{"status":"available","doknr":"OLD314288","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0217.27U108.89.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-17","aktenzeichen":"27 U 108/89","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger hat die Beklagten aus einem\nam 30. März/28. Juni 1984 abgeschlossenen Treuhandver-trag über die\nErrichtung eines Reihenhauses in R. auf die Zahlung restlichen\nTreuhandhonorars sowie von Rechtsanwaltsgebühren für ein vor dem\nAmtsge-richt Bergisch-Gladbach anhängig gewesenes\nBeweis-sicherungsverfahren (26 H 7/86) in Anspruch genom-men. Die\nBeklagten sind der Klageforderung entge-gengetreten, haben\nhilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus dem\nTreuhandverhältnis erklärt und im Wege der Widerklage weiteren\nScha-densersatz verlangt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\n \n\n7\n\n \n\n8\n\n \n\n9\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nver-urteilen, an ihn 4.806,77 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 5. Juni\n1986 zu zahlen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nMit ihrer Widerklage haben sie von dem\nKläger Teilschadensersatz begehrt, und zwar in Höhe von 3.000,00 DM\nwegen Auszahlung einer bei Rohbaufer-tigstellung fälligen\nWerklohnrate trotz Fehlens der Garage, von 500,00 DM wegen\nangeblichen Auswahl-verschuldens des Klägers bei der Beauftragung\nder Generalübernehmerin und von 2.000,00 DM wegen Hin-nahme einer\nangeblich nicht zureichenden, mit Scha-densrisiken bei der\nInanspruchnahme belasteten Er-füllungsbürgschaft für die\nBauausführung.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDas Landgericht hat durch\nTeilversäumnisurteil vom 21. September 1988 die Widerklage\nabgewiesen. Nach Einlegung des Einspruchs haben die Beklagten\nbean-tragt,\n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\ndas Teilversäumnisurteil vom 21.\nSeptem-ber 1988 aufzuheben und den Kläger zu verurteilen, an sie\n5.500,00 DM nebst 7 % Zinsen seit Erhebung der Widerklage zu\nzahlen.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\ndas Teilversäumnisurteil\naufrechtzuer-halten.\n\n30\n\n \n\n31\n\nEr hat Schadensersatzansprüche der\nBeklagten in Ab-rede gestellt.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDas Landgericht hat nach Beweiserhebung\ndie Klage abgewiesen und unter teilweiser Aufhebung des\nTeilversäumnisurteils der Widerklage in Höhe eines Betrages von\n3.000,00 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1987\nstattgegeben.\n\n34\n\n \n\n35\n\nBeide Parteien haben form- und\nfristgerecht gegen das Urteil selbständige Berufungen eingelegt und\ndiese rechtzeitig begründet.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt,\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\nunter Teilabänderung der angefochte-nen\nEntscheidung die Beklagten als Ge-samtschuldner zu verurteilen, an\nihn 4.306,77 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 5. Juni 1988 zu zahlen,\nund die Widerkla-ge abzuweisen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\ndie Berufung des Klägers\nzurückzuwei-sen sowie unter teilweiser Abänderung des angefochtenen\nUrteils den Kläger auf die erweiterte Widerklage zu verurtei-len,\nan sie insgesamt einen Betrag von 108.528,05 DM zu zahlen.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie Beklagten haben dem Kläger\nvorgeworfen, bei der Auswahl sowohl der Generalübernehmerin als\nauch des Architekten seine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben.\nDurch das Versagen des Klägers seien ihnen Mehrkosten von insgesamt\n108.528,05 DM entstanden.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\nauch die erhöhte Widerklage\nabzuweisen.\n\n56\n\n \n\n57\n\nEr hat die ihm zur Last gelegten\nPflichtverletzun-gen sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens\nbestritten.\n\n58\n\n \n\n59\n\nNach Beweiserhebung durch Vernehmung\nvon Zeugen hat der Senat durch Teil- und Grundurteil vom 12.\nDe-zember 1990 die Klage abgewiesen, das Teilversäum-nisurteil vom\n21. September 1988 aufgehoben und den Kläger zur Zahlung von\n4.471,23 DM an die Beklagten verurteilt. Ferner hat er die\nWiderklage abgewiesen, soweit die Beklagten von dem Kläger\n17.340,09 DM an Gerichts- und Anwaltskosten wegen einer nicht auf\nerste Anforderung lautenden Bürg-schaft und des daraus entstandenen\nRechtsstreits \"Eheleute B. gegen Fa. I.-GmbH\" (9 O 69/87 LG Bonn)\nbegehrten, und die weitere Widerklage für dem Grunde nach\ngerechtfertigt erklärt, soweit die Beklagten von dem Kläger\nSchadensersatz wegen eines Auswahlverschuldens bei der Bestellung\ndes Gene-ralübernehmers verlangen. Wegen der Begründung des Urteils\nwird auf dessen Entscheidungsgründe ver-wiesen.\n\n60\n\n \n\n61\n\nNachdem der Kläger seine gegen das\nTeil- und Grund-urteil vom 12. Dezember 1990 eingelegte Revision\nzurückgenommen hat, verlangen die Beklagten mit der Widerklage\nSchadensersatz in Höhe von 134.230,93 DM sowie die Feststellung der\nErsatzpflicht des Klä-gers für die ihm künftig entstehenden Schäden\nin-folge des Kreditmehraufwands für die Errichtung und\nFertigstellung ihres Hausgrundstücks.