{"status":"available","doknr":"OLD314295","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0215.5U212.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-15","aktenzeichen":"5 U 212/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten\naus der für sein Fahrzeug der Marke -------, Typ ---, amtli-ches\nKennzeichen ----- ---, abgeschlossenen Fahr-zeugversicherung\nEntschädigungsleistungen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nNach seinen Angaben bei der Polizei ist\ndas Fahr-zeug, das er im April 1990 als Neuwagen gekauft hatte, am\n13. November 1990 in der Zeit zwischen 5.45 Uhr und 17.45 Uhr von\neinem Parkplatz in E. entwendet worden.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nBereits Ende Juni/Anfang Juli 1990\nwaren der auch in der Fahrzeugdiebstahlssache ermittelnden\nKri-minalpolizei in E. von einem Herrn Sch. zwei Ton-bänder über\nTelefongespräche zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Herrn Sch.\nübergeben worden, die er ohne deren Wissen aufgezeichnet hatte und\nin denen der Kläger davon spricht, er wolle sein Fahrzeug entwenden\nlassen (wegen der weiteren Ein-zelheiten der Gespräche wird auf\nBlatt 5 - 9 der Beiakte Bezug genommen). Zu diesen\nTelefongesprä-chen nach der Anzeige des Fahrzeugdiebstahls vom 13.\nNovember 1990 vernommen, räumten der Kläger und die Zeugin Sch.\nnach anfänglichem Leugnen ein, daß die ihnen vorgespielten\nTelefonate tatsächlich stattgefunden hätten; der Plan, das Fahrzeug\nent-wenden zu lassen, sei aber nicht ernst gemeint ge-wesen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nMit Schreiben vom 27. Juni 1991 lehnte\ndie Beklag-te Entschädigungsleistungen aus der\nFahrzeugver-sicherung mit der Begründung ab, der Kläger habe den\nEintritt des Versicherungsfalles nicht nachge-wiesen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nMit der vorliegenden Klage verfolgt der\nKläger seine Ansprüche weiter. Er hat daran festgehalten, daß die\nin den Telefongesprächen mit der Zeugin Sch. erwähnte Absicht, das\nFahrzeug entwenden zu lassen, nicht ernst gemeint gewesen sei; das\nFahr-zeug sei auch tatsächlich ohne seine Beteiligung gestohlen\nworden. Er habe inzwischen von einem Zeugen erfahren, daß der\nmittlerweile verstorbene Ehemann der Zeugin Sch. diesem gegenüber\ngeäußert habe, er, Sch., wüßte, wo der Pkw ist und wer ihn\ngestohlen hat.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, zur\nFrei-stellung des Klägers an die V. GmbH, G.-straße, ---- B. ,\n39.171,40 DM zu Ver-tragsnummer 324 639 602 368 zu zahlen,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, an\nihn 24.161,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juni 1991 zu\nzahlen,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nsowie festzustellen, daß die Beklag-te\nverpflichtet ist, ihm aufgrund des Pkw-Diebstahls vom 13. November\n1990 (Pkw ------- ---, amtliches Kennzeichen --- ---)\nVersicherungsschutz zu erteilen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nSie hat vorgetragen, es spreche nach\nden Umständen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der\nKläger den Fahrzeugdiebstahl vorgetäuscht habe. Nachdem er den\nWagen nicht zu einem angemessenen Preis habe veräußern können,\njedoch Geldmittel benötigt habe, um mit der Zeugin Sch. in eine\ngemeinsame Wohnung ziehen zu können, habe er sich entschlossen, das\nFahrzeug entwenden zu lassen. Im übrigen, so hat die Beklagte\nweiter vorgebracht, habe der Kläger nicht einmal einen für das\näußere Bild einer echten Fahrzeugentwendung erforderlichen\nSachverhalt vorgetragen und unter Beweis gestellt.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDas Landgericht hat durch das\nangefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug\nge-nommen wird, nach Anhörung des Klägers und Verneh-mung der\nZeugin Sch. die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die\nBeklagte habe Umstände bewiesen, aus denen die erhebliche\nWahrscheinlich-keit der Vortäuschung einer Entwendung durch den\nKläger folge, so daß nicht angenommen werden könne, daß das\nFahrzeug des Klägers am 13. November 1990 ohne sein Wissen\nentwendet wurde.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nGegen das am 8. Mai 1992 zugestellte\nUrteil hat der Kläger am 5. Juni 1992 Berufung eingelegt, die er\nnach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Oktober\n1992 am 6. Oktober 1992 begründet hat.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDer Kläger wiederholt sein\nerstinstanzliches Vor-bringen und ist der Ansicht, die vom\nverstorbenen Ehemann der Zeugin Sch. heimlich aufgenommenen\nTelefongespräche dürften nicht verwertet werden, auch nicht durch\nBeiziehung und Verwertung der po-lizeilichen Ermittlungsakten.