{"status":"available","doknr":"OLD314290","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0217.27U125.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-17","aktenzeichen":"27 U 125/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 15. Mai 1988 geborene Klägerin ist das 3. Kind ihrer\nEltern. Das 2. Kind verstarb im Alter von 3 Monaten an plötzlichem\nSäuglingstod. Aus diesem Grunde wurde der Klägerin nach ihrer\nGeburt ein Atemüberwachungsmonitor verordnet. Am 25. Februar 1989\nwurde sie mit Verdacht auf Keuchhusten in die Kinderklinik der\nBeklagten zu 1) in B. D. zur stationären Behandlung aufgenommen.\nBei der Aufnahmeuntersuchung zeigte sie sich in einem guten\nErnährungszustand mit statomotorisch regelrechtem\nEntwicklungszustand, Herz und Lunge waren auskultatorisch\nunauffällig. Als Ersatz für den Atemmonitor wurde eine Überwachung\nmittels eines EKG-Monitors angeordnet.\n\n3\n\nIn der Nacht vom 7. auf den 8. März 1989 war die Klägerin\njedenfalls in der Zeit von 23.50 Uhr bis 24.00 Uhr nicht an den\nMonitor angeschlossen und auch nicht unter persönlicher Überwachung\ndurch das ärztliche Hilfspersonal. Als die diensthabende\nLernschwester gegen 24.00 Uhr den Monitor anschloß, gab er wenige\nAugenblicke später Alarm. Es zeigte sich Herzstillstand. In der\nFolgezeit gelang es den herbeigerufenen Ärzten, nach Intubation und\nSauerstoffbeatmung verbunden mit Herzmassage und Verabreichung von\nMedikamenten die Herzaktion wieder in Gang zu setzen. In Folge des\nzeitweiligen Sauerstoffmangels ist das Gehirn jedoch irreparabel\ngeschädigt (apallisches Syndrom). Durch spätere\nelektrokardiographische Untersuchung wurde festgestellt, daß die\nKlägerin, ihre Schwester und ihre Mutter unter einem autosomal\ndominant vererblichen Herzfehler leiden, nämlich dem QT-Syndrom.\nHierunter ist eine Herzrythmusstörung zu verstehen, die mit einer\nVerlängerung des Zeitintervalls der Kammererregung einhergeht und\nsich als rezidivierende Kollaps-Zustände oder als\nlebensbedrohliches Ereignis mit einem Herzkreislaufstillstand\nbemerkbar machen. Die Erkrankung ist mit Hilfe eines Standard-EKG's\ndiagnostizierbar und läßt sich medikamentös therapieren.\n\n4\n\nDie Klägerin hat die sie behandelnden Ärzte und den Klinikträger\nauf Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens in Anspruch\ngenommen und geltend gemacht, schon die Aufnahmeuntersuchung sei\nunzureichend gewesen. Es hätte ein EKG durchgeführt werden müssen.\nEs sei ferner fehlerhaft gewesen, sie zeitweilig ohne unmittelbare\nÜberwachung zu belassen. Bei richtiger Behandlung wäre es nicht zu\nder Hirnschädigung gekommen.\n\n5\n\nSie hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein\nangemessenes mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsendes\nSchmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe sie in das Ermessen des\nGerichts stelle, das jedoch mindestens 80.000,00 DM zu betragen\nhabe.\n\n7\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und die Ansicht\nvertreten, die Schädigung sei ihnen jedenfalls nicht\nzuzurechnen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen sei.\n\n11\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie\nihr erstinstanzliches Klageziel unverändert weiter verfolgt. Sie\nwiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und rügt\nfehlerhafte Beweiswürdigung und unzureichende Sachaufklärung.\n\n12\n\nSie beantragt,\n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem\nerstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.\n\n14\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie treten der Berufung entgegen und verteidigen das\nangefochtene Urteil.\n\n17\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n18\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nfachpädiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. J. und\nmündliche Anhörung des Sachverständigen im Senatstermin vom 18.\nJanuar 1993. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche\nGutachten vom 16. Oktober 1992 und das Protokoll der Senatssitzung\nvom 18. Januar 1993 verwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO)\nund damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n21\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch, der sich\nallein aus unerlaubter Handlung (§§ 847, 823, 831, 31 BGB) ergeben\nkönnte, auch nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend\ndurchgeführten Beweisaufnahme nicht gegen die Beklagten zu.\n\n22\n\nSoweit die Klägerin das Unterlassen einer kardiologischen\nUntersuchung (EKG) anläßlich ihrer stationären Aufnahme oder im\nweiteren Verlauf der Behandlung rügt, gereicht dies den\nbehandelnden Ärzten nicht zum Vorwurf einer Fehlbehandlung.