\n\n62\n\n \n\n63\n\nSie machen geltend, der Kläger habe\nihnen wegen des Auswahlverschuldens bei der Bestellung der\nGeneralübernehmerin neben den Fertigstellungs- und\nMängelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 75.311,12 DM\ndiejenigen Schäden zu ersetzen, die ihnen durch den\nZwischenfinanzierungskredit für die Bauzeitverzögerung und die\nInanspruchnahme zusätz-licher Kreditmittel zur Finanzierung des\nBaukosten-mehraufwands entstanden seien. Der Schaden betrage für\ndie Zwischenfinanzierung 32.977,35 DM und für den Kredit zur\nDeckung der Baumehrkosten vom Jahre 1987 an bis zum ersten Halbjahr\n1992 insgesamt 25.942,46 DM. Auf die im Treuhandvertrag\nvorge-sehene Haftungsbegrenzung könne sich der Kläger nicht mit\nErfolg berufen, da er nach dem Teil- und Grundurteil des Senats zum\nErsatz jeglichen Scha-dens verpflichtet und ihm ohnedies ein grobes\nVerschulden vorzuwerfen sei. Bei der Auswahl der\nGeneralübernehmerin habe er sich schon deshalb in keinem Fall auf\ndie Baubetreuerin W. verlassen dürfen, weil diese für ihre eigenen\nBauvorhaben al-lein beim Rohbau einen beträchtlichen Preisnachlaß -\n30.000,00 oder 50.000,00 DM - erzielt habe und möglicherweise bei\nden Ausbaugewerken nochmals mit \"der gleichen Masche\" eine\nVergünstigung hätte er-reichen können. Die Freizeichnungsklausel im\nTreu-handvertrag verstoße im übrigen gegen das - im Hin-blick auf\nden ursprünglich geplanten Abschluß von 4 gleichen Verträgen\nanwendbare - AGB-Gesetz, da sie auch Kardinalpflichten erfasse und\nder Kläger eine qualifizierte Vertrauensstellung besessen habe. Den\nAnspruch auf Ersatz von Kreditmehrkosten stützen die Beklagten\nhilfsweise darauf, daß ihnen die von der - insolventen -\nGeneralübernehmerin durch die Bauzeitüberschreitung um 22 Monate\nverwirkte Vertragsstrafe entgangen sei. Bei Beachtung der\nnotwendigen Sorgfalt in der Auswahl des General-übernehmers wäre\nentweder die vereinbarte Bauzeit eingehalten oder die fällige\nVertragsstrafe gezahlt worden.\n\n64\n\n \n\n65\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\n \n\n69\n\n1.\n\n70\n\n \n\n71\n\n \n\n72\n\n \n\n73\n\nden Kläger zu verurteiln, an sie\n134.230,93 DM nebst 7 % Zinsen von 108.528,05 DM seit dem 1.\nNovember 1989 und von 25.702,88 DM ab Zustellung des Schriftsatzes\nvom 2. Juni 1992 sowie wei-terer 7 % Zinsen von 4.471,23 DM seit\ndem 1. November 1989 zu zahlen,\n\n74\n\n \n\n75\n\n \n\n76\n\n \n\n77\n\n2.\n\n78\n\n \n\n79\n\n \n\n80\n\n \n\n81\n\nfestzustellen, daß der Kläger\nverpflich-tet ist, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen\nzukünftig noch dadurch entste-hen wird, daß sie einen um 75.311,12\nDM höheren Darlehensbetrag für die Errich-tung und Fertigstellung\ndes Haus-grundstücks in R. haben aufwenden müssen.\n\n82\n\n \n\n83\n\nDer Kläger beantragt,\n\n84\n\n \n\n85\n\n \n\n86\n\n \n\n87\n\ndie Berufung auch in der Fassung des\nAntrags aus dem Schriftsatz vom 2. Juni 1992 zurückzuweisen.\n\n88\n\n \n\n89\n\nEr widerspricht der Erweiterung der\nWiderklage und erhebt insoweit die Einrede der Verjährung. Ferner\nwendet der Kläger ein, seine Haftung für nur mittelbare Schäden und\ndamit auch für etwaigen - der Höhe nach mit Nichtwissen\nbestrittenen - Kreditmehraufwand sei wirksam ausgeschlossen. Eine\nVertragsstrafe habe die Generalübernehmerin nicht verwirkt, da die\nBauausführung immer wieder von den Beklagten selbst verzögert und\nauch durch unvorhergesehene Grundwasserprobleme zu Beginn der\nBauphase erschwert worden sei. Im übrigen sei nicht ersichtlich,\ndaß sich ein anderer Generalübernehmer auf eine\nVertragsstrafenklausel in der vorliegenden Form eingelassen hätte.\nZudem sei eine Vertrags-strafe von 1,5 % des vereinbarten\nFestpreises je angefangenen Monat unzulässig hoch. Gegen die von\nden Beklagten bezifferten Fertigstellungs- und\nMän-gelbeseitigungskosten erhebt der Beklagte Einwände der Höhe\nnach.\n\n90\n\n \n\n91\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und\nEntschei-dungsgründe des Teil- und Grundurteils vom 12. De-zember\n1990 sowie die im weiteren Verfahren von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze Bezug genommen.\n\n92\n\n \n\n93\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n94\n\n \n\n95\n\nDie Widerklage ist über den durch das\ninzwischen rechtskräftig gewordene Teil- und Grundurteil vom 12.\nDezember 1990 beschiedenen Teil hinaus zur Ent-scheidung reif,\nsoweit die Beklagten Schadensersatz in Höhe des Mehraufwands für\ndie Zwischenfinanzie-rung und die Finanzierung der Baumehrkosten -\nauch für die Zukunft - verlangen. Wegen der vom Kläger auch der\nHöhe nach im einzelnen bestrittenen Fer-tigstellungs- und\nMängelbeseitigungskosten bedarf es dagegen noch der weiteren\nSachaufklärung durch die Erhebung von Beweisen; insoweit ist der\nRechts-streit daher noch nicht endentscheidungsreif.