{"status":"available","doknr":"OLD314294","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0215.5U132.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-15","aktenzeichen":"5 U 132/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat zu Recht die\nBeklagte verur-teilt, Leistungen aus der Reisegepäckversicherung zu\nerbringen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nI. Auch der Senat ist vom Eintritt\neines bedin-gungsgemäß zu entschädigenden Versicherungsfalles\nüberzeugt. In erster Linie kann zur Begründung auf die zutreffenden\nAusführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (dort S. 4 -\n6 oben) verwie-sen werden, denen der Senat in vollem Umfang folgt\n(§ 543 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung\ndarauf hinweist, daß die dem Raubüberfall vorangegangenen\nEreignisse, insbeson-dere der vom Kläger und dem Zeugen W.\ngeschilder-te Reiseverlauf, ungewöhnlich seien und teilweise sogar\nin Einzelheiten widersprüchlich dargestellt würden, vermag der\nSenat dem keine derart große Bedeutung beizumessen, daß vom\nEintritt des Versi-cherungsfalles keine sichere Überzeugung zu\ngewin-nen wäre. Es muß, wie in der mündlichen Verhand-lung erörtert\nworden ist, berücksichtigt werden, daß es sich bei der Reise des\nKlägers mit dem Zeugen W. in keiner Weise um eine durchgeplante\nUnternehmung handelte, sondern um ein von üblichen konventionellen\nZwängen unbeeinflußtes \"Umherfah-ren in der Weltgeschichte\" mit dem\nZiel, etwas zu erleben (so der Zeuge W. bei seiner Vernehmung vor\ndem Landgericht im Parallelprozeß 24 O 381/86 LG Köln = 5 U 115/89\nOLG Köln, Bl. 74 d. Beiakte); man wollte dort bleiben, \"wo was los\nwar\" (so der Zeuge W. bei seiner landgerichtlichen Vernehmung im\nvorliegenden Rechtsstreit, Bl. 97). Beide waren tage- und\nnächtelang unterwegs, hielten sich, wenn überhaupt einmal, nur kurz\nin einem Hotel oder einer Pension auf, wobei nur das Allernötigste\nmit in die Unterkunft genommen wurde, alles übrige Gepäck blieb von\nvornherein im Wagen. Es kann nicht verwundern, wenn eine solche\nUnternehmung zu Geschehensabläufen führt, die sich nicht in\nüber-kommene Schemata einer durchorganisierten Urlaubs-reise\neinordnen lassen. Es ist auch keineswegs un-gewöhnlich, daß man\nsich angesichts einer solchen \"ungeordneten\" Reise an Einzelheiten\ndes Reisever-laufs später nicht erinnert. Dies schließt jedoch auf\nder anderen Seite nicht aus, daß man an das Kerngeschehen eines so\neinschneidenden Erlebnisses wie das eines Raubüberfalles durchaus\nnoch präzise Erinnerungen hat und dieses Geschehen noch deut-lich\nvor Augen steht. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die\nAussage des Zeugen W. zu den da-maligen Vorgängen, kann es nicht\nüberraschen, daß im Hinblick auf das Randgeschehen Ungereimtheiten\nund Widersprüche zu früheren Schilderungen vorhan-den sind. Daraus\naber auf die Unglaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen W. und dessen\nUnglaubwür-digkeit zu schließen, erscheint nicht gerechtfer-tigt.\nEine solche Schlußfolgerung ist auch nicht deshalb angebracht, weil\nder Ablauf des Raubüber-falls selbst ungewöhnliche Züge aufweist.\nDieser Umstand spricht gerade für die Annahme, daß es sich um ein\nreales Geschehen gehandelt hat. Ein Versicherungsnehmer, der für\nsein Fahrzeug und sein Reisegepäck in betrügerischer Weise eine\nVer-sicherungsentschädigung kassieren will und dieser-halb einen\nVersicherungsfall vortäuscht, wird kaum einen solchen Sachverhalt\nals Versicherungsfall präsentieren, der angesichts gewisser\nungewöhnli-cher Momente einem Versicherer nur sehr schwer oder\nüberhaupt nicht zu vermitteln ist. So hätte es z. B., wenn der\nKläger schon einen Versiche-rungsfall vortäuschen wollte,\nnahegelegen, einen Diebstahl des Fahrzeugs vom Parkplatz an der\nOkto-berfestwiese zu behaupten. Es liegt auf der Hand, daß sich der\nKläger bei einem solch alltäglichen Versicherungsfall etliche\nSchwierigkeiten bei der Schadensabwicklung voraussichtlich erspart\nhätte.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Senat hat nach alledem keinen\nZweifel, daß sich der Raubüberfall tatsächlich ereignet hat.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nII. Die Beklagte ist auch nicht gem. §\n11 Abs. 1 AVBR 80 (= § 61 VVG) wegen grobfahrlässiger\nHer-beiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n1. Was den Vorwurf betrifft, der Kläger\nhabe nicht das gesamte Reisegepäck im Fahrzeug mit sich führen\ndürfen, vielmehr im Hotel lassen müssen, vermag der Senat schon das\nMerkmal des \"Herbeifüh-rens\" des Versicherungsfalles nicht zu\nbejahen. Dieses Merkmal liegt vor, wenn der vertraglich\nvorausgesetzte Standard an Sicherheit deutlich unterschritten wird\n(vgl. die Rechtsprechungsnach-weise bei Prölss/Martin, VVG, 25.