{"status":"available","doknr":"OLD314287","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0217.17W274.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-17","aktenzeichen":"17 W 274/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Kläger\nhat keinen Erfolg. Zu Recht hat es die Rechtspflegerin in dem\nangefochtenen Beschluß abgelehnt, die von den Klägern geltend\ngemachte Erhöhung der Prozeßgebühr um 18/10 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2\nBRAGO zum Betrage von 689,40 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer,\nins-gesamt 785,92 DM, in die Kostenausgleichung einzu-beziehen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n1.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nZutreffend gehen die Kläger allerdings\ndavon aus, daß der Anwaltssozietät, deren Mitglieder sie sind, für\nihre Vertretung im Prozeß ein Mehrvertretungs-zuschlag gemäß § 6\nAbs. 1 Satz 2 BRAGO erwachsen ist. Nach dieser Vorschrift erhöht\nsich die Prozeß-gebühr des für mehrere Auftraggeber in derselben\nAngelegenheit zum selben Gegenstand tätigen Rechts-anwalts durch\njeden Auftraggeber um 3/10, höchstens jedoch um zwei volle\nGebühren. Die Kläger sind als Auftraggeber der Sozietät anzusehen.\nTreten - wie im hier zu entscheidenden Fall - nicht besondere\nUmstände in Erscheinung, die eine Selbstvertretung einzelner oder\naller zu einer Sozietät verbundenen klagenden oder beklagten\nRechtsanwälte nahelegen, ist anzunehmen, daß die Anwälte ihre\ngemeinschaft-liche Vertretung der Sozietät übertragen haben und daß\ndie Gebühren und Auslagen für ihre Prozeßvertretung in der Instanz\nnur einmal anfallen (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 17.\nSeptem-ber 1979 - 17 W 252-253/79 -, veröffentlicht in JurBüro\n1980, 613). Hinsichtlich des Begriffs \"mehrere Auftraggeber\"\nbestehen hier keine Be-denken. Insoweit ist darauf abzustellen, ob\nan der Angelegenheit, in der der Anwalt bzw. die Anwaltssozietät\ntätig geworden ist, mehrere natür-liche oder juristische Personen\nbeteiligt sind. Der Senat hat seine früher in ständiger\nRechtsprechung vertretene Auffassung, wonach Mitglieder einer\nAnwaltssozietät in Prozessen aus dem Mandats-verhältnis nicht\nmehrere Auftraggeber im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO seien\n(vgl. z.B. die oben zitierte Entscheidung) aufgegeben (Beschluß des\nSenats vom 22. Oktober 1987 - 17 W 279/87 -, veröffentlicht in\nJurBüro 1987, 1871 = Rpfl. 1988, 119 = Anw.Bl. 1988, 251 = MDR\n1988, 155 mit Anmer-kung von Schneider). Hier sind von der\nAnwalts-sozietät im Prozeß sieben Kläger in derselben Angelegenheit\nund zum selben (Streit- ) Gegenstand, nämlich bei der\nGeltendmachung einer ihnen gemein-schaftlich zustehenden\nHonorarforderung, vertreten worden.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n2.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer der Anwaltssozietät der Kläger\nerwachsene Mehr-vertretungszuschlag gehört indessen nicht zu den\nnotwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1\nSatz 1 ZPO. Führen mehrere Mit-glieder einer Anwaltssozietät einen\nAktivprozeß, der eine ihnen gemeinsam zustehende Honorar-forderung\nzum Gegenstand hat, ist der durch ihre gemeinschaftliche\nanwaltliche Vertretung im Rechts-streit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2\nBRAGO anfallende Mehrvertretungszuschlag in der Regel nicht\nerstat-tungsfähig.