{"status":"available","doknr":"OLD314296","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0212.19U166.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-12","aktenzeichen":"19 U 166/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n3\n\nIn diesem Rechtsstreit geht es um den Rest eines unstreitig von\nden Beklagten voll zu tragenden Unfallschadens aus einem\nVerkehrsunfall in Höhe von 4.371,49 DM. Dieser Betrag ist nach der\nAb-rechnung des Beklagten zu 3) in seinem Schreiben vom 13.02.1992\noffengeblieben, weil die Beklagten insoweit die vom Kläger geltend\ngemachten Mietwa-genkosten laut Rechnung der Fa. K. vom 07.10.1991\nin Höhe von 12.779,49 DM brutto nicht anerkennen wollen. Zwar hat\nder Beklagte zu 3) den gesamten Rechnungsbetrag an die Fa. K.\naufgrund Anweisung und Sicherungsabtretung des Klägers zu Gunsten\nder Fa. K. gezahlt, gegenüber dem Kläger hat er aber mit Schreiben\nvom 19.12.1991 eindeutig zu erkennen gegeben, daß im Verhältnis\nzwischen Ge-schädigtem und Schädiger eine Abrechnung insoweit noch\nvorbehalten bleibe. Anders ist die Frage des Beklagten zu 3) nach\nder voraussehbaren Fahrlei-stung und der Hinweis auf einen\nauszuhandelnden Pauschalbetrag nicht zu verstehen. Der Beklagte zu\n3) hat also die - im übrigen in vollem Umfang be-stehende -\nForderung des Autovermieters gegenüber dem Kläger beglichen,\nandererseits aber diesem gegenüber einen Abrechnungsvorbehalt\ngemacht. Im Verhältnis zwischen den Parteien kann deshalb von einer\nvorbehaltlosen Zahlung und damit auch von einem entwaigen\nAnerkenntnis des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht\ndie Rede sein. An-gesichts dessen bedarf es eines Rückgriffs auf\nBe-reicherungsansprüche der Beklagten gegen den Klä-ger nicht.\n\n4\n\nTatsächlich geht es demzufolge entgegen der Mei-nung der\nBerufungsbegründung um die Restmietwagen-kosten. Auch wenn der\nKläger vorträgt, diese seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits,\ngreift er dar-auf doch jedenfalls hilfsweise zurück, wie seine\nAusführungen in der Berufungsbegründung (dort Sei-te 3 ff.)\nerkennen lassen.\n\n5\n\nDie nunmehr noch geltend gemachten Mietwagenkosten stehen dem\nKläger nicht zu. Die Beklagten verwei-sen zu Recht darauf, daß er\nnicht ohne weiteres den Mietwagen zu den Konditionen der Fa. K.\nmie-ten dürfte. Zu den sich in diesem Zusammenhang ergebenden\nFragen hat der Senat bereits in einem früheren Urteil vom\n03.02.1989 (19 U 169/88 = 21 O 330/87 LG Köln) eingehend Stellung\ngenommen. Danach gehören die Mietwagenkosten, die einem\nGeschädigten während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten\nFahrzeuges entstehen, zu dem Herstellungsaufwand für dieses\nFahrzeug, den der Schädiger - hier die Beklagten - nach § 249 Satz\n2 BGB zu ersetzen hat (BGH NJW 1985, 793 m.w.N.). Die Grenze der\nNaturalrestitution in Form eines Mietfahrzeuges wird durch § 251\nAbs. 2 BGB be-stimmt, wird also überschritten, wenn die\nNatural-restitution mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden\nist (BGH a.a.O.). Das Verlangen eines Geschädigten auf Ersatz der\nMietkosten für einen zur Überbrückung des Ausfalls eine - wie hier\n- geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuges eingesetz-ten Ersatzwagen\nscheitert nur in Ausnahmefällen an der genannten Grenze, und zwar\nnur dann, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen\nwirt-schaftlich denkenden Geschädigten aus der Sicht ex ante\nunternehmerisch geradezu unvertretbar ist (BGH a.a.O. Seite 794).\nWird die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB eingehalten, dann kann nach §\n249 Satz 2 BGB der zur Herstellung erforderliche Geld-betrag\nverlangt werden, und es geht dann nur noch darum, ob die\nRestitution im konkreten Fall auf billigere Weise möglich ist. Daß\nsich die Mietwa-genkosten in diesem Sinne im Rahmen des\nerforder-lichen halten, hat der Geschädigte - hier also der Kläger\n- darzulegen und nötigenfalls zu bewei-sen, nicht etwa nach § 254\nAbs. 2 BGB der Schä-diger (BGH a.a.O.). Die Vorschrift des § 254\nBGB wird hier nur sinngemäß bei der Ermittlung des zur\nSchadensbeseitigung erforderlichen Geldbetra-ges angewendet. Was\nerforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger,\nwirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des\nGe-schädigten verhalten hätte (BGH a.a.O.).