{"status":"available","doknr":"OLD314300","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0210.27U188.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-10","aktenzeichen":"27 U 188/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDem Beklagten steht gemäß § 812 Abs. 1\nSatz 1 BGB der mit der Widerklage geltend gemachte\nRückzah-lungsanspruch in Höhe von 9.120,44 DM gegen den Kläger\nzu.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nVon den auf die Rechnung vom 6. März\n1989 ge-leistete Zahlungen hat der Kläger dem Beklagten insgesamt\n10.954,82 DM zuzüglich einer Zinsüber-\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nzahlung von 187,78 DM zu erstatten.\nNach Abzug des durch die Hilfsaufrechnung verbrauchten\nTeilbetra-ges von 2.022,16 DM verbleibt ein Rückzahlungs-anspruch\ndes Beklagten in Höhe von 9.120,44 DM. Gegen die Rechnungskürzung\nwegen nicht gefertigter Implantatpfosten und wegen der Position 508\nsowie wegen der Zinsüberzahlung wendet sich der Kläger mit seiner\nBerufung nicht. Gegenstand der Prüfung im Rechtsmittelverfahren ist\nvielmehr allein die Frage, ob der Beklagte die Rückerstattung der\nin der Rechnung vom 6. März 1989 ausgewiesenen sogenannten\nAbdingungsdifferenz in Höhe von 8.990,30 DM verlangen kann. Die\ngegen einen sol-chen Erstattungsanspruch gerichteten Angriffe des\nKlägers sind jedoch unbegründet.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger hat dem Beklagten den\nvereinnahmten Abdingungsdifferenzbetrag aus dem Rechtsgrund der\nungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\nzurückzugewähren, da ihm kein Rechts-anspruch auf dieses\nTeilhonorar zusteht. Nach § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für\nZahnärzte vom 22. Oktober 1987 (GOZ), bemißt sich die Höhe der\neinzelnen Gebühren nach dem Einfachen bis Drei-einhalbfachen des\nGebührensatzes. Zwar kann durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und\nPatient eine von dieser Regel abweichende Höhe der Vergütung\nfestgelegt werden (§ 2 Abs. 1 GOZ). Gemäß § 2 Abs. 2 GOZ ist jedoch\neine solche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem\nvor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSchriftstück zu treffen, das die\nFeststellung enthalten muß, daß eine Erstattung der Vergütung durch\nErstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang\ngewährleistet ist. An einer schrift-lichen Vereinbarung dieses\nInhalts fehlt es vor-liegend. Der Kläger behauptet nicht einmal,\nsich mit dem Beklagten mündlich auf die Zahlung einer\nAbdingungsdifferenz geeinigt zu haben. Eine ledig-lich mündlich\ngetroffene Abrede wäre ohnehin nicht rechtswirksam. Die\nNichtigkeitsfolge einer etwai-gen mündlichen Vereinbarung ergibt\nsich daraus, daß § 2 Abs. 2 GOZ eine gesetzlich vorgeschriebene\nForm im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB enthält (§ 125 Satz 1 BGB). Da\nnach Art. 2 EGBGB als Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches\njede Rechts-norm gilt, fällt auch § 2 der Gebührenordnung für\nZahnärzte als eine Rechtsverordnung der Bundesre-gierung unter §\n126 Abs. 1 BGB. Dabei handelt es sich auch keineswegs um eine bloße\nOrdnungsvor-schrift, deren Verletzung Rechtsfolgen nicht nach sich\nziehen würde. Dafür spricht bereits der zwingende Wortlaut der\nBestimmung (\"ist...zu tref-fen\"), aber auch der mit der Vorschrift\nerkennbar verfolgte Zweck, den Zahlungspflichtigen wegen der\nRisiken einer Gebührenvereinbarung vor übereilten Bindungen zu\nschützen (vgl. zur Warnfunktion gesetzlicher Formvorschriften\nPalandt-Heinrichs, BGB, 