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nIm Kostenrecht gilt der Grundsatz, daß\ndie obsiegende Partei nur diejenigen Kosten ihrer Prozeßführung vom\nunterlegenen, zur Kostentragung verurteilten Gegner erstattet\nverlangen kann, die sie bei vernünftiger, sachgerechter Wahrung\nihrer Interessen zur Erreichung des Prozeßziels aufwenden mußte. Im\nRahmen dieses Grundsatzes haben die Ko-stenfestsetzungsorgane nicht\nunter allen Umständen diejenigen Kosten zu berücksichtigen, deren\nes zum Ablauf des Prozesses, wie er tatsächlich geführt worden ist,\nbedurfte. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob die jeweilige Partei bzw.\ndie jeweiligen Par-teien ihr Rechtsschutzziel auf eine\ngleichwertige Art ohne Gefährdung wohlverstandener Belange hätten\nerreichen können (Beschluß des Senats vom 23. Sep-tember 1991 - 17\nW 129/91 -, veröffentlich in OLGR Köln 1992, 79). So ist allgemein\nanerkannt, daß eine Partei, die einen oder mehrere Ansprüche ohne\ntriftigen Grund durch mehrere Klagen verfolgt, obwohl die\nGeltendmachung zumutbarerweise in einem Prozeß hätte erfolgen\nkönnen, nur diejenigen - geringeren - Kosten erstattet verlangen\nkann, die ihr bei der letztgenannten Verfahrensweise entstan-den\nwären (Zöller-Herget, ZPO, 17. Auflage, § 91 Rn. 13 \"Mehrheit von\nProzessen\" m.w.N.). Auch gibt es Fallgestaltungen, bei denen eine\nMehrheit von Gläubigern aus dem Gesichtspunkt tunlichster\nKostenersparnis einem von ihnen die gerichtliche Geltendmachung\neines gemeinschaftlichen Anspruchs zu überlassen hat. So hat der\nSenat in seinem zuletzt zitierten Beschluß entschieden, daß die\nMitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bei ungestörtem\nInnenverhältnis unter Kostengesichts-punkten grundsätzlich gehalten\nsind, eine Nachlaß-forderung gemäß § 2039 BGB von einem von ihnen\ngerichtlich verfolgen zu lassen; klagen in einem derartigen Fall\nmehrere Miterben, so ist der einem gemeinsamen\nProzeßbevollmächtigten erwachsene Mehr-vertretungszuschlag nicht\nerstattungsfähig.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nEntsprechendes gilt nach Auffassung des\nSenats bei gerichtlicher Geltendmachung einer Honorar-forderung,\ndie einer Anwaltssozietät zusteht. Ohne Gefährdung ihrer\nberechtigten Interessen können die Mitglieder der Sozietät ihr\nRechtsschutzziel, einen auf Zahlung des Honorars an alle Mitglieder\nlautenden Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zu erwirken,\nunter Vermeidung eines Mehrvertre-tungszuschlages dadurch\nerreichen, daß ein Mitglied Klage erhebt. Vergütungsansprüche der\nMitglieder einer Anwaltssozietät gehören zwar im allgemeinen zu dem\nnach § 719 Abs. 1 BGB gesamthänderisch gebundenen\nGesellschaftsvermögen. Den Besonderhei-ten der Anwaltsgemeinschaft\nRechnung tragend wird indessen von der Rechtsprechung und Literatur\nnahezu einhellig die auch vom Senat geteilte Auffassung zu\nvertreten, daß jedes Mitglied der Sozietät berechtigt ist, den\nVergütungsanspruch im eigenen Namen als Gesamtgläubiger geltend zu\nmachen (z.B. BGH NJW 1980, 2407; OLG Düsseldorf Anw.Bl. 1985, 388;\nOLG Saarbrücken Rpfl. 1978, 227; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6.\nAuflage, § 5 Rn. 2; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 11.\nAuf-lage, § 5 Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 24. Auf-lage, § 5\nBRAGO Anm. 2 B). Im übrigen können die Grundsätze der gewillkürten\nProzeßstandschaft allgemein auch auf die Einziehung von Forderungen\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts angewandt werden, so daß ein\nVergütungsanspruch der Anwalts-gemeinschaft von einem ihrer\nMitglieder auch aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der\nSozietät im eigenen Namen gegen den Mandanten ein-geklagt werden\nkann (BGH NJW 1988, 1585). Durch einen von einem der\nSozietätsanwälte erwirkten Vollstreckungstitel, der auf Zahlung an\nalle Mit-glieder der Anwaltssozietät lautet, werden diese nicht\nschlechter als bei einem Titel gestellt, der mehrere oder gar alle\nvon ihnen als Vollstreckungs-gläubiger ausweist.