\n\n96\n\n \n\n97\n\nDie von den Beklagten mit ihrem\nSchriftsatz vom 2. Juni 1992 vorgenommene Erweiterung der\nWiderkla-ge um einen Schadensbetrag von 25.942,46 DM, den sie nach\nihrem Vortrag zwischen dem Jahr 1987 und dem ersten Halbjahr 1992\nfür Kreditzinsen zur Finanzierung der Baumehrkosten von 75.311,12\nDM aufgewendet haben, ist zulässig. Nach dem Ablauf der\nBerufungsbegründungsfrist kann eine Klage er-weitert werden, sofern\nsich der Berufungskläger im Rahmen der ursprünglichen\nRechtsmittelbegründung bewegt und keine neuen tatsächlichen Gründe\nnach-schiebt (Zöller-Schneider, ZPO, 16. Aufl., § 519 Rn. 10\nm.w.N.). In der Berufungsbegründung vom 30. Oktober 1989 war zwar,\nwas den Kreditschaden anbetrifft, allein von den Zinsen für ein\nZwischen-finanzierungdarlehen, nicht aber von Kosten für die\nFinanzierung des Baumehraufwands die Rede. Den letztgenannten\nSchaden führen die Beklagten indes-sen gleichfalls auf ein\nVerschulden des Klägers bei der Auswahl des Generalübernehmers und\ndamit auf dieselbe tatsächliche Grundlage seiner Haftung wie die\nursprünglich allein geltend gemachten Kosten für den Zwischenkredit\nzurück. Der mit der erwei-terten Widerklage geltend gemachte\nAnspruch verläßt daher nicht den Rahmen der - fristgerecht\neinge-gangenen - Berufungsbegründung. Die darin liegende\nKlageerweiterung ist auch sachdienlich im Sinne der §§ 523, 263\nZPO, da über die Ersatzansprüche wegen eines Auswahlverschuldens\ninsgesamt in die-sem Rechtsstreit und ohne weitere Beweiserhebung\nentschieden werden kann. Das gilt auch für das erweiterte\nSchadensersatzbegehren, soweit es mit der Hilfsbegründung auf\nentgangene Vertragsstrafe-zahlungen gestützt wird. Ein solcher\nAnspruch fußt gleichfalls auf einem dem Kläger vorgeworfenen\nAus-wahlverschulden und damit auf derselben Tatsachen-grundlage wie\ndas schon bisher verfolgte Schadens-ersatzbegehren.\n\n98\n\n \n\n99\n\nDem Beklagten steht gegen den Kläger\nwegen eines Auswahlverschuldens bei der Bestellung des\nGeneral-übernehmers ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von\n10.738,12 DM zu. Darüber hinausgehende Ersatzleistungen in Höhe des\nden Beklagten entstan-denen und noch entstehenden Mehraufwands für\nZwi-schenfinanzierung und Kreditierung von Fertigstel-lungs- und\nMängelbeseitigungskosten schuldet der Kläger dagegen nicht.\n\n100\n\n \n\n101\n\nAufgrund des inzwischen rechtskräftig\ngewordenen Senatsurteils vom 12. Dezember 1990 hat der Kläger die\nden Beklagten aus der fehlerhaften Auswahl des Generalübernehmers\nerwachsenen Schäden auszu-gleichen. Zu den durch das\nAuswahlverschulden ver-ursachten Schäden gehören im Grunde auch\ndiejenigen Kosten, die die Beklagten infolge der Bauverzöge-rung,\ndes vorzeitigen Abbruchs der Bauarbeiten und der von der\nGeneralübernehmerin zu verantwortenden Sachmängel aufzuwenden\nhaben. Ein Ersatzanspruch in Höhe der Darlehensmehrkosten steht den\nBeklagten indessen nur unter dem - hilfsweise vorgebrachten -\nrechtlichen Gesichtspunkt der entgangenen Vertrags-strafe zu, nicht\ndagegen wegen des Mehraufwands für die Zwischenfinanzierung und die\nFinanzierung der Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungskosten.\nHin-sichtlich der letztgenannten Ansprüche ist die Haf-tung des\nKlägers wirksam ausgeschlossen.\n\n102\n\n \n\n103\n\nNach § 5 Ziff. 2 des Treuhandvertrages\nvom 30. März/28. Juni 1984 sind Ansprüche gegen den Kläger wegen\neiner Verletzung seiner Vertrags-pflichten auf den Ersatz des\nunmittelbaren Schadens begrenzt, soweit nicht eine vorsätzliche\noder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Einer\nBe-rücksichtigung dieser Haftungsbegrenzung steht die Rechtskraft\ndes Teil- und Grundurteils vom 12. De-zember 1990 nicht entgegen.\nDas Senatsurteil hat die Ersatzpflicht des Klägers nur dem Grunde\nnach festgestellt und die Ermittlung der zu ersetzenden Schäden im\neinzelnen der weiteren Entscheidung vor-behalten. In den\nEntscheidungsgründen des Senats-urteils ist auch unter Hinweis auf\ndie als grund-sätzlich wirksam bezeichnete vertragliche\nHaftungs-beschränkung des Klägers ausdrücklich zwischen\nmit-telbaren und unmittelbaren Schäden unterschieden worden. Der\nAuffassung der Beklagten, das Teil- und Grundurteil stelle\nrechtskräftig die Ersatzpflicht des Klägers für jegliche, auch\nmittelbare Schäden fest, weil es anderenfalls die Widerklage\nhinsicht-lich der Finanzierungskosten hätte abweisen müssen, vermag\nsich der Senat daher nicht anzuschließen.\n\n104\n\n \n\n105\n\nBei den von den Beklagten geltend\ngemachten Kre-ditkosten handelt es sich um mittelbare Schäden im\nSinne von § 2 Ziff. 2 des Treuhandvertrages. Da der Vertrag eine\nDefinition des Begriffs \"mittel-barer Schaden\" nicht enthält, hat\neine Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Schäden\nanhand des Vertragszwecks stattzufinden. Eine all-gemeingültige\nBestimmung dieser Begriffe gibt es nicht. In gesetzlichen\nVorschriften ist lediglich die Begründung (§ 252 BGB) oder der\nAusschluß einer Ersatzpflicht für entgangenen Gewinn vorgesehen (§\n53 VVG, § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B), bei dem es sich um einen\nmittelbaren Schaden handelt (BGHZ 48, 80; 62, 91 zu § 6 Nr. 2 Abs.