{"status":"available","doknr":"OLD314293","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0216.15U125.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-16","aktenzeichen":"15 U 125/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nT a t b e s t a n d\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie Parteien streiten über die\nBerechtigung der Beklagten, Bildnisse des Klägers in einer\nKunden-zeitschrift zu verwenden.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDer Beklagte zu 1) verlegt die\nKundenzeitschrift \"C.\", deren Chefredakteur der Beklagte zu 2) ist.\nDer Beklagte zu 3) ist Alleininhaber der bundes-weit vertretenen\nS.-Märkte, von denen sich minde-stens einer auch in Köln befindet.\nIn diesen Märk-ten wird die \"C.\" als Hauszeitschrift der S.-Märk-te\nkostenlos verteilt. Die Auflage der monatlich erscheinenden\nZeitschrift liegt bei 2,45 Millionen Exemplaren.\n\n7\n\n \n\n8\n\nIn der Ausgabe 1991 der \"C.\" ist der\nKläger zusammen mit der Fernsehansagerin D. B. auf der Titelseite\nabgebildet, außerdem findet sich im Innenteil der Zeitschrift ein\nkurzer Artikel, dem ein weiteres Bild des Klägers vorangestellt\nist. Dabei handelt es sich um mit Zustimmung des Kläge-rs und von\nFrau B. bei einem Fototermin anläßlich einer Veranstaltung in\nDuisburg von dem Fotografen W. erstellte Bilder. Ein Entgelt wurde\nnicht ge-zahlt. Hierbei war allen Beteiligten klar, daß die bei\ndiesem Termin erstellten Fotos an Bildagentu-ren, Bilderdienste und\nBildarchive weitergeleitet würden, wo sie dann zum Abdruck im\nZusammenhang mit redaktioneller Bildberichterstattung verwendet\nwerden sollten.\n\n9\n\n \n\n10\n\nWeitere Vereinbarungen wurden weder\nbeim Fototer-min noch in der Folgezeit weder mit dem Fotografen\nnoch mit den Beklagten getroffen.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDer Beklagte zu 3) schaltete in nahezu\nsämtlichen bundesdeutschen Tageszeitungen, u. a. im Kölner\nStadt-Anzeiger vom 02.12.1991 die im Tenor wieder-gegebende\nAnzeige.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDer Kläger hat unter dem 13.01.1992\nbeim Land-gericht Köln wegen der Veröffentlichung seiner Bildnisse\neine Unterlassungsverfügung erwirkt. Er hat mit Schreiben vom\n15.01.1992 die Beklagten zu 1) und 2) zur Abgabe der\nAbschlußerklärung auf-gefordert. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben\ndurch ihre Anwälte mitteilen lassen, daß sie nicht zur Abgabe einer\nAbschlußerklärung bereit seien.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDer Kläger hat die Auffassung\nvertreten, daß die Verbreitung seiner Bildnisse in der \"C.\" durch\ndie Beklagten rechtswidrig erfolgt sei. Er hat hierzu vorgetragen,\ndaß die Veröffentlichung ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Zwar\nsei ihm klar gewesen, daß der Fotograf, wie üblich, versuchen\nwürde, die Fotos bei Zeitschriften unterzubringen, von Wer-bung sei\naber nie die Rede gewesen.\n\n17\n\n \n\n18\n\nBei der Verwendung der Fotos durch die\nBeklagten handele es sich nämlich nicht um die Verwendung in einer\nPublikumszeitschrift, sondern um die rein werbemäßige Verwendung in\neiner Kundenzeitschrift. Diese Veröffentlichung diene aber nicht\nden schutzwürdigen Interessen und dem Informationsbe-dürfnis der\nAllgemeinheit, wie sie von § 22 KUG geschützt würden, sondern\nallein oder zumindest überwiegend den eigennützigen gewerblichen\nInter-essen der Beklagten. Dies ergebe sich aus einer\nGesamtwürdigung des Inhaltes der C.. Bei der Ein-spiegelung des\nTitelbildes von C. in der S.