\n\n6\n\nDer Anspruch des Klägers scheitert daran, daß er ohne weiteres\ndas Angebot der Fa. K. angenommen hat, ohne dort nach der\nMöglichkeit eines Son-dertarifs zu fragen und ohne\nVergleichsangebote einzuholen. Dazu war er nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs verpflichtet. Der Kläger brauchte zwar nicht\nMarktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste\nMietwagenunternehmen aus-findig zu machen (BGH a.a.O. und NJW 1985,\n2637, 2639), es war aber von ihm zu erwarten, daß er sich durch ein\noder zwei Konkurrenzangebote verge-wisserte, ob das Angebot der Fa.\nK. nicht deutlich aus dem Rahmen fiel (BGH NJW 1985, 2637, 2640).\nDas konnte ohne weiteres telefonisch erledigt werden, wie auch der\nBundesgerichtshof angemerkt hat. In diesem Zusammenhang hat der\nKläger in der Berufungsbegründung ebenso wie in I. Instanz nur\nunsubstantiiert vorgetragen, der Zeuge H. habe drei andere Angebote\neingeholt, die sämtlich nicht günstiger gewesen seien. Daraus ist\nweder zu erkennen, wo die Angebote eingeholt worden sind, wie sie\nlauteten und wonach der Kläger überhaupt gefragt hat. Andererseits\nist unstreitig, daß bei der Fa. I. ein gleichartiges Fahrzeug bei\nachttä-giger Nutzungszeit und 5000 gefahrenen Kilometern für\n8.408,00 DM brutto gemietet werden konnte, daß Nachfragen des\nKlägers also aussichtsreich gewesen wären. Der Kläger hatte\ninsbesondere auch deshalb Anlaß zu Erkundigungen, weil das\nunfallgeschädigte Fahrzeug, wie der Kläger in seinem\nAnwaltsschrei-ben vom 08.01.1992 mitgeteilt hat, seinerzeit\ngeschäftlich in ganz Deutschland eingesetzt war im Rahmen der vom\nKläger betriebenen Anlagenberatung und seiner Immobiliengeschäfte.\nInsbesondere seien Fahrten in die neuen Bundesländer erforderlich\ngewesen. Wenn auch der Umfang der Fahrten nicht im einzelnen genau\nvoraussehbar gewesen sein mag, so war unter diesen vom Kläger\nselbst geschilderten Umständen doch mit einer erheblichen\nFahrleistung zu rechnen, was Fragen nach etwaigen günstigen Sonder-\noder Pauschalangeboten geboten hätte.\n\n7\n\nWenn der Bundesgerichshof ausgeführt hat (NJW 1985, 793, 794),\nder Geschädigte dürfe nur dann einen Mietvertrag nicht zu Lasten\ndes Schädigers abschließen, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar\nsei, daß das von ihm ausgewählte Unternehmen Miet-wagensätze\nverlange, die außerhalb des Üblichen liegen, dann kann diese\nAussage angesichts des oben bereits zitierten späteren Urteils nur\nso verstanden werden, daß diese Feststellung erst nach Einholung\nvon Konkurrenzangeboten getroffen werden kann und darf.\n\n8\n\nDer Kläger kann sich ferner nicht darauf berufen, der Tarif der\nFa. K. entspreche Empfehlungen des HUK-Verbandes, und daß auch die\nBeklagte schon danach abgerechnet habe. Die Empfehlungen des\nHUK-Verbandes sind unverbindlich und hindern die in Anspruch\ngenommene Versicherung im Verhältnis zum Schädiger nicht daran,\nsich im Einzelfall darauf zu berufen, daß das Ersatzfahrzeug auch\nbilliger zu haben gewesen sei (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1992, 134;\nOLG Hamm, OLGR 1993, 23).\n\n9\n\nNach allem kann der Kläger keine höheren Mietwa-genkosten als\ndie von den Beklagten zugestandenen 8.408,00 DM verlangen.\n\n10\n\nDa die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Klä-ger ihre Kosten\nnach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n11\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n12\n\nStreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 4.371,49 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-12/19-u-166-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-12/19-u-166-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314296","retrieved":"2026-07-09 03:46:11.145291+00:00"}}