{"status":"available","doknr":"OLD314289","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0217.27U125.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-17","aktenzeichen":"27 U 125/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie am 15. Mai 1988 geborene Klägerin\nist das 3. Kind ihrer Eltern. Das 2. Kind verstarb im Alter von 3\nMonaten an plötzlichem Säuglingstod. Aus diesem Grunde wurde der\nKlägerin nach ihrer Geburt ein Atemüberwachungsmonitor verordnet.\nAm 25. Februar 1989 wurde sie mit Verdacht auf Keuch-husten in die\nKinderklinik der Beklagten zu 1) in B. D. zur stationären\nBehandlung aufgenommen. Bei der Aufnahmeuntersuchung zeigte sie\nsich in einem guten Ernährungszustand mit statomotorisch\nregel-rechtem Entwicklungszustand, Herz und Lunge waren\nauskultatorisch unauffällig. Als Ersatz für den Atemmonitor wurde\neine Überwachung mittels eines EKG-Monitors angeordnet.\n\n4\n\n \n\n5\n\nIn der Nacht vom 7. auf den 8. März\n1989 war die Klägerin jedenfalls in der Zeit von 23.50 Uhr bis\n24.00 Uhr nicht an den Monitor angeschlossen und auch nicht unter\npersönlicher Überwachung durch das ärztliche Hilfspersonal. Als die\ndienstha-bende Lernschwester gegen 24.00 Uhr den Monitor anschloß,\ngab er wenige Augenblicke später Alarm. Es zeigte sich\nHerzstillstand. In der Folgezeit gelang es den herbeigerufenen\nÄrzten, nach Intu-bation und Sauerstoffbeatmung verbunden mit\nHerz-massage und Verabreichung von Medikamenten die Herzaktion\nwieder in Gang zu setzen. In Folge des zeitweiligen\nSauerstoffmangels ist das Gehirn je-doch irreparabel geschädigt\n(apallisches Syndrom). Durch spätere elektrokardiographische\nUntersuchung wurde festgestellt, daß die Klägerin, ihre Schwe-ster\nund ihre Mutter unter einem autosomal domi-nant vererblichen\nHerzfehler leiden, nämlich dem QT-Syndrom. Hierunter ist eine\nHerzrythmusstörung zu verstehen, die mit einer Verlängerung des\nZeit-intervalls der Kammererregung einhergeht und sich als\nrezidivierende Kollaps-Zustände oder als le-bensbedrohliches\nEreignis mit einem Herzkreislauf-stillstand bemerkbar machen. Die\nErkrankung ist mit Hilfe eines Standard-EKG's diagnostizierbar und\nläßt sich medikamentös therapieren.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin hat die sie behandelnden\nÄrzte und den Klinikträger auf Ersatz des ihr entstandenen\nimmateriellen Schadens in Anspruch genommen und geltend gemacht,\nschon die Aufnahmeuntersuchung sei unzureichend gewesen. Es hätte\nein EKG durch-geführt werden müssen. Es sei ferner fehlerhaft\ngewesen, sie zeitweilig ohne unmittelbare Überwa-chung zu belassen.\nBei richtiger Behandlung wäre es nicht zu der Hirnschädigung\ngekommen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nSie hat beantragt,\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nver-urteilen, an sie ein angemessenes mit 4 % ab Rechtshängigkeit\nzu verzinsendes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe sie in das\nErmessen des Gerichts stelle, das jedoch mindestens 80.000,00 DM zu\nbetra-gen habe.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nSie haben Behandlungsfehler in Abrede\ngestellt und die Ansicht vertreten, die Schädigung sei ihnen\nje-denfalls nicht zuzurechnen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDas Landgericht hat, sachverständig\nberaten, die Klage abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht\nnachgewiesen sei.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit\nihrer Beru-fung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel\nunverändert weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr\nVorbringen erster Instanz und rügt fehlerhafte Beweiswürdigung und\nunzureichende Sach-aufklärung.