-Anzei-ge handele es sich nicht um eine\nWerbung für die Kundenzeitschrift, sondern um die Werbung für\nDut-zende von S.produkten mit dem Titelbild, also mit dem Bild des\nKlägers.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\nden Beklagten bei Vermeidung eines vom\nGe-richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben\nwerden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu\nsechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM,\nOrd-nungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nzu untersagen,\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nBildnisse, insbesondere Fotografien,\ndes Klä-gers ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken zu\nveröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten\nund/oder verbrei-ten zu lassen, insbesondere durch Verteilung der\n\"C.\" mit solchen Bildnissen in den S.-Märkten.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n32\n\n \n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nSie haben die Auffassung vertreten, daß\ndie Ver-öffentlichung der Bildnisse durch § 23 Abs. 1 KUG gedeckt\nsei. Die Zustimmung des Klägers umfasse außerdem auch die\nVerbreitung in der C..\n\n36\n\n \n\n37\n\nZwar handele es sich hierbei um eine\nKundenzeit-schrift. Aber auch derartige Zeitschriften könnten und\nwürden die Informationsbedürfnisse der Allge-meinheit befriedigen.\nDabei würde allein der hohe Anteil an Werbung diesen Charakter\nnicht verändern - auch Publikumszeitschriften wiesen zum Teil\nei-nen Werbeanteil von 50 % auf - und nicht alle be-worbenen\nProdukte würden in Märkten des Beklagten zu 3) vertrieben. Ein\nsogenannter Werbenebenef-fekt, der im übrigen auch bei den\nPublikumszeit-schriften vorhanden sei, ändere nichts daran, daß die\nVeröffentlichung der Bilder dem redaktionellen Teil der Zeitschrift\nzuzuordnen sei.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDurch Urteil des Landgerichts Köln vom\n17. Ju-ni 1992 - 28 O 40/92 - sind die Beklagten an-tragsgemäß\nverurteilt worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt,\ndem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung\nnach §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 22 KUG zu. Der Kläger habe\nnämlich weder seine Zustimmung zu der vorliegenden Veröffentlichung\nihres Bildes er-teilt, noch liege eine Ausnahme von der Regel des §\n22 S. 1 KUG vor, da § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wegen § 23 Abs. 2 KUG\nvorliegend keine Anwendung finde. Bei einer Gesamtwürdigung der\nAufmachung und des Inhaltes der C. stehe der werbliche Charakter\ndieser Kundenzeitschrift und daraus folgend der werbliche Charakter\nder Verwendung des Bildnisses des Klägers so im Vordergrund, daß\ndie vorliegende Verwendung des Bildes nicht mehr als\n\"redaktio-nelle Nutzung\" angesehen werden könne. Folglich umfasse\ndie Zustimmung des Klägers auch nicht die konkrete Art der Nutzung\ndurch die Beklagten. Eine Befugnis der Beklagten zur Verwendung des\nBild-nisses in der konkreten Art und Weise könne auch nicht aus §\n23 Abs.1 Nr. 1 KUG hergeleitet werden, da durch diese Verwendung\nberechtigte Interesse des Klägers verletzt würden (§ 23 Abs. 2\nKUG). Die in Rede stehende konkrete Verwendung der Bildnisse stehe\nin engem und beabsichtigtem Zusammenhang mit einer werblichen\nNutzung, während die Nutzung im Zusammenhang mit einem\nschutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit an Information fast\nvollständig zurücktrete. Das Interesse des Klägers, selbst über die\nwerbliche Verwendung zu entscheiden, habe daher im konkreten Fall\nden Vorrang.