\n2 VOB/B; Palandt-Hein-richs, BGB, 52. Aufl., Vorbem.v. § 249 Rn. 15\nzu § 252 BGB und § 53 VVG; Erman-Sirp, BGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 10\nzu § 53 VVG), ohne daß das Gesetz im übrigen Abgrenzungskriterien\nzur Verfügung stellt. Auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum\nist ei-ne einheitliche Unterscheidung zwischen unmittelba-ren und\nmittelbaren Schäden nicht anzutreffen. Eine verbreitete Ansicht\ndifferenziert danach, ob der Schaden am verletzten Rechtsgut des\nGeschädigten (unmittelbarer Schaden) oder an anderen Gütern,\ninsbesondere dem Vermögen (mittelbarer Schaden) eingetreten ist\n(Grunsky in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., vor § 249 Rn.\n35; Erman-Sirp § 249 Rn. 9; Palandt-Heinrichs Vorbem.v. § 249 Rn.\n15; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, 14. Aufl., § 27 II\n3). Nach anderer Auffassung ist auf den zeitlichen Zusammenhang\nzwischen Verlet-zung und Schaden abzustellen und die Abgrenzung\ndahin vorzunehmen, daß der sogleich bei der Ver-letzung vorhandene\nSchaden \"unmittelbar\" und der sich hieraus zeitlich erst später\nentwickelnde Schaden \"mittelbar\" ist (Staudinger-Medicus, BGB, 12.\nAufl., Vorbem. zu §§ 249 - 254 Rn. 38). Für die vorliegende\nFallgestaltung bietet keine dieser Rechtsmeinungen brauchbare\nAbgrenzungskriterien. Da von vornherein kein bestimmtes\ngegenständliches Rechtsgut der Beklagten verletzt, sondern deren\nVermögen geschädigt wurde, ist eine Unterscheidung nach Objekt- und\nVermögensfolgeschaden ungeeignet. Auch der zeitliche Abstand zur\nersatzverpflichten-den Handlung bietet kein ergiebiges\nAbgrenzungs-merkmal, weil sämtliche den Beklagten durch das\nAuswahlverschulden des Klägers entstandenen Schäden erst zeitlich\nnach der Verletzungshandlung einge-treten sind. Daher muß hier der\nGrundsatz gelten, daß dort, wo Gesetze, Bedingungswerke oder\nvertrag-liche Regelungen zwischen unmittelbarem und mittel-barem\nSchaden unterscheiden, die Abgrenzung prinzi-piell aus dem\nRegelungszweck zu entwickeln ist (so Soergel-Mertens, BGB, 12.\nAufl., vor § 249 Rn. 68). Zielrichtung der in § 5 Ziff. 2 des\nTreuhandver-trags vorgesehenen Haftungsbeschränkung ist es, das\nHaftungsrisiko für den Treuhänder im Falle einer weder\nvorsätzlichen noch grob fahrlässigen Pflicht-verletzung auf solche\nKosten zu begrenzen, die ih-rer Art und ihrem Umfang nach für ihn\nvoraussehbar sind. Diesem Regelungszweck entsprechend muß der\nTreuhänder bei einer fehlerhaften Auswahl des Gene-ralübernehmers\ndem Treugeber dafür einstehen, daß er - darauf hat der Senat\nbereits in seinem Teil- und Grundurteil hingewiesen - den\nGeneralüberneh-mer wegen dessen Insolvenz nicht zur ordungsgemä-ßen\nVertragserfüllung zwingen kann. Zur Erfüllungs-pflicht des\nGeneralübernehmers zählen sowohl die fristgerechte Fertigstellung\ndes Bauobjekts als auch die Befriedigung von\nGewährleistungsansprüchen des Bauherrn in Form von\nMängelbeseitigung und Auf-wendungsersatz. Dieser Inhalt der\nErfüllungspflicht ist aus § 631 BGB sowie aus § 633 BGB abzuleiten,\nwonach der Unternehmer das geschuldete Werk feh-lerfrei\nherzustellen und im anderen Fall die vor-handenen Mängel zu\nbeseitigen oder - bei Verzug - dem Besteller die zur Behebung der\nMängel erforder-lichen Aufwendungen zu erstatten hat. Eine\nErsatz-pflicht des Treuhänders für weitergehende Schäden wie etwa\nden Mehraufwand für Finanzierungsdarlehen wäre von der\nErfüllungspflicht des Generalüber-nehmers nicht mehr gedeckt; sie\nwürde auch dem Treuhänder unabsehbare Kostenrisiken aufbürden, die\ndie Vertragsparteien ihm ersichtlich nur bei Vor-satz und grober\nFahrlässigkeit haben überantworten wollen.\n\n106\n\n \n\n107\n\nGegen die Wirksamkeit der vertraglichen\nHaftungsbe-schränkung bestehen keine durchgreifenden rechtli-chen\nBedenken. Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten des\nKlägers gegenüber den Beklagten im Sinne von § 138 BGB sind aus den\nGesamtumständen des Vertagsschlusses nicht erkennbar. Entgegen der\nAnsicht der Beklagten liegt auch ein Verstoß gegen die\nGeneralklausel des § 9 AGBG nicht vor. Das gilt schon deshalb, weil\ndie Regelungen des AGBG auf das zwischen den Parteien\nzustandegekommene Rechtsgeschäft, bei dem es sich um einen\nIndivi-dualvertrag handelt, keine Anwendung finden. Nach § 1 Abs. 1\nAGBG sind Allgemeine Geschäftsbedingun-gen alle für eine Vielzahl\nvon Verträgen vorformu-lierten Vertragsbedingungen. Von einer\n\"Vielzahl\" kann aber nur die Rede sein, wenn die Verwendung des\nVertragsmusters für mindestens drei Vertrags-schlüsse beabsichtigt\nist, da nur bei einer solchen Mindestzahl