\n\n26\n\n \n\n27\n\nSie beantragt,\n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils nach ihrem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nSie treten der Berufung entgegen und\nverteidigen das angefochtene Urteil.\n\n40\n\n \n\n41\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreitstan-des wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechts-zug gewechselten\nSchriftsätze verwiesen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung eines fachpädiatrischen Gutachtens des Sachverständigen\nProf. Dr. J. und mündliche Anhörung des Sachver-ständigen im\nSenatstermin vom 18. Januar 1993. We-gen des Ergebnisses wird auf\ndas schriftliche Gut-achten vom 16. Oktober 1992 und das Protokoll\nder Senatssitzung vom 18. Januar 1993 verwiesen.\n\n44\n\n \n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n46\n\n \n\n47\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte\nAnspruch, der sich allein aus unerlaubter Handlung (§§ 847, 823,\n831, 31 BGB) ergeben könnte, auch nach dem Ergebnis der vom Senat\nergänzend durchgeführten Be-weisaufnahme nicht gegen die Beklagten\nzu.\n\n50\n\n \n\n51\n\nSoweit die Klägerin das Unterlassen\neiner kardiolo-gischen Untersuchung (EKG) anläßlich ihrer\nstatio-nären Aufnahme oder im weiteren Verlauf der Behand-lung\nrügt, gereicht dies den behandelnden Ärzten nicht zum Vorwurf einer\nFehlbehandlung.\n\n52\n\n \n\n53\n\nArzthaftung bedeutet Schadensausgleich\nbei Unter-schreiten des Standards guter ärztlicher Behand-lung\n(Qualitätsmängel). Es kommt also darauf an, welches Verhalten vom\nArzt in der konkreten Behand-lungssituation erwartet werden muß\n(vgl. Steffen, neue Entwicklungslinien der BGH - Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 4. Auflage, Seite 36), im Streitfall also, ob\nnach gutem ärztlichem Standard bei der Klägerin eine kardiologische\nUntersuchung veranlaßt war. Beide Sachverständige haben dies\nübereinstimmend verneint, Prof. J. in seinem schriftlichen\nGutachten Seite 8, 9 (Blatt 328, 329 d.A.) und noch einmal im\nSenatstermin (Blatt 364 d.A.) und Prof. A. in seiner mündlichen\nAnhö-rung vor dem Landgericht (Blatt 207/208 d.A.). Dem folgt der\nSenat. Die Klägerin ist wegen Verdachts auf Keuchhusten in\nstationäre Behandlung genommen worden, nicht wegen kardialer\nKomplikationen. Da die anderweitig verordnete Therapie gegen bzw.\nzur Vorbeugung eines plötzlichen Säuglingstods im we-sentlichen\nunverändert fortgeführt wurde, brauchten die Klinikärzte im\nHinblick hierauf keine eigen-ständige ursächliche Diagnostik zu\nbetreiben. Sie konnten sich ohne neue, zusätzliche Anhaltspunkte\ndarauf verlassen, daß der Vorbehandler, der die Therapie angeordnet\nhatte, sämtliche erforderlichen und gängigen Untersuchungen\ndurchgeführt hatte. Hinzu kommt, daß die Klägerin mit 9 1/2 Monaten\naus dem akut gefährdeten Alter eines plötzlichen Säug-lingstods\nheraus war. Anders wäre es freilich, wenn die Klägerin gerade wegen\nder Gefahr des plötzli-chen Säuglingstods in Behandlung genommen\nworden oder neue Anzeichen aufgetreten wären. Von beidem ist in\ndessen keine Rede.\n\n54\n\n \n\n55\n\nDanach war es auch nicht geboten, die\nEltern des Kindes zu befragen, ob früher bereits eine\nkardio-logische Untersuchung stattgefunden hatte und\ngege-benenfalls die Befunde beizuziehen.\n\n56\n\n \n\n57\n\nAuch im weiteren Behandlungsverlauf hat\nsich keine Notwendigkeit für eine kardiologische Untersuchung\nergeben. Es ist nicht bewiesen, daß Gesichtszyano-sen aufgetreten\nsind. Aus der Dokumentation ergibt sich derartiges nicht. Sonstiger\nBeweis ist nicht angetreten.