\n\n40\n\n \n\n41\n\nGegen dieses ihnen am 29.06.1992\nzugestellte Ur-teil haben die Beklagten mit am 28.07.1992\neinge-gangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am\n15.10.1992 eingegangenem Schriftsatz be-gründet haben.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDie Beklagten wiederholen und vertiefen\nzunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Auffassung,\neine werbemäßige Verwendung des Bildes liege nicht vor, die\nAbbildung sei vielmehr dem redaktionellen Teil, nämlich dem\ninformierenden und unterhaltenden Teil der als Kundenzeitschrift zu\nqualifizierenden Zeitschrift zuzuordnen. Kein Leser komme auf den\nGedanken, daß der Kläger Wer-bung für Produkte der S.-Märkte oder\nfür das Un-ternehmen mache oder gar hierfür bezahlt werde.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\nin Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDer Kläger beantragt,\n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n54\n\n \n\n55\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft\ngleichfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der\nAuffassung, daß es sich bei der Kundenzeitschrift nicht um eine\nunabhängige Zeitschrift, sondern um ein Werbemittel handele. Dies\nzeige sich auch daran, daß für Kundenzeitschriften das Gebot der\nTrennung von redaktionellem Teil und Anzeigenteil nicht gelte. Da\ndie Zeitschrift als solche daher ein Werbemittel darstelle, sei es\nirrelevant, ob mit dem Bildnis des Klägers auf der Titelseite\nprimär für die Kundenzeitschrift und sekundär für das Unternehmen\nund Sortiment des Beklagten zu 3) geworben werde, es bleibe\njedenfalls eine Werbung für den Beklagten zu 3). Auch die\n\"redaktionellen\" Beiträge seien nicht nur unbedeutend, sondern\nih-rem Inhalt nach auf das Unternehmen und Sortiment der S.-Märkte\nbezogen.\n\n56\n\n \n\n57\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen\nBezug genommen.\n\n58\n\n \n\n59\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n60\n\n \n\n61\n\nDie form- und fristgerecht eingelegten\nund im übrigen zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) und 2)\nhaben in der Sache in vollem Umfang Erfolg, die Berufung des\nBeklagten zu 3) nur in dem erkannten Umfang.\n\n62\n\n \n\n63\n\nI.\n\n64\n\n \n\n65\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte\nUnterlas-sungsanspruch wegen der Verwendung seines Bild-nisses auf\nder Titelseite und auf S. 26 der Zeitschrift \"C.\" nicht nach § 823\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 S. 1 KUG zu. Die Verwendung des\nBildnisses auf der Titelseite und im Innern der Zeitschrift ist\nvielmehr zum einen durch die Einwilligung des Klägers mit der\nVeröffentli-chung im Zusammenhang mit redaktioneller\nBericht-erstattung gedeckt, zum anderen ist eine Veröf-fentlichung\nauch ohne diese Einwilligung gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs.\n2 KUG vom Kläger hinzunehmen.\n\n66\n\n \n\n67\n\nZwar bezog sich die Einwilligung des\nKlägers mit der Veröffentlichung seiner Bildnisse nur auf eine\nVeröffentlichung im Zusammenhang mit redak-tioneller\nBerichterstattung, nicht hingegen auf eine Verwendung seiner\nBildnisse zu Werbezwecken. Eine Veröffentlichung zu Werbezwecken\nwäre auch nicht durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, da der\nKläger zwar gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine relative Person der\nZeitgeschichte ist, der werbemäßigen Verwendung seiner Bildes aber\njeden-falls berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG\nentgegenstünden, sofern man