ein Interesse des\nVerwenders an einer einheitlichen Ausgestaltung der Verträge unter\nAblehnung von Änderungswünschen erwartet werden kann\n(Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., § 1 Rn. 25;\nPalandt-Heinrichs, § 1 AGBG Rn. 6; Kötz in: Münchener Kommentar zum\nBGB, 2. Aufl., § 1 AGBG Rn. 6). Auch nach seinem Wortsinn ist der\nBegriff der \"Vielzahl\" einer Auslegung dahin, daß schon die\nVerwendungabsicht für 2 Verträge genügt, nicht zu-gänglich. Im\nersten Rechtszug war zwischen den Par-teien unstreitig, daß das\nnotariell beurkundete An-gebot der Beklagten zum Abschluß eines\nTreuhandver-trages von vornherein nur für die Auftragserteilung\ndurch die Beklagten und die Eheleute Wi., mithin für zwei Verträge\nmit dem Kläger, Verwendung finden sollte, da die Zeugin W. als\nBauherrin der zwei übrigen von insgesamt vier zu errichtenden\nReihen-häusern die Dienste eines Treuhänders nicht benö-tigte.\nDiesem bereits in der Klagebegründung des Klägers gehaltenen\nSachvortrag haben die Beklagten in erster Instanz nicht\nwidersprochen. Nunmehr haben sich die Beklagten zwar darauf\nberufen, daß seinerzeit zunächst der Abschluß von insgesamt vier\nTreuhandverträgen mit dem Kläger beabsichtigt gewe-sen sei. Beweis\nfür diese vom Kläger bestrittene Behauptung haben sie jedoch nicht\nangetreten. Der Hinweis in der Vorbemerkung zu dem notariellen\nAn-gebot, es solle \"für jeden Bauherrn ein Treuhänder eingeschaltet\nwerden\", reicht zur Feststellung, daß zunächst auch der Abschluß\neines Treuhandvertrages mit der Zeugin W. beabsichtigt war, für\nsich al-lein nicht aus.\n\n108\n\n \n\n109\n\nIm übrigen ist zweifelhaft, ob eine\nAnwendbarkeit des ABG-Gesetzes der Haftungsbeschränkung zu Gun-sten\ndes Klägers überhaupt ihre Wirksamkeit nähme. Bei ihrer Rüge, der\nKläger entlaste sich in unan-gemessener Weise für eine Haftung für\ndie Nichter-füllung von Kardinalpflichten, berücksichtigen die\nBeklagten nicht ausreichend, daß der Kläger im Treuhandvertrag\nseine Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich für bestimmte\nRisiken beschränkt hat. Gegen eine Ausnahme nicht vorhersehbarer\nSchäden von der Haftung ist bei vermögensrechtli-chen Geschäften\ngrundsätzlich nichts einzuwenden. Deshalb ist auch eine\nFreizeichnung hinsichtlich entfernt liegender Schäden nach den\nMaßstäben des AGBG prinzipiell zulässig (Palandt-Heinrichs, § 9\nAGBG Rn. 46). Bedenken bestünden allerdings dann, wenn sich der\nKläger - die Anwendbarkeit des AGBG vorausgesetzt - auch für grob\nfahrlässige Verlet-zungen von Hauptverpflichtungen würde\nfreizeichnen wollen (vgl. BGH NJW 1984, 1351). Eine derart\nweitreichende Freistellung des Klägers von seinen Ersatzpflichten\nenthält der Treuhandvertrag indes-sen nicht. In § 5 Ziff. 2 sieht\ner lediglich eine Beschränkung auf unmittelbare Schäden bei\neinfacher Fahrlässigkeit vor.\n\n110\n\n \n\n111\n\nEs stellt sich deshalb nur die Frage,\nob die von der Haftungsbeschränkung erfaßten mittelbaren Schä-den\nnicht den entfernt liegenden Schäden, hinsicht-lich derer eine\nFreizeichnung zulässig ist, gleich-zustellen sind. Wegen der\nUnabwendbarkeit des AGB-Gesetzes im vorliegenden Fall bedarf diese\nFrage aber keiner abschließenden Entscheidung.\n\n112\n\n \n\n113\n\nDie fehlerhafte Auswahl des\nGeneralübernehmers durch den Kläger beruht auch weder auf Vorsatz\nnoch auf grober Fahrlässigkeit. Scheidet eine vorsätzli-che\nSorgfaltspflichtverletzung schon von vornherein aus, so kann\ndarüber hinaus auch ein die einfache Fahrlässigkeit übersteigender\nVerschuldensgrad je-denfalls nicht festgestellt werden. Eine solche\nFeststellung wäre aber, da nach der Fassung des § 5 Ziff. 2 des\nTreuhandvertrages die Haftung für mit-telbare Schäden bei\nvorsätzlicher oder grob fahr-lässiger Pflichtverletzung den\nAusnahmefall bildet, zur Begründung einer Schadensersatzpflicht des\nKlä-gers erforderlich.\n\n114\n\n \n\n115\n\nEin fahrlässiges Verhalten ist nur dann\nals grob zu qualifizieren, wenn die im Verkehr erforderli-che\nSorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wird (BGH NJW 1982,\n874; Palandt-Heinrichs § 276 Rn. 14; Soergel-Wolf § 276 Rn. 122).\nDies setzt voraus, daß ganz naheliegende Überlegungen nicht\nangestellt oder beiseitegeschoben werden und dasje-nige unbeachtet\nbleibt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müßte (BGH NJW\n1981, 1952; NJW-RR 1988, 919; Soergel-Wolf a.a.O.). Bei der Auswahl\ndes Generalübernehmers hat der Kläger zwar - weswegen seine Haftung\nin dem Urteil vom 12. Dezember 1990 auch grundsätzlich bejaht\nworden ist fahrlässig seine Sorgfaltspflichten als Treuhänder\nverletzt. Daß er sich in besonders grober Weise einer jegli-chen\nvon einem Treuhänder zu erwartenden Einsicht verschlossen hat, kann\naber nicht festgestellt werden. Ihm ist vorzuwerfen, weder Einblick\nin den Jahresabschluß der von ihm ausgewählten Baube-treuerin - der\nFa. I.