\n\n58\n\n \n\n59\n\nOb die mangelnde Überwachung der Atem-\nund/oder Herztätigkeit der Klägerin am 7. März 1989 in der Zeit von\n23.50 Uhr bis 24.00 Uhr als behandlungs-fehlerhaft einzuordnen ist,\nkann letztlich offen-bleiben. Dafür spricht freilich, daß nach\nAuffas-sung beider Sachverständiger im Falle der Klägerin als\nRisikokind eine lückenlose Überwachung zum ärztlichen Standard\ngehörte (Prof. J., Gutachten Seite 10, 11, Blatt 330/331 d.A.;\nProf. A.,Gutach-ten Seite 10, Blatt 133 d.A.). Es fehlt indessen\nein Nachweis der Ursächlichkeit des - unterstell-ten - Fehlers für\nden eingetretenen Schaden.\n\n60\n\n \n\n61\n\nNach den Ausführungen von Prof. J. muß\ndavon ausge-gangen werden, daß der Herzstillstand der Klägerin als\nFolge des QT-Syndroms sofort und plötzlich ein-getreten ist (\"aus\nheiterem Himmel\") und die Atmung ca. 30 Sekunden später ausgesetzt\nhat. In einem solchen Fall sind nach Ansicht des Sachverständigen\ndie Aussichten auf eine schadensfreie Wiederher-stellung aller\nFunktionen auch bei unverzüglich eingeleiteten\nReanimationsmaßnahmen gering, weil - anders als bei (bloßem)\nAtemstillstand - der Kör-per den Sauerstoffbedarf insbesondere des\nGehirns nicht noch für einige Minuten den Sauerstoff aus dem im\nKörper vorhandenen Sauerstoff mittels Herz-tätigkeit ausgleichen\nkann. Nach allgemeinen Stati-stiken gelinge langfristig nur jede 3.\nWiederbele-bungsmaßnahme. Ein apallisches Syndrom trete ein, wenn\ndie Sauerstoffzufuhr zum Gehirn für mindestens 3 Minuten komplett\nunterbrochen sei oder für einen längeren Zeitraum nur in minimalem\nUmfange bestan-den habe.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDiese Ausführungen stimmen mit den\nDarlegungen von Prof. A. im Kern überein. Auch A. hat nicht mit\nSicherheit entscheiden können, ob bei der Klägerin bei sofortigem\nErkennen des Kammerflimmerns und Herzstillstands die aufgetretenen\nSauerstoffmangel-schädigung hätte verhindert werden können. Daß ein\nfrüheres Erkennen mit einiger Sicherheit bessere Bedingungen\ngeschaffen hätte, liegt auf der Hand; dies genügt jedoch nicht, um\ndie haftungsrechlich notwendige Ursächlichkeit annehmen zu\nkönnen.\n\n64\n\n \n\n65\n\nNach allem kann offen bleiben, ob die\nSchadensur-sächlichkeit auch deshalb nicht bewiesen ist, weil der\nHerzstillstand erst in dem Moment eingetreten ist, als der Monitor\nangeschlossen wurde, wie die Beklagten unter Hinweis darauf\nbehaupten, daß der Monitor zunächst noch eine Kurve gezeigt habe\nbevor der Alarm ausgelöst worden sei.\n\n66\n\n \n\n67\n\nDer Nachteil der Beweislosigkeit geht\nzu Lasten der Klägerin, die nach allgemeinen Grundsätzen\nsämtli-cher anspruchsbegründenen Merkmale, zu denen auch die\nUrsächlichkeit gehört, darzulegen und zu bewei-sen hat. Es besteht\nauch kein Anlaß, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer\nKausalitäts-vermutung zu gewähren, dies schon deshalb nicht, weil\nder präventive Nutzen des Monitorrings an sich nach Auffassung\nbeider Sachverständiger bereits zweifelhaft ist. Prof. J. hat den\npräventiven Nut-zen \"irgendwo zwischen 0 und 100 %\"\nangesiedelt.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n70\n\n \n\n71\n\nWert der Beschwer für die Klägerin:\nüber 60.000,00 DM.\n\n72\n\n \n\n73\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n80.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-17/27-u-125-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-17/27-u-125-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314289","retrieved":"2026-07-09 03:46:10.479756+00:00"}}