{"status":"available","doknr":"OLD314292","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0217.27U75.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-17","aktenzeichen":"27 U 75/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger betrieb sein Unternehmen\nfrüher als Einzelkaufmann. Im April 1982 wandte er sich an die\nSteuerberatungsgesellschaft S. mbH (seit Sep-tember 1987: B. GmbH),\num sich bei der Wahl einer Gesellschaftsform für sein Unternehmen\nberaten zu lassen. S. riet zu einer Ein-Mann-GmbH und Co KG, die\nmit Wirkung ab Januar 1983 auch gegründet wurde.\n\n6\n\n \n\n7\n\nIm September 1987 wechselte der Kläger\nden Steuer-berater. Der neue Berater, der Zeuge Bü., riet zur\nGründung einer GmbH, weil diese steuerlich günsti-ger sei. Seit\nOktober 1987 führt der Kläger nun-mehr sein Unternehmen in der\nRechtsform der GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und\nGeschäftsfüh-rer er ist.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIm November 1988 beauftragte der Kläger\nden Beklagten zu 1., der seine Kanzlei in Büroge-meinschaft mit der\nBeklagten zu 2. betrieb, Schadensersatzansprüche gegen die B. GmbH\nwegen falscher steuerlicher Beratung geltend zu machen. Er vertrat\ndie Ansicht, S. habe seinerzeit zur Gründung einer GmbH raten\nmüssen. In diesem Falle hätten sich Gewerbesteuerminderbelastun-gen\nvon 35.879,-- DM im Jahr 1983, 23.917,-- DM 1984, 60.155,-- DM\n1985, 44.064,-- DM 1986 und 30.471,-- DM für 1987 ergeben. Im Juli\n1989 erhob der Beklagte zu 1. für den Kläger Schadensersatz-klage\ngegen die B. GmbH, mit der er den \"Gewerbe-\n\n10\n\n \n\n11\n\nsteuerschaden\" für 1983 und 1986\ngeltend machte. Im September 1990 machte er auch die Ansprüche für\ndie Jahre 1984, 1985 und 1987 rechtshängig. Die im Juli 1989\nerhobene Klage wies der erkennende Senat mit rechtskräftigem Urteil\nvom 12. Dezember 1990 ab (27 U 72/90 OLG Köln), weil etwaige\nAnsprüche verjährt seien. Daraufhin verfolgte der Kläger auch die\nübrigen Ansprüche nicht weiter.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Kläger nimmt nunmehr die Beklagten\nim Wege des Anwaltsregresses in Anspruch. Er vertritt die\nAuffassung, der Beklagte zu 1. habe die Schadens-ersatzansprüche\ngegen die B. GmbH in unverjährter Zeit geltend machen können und\nmüssen. Die Gel-tendmachung wäre auch in der Sache erfolgreich\ngewesen. Er hat wegen der Schadensersatzbeträ-ge für 1983, 1984,\n1986 und 1987 in Höhe von 134.331,-- DM und unnötig aufgewendeten\nAnwalts- und Gerichtskosten von insgesamt 40.652,90 DM Kla-ge\nerhoben.\n\n14\n\n \n\n15\n\nEr hat beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn 174.983,90 DM nebst 11,5 %\nRechtshängigkeitzinsen zu zahlen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\nDie Beklagte zu 2. hat ihre Haftung\nschon deshalb geleugnet, weil sie mit dem Beklagten zu 1. keine\nSozietät unterhalten habe. Im übrigen treffe den Beklagten zu 1.\nbei der Beurteilung der Verjäh-rungsfrage kein Anwaltsverschulden.\nSchließlich hätte die Schadensersatzklage gegen die Firma B. GmbH\nauch keinen Erfolg gehabt, weil dem Steu-erberater S. keine\nschadensursächliche Falschbera-tung unterlaufen sei.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, daß ihm\ndurch die Gründung der GmbH und Co KG anstelle ei-ner GmbH die\nbehaupteten Schäden entstanden seien. Es genüge nämlich nicht,\nisoliert lediglich die (fiktive) Gewerbesteuerbelastung zu\nvergleichen; es müßten vielmehr sämtliche steuerlichen und\nson-stigen wirtschaftlichen Auswirkungen der einen und anderen\nUnternehmensform miteinander verglichen werden. Daran fehle es.\n\n30\n\n \n\n31\n\nGegen dieses ihm am 3. Januar 1992\nzugestellte Urteil hat der Kläger mittels eines am 3. Febru-ar 1992\nbei dem Oberlandesgericht Köln eingegan-genen Schriftsatzes\nBerufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist\nbis zum 3. April 1992 mit einem an diesem Tage eingegange-nen\nSchriftsatz begründet hat.\n\n32\n\n \n\n33\n\nEr vertritt nach wie vor die\nAuffassung, daß die Rechtsform zu der S. zugeraten habe,\nsteuerschäd-\n\n34\n\n \n\n35\n\nlich gewesen sei. Ein\nRechtsformvergleich ergäbe, bezogen auf die Verhältnisse des\nKlägers, die er-stinstanzlich geltend gemachten Schäden.