\n\n23\n\nArzthaftung bedeutet Schadensausgleich bei Unterschreiten des\nStandards guter ärztlicher Behandlung (Qualitätsmängel). Es kommt\nalso darauf an, welches Verhalten vom Arzt in der konkreten\nBehandlungssituation erwartet werden muß (vgl. Steffen, neue\nEntwicklungslinien der BGH - Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht,\n4. Auflage, Seite 36), im Streitfall also, ob nach gutem ärztlichem\nStandard bei der Klägerin eine kardiologische Untersuchung\nveranlaßt war. Beide Sachverständige haben dies übereinstimmend\nverneint, Prof. J. in seinem schriftlichen Gutachten Seite 8, 9\n(Blatt 328, 329 d.A.) und noch einmal im Senatstermin (Blatt 364\nd.A.) und Prof. A. in seiner mündlichen Anhörung vor dem\nLandgericht (Blatt 207/208 d.A.). Dem folgt der Senat. Die Klägerin\nist wegen Verdachts auf Keuchhusten in stationäre Behandlung\ngenommen worden, nicht wegen kardialer Komplikationen. Da die\nanderweitig verordnete Therapie gegen bzw. zur Vorbeugung eines\nplötzlichen Säuglingstods im wesentlichen unverändert fortgeführt\nwurde, brauchten die Klinikärzte im Hinblick hierauf keine\neigenständige ursächliche Diagnostik zu betreiben. Sie konnten sich\nohne neue, zusätzliche Anhaltspunkte darauf verlassen, daß der\nVorbehandler, der die Therapie angeordnet hatte, sämtliche\nerforderlichen und gängigen Untersuchungen durchgeführt hatte.\nHinzu kommt, daß die Klägerin mit 9 1/2 Monaten aus dem akut\ngefährdeten Alter eines plötzlichen Säuglingstods heraus war.\nAnders wäre es freilich, wenn die Klägerin gerade wegen der Gefahr\ndes plötzlichen Säuglingstods in Behandlung genommen worden oder\nneue Anzeichen aufgetreten wären. Von beidem ist in dessen keine\nRede.\n\n24\n\nDanach war es auch nicht geboten, die Eltern des Kindes zu\nbefragen, ob früher bereits eine kardiologische Untersuchung\nstattgefunden hatte und gegebenenfalls die Befunde beizuziehen.\n\n25\n\nAuch im weiteren Behandlungsverlauf hat sich keine Notwendigkeit\nfür eine kardiologische Untersuchung ergeben. Es ist nicht\nbewiesen, daß Gesichtszyanosen aufgetreten sind. Aus der\nDokumentation ergibt sich derartiges nicht. Sonstiger Beweis ist\nnicht angetreten.\n\n26\n\nOb die mangelnde Überwachung der Atem- und/oder Herztätigkeit\nder Klägerin am 7. März 1989 in der Zeit von 23.50 Uhr bis 24.00\nUhr als behandlungsfehlerhaft einzuordnen ist, kann letztlich\noffenbleiben. Dafür spricht freilich, daß nach Auffassung beider\nSachverständiger im Falle der Klägerin als Risikokind eine\nlückenlose Überwachung zum ärztlichen Standard gehörte (Prof. J.,\nGutachten Seite 10, 11, Blatt 330/331 d.A.; Prof. A.,Gutachten\nSeite 10, Blatt 133 d.A.). Es fehlt indessen ein Nachweis der\nUrsächlichkeit des - unterstellten - Fehlers für den eingetretenen\nSchaden.\n\n27\n\nNach den Ausführungen von Prof. J. muß davon ausgegangen werden,\ndaß der Herzstillstand der Klägerin als Folge des QT-Syndroms\nsofort und plötzlich eingetreten ist (\"aus heiterem Himmel\") und\ndie Atmung ca. 30 Sekunden später ausgesetzt hat. In einem solchen\nFall sind nach Ansicht des Sachverständigen die Aussichten auf eine\nschadensfreie Wiederherstellung aller Funktionen auch bei\nunverzüglich eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen gering, weil -\nanders als bei (bloßem) Atemstillstand - der Körper den\nSauerstoffbedarf insbesondere des Gehirns nicht noch für einige\nMinuten den Sauerstoff aus dem im Körper vorhandenen Sauerstoff\nmittels Herztätigkeit ausgleichen kann. Nach allgemeinen\nStatistiken gelinge langfristig nur jede 3.\nWiederbelebungsmaßnahme. Ein apallisches Syndrom trete ein, wenn\ndie Sauerstoffzufuhr zum Gehirn für mindestens 3 Minuten komplett\nunterbrochen sei oder für einen längeren Zeitraum nur in minimalem\nUmfange bestanden habe.\n\n28\n\nDiese Ausführungen stimmen mit den Darlegungen von Prof. A. im\nKern überein. Auch A. hat nicht mit Sicherheit entscheiden können,\nob bei der Klägerin bei sofortigem Erkennen des Kammerflimmerns und\nHerzstillstands die aufgetretenen Sauerstoffmangelschädigung hätte\nverhindert werden können. Daß ein früheres Erkennen mit einiger\nSicherheit bessere Bedingungen geschaffen hätte, liegt auf der\nHand; dies genügt jedoch nicht, um die haftungsrechlich notwendige\nUrsächlichkeit annehmen zu können.\n\n29\n\nNach allem kann offen bleiben, ob die Schadensursächlichkeit\nauch deshalb nicht bewiesen ist, weil der Herzstillstand erst in\ndem Moment eingetreten ist, als der Monitor angeschlossen wurde,\nwie die Beklagten unter Hinweis darauf behaupten, daß der Monitor\nzunächst noch eine Kurve gezeigt habe bevor der Alarm ausgelöst\nworden sei.\n\n30\n\nDer Nachteil der Beweislosigkeit geht zu Lasten der Klägerin,\ndie nach allgemeinen Grundsätzen sämtlicher anspruchsbegründenen\nMerkmale, zu denen auch die Ursächlichkeit gehört, darzulegen und\nzu beweisen hat. Es besteht auch kein Anlaß, der Klägerin\nBeweiserleichterungen im Sinne einer Kausalitätsvermutung zu\ngewähren, dies schon deshalb nicht, weil der präventive Nutzen des\nMonitorrings an sich nach Auffassung beider Sachverständiger\nbereits zweifelhaft ist. Prof. J. hat den präventiven Nutzen\n\"irgendwo zwischen 0 und 100 %\" angesiedelt.\n\n31\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM.\n\n33\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 80.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-17/27-u-125-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-17/27-u-125-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314290","retrieved":"2026-07-09 03:46:10.577957+00:00"}}