\nAufl., Anm. 4 A. zu § 61). Bei der Beurteilung dieser Frage ist\naber die Art und Weise, wie sich der Versiche-rungsfall\nverwirklicht hat, zu berücksichtigen. So mag der Standard an\nSicherheit im Hinblick auf das Diebstahlrisiko unterschritten sein,\nwenn ein Fahrzeug mit Reisegepäck im Kofferraum für länge-re Zeit\nunbewacht an diebstahlsgefährdeten Orten abgestellt wird. Gleiches\ngilt aber nicht im Hinblick auf das Risiko eines Raubes des\nFahrzeugs samt Inhalt. Wollte man ernsthaft fordern, das Ge-päck\nmüsse gerade wegen der Gefahr einer Beraubung im Hotel gelassen\nwerden, liefe das darauf hinaus, schon das Benutzen eines Fahrzeugs\nmit Reisegepäck im Kofferraum als grobfahrlässig anzusehen. Dies\nläßt sich jedoch nicht vertreten.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n2. Auch in der Mitnahme zweier fremder\nPersonen liegt - bezogen auf das Beraubungsrisiko - nach Auffassung\ndes Senats kein grobfahrlässiges Her-beiführen des\nVersicherungsfalles. Es muß, weil es praktisch nicht vermeidbar\nist, ohne die Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren,\ngrundsätz-lich zulässig sein, auch mit seinem Reisegepäck mit\nfremden Personen \"auf Tuchfühlung\" zu gehen (z. B. im Abteil eines\nZuges). Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich der Versicherungsnehmer\nin eine besondere Gefahrensituation begibt, z. B. mit wertvollem,\nnach außen sichtbar getragenen Schmuck in obskure Etablissements\neinkehrt, wo auch das Risiko einer Beraubung nicht fernliegt. Davon\nkann aber hier nicht die Rede sein. Zum einen handelte sich um\nübliches Reisegepäck, von dessen Vorhan-densein die Täter, soweit\nes sich im Kofferraum befand, keine Ahnung haben konnten; zum\nanderen drängt sich auch bei Zufallsbekanntschaften nicht stets\nauf, daß eine Beraubung durch sie im Bereich des Möglichen liegt.\nDaß die beiden Täter schon vom Äußeren her einen so fragwürdigen\nEindruck machten, daß ihnen nur mit äußerster Vorsicht zu begegnen\nwar, ist nicht ersichtlich.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nIII. Die Beklagte ist schließlich auch\nnicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers\nlei-stungsfrei.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n1. Hinsichtlich des Vorwurfs mangelnder\nMitarbeit bei der Polizei ist schon fraglich, ob es eine\nObliegenheit, die Polizei bei ihren Ermittlungs- und\nFahndungstätigkeiten aktiv zu unterstützen, überhaupt gibt, d. h.\nob eine solche Obliegenheit von der Vorschrift des § 10 Nr. 1 b und\nc AVBR 80, Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern sowie\nalles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein\nkann, erfaßt wird. Eine etwaige Obliegenheit bestünde aber\nallenfalls im Rahmen der Zumutbarkeit (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.\nAnm. 2 zu § 62 und Anm. 2 zu § 10 AVBR 80). Insoweit hat aber schon\ndas Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß dem Kläger ein\nDurchsuchen der polizeilichen Lichtbildkartei jedenfalls in dem\nZeitpunkt, in dem die Polizei ihn dazu auffor-derte, wegen\nÜbermüdung nicht zumutbar war. Auf diese Ausführungen des\nLandgerichts wird gleich-falls Bezug genommen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n2. Was den Vorwurf betrifft, der Kläger\nhabe der Polizei keine Stehlgutliste eingereicht und damit gegen §\n10 Nr. 3 AVBR 80 verstoßen, ist schon der objektive Tatbestand der\nObliegenheits-verletzung, wie in der mündlichen Verhandlung\nerörtert worden ist, nicht bewiesen. Nach zutref-fender\nherrschender Meinung muß, auch bezüglich der Einreichung einer\nStehlgutliste, nicht der Versicherungsnehmer die Erfüllung der\nObliegenheit beweisen, sondern der Versicherer den Verstoß gegen\ndie Obliegenheit, also die Nichterfüllung (vgl. zum Meinungsstand\nPrölss/Martin, a.a.O. Anm. 14 zu § 6). Der Kläger hat aber\nbehauptet, der Polizei am 15.10.1985 eine Stehlgutliste zugesandt\nzu haben (Bl. 60). Das Gegenteil hat die Beklagte nicht unter\nBeweis gestellt. Es steht insbesondere auch nicht aufgrund der\nAussage des Zeugen T. fest. Im übrigen muß im vorliegenden Fall\ndavon ausgegangen werden, daß auch eine komplette Stehl-gutliste\nsämtlicher geraubter Sachen, bei denen es sich um\n\"Allerweltsreisegepäck\" handelte und die nicht näher\nindividualisierbar waren, nach der Lebenserfahrung nicht zu einem\nFahndungserfolg der Polizei geführt hätte. Zudem hat die etwa\nfehlende Vollständigkeit der mündlichen Angaben des Klä-gers zu den\ngeraubten Sachen bei der Polizei im Ergebnis auch nicht zu\nNachteilen für die Beklagte geführt, da der Schadensumfang bewiesen\nist und die Beklagte gegen die Schadensschätzung seitens des\nLandgerichts auch keine Einwände erhebt (vgl. zum\nKausalitätsgegenbeweis in solchen Fällen auch Prölss/Martin, a.a.O.\nAnm. 4 zu § 10 AVBR 80; fer-ner van Bühren/Niess,\nReisegepäckversichrung, 2. Aufl., Rdn. 100, 104 - 106 zu § 10 AVBR\n80).\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nIV. Die Berufung war nach alledem mit\nder Kosten-folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für die Beklagte: 5.272,34 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-15/5-u-132-92","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-15/5-u-132-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314294","retrieved":"2026-07-09 03:46:10.965897+00:00"}}