-GmbH - genommen noch deren Bankverbindung erfragt oder\nAuskünfte über ihre Kreditverhältnisse eingeholt und es zudem\nversäumt zu haben, sich nach konkreten Referenzobjekten zu\nerkundigen und diese zu prüfen. Auf die positive Auskunft der\nBaubetreuerin, der Zeugin W., über die Fa. I. durfte sich der\nKläger schon deshalb nicht verlassen, weil die Zeugin als\nInitiatorin der Baumaßnahme eigene Interessen verfolgt und es zu\nseinen Aufgaben als Treuhänder gehört hat, jegliche Auswirkungen\ndes Interessengegensatzes zwischen der Zeugin W. und den\nhinzutretenden fremden Bauherren zu vermeiden. Das hat der Senat in\ndem Urteil vom 12. Dezember 1990 im einzelnen dargelegt und zum\nAnlaß genommen, dem Kläger eine fahrlässige Pflichtverletzung\nvorzuhalten. Bereits im Teil- und Grundurteil ist jedoch darauf\nhingewiesen, daß das Vertrauen des Klägers auf die Zeugin W. und\nderen Nachforschungen ihn deshalb vor dem Vorwurf groben\nVerschuldens schützt, weil die Zeugin als Mitbau-herrin aus seiner\nSicht nicht \"sehenden Auges\" in den Ruin steuern werde. An dieser\nEinschätzung hält der Senat auch nach Überprüfung und\nBerücksichti-gung der von den Beklagten vorgebrachten Argumente\nfest. Das gilt selbst dann, wenn dem Kläger - wie die Beklagten\nbehaupten - bekannt gewesen sein sollte, daß die\nGeneralübernehmerin der Zeugin W. für deren Bauvorhaben erhebliche\nSondervorteile gewährt hatte. Unabhängig davon, daß die Beklag-ten\ndie Höhe dieser Sondervorteile nicht konkret beziffert und\nlediglich einen Preisnachlaß von 30.000,00 DM oder 50.000,00 DM in\nden Raum gestellt haben, mußte sich dem Kläger auch bei einer\nsolchen Kenntnis nicht ohne weiteres der Verdacht aufdrän-gen, daß\ndie Zeugin W. um die Unzuverlässigkeit der Fa. I. wußte und von\nvornherein ein Fehlschlagen der Bautätigkeit dieses Unternehmens in\nKauf nahm. Aus der Sicht des Klägers durfte auch die Zeugin W.\ntrotz etwaiger Vergünstigungen für sich in An-spruch nehmen, als\nBauherrin an einer reibungslosen Verwirklichung ihres Bauvorhabens\ninteressiert zu sein. Unter diesen Umständen ist ein über den Grad\ngewöhnlicher Fahrlässigkeit hinausgehendes Ver-schulden des Klägers\nnicht feststellbar. Eine Haf-tung für die Kreditmehrkosten als\nmittelbare Schä-den ist damit ausgeschlossen.\n\n116\n\n \n\n117\n\nDer von den Beklagten geltend gemachte\nErsatzan-spruch in Höhe der Darlehenszinsen rechtfertigt sich\nindessen zu einem Teil von 10.738,12 DM aus dem hilfsweise\nvorgebrachten Gesichtspunkt der ent-gangenen Vertragsstrafe.\n\n118\n\n \n\n119\n\nIm § 9 Ziff. 4 der Allgemeinen\nVertragsbedingungen i. V. m. § 6 des Generalübernehmervertrages hat\nsich die Fa. I.-GmbH verpflichtet, bei Überschrei-tung des\nvereinbarten Fertigstellungtermins - so-weit die Verzögerung nicht\nauf Streik oder höherer Gewalt beruht - an die Beklagten eine\nVertrags-strafe von 1,5 % des vereinbarten Festpreises je\nangefangenen Monat zu zahlen. Da nach § 5 des\nGeneralübernehmervertrages das Vorhaben spätestens 14 Monate nach\nBaubeginn - dem 20. August 1984 - fertigzustellen war, die\nBeklagten aber das Reihen-haus unstreitig erst Anfang September\n1987 beziehen konnten, hat sich die Fertigstellung beträchtlich\nverzögert. Durch die Überschreitung der vorgesehe-nen Bauzeit hat\ndie Generalübernehmerin die verein-barte Vertragsstrafe verwirkt.\nDer dagegen erhobene Einwand des Klägers, die Bauausführung sei vor\nallem durch unvorhergesehene Grundwasserprobleme erschwert und auch\nvon den Beklagten selbst \"immer wieder verzögert\" worden, greift\nnicht durch. Nach § 9 Ziff. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen\nzum Generalübernehmervertrag ist die Generalüber-nehmerin nur bei\nStreik oder Krieg, inneren Unru-hen oder anderen Fällen höherer\nGewalt von ihrer Verantwortlichkeit für eine Überschreitung des\nFer-tigstellungstermins befreit. Etwaige Erschwernisse durch\nbesondere Grundstücksfeuchtigkeit zählen dazu nicht und fallen\nfolglich in den Risikobereich der Generalübernehmerin. Eine andere\nBeurteilung wäre allerdings geboten, wenn die Bauzeit durch\nVerhal-tensweisen der Beklagten verlängert worden wäre. Eine von\nihm für den Fall nicht fristgerechter Leistung versprochene\nVertragsstrafe verwirkt ein Bauunternehmer nicht, falls der\nZeitplan durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände gestört\nwird. Allgemein kann nicht davon ausgegangen werden, daß die\nVertragsparteien bei der Vereinbarung der Ver-tragsstrafe auch eine\nsolche Situation haben erfas-sen wollen; zumindest widerspräche\ndies den Grund-sätzen von Treu und Glauben (BGH NJW 1966, 971;\nSöllner in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 339 Rn. 6).\nJedoch hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen, daß er seine\ndie Vertragsstrafe auslösende Pflichtverletzung nicht zu vertreten\nhat (Palandt-Heinrichs § 339 Rn. 2; Söllner a.a.O. § 339 Rn. 14).