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nMit dieser kostensparenden\nVorgehensweise ent-spricht die Anwaltssozietät auch ihren\nvertrag-lichen Verpflichtungen gegenüber dem Mandaten. Dabei mag\ndahinstehen, ob der von einem Mandaten mit einer Sozietät\ngeschlossene Anwaltsvertrag im allgemeinen dahin auszulegen ist,\ndaß der Mandant bei der Beitreibung eines Honoraranspruchs wie bei\nder Beauftragung eines einzigen Anwalts zu stellen ist (so z.B. OLG\nDüsseldorf JurBüro 1981, 1514; Mümmler JurBüro 1980, 1175 und 1988,\n603). Jedenfalls folgt aus der allgemeinen, auch nach-vertraglich\nwirkenden anwaltlichen Pflicht, vor-hersehbare, vermeidbare\nNachteile vom Mandanten fernzuhalten, insbesondere den für ihn\nkosten-günstigsten Weg einzuschlagen, daß es die Anwalts-sozietät\neinem ihrer Mitglieder zu überlassen hat, eine ihr zustehende\nHonorarforderung im eigenen Namen geltend zu machen (OLG\nZweibrücken JurBüro 1984, 1828; OLG Karlsruhe JurBüro 1988, 1661;\nZöller-Herget, § 91 Rn. 13 \"Sozietät\"; Gerold/Schmidt/v.\nEicken/Madert, § 6 Rn. 15). Klagen dementgegen alle\nSozietätsmitglieder ein Honorar ein, müssen sie sich gegenüber dem\nzur Kostentragung verurteilten Mandanten erstattungs-rechtlich so\nbehandeln lassen, als habe nur eines ihrer Mitglieder im eigenen\nNamen den Zahlungs-titel erwirkt; der Mehrvertretungszuschlag ist\nnicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob sich die\nAnwaltsgemeinschaft von einem oder mehreren Mitgliedern oder von\neinem außenstehenden Rechts-anwalt im Prozeß hat vertreten lassen.\nErst recht kann es erstattungsrechtlich nicht als gerecht-fertigt\nangesehen werden, daß jeder der Angehörigen einer Anwaltssozietät\nsich selbst vertritt mit der Folge, daß der unterlegene Mandant mit\ndem der Anzahl der Sozien entsprechenden Mehrfachen der\nAnwaltsgebühren belastet wird (vgl. hierzu den in JurBüro 1988,\n457, veröffentlichten Beschluß des Senats vom 16. April 1987 - 17 W\n186-187/85 -; außerdem OLG Bamberg JurBüro 1985, 773). Die vom\nSenat zur erstattungsrechtlichen Behandlung von anwaltlichen\nHonorarprozessen vertretene Auffassung entspricht - jedenfalls im\nErgebnis - der herr-schenden Meinung in Literatur und\nRechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt/v.\nEik-ken/Madert a.a.O., auch zur vereinzelten Gegen-meinung).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nFür den hier zu entscheidenden Fall\nbedeutet dies, daß die von den Klägern zur Kostenausgleichung\nangemeldete Erhöhung der Prozeßgebühr nicht den zur\nRechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechts-streits im Sinne von\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuzurechnen ist.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n3.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDemgemäß ist die Beschwerde der Kläger\nzurückzu-weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97\nAbs. 1, 515 Abs. 3 (analog) ZPO. Dabei hat der Senat\nberücksichtigt, daß der Beklagte seine Erinnerung gegen den auch\nvon den Klägern angefochtenen Beschluß zurückgenommen hat.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nStreitwert für das Erinnerungs- und\nBeschwerde-verfahren: 892,45 DM; Wert für die Gerichtsgebühr des\nBeschwerdeverfahrens: 573,72 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-17/17-w-274-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-17/17-w-274-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314287","retrieved":"2026-07-09 03:46:10.283120+00:00"}}