ferung eines\nGlasproduktes gegen Bezahlung. Hier-gegen verstößt die umstrittene\nRegelung der AGB nicht. Es widerspricht diesem Austauschverhältnis\nauch nicht, daß die Beklagte sich zwecks Herstel-lung des Werkes\nein besonders Werkzeug schafft und sich diese Leistung bezahlen\nläßt, ohne das Werk-zeug herauszugeben. In aller Regel wird - wie\nbe-reits ausgeführt - der Aufwand zur Herstellung ei-\n\n18\n\n \n\n19\n\nnes für die Fertigung des zu liefernden\nProduktes notwendigen Werkzeuges in den Preis des Produktes mit\neinkalkuliert, ohne daß alsdann auch das Werkzeug ausgeliefert\nwird. Die Zweckbestimmung des Werkzeuges, dem Produktionsprozeß zu\ndienen und ihn gar erst überhaupt zu ermöglichen, steht auch die\nAnnahme entgegen, die Abrede über die Herstellung dieses Werkzeuges\nals einen zusätzli-chen zweiten Werkvertrag zu verstehen, wie dies\noffenbar das Landgericht in dem oben erwähnten Verfahren vor dem\n24. Zivilsenat angenommen und der Senat es dann offengelassen hat.\nBliebe also als gesetzliche Regelung allenfalls noch eine sol-che\nallgemein aus §§ 157, 242 BGB, womit als an-spruchsbegründend die\nselben Voraussetzungen (Ver-stoß gegen Treu und Glauben) vorliegen\nmüßten, die gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für die Unwirksamkeit einer\nAGB-Regelung bestimmend sind. Daß die beanstandete Regelung in\nNummer 7 der AGB der Beklagten keinen Verstoß gegen Treu und\nGlauben, also das Anstands-gefühl aller billig und gerecht\nDenkenden enthält, ist oben bereits dargelegt worden. Das scheinbar\nbesondere dieser Klausel besteht schlicht in der Art der\nKalkulation, indem der Preis für das Werkzeug \"Form\" nicht in den\nPreis des bestellten Produktes einkalkuliert, sondern gesondert\nausge-wiesen ist. Das entspricht zudem der Besonderheit dieses\nGeschäftes. Ob und in welchem Umfang näm-lich das Endprodukt der\nKlägerin auf dem Markt geht, ist ungewiß und muß sich erst\nerweisen. Geht es gut, so liegen Nachbestellungen des Teilpro-\n\n20\n\n \n\n21\n\ndukts Glaskörper bei der Beklagten\nnahe, und umge-kehrt. Je mehr End- und damit zugleich auch\nTeil-produkte hergestellt werden, desto besser macht sich auch der\nAufwand für die Form bezahlt. Dieses Ergebnis hängt weniger von der\nBeklagten als von der Klägerin ab, denn ihr steht der\numsatzbestim-mende vielfältige Einfluß auf den Vertrieb zu Ge-bote,\nder der Beklagten abgeht. Andererseits liegt der Vorteil bei der\nBeklagten in einer umsatzunab-hängigen festen Kalkulation. Die\nRegelung, daß die Beklagte die Formen schließlich behält, räumt\nfer-ner von vornherein Streitigkeiten über Grund und Höhe etwaiger\nUrheberrechte der Beklagten aus und verhindert zugleich Einblicke\nder Konkurrenz in die Fertigungsweise und etwaige sonstige\nBetriebs-geheimnisse der Beklagten; dieser Gedanke findet seinen\nAusdruck in der weiteren Regelung dieser Geschäftsbedingung, daß\nFormen, die die Klägerin der Beklagten zur Verfügung gestellt hat,\ninsoweit ebenfalls bei der Beklagten verbleiben sollen, als sie von\nder Beklagten bearbeitet worden sind. Schließlich findet die\nRegelung über den Verbleib der Formen bei der Beklagten und damit\nder Aus-schluß der Klägerin von einer weiteren Nutzung der Formen\nihre Entsprechung in der in derselben Geschäftsbedingung\nenthaltenen Regelung, daß auch die Beklagte die Formen nicht mehr\nbenutzen darf, mithin auch der Klägerin keine Konkurrenz erwach-sen\ndarf. Auch auf diese Weise will also diese AGB nicht gerade\nfernliegende Streitigkeiten verhin-dern und so dem Rechtsfrieden\nunter den Parteien\n\n22\n\n \n\n23\n\ndienen. Selbst wenn man diese Regelung\ntrotz allem noch nicht als eine völlig ausgewogene Anpassung an die\nwechselseitigen Interessen ansehen wollte, so ist mit jener\nGeschäftsbedingung doch keines-falls eine Rechtslage geschaffen\nworden, die nach dem Maßstab von Treu und Glauben insbesondere im\nGeschäftsverkehr als unerträglich empfunden werden könnte.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Nebenentscheidungen über die Kosten\nund die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\n \n\n27\n\nStreitwert und Beschwer der Klägerin:\n53.360,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-25/18-u-137-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-25/18-u-137-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314284","retrieved":"2026-07-09 03:46:10.022872+00:00"}}