nicht bereits § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG\neine immanente Beschränkung auf eine Veröffentlichung zu\nInformationszwecken entnehmen will (vgl. zur rechtssystematischen\nEin-ordnung BGH GRUR. 1979, 425, 426). Auch einer re-lativen oder\nabsoluten Person der Zeitgeschich-te steht allein die Entscheidung\ndarüber zu, ob sie ihr Bild als Anreiz für einen Waren-verkauf zur\nVerfügung stellen will oder nicht (BGH AfP 1992, S. 149 ff., BGHZ\n20, 345 ff. (Paul Dahlke); BGH GRUR. 1972, 97 ff. (Liebestropfen);\nBGHZ 49, 289 ff. (Sammelbilder)).\n\n68\n\n \n\n69\n\nDer Senat ist jedoch der Auffassung,\ndaß die Verwendung der Bildnisse des Klägers auf dem Titel und im\nInnern der Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3) unter\nBerücksichtigung des Charakters der Zeitschrift zumindest auch dem\nInformations- und Unterhaltungsinteresse der Öffentlichkeit dient.\nAllein die Tatsache, daß die Kundenzeitschrift als solche\nWerbezwecke verfolgt, genügt nicht, um die Verwendung der Bildnisse\ndes Klägers als werbemä-ßige Verwendung und damit als berechtigten\nInter-essen des Klägers zuwiderlaufend anzusehen.\n\n70\n\n \n\n71\n\nBei dem Druckerzeugnis des Beklagten zu\n3) han-delt es sich um eine Kundenzeitschrift im Sinne der\nDefinition des § 1 Abs. 2 e Zugabeverordnung. Hierunter fallen\nZeitschriften belehrenden und unterhaltenden Inhalts, die\nunentgeltlich an den Verbraucher abgegeben werden, und die nach\nihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den\nInteressen des Verteilers dienen. Derartige Zeitschriften würden\nohne die Vorschrift des § 1 Abs. 2 e Zugabeverordnung unter das\nZu-gabeverbot fallen, weil in dem unterhaltenden und belehrenden\nTeil der Zeitschrift eine Zug-abe, nämlich eine Wertreklame läge.\nZeitschrif-ten, die keinen belehrenden und unterhaltenden Teil,\nalso keinen redaktionellen Teil enthalten, sondern reine\nWerbeschriften sind, fallen nicht unter diese Vorschrift, sie sind\nvielmehr von vornherein nicht als Zugabe zu werten (vgl. BGH GRUR.\n1967, 665 ff.).\n\n72\n\n \n\n73\n\nAuch die Zeitschrift des Beklagten zu\n3) ist keine reine Werbeschrift, sie enthält vielmehr neben der\nWerbung auch unterhaltende und belehrende Teile wie Backrezepte (S.\n4), Make-up Tips (S. 6), Kaffeerezepte (S. 8) etc. Daß diese\nBeiträge jedenfalls überwiegend einen Bezug zu von dem Beklagten zu\n3) vertriebenen und/oder von dem Be-klagten zu 3) in der\nZeitschrift selbst beworbenen Artikel (siehe Jacobs-Kaffee S. 9)\nhaben, nimmt den Beiträgen nicht den redaktionellen Charakter. Die\nVoraussetzungen einer redaktionellen Werbung im\nwettbewerbsrechtlichen Sinne, die einen Verstoß gegen § 3 UWG\ndarstellt, erfüllen diese Beiträ-ge sämtlich nicht. Entgegen der\nAuffassung der Klägerin gilt auch das Verbot der redaktionellen\nWerbung für Kundenzeitschriften (vgl. Baumbach-He-fermehl, § 2\nZugabeVO, Rn. 90 m. w. N.). Auch dies zeigt, daß derartige\nZeitschriften nicht aus-schließlich Werbung beinhalten, sondern in\nihrem redaktionellen Teil Presseerzeugnisse sind, die dem Schutz\ndes Art. 5 GG unterstehen. Zum redak-tionellen Teil der\nKundenzeitschrift des Beklagten zu 3) gehört auch der Beitrag über\nden Kläger und D. B. auf S. 26 der Zeitschrift. Dabei kann weder\ndiesen noch den übrigen redaktionellen Beiträgen der Charakter als\nredaktioneller Beitrag deshalb abgesprochen werden, weil ihr\nInhalt, worauf der Kläger hinweist, wenig substanzvoll und wenig\nanspruchsvoll ist. Die Qualifizierung einer Zeit-schrift oder eines\nBeitrags als Informationszwek-ken dienend oder unterhaltend ist von\nder Qualität und Niveau unabhängig. Eine Vielzahl von\nZeit-schriften, die nicht als Kundenzeitschriften der Werbung von\nKunden und Interessen des Verteilers dienen, bewegt sich im übrigen\nauf einem qualita-tiv nicht höheren Niveau.