\nDiese Darlegungs- und Beweislast trifft hier den Kläger, der wegen\nder entgangenen Vertragsstrafezahlungen auf Schadensersatz in\nAn-spruch genommen wird. Dessen Behauptung, die Bau-ausführung sei\n\"von den Beklagten selbst immer wie-der verzögert worden\", entbehrt\naber jeglicher Be-stimmtheit und genügt deshalb nicht, um ihn von\nder Haftung für die entgangene Vertragsstrafe freizu-stellen.\n\n120\n\n \n\n121\n\nGegen die Wirksamkeit der\nVertragsstrafenabrede im Generalübernehmervertrag bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. An den Kriterien des AGB-Gesetzes ist die\nRegelung nicht zu messen, weil der General-übernehmervertrag allein\nfür das Rechtsverhältnis zwischen der Fa. I.-GmbH und den Bauherren\nWi. und B. , mithin für einen einmaligen Verwendungszweck\nkonzipiert worden ist und sich damit als Indivi-dualvertrag\ndarstellt. Abgesehen davon, daß die Unverhältnismäßigkeit der\nVertragsstrafenhöhe für sich allein die Annahme einer\nSittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB nicht rechtfertigen würde\n(vgl. Palandt-Heinrichs § 343 Rn. 3), ist auch gegen eine\nVertragsstrafe von 1,5 % des vereinbarten Festprei-ses je\nangefangenen Monat der Höhe nach nichts ein-zuwenden. Aus diesem\nGrund kommt auch eine Herab-setzung der Vertragsstrafe nach § 343\nBGB nicht in Frage.\n\n122\n\n \n\n123\n\nWegen seines Auswahlverschuldens bei\nder Bestel-lung der Generalübernehmerin hat der Kläger dafür\neinzustehen, daß den Beklagten die von der - in-solventen - Fa.\nI.-GmbH verwirkte Vertragsstrafe entgangen ist. Insoweit handelt es\nsich um einen unmittelbaren Schaden, zu dessen Ersatz der Kläger\nauch bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit verpflichtet ist. Wie der\nSenat bereits im Teil- und Grundurteil ausgeführt hat, hat der\nKläger die Beklagten so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn\ndie Fa. I. mit der notwendigen Liquidität ausgestattet gewesen\nwäre, die es aussichtsreich gemacht hätte, das Un-ternehmen zur\nordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu zwingen. Zu diesem Bereich ist\nauch die Vertrags-strafe zu zählen, durch welche der\nVertragspartner zur Erfüllung seiner Vertragspflichten angehalten\nwerden soll. Wenn die Fa. I. über die erforderliche Finanzkraft\nverfügt hätte, so wäre es den Beklagten gelungen, ihren Anspruch\nauf die fällige Vertrags-strafe wegen der Verzögerung der\nBaufertigstellung zu realisieren. Dagegen wendet sich der Kläger\nerfolglos mit der Erwägung, er könne nicht nach-vollziehen, daß ein\nanderes Unternehmen anstelle der Fa. I.-GmbH eine\nVertragsstrafenklausel in der vorliegenden Form akzeptiert hätte.\nDie Vereinba-rung einer Vertragsstrafe für den Fall der\nBauzeit-überschreitung verläßt - auch unter den hier fest-gelegten\nVoraussetzungen - keineswegs den Rahmen des Üblichen. Davon\nabgesehen genügt der pauschale Einwand des Klägers ohnedies nicht\nden Anforderun-gen, die an die Darlegung von Tatsachen mit Blick\nauf das sogenannte rechtmäßige Alternativverhalten zu richten sind.\nDie Darlegungs- und Beweislast dafür, daß bei einem vertragsgemäßen\nVerhalten derselbe Schaden eingetreten wäre, trifft den in Anspruch\ngenommenen Kläger (vgl. Palandt-Heinrichs, 52. Aufl., Vorbem.v. §\n249 Rn. 6).\n\n124\n\n \n\n125\n\nEine Vertragsstrafe und damit ein\nSchadenser-satzanspruch in dieser Höhe steht den Beklagten\nallerdings nicht - wie von ihnen geltend gemacht - für einen\nZeitraum von 22 Monaten zu. Bereits mit Schreiben vom 14. Februar\n1986 hatte nämlich der Kläger als bevollmächtigter Vertreter der\nBeklagten den Generalübernehmervertrag mit der Fa. I.-GmbH fristlos\ngekündigt. Die Wirksamkeit der Kündigung aus wichtigem Grund folgt\naus den der General-übernehmerin sowohl im Kündigungsschreiben\nvorge-worfenen als auch im Prozeßvortrag der Beklagten angelasteten\nerheblichen Pflichtverletzungen und wird auch von keiner der\nParteien angezweifelt. Mit dem Zugang des Kündigungsschreibens -\nMitte Februar 1986 - war das Vertragsverhältnis mit der\nGeneralübernehmerin danach beendet. Nach diesem Zeitpunkt konnte -\nwegen ihrer Akzessorietät - eine Vertragsstrafe für nicht\nrechtzeitige Erfüllung durch die Generalübernehmerin nicht mehr\nverwirkt werden. Ein Vertragsstrafeversprechen soll die Er-füllung\neiner Hauptverbindlichkeit sichern und wird infolge seiner\nunselbständigen Natur gegenstands-los, wenn die Hauptverpflichtung\nnicht besteht oder später wegfällt. Daher ist die Verwirkung einer\nVertragsstrafe nach einer Kündigung des Hauptver-trages nicht mehr\nmöglich (BGH NJW 1962, 1341; OLG Düsseldorf MDR 1971, 217;\nSoergel-Lindacher, BGB, 12. Aufl., § 339 Rn. 11; Palandt-Heinrichs\nVorbem.v. § 339 Rn. 2). Dem können die Beklagten im Verhältnis zum\nKläger nicht mit Erfolg entgegenset-zen, dieser hätte ihnen ihre\nVertragsstrafenansrpü-che auch für die Folgezeit erhalten müssen\nund habe deshalb auch durch die Kündigung des\nGeneral-übernehmervertrages seine Sorgfaltspflichten ver-letzt. Die\nBeklagten, die im übrigen schon zuvor persönlich ein\nKündigungsschreiben an die Fa. I. gerichtet hatten, waren nämlich\nnicht gewillt, das Vertragsverhältnis mit der Generalübernehmerin,\ndie sich als unzuverlässig erwiesen hatte, fortzusetzen und weitere\nErfüllungsleistungen ihrerseits entge-genzunehmen. Der mit der\nVertragsstrafe verfolgte Zweck, die Vertragserfüllung\ndurchzusetzen, hätte daher nur gegen den erklärten Willen und das\nInter-esse der Beklagten verfolgt werden können.