52. Auflage, § 125 Rn. 1). Soll aber durch\ndie Formvorschrift der Zahlungspflichtige vor der unüberlegten und\nübereilten Zusage eines höheren als des in der Gebührenordnung für\nZahnärzte\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nvorgesehenen Honorars geschützt werden,\nso stellt § 2 Abs. 2 GOZ eine gesetzliche Formvorschrift im Sinne\nvon § 126 Abs. 1 BGB dar mit der Folge, daß eine nur mündlich\ngetroffene Abrede nichtig ist (so wohl auch Laufs/Uhlenbruck,\nHandbuch des Arzt-rechts, § 82 Rn. 42).\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Rechtsauffassung des Klägers, das\nRückforde-rungsrecht des Beklagten sei in entsprechender Anwendung\ndes § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ausgeschlos-sen, vermag der Senat nicht\nzu teilen. In der Gebührenordnung für Rechtsanwälte ist\nausdrücklich bestimmt, daß der Auftraggeber Leistungen an den\nRechtsanwalt, die er freiwillig und ohne Vorbehalt erbracht hat,\nnicht deshalb zurückfordern kann, weil seine auf eine höhere als\ndie gesetzliche Vergütung gerichtete Erklärung nicht der in § 3\nAbs. 1 Satz 1 BRAGO vorgeschriebenen Form ent-spricht. Eine analoge\nAnwendung dieser Regelung im vorliegenden Fall scheidet schon von\nvornherein aus, weil es an einer Vereinbarung und damit an einer\n\"Erklärung\" des Beklagten über eine höhere als die gesetzliche\nVergütung schlechthin fehlt. Eine Analogie zu § 3 Abs. 1 Satz 2\nBRAGO scheitert (entgegen Schaub in: Münchener Kommentar zum BGB,\n2. Aufl., § 612 Rn. 215 a) auch daran, daß die Gebührenordnung für\nZahnärzte eine der Ausnahmere-gelung der BRAGO entsprechende\nBestimmung gerade nicht enthält und daher von einer \"Nachbildung\"\nnicht die Rede sein kann.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nAbgesehen davon sind auch die\nVoraussetzungen einer der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2\nBRAGO entsprechenden Regel nicht erfüllt. Eine freiwillige Leistung\nliegt nur dann vor, wenn der Auftraggeber bei Vornahme der Zahlung\nweiß, daß seine Leistungen die gesetzliche Vergütung über-steigen\n(Gerold/Schmidt von Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., § 3 Rn. 7).\nUnwidersprochen hat der Beklagte vorgetragen, die Überzahlung der\nRechnung vom 6. März 1989 sei in Unkenntnis der wahren Sach- und\nRechtslage geschehen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nEine Rückforderung des\nAbdingungsdifferenzbetrages ist dem Beklagten auch nicht durch §\n814 BGB ver-wehrt. Der Ausschluß eines Bereicherungsanspruchs nach\ndieser Vorschrift setzt voraus, daß der Lei-stende die Nichtschuld\ngekannt oder zumindest das Bestehen der Verbindlichkeit\nangezweifelt und die Leistung in der erkennbaren Absicht erbracht\nhat, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken\n(Palandt-Thomas, § 814 Rn. 3). Für Kenntnis und Zweifel des\nLeistenden kommt es allein auf den Zeitpunkt der\nLeistungserbringung an (Palandt-Tho-mas, a.a.O.). Daß der Beklagte\nbei den auf die Rechnung vom 6. März 1989 vorgenommenen Zahlungen\nam 10. und 23. März 1989 bereits Zweifel an der Berechtigung des\nHonoraranspruchs hatte, behauptet auch der Kläger nicht. Die zu\neinem späteren Zeit-punkt ohne Vorbehalt erbrachten Zahlungen auf\ndie Rechnung vom 8. Mai 1989 sind nicht geeignet, den\nAusnahmetatbestand des § 814 BGB zu erfüllen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Voraussetzungen eines\nErlaßvertrages im Sinne von § 397 BGB schließlich liegen\nersichtlich nicht vor. Die Teilzahlungen des Beklagten auf die\nweitere Rechnung vom 8. Mai 1989 können unabhän-gig davon, ob der\nBeklagte in der Zwischenzeit Kenntnis von seinem\nRückforderungsrecht erlangt hat, nicht als konkludentes Angebot zum\nAbschluß eines Erlaßvertrages hinsichtlich eines die frühe-re\nRechnung vom 6. März 1989 betreffenden Erstat-tungsanspruchs\naufgefaßt werden.