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDanach dient zwar die Zeitschrift des\nBeklag-ten zu 3) Werbezwecken, und zwar einerseits im Sinne einer\nZugabe, nämlich der unentgeltlichen Zuwendung von Lesestoff,\nandererseits aber auch dadurch, daß der Verbraucher zum Erhalten\ndieses Lesestoffs die Läden des Beklagten zu 3) betreten muß und im\nübrigen beim Lesen der Zeitschrift auch die Werbung des Beklagten\nzu 3) zur Kenntnis nimmt. Allein dies kann aber eine werbemäßige\nVer-wendung der Fotos des Klägers auf der Titelseite und auf S. 26\nder Zeitschrift nicht begründen. Eine werbemäßige Verwendung läge\nvielmehr nur dann vor, wenn das Titelfoto und das Foto S. 26 der\nZeitschrift entweder nicht dem redaktionellen, nämlich dem\nunterhaltenden oder belehrenden Teil der Zeitschrift, zuzuordnen\nwären, sondern der Kläger unmittelbar als Werbeträger für\nEinzel-produkte oder die Produktpalette der S.-Märkte\nherausgestellt würde, oder aber wenn die mittelbar durch die\nAbbildung des Klägers herbeigeführte Werbewirkung für die\nZeitschrift selbst und hier-mit für die S.-Märkte als werbemäßige\nVerwendung der Abbildung des Klägers anzusehen wäre. Dies ist nicht\nder Fall.\n\n76\n\n \n\n77\n\nUnmittelbar mit Einzelprodukten oder\nder Produkt-palette der S.-Märkte wird der Kläger weder durch die\nAbbildung auf der Titelseite noch durch das Foto bei dem auch auf\nihn bezogenen Beitrag im Innern in Zusammenhang gebracht. Auf der\nTitelsei-te selbst sind Produkte der S.-Märkte nicht bewor-ben.\nEine werbemäßige Verwendung des Bildes des Klägers auf der\nTitelseite ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, daß\nder Verbraucher aufgrund der Gestaltung des Titelbildes und der\nZeitschrift meinen könnte, der Kläger werbe für die S.-Märkte als\nsolche oder stehe mit seiner Persönlichkeit für die in dieser\nZeitschrift beworbenen oder von dem Beklagten zu 3) allgemein\nvertriebenen Produkte. Ebenso wie die Gesamtauf-machung der\nZeitschrift mit ihren unterhaltenden und belehrenden Teilen erweckt\nauch die Titelseite nicht den Eindruck einer reiner\nWerbezeitschrift, sondern den einer Kundenzeitschrift, von der der\nVerbraucher, der derartige Zeitschriften in viel-fältigen Bereichen\ngewöhnt ist, sich neben Werbung auch Lesestoff verspricht und\ngerade aus diesem Grunde derartige Kundenzeitschriften mitnimmt.\nDer Senat hat keine Zweifel, daß der Verbraucher, der auf dem\nTitelbild die Abbildung des Klägers als bekanntem\nFernsehunterhalter zusammen mit D. B. sieht, dies dem dort\nangekündigten belehrenden oder unterhaltenden und damit\nredaktionellen Teil der Zeitschrift zuordnet und erwartet, in\nInneren der Zeitschrift auch einen Beitrag über den Kläger und/oder\nD. B. vorzufinden. Die Abbildung des Klägers auf dem Titelbild der\nZeitschrift soll er-sichtlich der Kläger nicht als Werbeträger für\ndie S.-Märkte herausstellen, sondern die Attraktivität der\nZeitschrift dadurch steigern, daß sie einer\nUnterhaltungsillustrierten angenähert wird, wie dies die auf dem\nTitelblatt hervorgehobenen Arti-kel und das dort genannte\nWeihnachtsgewinnspiel gleichfalls bewirken sollen.