\n\n126\n\n \n\n127\n\nDagegen hat der Kläger die Beklagten\nschadlos zu halten, soweit sie bis zur fristlosen Kündi-gung des\nGeneralübernehmervertrages Vertragsstra-fenansprüche erworben\nhatten. Die gleichzeitige Begründung von Schadensersatzforderungen\nin Höhe der Fertigstellungskosten schließt\nVertragsstrafen-ansprüche für die Zeit bis zur Auflösung des\nGene-ralübernehmervertrages nicht aus. Das Gesetz sieht zwar in §\n341 Abs. 2 i.V.m. § 340 Abs. 2 BGB auch für Strafversprechen für\nnicht gehörige, insbeson-dere nicht rechtzeitige Erfüllung\ngrundsätzlich einen Anrechnungszwang vor (Palandt-Heinrichs § 341\nRn. 2). Durch das Gebot einer Anrechnung soll ver-mieden werden,\ndaß der Gläubiger im Verletzungsfall nebeneinander die verwirkte\nVertragsstrafe und den vollen Schadensersatz verlangen kann, was in\naller Regel zu einer mit dem Schadensersatzrecht nicht zu\nvereinbarenden und mit dem Interesse an der Er-füllungssicherung\nallein nicht zu rechtfertigenden Bereicherung des Gläubigers führen\nwürde (BGHZ 63, 259). Indessen gilt die - grundsätzlich auch im\nRahmen des § 341 BGB anwendbare - Anrechnungsregel des § 340 Abs. 2\nBGB nicht, soweit der Gläubiger die Vertragsstrafe wegen nicht\nrechtzeitiger Erfül-lung und zusätzlich den erst später\nentstandenen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend\nmacht; in einem solchen Fall kann der Gläubiger ei-ne\nVertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfül-lung für die Zeit\nbis zum Entstehen des Schadens-ersatzanspruchs wegen Nichterfüllung\nund daneben den ungekürzten Schadensersatz wegen Nichterfüllung\nverlangen (RGZ 94, 207; BGH NJW 1963, 1197; Söllner a.a.O. § 341\nRn. 3; Erman-Westermann § 341 Rn. 2; Soergel-Lindacher § 341 Rn.\n7). Neben Ersatzforde-rungen in Höhe der Fertigstellungskosten\nhaben da-her die Beklagten Vertragsstrafenansprüche aufgrund der\nBauzeitüberschreitung für die Zeit vom 20. Ok-tober 1985 bis Mitte\nFebruar 1986, also für 4 Mona-te, erlangt, für die der Kläger im\nSchadensersatz-wege einzustehen hat.\n\n128\n\n \n\n129\n\nDer Höhe nach beträgt die\nVertragsstrafe für jeden angefangenen Monat der\nBauzeitüberschreitung 1,5 % des Netto-Festpreises von 178.948,80\nDM. Die Inbe-zugnahme des in § 3 Ziff. 1 der\nGeneralübernehmer-vertrages \"vereinbarten Festpreises\" spricht für\nden Willen der Vertragsparteien, den im Vertrag - allein -\nbezifferten Nettopreis als Maßstab für die Ermittlung der\nVertragsstrafe zu bestimmen. Davon gehen auch die Beklagten aus,\ndie den geltend gemachten Vertragsstrafeanspruch auf der Grundlage\ndes Netto-Festpreises berechnet haben. Ihr der von der\nGeneralübernehmerin verwirkten Vertragsstra-fe entsprechender\nSchadensersatzanspruch gegen den Kläger beläuft sich demnach auf\n2.684,23 DM für 4 Monate, mithin auf insgesamt 10.736,92 DM.\n\n130\n\n \n\n131\n\nDie vom Kläger im Zusammenhang mit der\nErweiterung der Widerklage erhobene Einrede der Verjährung greift\ngegenüber dem auf eine Bauzeitüberschreitung von 4 Monaten\nbeschränkten Ersatzanspruch nicht durch. In dieser Höhe ist die\nSchadensersatzforde-rung bereits von dem ursprünglichen\nBerufungsantrag der Beklagten erfaßt.\n\n132\n\n \n\n133\n\nDie zuerkannte Zinsforderung ergibt\nsich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\n134\n\n \n\n135\n\nHinsichtlich desjenigen Schadens, den\ndie Beklagten in Gestalt der Fertigstellungs- und\nMängelbeseiti-gungskosten erlitten haben, ist die Widerklage noch\nnicht zur Entscheidung reif. Ihr Vorbringen zu einer Vielzahl von\nEinzelpositionen ist vom Kläger in tatsächlicher Hinsicht\nbestritten worden mit der Folge, daß über die Berechtigung ihres\nBegehrens bezüglich des Baukostenmehraufwands nicht ohne\nBe-weiserhebungen befunden werden kann.\n\n136\n\n \n\n137\n\nDie Kostenentscheidung für die\nBerufungsinstanz ist weiterhin dem Schlußurteil vorzubehalten. Der\nAus-spruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708\nNr. 10 ZPO.\n\n138\n\n \n\n139\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung\nder Revision liegen nicht vor.\n\n140\n\n \n\n141\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz ab\ndem 3. Juni 1992: 144.230,93 DM (Zahlungsantrag: 134.230,93 DM;\nFeststellungsantrag: 10.000,00 DM)\n\n142\n\n \n\n143\n\nBeschwer für beide Parteien: jeweils\nunter\n\n144\n\n \n\n145\n\n60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-17/27-u-108-89","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-17/27-u-108-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314288","retrieved":"2026-07-09 03:46:10.379273+00:00"}}