\nDaran ändere auch die Tatsache nichts, daß er gegenüber der Polizei\nund dem Landgericht den Inhalt der Telefonate bestätigt habe.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nSodann hat der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat behauptet und durch Zeugnis der Frau Sch.\nunter Beweis gestellt, es existiere ein Tonband, in dem der\nverstorbene Herr Sch. Dritten gegenüber mitgeteilt habe, er wisse,\nwo der ------- stehe. Ferner, so der Kläger, ergebe sich aus dem\nTonband, daß es sich bei dem Diebstahl des ------- um einen von\nHerrn Sch. inszenierten Diebstahl handele.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDer Kläger beantragt,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.333,00 DM nebst 4 % Zinsen\naus 24.161,60 DM seit dem 27. Juni 1991 und aus weiteren 39.171,40\nDM 4 % Zinsen ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen,\ndavon einen Teilbetrag in Höhe von 16.463,37 DM an die V.;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nhilfsweise, festzustellen, daß die\nBe-klagte verpflichtet ist, ihm bedingungs-gemäß\nVersicherungsschutz zu gewähren;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nweiter hilfsweise, ihm im\nUnterliegens-falle nachzulassen, die Zwangsvollstrek-kung durch\nSicherheitsleistung abzuwen-den, die auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nSie ist der Meinung, bezüglich der\nmitgeschnittenen Telefongespräche zwischen dem Kläger und der\nZeugin Sch. liege keine unzulässige Beweisverwertung vor.\nEntscheidend sei, daß der Inhalt der Telefongesprä-che sowohl vom\nKläger als auch von der Zeugin Sch. eingeräumt und bestätigt worden\nseien.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nWegen weiterer Einzelheiten des\nbeiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDie Ermittlungsakte 32 Js 821/90 STA\nAachen war Ge-genstand der mündlichen Verhandlung.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung ist nicht begründet.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage\nabgewiesen. Es hat mit zutreffender Begründung eine Vortäu-schung\neiner Fahrzeugentwendung seitens des Klägers für erheblich\nwahrscheinlich erachtet und demgemäß entsprechend den in\nDiebstahlsfällen der vorliegen-den Art geltenden Beweisgrundsätzen\nden sogenannten Vollbeweis für den behaupteten Fahrzeugdiebstahl\nfür notwendig angesehen, den der Kläger jedoch nicht erbracht hat.\nDer Senat folgt den diesbezüg-lichen Ausführungen im angefochtenen\nUrteil und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen in erster Linie\nauf diese Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nEs trifft zwar zu, daß heimlich\naufgezeichnete Telefongespräche grundsätzlich einem\nBeweisverwer-tungsverbot unterliegen, sei es durch unmittelbare\nVerwertung oder durch Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt der\nGespräche, sofern nicht eine Güter-abwägung zum Ergebnis führt, daß\ndie Verwertbarkeit gegenüber der Beeinträchtigung der\nPersönlichkeits-rechte der Gesprächspartner vorrangig ist (vgl.\nBVerfG NJW 1992, 815 f.; BGH JZ 1988, 304 ff.); auch würde im\nStreitfall eine solche Güterabwägung nicht zu einer\nVerwertungsmöglichkeit der Tonband-aufnahmen führen, da der Schutz\nder Versicherten-gemeinschaft vor Versicherungsbetrügereien allein\nnoch kein Rechtfertigungsgrund für die heimlichen Aufnahmen\ndarstellt (vgl. dazu insbesondere BayObLG NJW 1990, 197 f., wo\nFälle schwerer Kriminalität, insbesondere Taten gegen Leib und\nLeben, genannt sind); zulässig muß es aber sein, heimlich\naufge-nommene Telefongespräche dann zu verwerten, wenn die durch\ndas grundsätzliche Verwertungsverbot in ihren Grundrechten nach\nArtikel 1 und 2 GG ge-schützten Betroffenen den Inhalt ihrer\nGespräche selbst offenbaren und sich freiwillig des Schutzes ihres\nRechts am eigenen Wort begeben. Dies muß auch für Vernehmungen der\nBetroffenen gelten, sofern sie zuvor ordnungsgemäß über bestehende\nAussageverwei-gerungsrechte belehrt worden sind und bereit waren,\nauszusagen (vgl. nochmals BayObLG, a.a.O. Seite 198 oben rechts, wo\nvon der Zulässigkeit einer Verneh-mung des Betroffenen über das\nheimlich mitgeschnit-tene Gespräch ohne weiteres ausgegangen wird.\nDie vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH NJW 1991, 1180 ist\ndagegen nicht einschlägig, da sie die Zulässigkeit der Vernehmung\neines Zeugen betrifft, der ein Gespräch dritter Personen heimlich\nbe-lauscht hat).