\n\n78\n\n \n\n79\n\nEine werbemäßige Verwendung des\nBildnisses des Klägers, die seinen berechtigten Interessen\nwider-spräche, kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in\nBetracht, daß mittelbar durch die Abbildung des Klägers auf der\nTitelseite der Zeitschrift die Bereitschaft des Verbrauchers, die\nZeitschrift mitzunehmen und hierbei die in der Zeitschrift\nge-zeigte Werbung zur Kenntnis zu nehmen, gesteigert wird und dies\nsich letztlich auch im Verkaufser-gebnis der S.-Märkte\nniederschlagen soll und wird. Insoweit unterscheidet sich die\nAbbildung des Klägers auf dem Titelblatt der Kundenzeitschrift des\nBeklagten zu 3) nicht wesentlich von der etwaigen Abbildung auf dem\nTitelblatt von käuflich zu erwerbenden Publikumszeitschriften. Auch\ndiese steigern die Attraktivität ihrer Zeitschriften durch die\nAbbildungen attraktiver bzw. interes-santer Persönlichkeiten auf\ndem Titelbild. Auch bei diesen Zeitschriften, die teilweise in ganz\nerheblichen Umfang Werbung beinhalten und sich hieraus finanzieren,\nwird die Werbewirksamkeit der in ihnen enthaltenen Anzeigen durch\ndie Attrak-tivität des Titelbilds deutlich gesteigert. Je größer\ndie Attraktivität und Auflage der Zeit-schrift, desto interessanter\nist die Zeitschrift für Inserenten. Allein die Förderung des\nGewinns des Verwenders eines Bildnisses reicht nicht aus, um dessen\nVerwendung als werbemäßig oder sonst berechtigten Interessen des\nAbgebildeten zuwi-derlaufend anzusehen, ebensowenig das Interesse\ndes Abgebildeten, selbst wirtschaftlich an der Verwendung seines\nBildnisses beteiligt zu werden (vgl. BGH GRUR. 1979, 425, 426,\n427). Das eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten zu 3) an\nder Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers auf der Titelseite\nder Kundenzeitschrift mindert weder das Informationsinteresse der\nangesprochenen Leser noch nimmt es diesem die Schutzwürdigkeit.\nAusreichend ist vielmehr, daß das Bild des Klägers auch als\nInformationsträger benutzt wird. Die Klä-gerin kann sich nach\nAuffassung des Senats durch die Verwendung seines Bildnisses auf\nder Titelsei-te der Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3)\nje-denfalls nicht in erheblich stärkerem Maße kommer-zialisiert\nsehen, als dies bei einer Abbildung auf der Titelseite einer\nUnterhaltungsillustrierten der Fall wäre. In beiden Fällen ist das\nInteresse des die Zeitschrift Lesenden auf die Person des Klägers\nund D. B. als populäre Persönlichkeiten gerichtet, sie will er im\nBild sehen und über sie will er Information und Unterhaltung haben.\nEbensowenig wie der Verbraucher bei Publikumsillu-strierten, auf\nderen Titelblatt der Kläger abge-bildet wäre, an eine Verbindung\ndes Klägers zu der Zeitschrift und ihrem Herausgeber oder dem\nson-stigen Inhalt der Zeitschrift denken würde, wird er eine\nderartige Verbindung zwischen dem Kläger und den S.-Märkten und\nderen Produkten herstellen. Dies gilt erst recht für die Abbildung\ndes Klägers im Innern der Zeitschrift, die in Zusammenhang mit dem\nkurzen Artikel über den Kläger und D. B. steht und ersichtlich dem\nInformations- und Unterhal-tungsinteresse dient.\n\n80\n\n \n\n81\n\nII.\n\n82\n\n \n\n83\n\nDemgegenüber ist die Verwendung des\nBildnisses des Klägers durch Abbildung der Titelseite der\nZeit-schrift \"C.\" in der im Tenor wiedergegebenen Wer-beanzeige des\nBeklagten zu 3) nicht von der Ein-willigung des Klägers gedeckt,\nder Verwendung des Bildnisses in dieser Weise stehen auch\nberechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG entgegen.\n\n84\n\n \n\n85\n\nIn der konkreten Art der Abbildung der\nTitelseite der Zeitschrift \"C.