\n\n36\n\n \n\n37\n\nIm Anschluß an die Erörterungen im\nTermin vom 24. Juni 1992 hat der Senat dem Kläger aufgegeben, im\nWege einer vergleichenden Darstellung substan-tiiert darzulegen,\nwelche unternehmensbezogene und persönliche Steuern und sonstige\nfiskalische Abgaben aufgrund des Betriebs der KG in den Jahren 1983\nbis 1987 jeweils einschließlich ange-fallen sind und welche\nangefallen wären, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH\nbetrieben worden wäre. Daraufhin hat der Kläger für die ge-gründete\nGmbH und Co KG für 1983 und 1985 Mehrbe-lastungen von 71.298,-- DM\nbzw. 144.013,-- DM und für die Jahre 1984, 86 und 87\nMinderbelastungen von 11.085,-- DM, 29.834,-- DM bzw. 6.438,-- DM\nim Vergleich zu einer fiktiven GmbH errechnet, wobei diese \"in Form\neiner der Betriebsaufspaltung ähn-lichen Konstruktion zugrundelegt\nworden sei, das heißt, daß sich das gesamte Anlagevermögen\naußer-halb des Gesellschaftsvermögens der GmbH befinde und an diese\nverpachtet sei\".\n\n38\n\n \n\n39\n\nEr beantragt,\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils nach seinem erstinstanzlich ge-stellten Antrag zu\nerkennen.\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n54\n\n \n\n55\n\nSie treten der Berufung substantiiert\nentgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.\n\n56\n\n \n\n57\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreit-stands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils und die im Berufungs-rechtszug gewechselten\nSchriftsätze der Parteien verwiesen.\n\n58\n\n \n\n59\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n60\n\n \n\n61\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDem Kläger ist auch im\nBerufungsrechtszug die schlüssige Darlegung nicht gelungen, daß ihm\ndurch vorwerfbar pflichtwidrige Beratung des Steuerbera-ters S. die\nbehaupteten steuerlichen Nachteile als ersatzfähige Schäden\nentstanden sind.\n\n64\n\n \n\n65\n\nArt und Umfang der Pflichten des\nsteuerlichen Beraters bestimmen sich grundsätzlich nach den\njeweiligen Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH WM 1982, 128; 1987,\n661, 662). Im Streitfall hat\n\n66\n\n \n\n67\n\ndie Aufgabe des Steuerberaters nach der\nBehauptung des Klägers darin bestanden, ihn bei der Wahl einer\nGesellschaftsform für sein Unternehmen zu beraten. In Abgrenzung\nzur Tätigkeit der rechts-beratenden Berufe im engeren Sinne\n(Rechtsanwalt, Notar) bedeutet dies für den Steuerberater, daß er\nüber die steuerlichen Auswirkungen (Belastun-gen, Vorteile,\nRisiken) einer nach anderen, sei-ner Beurteilung grundsätzlich\nentzogenen Krite-rien wirtschaftlicher, haftungsrechtlicher oder\nsonstiger Art getroffenen oder noch zu treffenden Entscheidung\n(Rechtsformwahl) aufzuklären hat. Es ist anerkannt, daß der im\nFalle einer anstehenden Neuordnung eines Unternehmens hinzugezogene\nSteu-erberater über alle damit zusammenhängenden steu-erlichen\nFragen aufzuklären hat (BGH R § 675 BGB Stichwort: Steuerlicher\nBerater 1). Daß S. die ihm in dieser Hinsicht obliegenden Pflichten\nverletzt hat, behauptet der Kläger nicht. Die fehlerhafte Beratung\nsoll vielmehr darin zu sehen sein, daß er in Ansehung der\nanfallenden Gewerbesteuer nicht die nach Meinung des Klägers\ninsoweit im Vergleich zu einer GmbH & Co KG steuerlich\ngünstigere Rechtsform der GmbH vorgeschlagen hat. Der Kläger\nverkennt indessen, daß damit allein noch kein Be-ratungsfehler\ndargetan ist.\n\n68\n\n \n\n69\n\nS. hatte nämlich nicht (bloß) den\nAuftrag, die Rechtsform herauszufinden, bei der die geringste\nGewerbesteuer anfallen würde. Die Frage der Gewer-besteuerbelastung\nwar für sich genommen überhaupt\n\n70\n\n \n\n71\n\nkein selbständiger Beratungsgegenstand.