\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nFür den Streitfall bedeutet das, daß\nsowohl die Aussagen des Klägers und der Zeugin Sch. bei der Polizei\nals auch die Äußerungen beider vor dem Landgericht verwertet werden\nkönnen, vor denen sie jeweils über ihr Aussageverweigerungsrecht\nord-nungsgemäß belehrt worden sind (vgl. Blatt 14 und 20 oben der\nBeiakte sowie Blatt 70 und 73 d. A.) und in denen sie den Inhalt\nder Tonbandaufzeichnun-gen als richtig bestätigt haben. Die\nTelefongesprä-che legen aber auch nach Auffassung des Senats eine\nerhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des\nVersicherungsfalles nahe. Der Einwand des Klägers und der Zeugin\nSch., sie hätten das alles nicht ernst genommen, überzeugt nicht.\nDazu sind die vom Kläger geschilderten Einzelheiten der geplanten\nTat zu konkret und präzise. Auch der Umstand, daß das Fahrzeug\nnicht, wie ursprünglich geplant, nach Rückkehr des Zeugen S. aus\ndem Urlaub im Juli verschwunden ist, sondern erst im November,\nspricht nicht gegen die tatsächliche Umsetzung des Plans. Es mag\nsein, daß der Kläger, nachdem der Zeuge S. eine Mitwirkung\nabgelehnt hatte (vgl. dessen Anga-ben auf Blatt 37 der Beiakte),\nerst einen anderen Komplizen ausfindig machen mußte. Die\nErnsthaftig-keit der Absicht des Klägers, das Fahrzeug entwen-den\nzu lassen, folgt auch daraus, daß es unbedingt \"versilbert\" werden\nmußte, weil es zu teuer war und nicht zu einem angemessenen Preis\nverkauft werden konnte. Dies haben sowohl die Zeugin Sch. als auch\nder Kläger selbst im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei\neingeräumt (vgl. Blatt 16 und 25 der Beiakte). Soweit der Kläger\nvor dem Landgericht abgestritten hat, dies bei der Polizei so\ngesagt zu haben (Blatt 71 d. A.), muß er sich an dem von ihm selbst\nnach vorherigem Durchlesen unterschriebenen Vernehmungsprotokoll\nfesthalten lassen (vgl. dazu Blatt 27 der Beiakte).\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDer von der Zeugin Sch. bei ihrer\nlandgerichtlichen Vernehmung geäußerte Verdacht, daß das\nVerschwinden des Fahrzeugs mit ihrem verstorbenen Ehemann\nzusam-menhängen könnte (Blatt 75 d. A.), ist nach Meinung des\nSenats zu vage, um aus diesem Grunde die er-hebliche\nWahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles zu\nverneinen. Auch die vom Klä-ger behauptete Äußerung des\nverstorbenen Ehemannes der Zeugin Sch. gegenüber dem Zeugen N., er\nwisse, wo der Pkw sei und wer ihn gestohlen habe (vgl. Blatt 44 und\n118 d. A.), gibt keinen Anlaß, die erhebliche Wahrscheinlichkeit in\nAbrede zu stellen. Diese Äußerung kann sich gerade auf die\nabgehörten Telefongespräche bezogen haben und so zu verstehen sein,\ndaß der Ehemann der Zeugin Sch. wisse, daß der Diebstahl des Pkw\ndurch den Kläger selbst ver-anlaßt worden war und der Wagen sich\nbei einem \"H.\" befinde, der ihn auseinandernehmen sollte. Soweit\nder Behauptung des Klägers hinzugefügt ist, aus der Äußerung des\nEhemannes gegenüber dem Zeugen N. sei auch klar gewesen, daß der\nEhemann der Zeugin Sch. eine Beteiligung des Klägers ausgeschlossen\nhabe (Blatt 118 d. A.), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser\nEindruck berechtigt war; der Zeuge N. mag dies subjektiv so\nverstanden haben. Ob die Äußerung des Ehemannes tatsächlich so\ngemeint war, könnte nur dieser selbst bestätigen, der jedoch, da er\nverstorben ist, nicht mehr befragt werden kann.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nEntsprechendes gilt auch für die in der\nmündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Klägers, es\nexistiere ein Tonband über ein Telefonat des Ehe-mannes der Zeugin\nSch., in dem er Dritten gegenüber mitteile, er wisse, wo der\n------- stehe. Soweit zusätzlich vorgetragen wird, es ergebe sich\naus dem Tonband, daß es sich bei dem Diebstahl des ------- um einen\nvon Herrn Sch. inszenierten Diebstahl han-dele, ist nicht\nerkennbar, aus welchen Äußerungen des Herrn Sch. und/oder seines\nGesprächspartners sich dies ergeben sollte. Mangels genügender\nSub-stantiierung des betreffenden Vorbringens besteht kein Anlaß,\nhierzu die Zeugin Sch. zu vernehmen.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nNach alledem war die Berufung mit der\nKostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen (soweit\nder Kläger seinen Berufungsantrag in der mündlichen Verhandlung\nreduziert hat, liegt darin eine teilweise Rücknahme der\nBerufung).\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\nbis zur Antragstellung im Termin vom 14. Januar 1993: 83.789,29 DM;\nab Antragstellung: 63.333,00 DM.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nWert der Beschwer für den Kläger:\n63.333,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-15/5-u-212-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-15/5-u-212-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314295","retrieved":"2026-07-09 03:46:11.056948+00:00"}}