\" in der Werbeanzeige liegt ei-ne\nwerbemäßige Verwendung des Bildnisses des Klä-gers. Zwar ist dem\nBeklagten zu 3) grundsätzlich unbenommen, für die Kundenzeitschrift\nals solche zu werben und hierbei auch das Titelbild der \"C.\"\nwiederzugeben. Eine Werbung für die Zeitschrift \"C.\" ist der\nWerbeanzeige jedoch nicht hinreichend zu entnehmen. Vielmehr\nerweckt die Abbildung der Zeitschrift der CHRIS-REVUE in der\nAnzeige den Eindruck, als werbe der Kläger für die dort ge-nannten\nProdukte. Das Titelbild der C. ist derart verkleinert\nwiedergegeben, daß die Aufschriften auf dem Titelbild der\nZeitschrift im Vergleich zum Schriftbild des unmittelbar für die\nProdukte des Beklagten zu 3) werbenden Teils der Zeitschrift\njedenfalls nicht ohne weiteres ins Auge fallen; dies gilt auch\nunter Berücksichtigung der Tatsa-che, daß es sich bei dem dem Senat\nvorgelegten Exemplar der Anzeige um eine Ablichtung handelt und die\nAufschriften im Original sicherlich eine bessere Lesbarkeit\naufweisen. Daß es sich über-haupt um das Titelbild einer (Kunden-)\nZeitschrift handelt, ist nicht hinreichend erkennbar, jeden-falls\nnicht für den Verbraucher, der nicht bereits weiß, daß es sich bei\nder Zeitschrift \"C.\" um eine Kundenzeitschrift handelt. Damit\nentsteht für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen\nVerbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Se-nats zählen, der\nEindruck, als werde mit dem Foto des Klägers und D. B. für die in\nder Anzeige be-worbenen Produkte Werbung betrieben.\n\n86\n\n \n\n87\n\nDie Verwendung des Bildnisses des\nKlägers in die-ser Werbeanzeige ist auch vom Antrag des Klägers\numfaßt. Der Kläger hat zwar als konkrete Form der begehrten\nUnterlassung die Verteilung der Zeit-schrift genannt, aus der\nschriftsätzlichen Begrün-dung erster und zweiter Instanz in\nVerbindung mit dem allgemein gehaltenen Teil des\nUnterlassungs-antrags ergibt sich jedoch, daß der Kläger auch\nUnterlassung der Verwendung des Bildnisses in der Werbeanzeige\nbegehrt.\n\n88\n\n \n\n89\n\nUnterlassung insoweit kann der Kläger\nallerdings nur vom Beklagten zu 3), nicht jedoch von dnm Be-klagten\nzu 1) und 2) verlangen.\n\n90\n\n \n\n91\n\nWie die Parteien im Termin vom\n15.12.1992 be-stätigt haben, hat die Schaltung der hier in Rede\nstehenden Werbeanzeige der Beklagte zu 3) veranlaßt. Eine irgendwie\ngeartete Mitwirkung der Beklagten zu 1) und 2) hieran hat der\nKläger nicht dargelegt, vielmehr war der Beitrag der Beklagten zu\n1) und 2) auf die Herausgabe der Zeitschrift \"C.\" als solche\nbeschränkt. Allein aus der von den Beklagten zu 1) und 2)\ngeäußerten Rechtsauffas-sung, eine Werbung für die Zeitschrift\nmüsse mög-lich sein, ergibt sich auch keine Erstbegehungsge-fahr\nfür eine zukünftige Mitwirkung der Beklagten zu 1) und 2) an einer\nderartigen Werbung, die wie die konkret in Rede stehende\nWerbeanzeige in Wahr-heit gerade keine Werbung für die Zeitschrift\nals solche, sondern eine Werbung für die Produkte des Beklagten zu\n3) darstellt.\n\n92\n\n \n\n93\n\nIII.\n\n94\n\n \n\n95\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n96\n\n \n\n97\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n75.000,00 DM (3 x 25.000,00 DM).\n\n98\n\n \n\n99\n\nWert der Beschwer für den Kläger:\n65.000,-- DM\n\n100\n\n \n\n101\n\n(2 x 25.000,-- DM + 25.000,-- DM -\n10.000,-- DM (Beklagte zu 3));\n\n102\n\n \n\n103\n\nfür den Beklagten zu 3): 10.000,--\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-16/15-u-125-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-16/15-u-125-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314293","retrieved":"2026-07-09 03:46:10.868016+00:00"}}