\nDiese Fra-ge hätte deshalb allenfalls mittelbar insofern von\nBedeutung sein können, als sich bei einem Steuerbelastungsvergleich\nder unterschiedlichen in Betracht zu ziehenden Rechtsformen unter\nEinbezie-hung sämtlicher Steuerarten der Anfall einer ho-hen\nGewerbesteuerbelastung als ungünstig erweisen würde. Danach wäre\ndie Beratung unter ausschließ-lich steuerlichen Gesichtspunkten\n(nur) dann als fehlerhaft zu bezeichnen, wenn S. grundlos eine\nRechtsform vorgeschlagen hätte, die steuerlich stärker belastet\nwird als eine andere nach Lage des Falles ebenfalls in Betracht zu\nziehende Un-ternehmensform. Der isolierte Vergleich einzelner\nSteuern (etwa die jeweils anfallende Gewerbesteu-er) ist insoweit\naber nicht aussagekräftig, weil eine stärkere oder mindere\nBelastung in der einen Steuerart durch andere anfallende Steuern\nkompen-siert werden kann (vgl. Herzig/Kessler, GmbH R, 1992, 232\nff). Die Ergebnisse einer vergleichenden Betrachtung hängen dabei\nwesentlich von den kon-kreten Umständen ab, insbesondere davon, ob\nsich das neu zu ordnende Unternehmen dauerhaft in einer deutlichen\nGewinnsituation befindet und wie die Beteiligungsverhältnisse sind\n(vgl. Herzig/Kessler a.a.O.). Schließlich darf nicht außer Acht\ngelas-sen werden, daß der Berater eine Prognose zu tref-fen hat,\ndie sich ex post zwar als falsch heraus-stellen kann, aber bei der\nmaßgeblichen ex ante-\n\n72\n\n \n\n73\n\nBetrachtung gleichwohl nicht geeignet\nist, einen Schuldvorwurf zu rechtfertigen.\n\n74\n\n \n\n75\n\nGemessen an diesen Grundsätzen fehlt es\nfür die Jahre 1984, 1986 und 1987 offensichtlich an einer\nFalschberatung des Steuerberaters S.. Das zeigt sich an den\nErgebnissen. Zwar hat der vom Kläger auf fiktiver Grundlage\nvorgenommene Gewerbesteuer-belastungsvergleich für die GmbH &\nCo KG im Ver-gleich zu einer GmbH eine Mehrbelastung von ins-gesamt\n98.452,-- DM ergeben; diese Mehrbelastung stellt sich für den\nKläger persönlich - und allein hierauf kommt es an - aber nicht als\nSchaden dar, denn bei einem Vergleich sämtlicher anfallenden\nSteuern hat er durch die Gründung der GmbH & Co KG gegenüber\neiner seinen Vorstellungen ent-sprechenden GmbH sogar einen Vorteil\nvon immerhin 47.357,-- DM erzielt.\n\n76\n\n \n\n77\n\nFür die Jahre 1983 und 1985 ergibt sich\nim Ergeb-nis nichts anderes. Der Kläger läßt die\nBeratungs-situation des Jahres 1982 außer Acht. Es zeichnete sich\ndamals nämlich gegenüber dem Vorjahr ein deutlicher Gewinnrückgang\nab, der letztlich von 212.000,-- DM im Vorjahr auf rund 90.000,--\nDM fiel. Der Kläger selbst rechnete mit einem Geschäftsrückgang,\nverbunden mit Umsatzeinbußen (Blatt 2, 148, 149 d.A.). Die\nGewerbesteuerbela-stung war mit 9.736,-- DM im Jahre 1982 fast\nver-nachlässigbar gering. In dieser Situation wäre die Gründung\neiner GmbH steuerungünstig gewesen, wie\n\n78\n\n \n\n79\n\nder Kläger erstinstanzlich selbst\nvorgetragen hat (Blatt 148 d.A.) und sich auch aus den Darlegungen\nvon Herzig/Kessler a.a.O. Seite 238/239 ergibt. Wenn sich die\nGschäftsentwicklung so fortgesetzt hätte, wovon auszugehen war,\nwäre S. möglicherwei-se der Vorwurf einer Falschberatung nicht\nerspart geblieben, hätte er zur Gründung einer GmbH gera-ten.\nDeswegen hätte allenfalls die sich im Jah-re 1983 abzeichnende\ndeutliche Aufwärtsentwicklung Anlaß für eine unternehmerische\nNeuorientierung sein können. Daß S. nicht reagiert hat, gereicht\nihm indessen nicht zum Nachteil, wie die Entwick-lung des Jahres\n1984 gezeigt hat. Denn nach der eigenen Darstellung des Klägers hat\nsich für die-ses Jahr die gewählte Rechtsform als vorteilhaft\ngegenüber einer GmbH erwiesen (Minderbelastung: 11.085,-- DM).\nFolgerichtig hat auch kein durch-greifender Anlaß bestanden, für\ndie Zeit ab 1985 eine Änderung vorzunehmen, wie sich an den Jah-ren\n1986 und 1987 gezeigt hat. Der Senat braucht nach allem auf die\nbeachtlichen Einwände der Be-klagten gegen die Grundlagen der\nVergleichsberech-nung des Klägers nicht näher einzugehen.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDa nach den vorstehenden Ausführungen\nauch eine in unverjährter Zeit gegen die B. GmbH erhobene\nScha-densersatzklage keinen Erfolg gehabt hätte, kann der Kläger\nnicht die Erstattung der ihm durch die auftragsgemäß erfolgte\nRechtsverfolgung entstande-nen Kosten verlangen, denn er hätte sie\nin jedem Fall zu tragen gehabt (§ 91 ZPO).\n\n82\n\n \n\n83\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\n \n\n85\n\nWert der Beschwer für den Kläger: über\n60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-17/27-u-75-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-17/27-u-75-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314292","retrieved":"2026-07-09 03:46:10.771651+00:00"}}