{"status":"available","doknr":"OLD314299","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0210.13W60.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-10","aktenzeichen":"13 W 60/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Gläubiger erwirkte gegen den Schuldner ein Versäumnisurteil\ndes Friedensgerichts des Kanton Sankt Vith vom 26.05.1992 und\nbeantragte hierfür bei dem Landgericht Aachen die Zulassung der\nZwangsvollstreckung und Erteilung der inländischen\nVollstreckungsklausel. Gegen den dem Antrag stattgebenden Beschluß\ndes Vorsitzenden der zuständigen 10. Zivilkammer des Landgerichts\nrichtet sich die Beschwerde des Schuldners, mit der er zunächst nur\neine unterbliebende Zustellung des Versäumnisurteils, später auch\nden Nichterhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks\n(Vorladung) gerügt hat.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie gemäß Artikel 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ, §§ 11, 12 AVAG vom\n30.05.1988 (BGBL. I, 662) statthafte und auch innerhalb der dort\nvorgeschriebenen Frist eingelegte Beschwerde hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n6\n\nDer mit dem Antrag des Gläubigers befaßte Vorsitzende der 10.\nZivilkammer des örtlich zuständigen Landgerichts hat im Ergebnis zu\nRecht durch den angefochtenen Beschluß die Zwangsvollstreckung aus\ndem Urteil des Friedensgerichts des Kantons Sankt Vith zugunsten\ndes Gläubigers zugelassen (Artikel 31, 32, 34 EuGVÜ). Ein Grund zur\nAblehnung des Antrags ergibt sich weder aus Artikel 34 Abs. 2 in\nVerbindung mit Artikel 27 Nr. 2 noch nach Artikel 47 Nr. 1\nEuGVÜ.\n\n7\n\n1. Dem Schuldner, der sich auf das Verfahren vor dem Belgischen\nFriedensgericht nicht eingelassen hat, ist das\nverfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig\nzugestellt worden, daß er sich verteidigen konnte (vgl. Artikel 27\nNr. 2 EuGVÜ). Der Gläubiger hat die Urschrift eines\nZustellungszeugnisses des Gerichtsvollziehers H. T. vom 17.04.1992\nvorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Vorladung als das\nverfahrenseinleitende Schriftstück dem Schuldner am selben Tag\ngemäß Artikel 38/1 der Gerichtsordnung per Einschreibebrief\nordnungsgemäß an seinen damaligen Wohnsitz (M. 47 in B.) zugestellt\nworden ist. Die ordnungsgemäß zugestellte Vorladung war auch\nrechtzeitig im Sinne der Einräumung einer tatsächlich ausreichenden\nZeitspanne für die Vorbereitung einer Rechtsverteidigung durch den\nSchuldner. Zu berücksichtigen hat das Gericht des\nVollstreckungsstaates dabei lediglich den Zeitraum, über den der\nSchuldner verfügte, um den Erlaß einer nach dem Übereinkommen\nvollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern (vgl. BGH NJW\n1986, 2197).\n\n8\n\nDabei ist bereits der Zeitraum von über 3 Wochen bis zu dem in\nder Vorladung bezeichneten Verhandlungstermin vom 12.05.1992\nausreichend, um so mehr die noch größere Zeitspanne bis zu dem\nweiteren Termin vom 26.05.1992, in dem das Versäumnisurteil\nerlassen wurde. Die Terminsverlegung beseitigte nicht die\nOrdnungsgemäßheit der Zustellung des verfahrenseinleitenden\nSchriftstücks (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 08.07.1991,\nVersicherungsrecht 1992, 214). Die Rechtzeitigkeit der Zustellung\nim Sinne von Artikel 27 Nr. 2 EuGVÜ entfällt auch nicht etwa\ndeswegen, weil der Schuldner sich nach seinen im Verlaufe des\nBeschwerdeverfahrens schließlich gemachten - nicht näher belegten -\nAngaben im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung (\"in den Monaten\nApril, Mai und Juni 1992\") in P. aufgehalten hat. Durch eine\nderartige zeitlich begrenzte Ortsabwesenheit hat er nicht seinen\ngewöhnlichen Wohnsitz im Urteilsstaat aufgegeben, so daß die\nOrdnungsgemäßheit der Zustellung nicht in Zweifel gezogen werden\nkann. Danach war das verfahrenseinleitende Schriftstück jedenfalls\nderart in den Machtbereich des Schuldners als Empfängers gekommen,\ndaß die Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit der rechtzeitigen\nEinleitung von Maßnahmen zur Verteidigung seiner Interessen\neröffnet war. Artikel 27 Nr. 2 EuGVÜ verlangt nicht den Nachweis,\ndaß der Schuldner tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden\nSchriftstück Kenntnis genommen hat; vielmehr ist ausreichend, daß\ner unter normalen Umständen hierzu in die Lage versetzt wird (vgl.\nKropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 3. Auflage 1991, Artikel\n27, Rnd. 34). Wenn sich der Schuldner seinen Angaben zufolge im\nZeitpunkt der Zustellung für eine gewisse Zeit im Ausland befand,\nso oblag es ihm, dafür zu sorgen, daß ihn die in der Zwischenzeit\nan seinem Wohnsitz eingehende Post rechtzeitig erreichte; dies gilt\num so mehr, als er für die Mietwohnung - um die es in dem\nVersäumnisverfahren geht - seit geraumer Zeit die Miete und\nsonstigen Nebenkosten schuldig geblieben war, er sich deswegen mit\ndem Gläubiger im Streit befand und daher mit einer gerichtlichen\nAuseinandersetzung zu rechnen hatte.\n\n9\n\n2. Der Schuldner kann sich auch nicht - jedenfalls nicht mehr -\ndarauf berufen, daß keine Urkunde gemäß Artikel 47 Nr. 1 EuGVÜ\nvorgelegt sei, aus der sich ergibt, daß die Versäumnisentscheidung,\ndie zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden soll, zugestellt\nworden ist. Zwar trifft es ausweislich der Bescheinigung des\nGerichtsvollziehers T. vom 29.09.1992 (Bl. 27 d. A.) zu, daß eine\nUrteilszustellung zunächst nicht erfolgen konnte, da der\nZustellungsempfänger nicht mehr unter der angegebenen Adresse M. 47\nwohnhaft war. Gleichwohl hat der Gläubiger der Verpflichtung zur\nVorlage eines entsprechenden Zustellungsnachweises nach Artikel 47\nNr. 1 EuGVÜ mittlerweile genügt, da jedenfalls die Zustellung des\nVersäumnisurteils während des derzeit anhängigen\nBeschwerdeverfahrens als rechtswirksam nachgeholt anzusehen ist.\nZum einen hat der Gläubiger durch Vorlage der Zustellungsurkunde\ndes Gerichtsvollziehers Ort vom 20.10.1992 nachgewiesen, daß unter\nanderem das Versäumnisurteil des Friedensgerichts Sankt Vith dem\nSchuldner persönlich an seinem Arbeitsplatz ausgehändigt worden\nist; ob dieser Form der Parteizustellung an den Schuldner in der\nBundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Widerspruch der\nBundesrepublik Deutschland gegen Zustellungen nach Artikel 10 des\nÜbereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und\naußergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder\nHandelssachen (- Haager Übereinkommen -, vgl. Gesetz vom\n30.12.1977, BGBL II. 1453) die Anerkennung zu versagen wäre, kann\noffenbleiben. Denn auf der anderen Seite ist das besagte\nVersäumnisurteil des Friedensgerichts Sankt Vith dem Schuldner\nzugleich mit dem angefochtenen Beschluß unter seiner derzeitigen\nbelgischen Anschrift in B., M. 78 rechtswirksam zugestellt worden\n(vgl. die Urkunden der Staatsanwaltschaft Eupen, Bl. 33 ff d. A.).\nDiese Form der Zustellung während des Rechtsbehelfsverfahrens ist\nals ausreichend zu erachten, weil damit dem Sinn und Zweck des\nArtikel 47 Nr. 1 EuGVÜ genüge getan wird, dem Schuldner vor der\nrechtsgültigen Zulassung der Zwangsvollstreckung Gelegenheit zu\ngeben, dem Urteil freiwillig nachzukommen. Dementsprechend hat der\nSchuldner auch im Beschwerdeverfahren nunmehr eingeräumt, daß ihm\naufgrund der oben beschriebenen Zustellung das Versäumnisurteil\npersönlich bekannt geworden ist und daß er hiergegen durch einen\nvon ihm beauftragten Rechtsanwalt in B. Einspruch eingelegt\nhat.\n\n10\n\n3. Nachdem der Nachweis nach Artikel 47 Nr. 1 EuGVÜ in\nzulässiger Form im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden ist,\nkonnte der angefochtene Beschluß in seiner ursprünglichen Form\nBestand haben; zu einer formalen - zeitlich begrenzten - Aufhebung,\nverbunden mit dem sofortigen erneuten Erlaß der\nVollstreckbarerklärung, sah der Senat keine Veranlassung.\nEbensowenig erschien die Anordnung einer - vom Schuldner nicht\neinmal beantragten - Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 38\nAbs. 3 EuGVÜ angebracht.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nBeschwerdewert: bis 10.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-10/13-w-60-92","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-10/13-w-60-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314299","retrieved":"2026-07-09 03:46:11.420794+00:00"}}