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDemnach kann der Beklagte die\nRückzahlung des Abdingungsdifferenzbetrages von 8.990,30 DM\nver-langen. Die von der privaten Krankenversicherung vorgenommene\nKostenerstattung hat ihn nicht seiner Fähigkeit beraubt, diesen\nAnspruch selbst geltend zu machen. Da die Versicherungsgesellschaft\net-waige auf sie übergegangene Erstattungsansprüche an den\nBeklagten abgetreten hat, kann die von den Parteien aufgeworfene\nFrage, ob insoweit ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 67\nAbs. 1 Satz 1 VVG stattgefunden hat, unbeantwortet blei-ben.\nDasselbe gilt für einen etwaigen Anspruchs-übergang auf die\ngesetzliche Krankenversicherung - die T. -. Der Kläger beruft sich\ndarauf, daß auch die T. Erstattungen auf seine Rechnung vom 6. März\n1989 vorgenommen habe, ohne jedoch im einzelnen darzulegen, welche\nErstattungsbeträ-ge auf diejenigen Positionen entfallen, um die\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\ndas Landgericht die Rechnung vom 16.\nMärz 1989 gekürzt hat. Der pauschale Hinweis in der\nBeru-fungsbegründung auf die Gesamtsummen der von den\nKrankenversicherungen auf seine beiden Rechnungen vom 6. März und\n8. Mai 1989 geleisteten Zahlungen reicht dafür nicht aus.\nUnstreitig ist, daß die T. auf die Abdingungsdifferenz keine\nLeistungen erbracht hat. Inwieweit der Beklagte auch von der\ngesetzlichen Krankenkasse Erstattungen auf dieje-nigen\nRechnungspositionen erhalten hat, deretwegen er\nRückzahlungsansprüche gegen den Kläger geltend macht, läßt sich\ndessen Vortrag auch in Verbindung mit den Schriftsätzen des\nBeklagten nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Die Überbürdung eines Teils der Rechtsmittelkosten auf\nden Beklagten gem. § 97 Abs. 2 ZPO kommt nicht etwa deshalb in\nBetracht, weil der Beklagte ohne die vorgenommene Abtretung durch\ndie Privatversi-cherung möglicherweise zu einem Teil unterlegen\ngewesen wäre. Die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO setzt voraus, daß\ndie obsiegende Partei im frühe-ren Rechtszug eine vom Standpunkt\neines vernünfti-gen und gewissenhaften Prozeßbeteiligten\nnotwendi-gen Vortrag versäumt hat. Unabhängig von der zwi-schen den\nParteien streitigen Frage der Auslegung von § 67 VVG trifft den\nBeklagten ein solcher Vorwurf jedenfalls deshalb nicht, weil das\nLand-gericht, seiner Rechtsauffassung folgend, die An-wendbarkeit\nvon § 67 VVG verneint hat. Eine - hier\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nzu erwägende - abweichende rechtliche\nBeurteilung durch das Rechtsmittelgericht kann aber nicht\nkostenmäßig zu Lasten der obsiegenden Partei ge-hen (vgl.\nZöller-Schneider/Herget, ZPO, 16. Aufl., § 97 Rn. 11).\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDer Ausspruch über die vorläufige\nVollstreckbar-keit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nBerufungsstreitwert: 9.120,44 DM.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nBeschwer für den Kläger: unter\n60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-10/27-u-188-92","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-10/27-u-188-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314300","retrieved":"2026-07-09 03:46:11.512368+00:00"}}