{"status":"available","doknr":"OLD314285","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0224.13U178.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-24","aktenzeichen":"13 U 178/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung führt zur\nAbweisung der Klage, weil ein Schadensersatzanspruch des Klä-gers,\nder den von der Beklagten bereits vorge-richtlich gezahlten Betrag\nvon 10.659,-- DM über-steigt, nicht besteht.\n\n4\n\n \n\n5\n\nEs mag dahinstehen, ob die\nVoraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 651 f BGB und\neines Anspruches auf Ersatz von Mehraufwendungen aus § 651 c Abs. 3\nBGB vollständig vorliegen (zur An-wendbarkeit dieser Bestimmungen\nauf bloße Ferien-hausverträge vgl. BGH NJW 1992, 3158).\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden,\nob das in Florida/USA vom Kläger für die Zeit vom 15.12.1991 bis\n03.01.1992 als Ersatz für ein ursprünglich ge-buchtes anderes\nObjekt angemietete Ferienhaus die behaupteten Mängel aufgewiesen,\nob der Kläger die Beklagte vergeblich zur Beseitigung dieser Mängel\naufgefordert und ob er nach Beendigung der Reise seine Ansprüche\nfristgerecht geltend gemacht hat § 651 g Abs. 1 BGB. Denn auch dann\ndurfte der Klä-ger nicht mit seiner Familie und Reisebegleitung von\ninsgesamt sieben Personen Hotelzimmer buchen und das zur Verfügung\ngestellte Ferienhaus ab-lehnen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Kläger behauptet als wesentlichen\nReisemangel, von den vier vorgesehenen Schlafzimmern sei eines von\nSeiten des Vermieters nicht zur Verfügung gestellt worden. Da drei\nSchlafzimmer für die sie-benköpfige Reisegruppe nicht ausgereicht\nhätten, seien alle in ein Hotel gezogen. Dazu war der Klä-ger nicht\nberechtigt. Seine Pflicht, im Interesse der Beklagten den\nentstandenen Schaden in zumutba-rer Weise so gering wie möglich zu\nhalten, gebot ihm, nur zwei Personen, nämlich seine erwachsene\nTochter und deren Freund in einem Hotel einzu-quartieren. Für die\nverbliebenen fünf Personen reichten drei Schlafzimmer auch nach dem\nVortrag des Klägers aus. Die Urlaubsfreude für die gesamte Familie\nwäre nach Auffassung des Senates allen-falls geringfügig\nbeeinträchtigt gewesen, wenn zwei Erwachsene die Nächte statt im\ngemeinsamen Ferienhaus in einem Hotel verbracht hätten. Dieser\nUmstand hätte das Ziel des Klägers einen gemeinsa-men Urlaub mit\nseiner Familie zu verbringen, nur wenig, wenn überhaupt\nbeeinträchtigt. Denn gemein-same Urlaubsaktivitäten spielen sich in\nder Regel tagsüber und allenfalls in den Abendstunden ab. Eine\nTeilnahme hieran wäre der Tochter des Klägers und ihrem Begleiter\nauch dann möglich gewesen, wenn sie in einem Hotelzimmer geschlafen\nhätten.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Beklagte hätte dann zunächst die\nMehraufwen-dungen für dieses eine Hotelzimmer als Schadens-ersatz\nzahlen müssen. Nach der eigenen spezifi-zierten Schadensberechnung\ndes Klägers sind zwei Personen erst am 20.12.1992 nach Florida\ngekommen und haben fünfzehn Hotelübernachtungen gebucht. Das hat\nnach den nicht angegriffenen Angaben des Klägers 3.248 US-Dollar\ngekostet, was bei einem damaligen Umrechnungskurs von 1,60 DM je\nDollar 5.196,80 DM ergibt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nMehraufwendungen für die Einnahme von\nMahlzei-ten kann der Senat nur in Höhe von 300,-- DM, § 287 ZPO,\nfür die Einnahme des Frühstücks im Ho-tel ansetzen. Den im Hotel\nwohnenden Personen wäre es nicht zuzumuten gewesen, sich zum\nFrühstücken in das Ferienhaus zu begeben. Die übrigen Mahlzei-ten\nhätten diese jedoch problemlos mit der restli-chen Familie des\nKlägers gemeinsam im Ferienhaus einnehmen können, sofern nicht\nohnehin die Mahl-zeiten teilweise in Restaurants eingenommen werden\nsollten.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDanach beläuft sich der\nSchadensersatzanspruch des Klägers auf 5.496,80 DM.\n\n16\n\n \n\n17\n\nSelbst wenn hierzu noch ein Zuschlag zu\nmachen ist wegen des behaupteten Defekts an einem WC, angeblich\nfehlender Handtücher, der geringeren Grundstücksgröße, des\nkleineren Schwimmbades und der vertanen zwei Urlaubstage, für die\nder Kläger 1.522,-- DM ansetzt, übersteigt der zu ersetzende\nSchaden jedenfalls nicht den von der Beklagten vorgerichtlich\nbereits zurückgezahlten Mietzins von 10.659,-- DM.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDabei weist der Senat nur ergänzend\ndarauf hin, daß das Ersatzobjekt nach der Anzahl und Größe der\neinzelnen Räume - wie aus den vorgelegten Prospekten hervorgeht -\ndurchaus dem ursprünglich gebuchten Haus vergleichbar war. Auf den\nUmstand, daß das Schwimmbad im Ersatzobjekt überdacht und mit einer\ndurchsichtigen Abschirmung versehen war, ist im Prospekt im übrigen\nhingewiesen, so daß der Kläger sich insoweit auf einen Mangel\nohnehin nicht berufen kann.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\n \n\n23\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer\ndes Klägers: 18.316,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-24/13-u-178-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-24/13-u-178-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314285","retrieved":"2026-07-09 03:46:10.109236+00:00"}}