{"status":"available","doknr":"OLD314307","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0205.6U153.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-05","aktenzeichen":"6 U 153/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie zulässige Berufung des\nAntragsstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDer mit der Berufung verfolgte Antrag\ndes Antrag-stellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist\nzwar zulässig. Insbesondere fehlt es trotz der Umformulierung des\nAntrags in der Berufungsin-stanz nicht am Verfügungsgrund der\nDringlichkeit. Diese Umformulierung stellt lediglich eine bessere\nAnpassung des Antrags an das vom Antragssteller schon in der ersten\nInstanz verfolgte Rechts-schutzziel dar; eine Änderung des\nStreitgegen-stands im Sinne von § 263 ZPO, die allein zu Zwei-feln\nan der Dringlichkeit des Begehrens des An-tragstellers hätte Anlaß\ngeben können, liegt damit nicht vor.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDer Verfügungsantrag ist jedoch\nunbegründet.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDer Antragssteller hat die\nVoraussetzungen eines Anspruchs gegen die Antragsgegnerin aus § 1\nUWG i.V.m. § 14 GewO, wonach diese verpflichtet ist, es zu\nunterlassen, ein Einzelhandelsgeschäft ohne Anmeldung bei der\nzuständigen Gewerbemeldestelle zu betreiben, nicht glaubhaft\ngemacht. Andere Anspruchsgrundlagen vermögen aber das Begehren des\nAntragsstellers nicht zu rechtfertigen und werden von diesem auch\nnicht geltend gemacht.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nIn Übereinstimmung mit der einhelligen\nMeinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH GRUR 1963/578\nf., 583 \"Sammelbesteller\"; Baumbach-He-fermehl, Wettbewerbsrecht,\n17. Auflage, § 1 UWG, Rdn. 631; Marcks in Landmann-Rohmer,\nGewerbeord-nung, § 14, Rdn. 9) versteht der Senat § 14 GewO ebenso\nwie das Landgericht als sogenannte wert-neutrale Vorschrift. Diese\nNorm soll aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit\nverwaltungspolitische In-teressen verwirklichen, nämlich in erster\nLinie gewerbepolizeiliche Zwecke; die Gemeinde soll über Zahl und\nArt der in ihrem Gebiet bestehen-den Gewerbebetriebe unterrichtet\nwerden, dabei soll eventuell auch eine bequemere steuerliche\nErfassung der Gewerbebetriebe ermöglicht werden (BGH a.a.O.; BVerwG\nNJW 1977/771; Marcks a.a.O.). § 14 GewO ist dabei weder\nZulässigkeitsvoraus-setzung für die Aufnahme noch für die Ausübung\ndes Gewerbes. Damit dient diese Vorschrift kei-nem sittlichen Gebot\noder dem Schutz bestimmter wichtiger Gemeinschaftsgüter bzw.\nallgemeiner In-teressen, auch nicht dem Schutz des Wettbewerbs als\nInstitution im Allgemein- und Individualinte-resse (BGH a.a.O.;\nvgl. hierzu auch Baumbach-He-fermehl a.a.O., § 1 UWG Rn. 613 f.,\n626 m.w.N.). Dies schließt nicht aus, daß bei Verstößen gegen § 14\nGewO durch Gewerbebetreibende Belange der Allgemeinheit verletzt\nwerden können; der Charak-ter der Vorschrift als Ordnungsnorm wird\ndadurch jedoch nicht verändert (Baumbach-Hefermehl a.a.O., § 1 UWG,\nRn. 630).\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nGehört § 14 GewO somit zu den\nsogenannten wertneutralen Normen und kann auch nicht als zwar\nwertneutrale, aber zumindest wettbewerbsbe-zogene Schutzvorschrift\nangesehen werden (vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl a.a.O., § 1 UWG,\nRn. 665 m.w.N.), wäre eine Mißachtung dieser Norm dennoch unlauter\nim Sinne von § 1 UWG, wenn sich der Gewerbetreibende bewußt und\nplanmäßig über diese Vorschrift hinwegsetzt, sich auf diese Weise\neinen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen (BGH a.a.O.). Von\neinem derartigen Verhalten der Antragsgegnerin kann aber nach dem\nSachvortrag des Antragsstellers nicht ausgegangen werden.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDer Antragssteller hat zwar\nnachvollziehbar darge-legt, daß das Gewerberegister für die\nschnelle und genaue Ermittlung der geschäftlichen Verhältnisse\nsowie der Postanschrift eines Gewerbetreibenden bedeutsam sein\nkann, selbst wenn das Gewerbere-gister im Gegensatz zum\nHandelsregister keinen öffentlichen Glauben genießt (vgl. hierzu\nMarcks a.a.O.). Es mag danach denkbar sein, daß Mitbe-werbern und\nVerbänden die Verfolgung von Wettbe-werbsverstößen und\nmöglicherweise - wenn auch nach Ansicht des Senats fernliegend -\nebenfalls Kun-den eine anderweite Inanspruchnahme der\nAntrags-gegnerin objektiv erschwert worden ist, weil die\nAntragsgegnerin unstreitig den Geschäftsbetrieb in K., F., erst im\nVerlauf des erstinstanzlichen Ver-fahrens angemeldet hat. Dies\nallein rechtfertigt aber noch nicht den Schluß, die Antragsgegnerin\nhabe die Gewerbeanmeldung tatsächlich u.a. deshalb unterlassen, um\nunter dem Schutz der Nichtanmel-dung ungestört Wettbewerbsverstöße\nbegehen zu können oder sich auf diese Weise z.B.\nGewährlei-stungsansprüche ihrer Kunden zu entziehen. Daß die\nAntragsgegnerin die Eintragung in das Gewerbemel-deregister\nDüsseldorf für den Geschäftsbetrieb in D., F. nicht berichtigt hat,\nwie vom Antragsteller im Schriftsatz vom 20. November 1992 geltend\nge-macht, führt zu keiner anderen Beurteilung.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nEin bewußter und planmäßiger Verstoß\nder Antrags-gegnerin gegen § 14 GewO vorgenannten Sinne ist jedoch\nauch durch das von dem Antragssteller angeführte Verhalten der\nAntragsgegnerin in ande-ren Verfahren (noch) nicht hinreichend\nglaubhaft gemacht. Das Landgericht weist hierzu zu Recht darauf\nhin, daß diese Vorgänge die unterlassene Gewerbeanmeldung zunächst\nallenfalls am Rande be-treffen und sich zudem aus dem Umstand, daß\nsich ein Gewerbetreibender durch prozessuales Taktieren im\nNachhinein seiner Verurteilung und bzw. oder seiner Kostenbelastung\nzu entziehen sucht, (noch) nicht der Rückschluß ziehen läßt, er\nhabe von Anfang an derartige Absichten verfolgt oder werde sie\njedenfalls in Zukunft verfolgen. In gleicher Weise ist ebenfalls\ndie Reaktion der Antragsgegne-rin im Schreiben vom 27. April 1992\nauf die Abmah-nung seitens des Antragsstellers zu sehen, abgese-hen\ndavon, daß nicht ausreichend ersichtlich ist, ob die\nAntragsgegnerin in diesem Schreiben bewußt unrichtig zu der\nAnmeldung der Firma S. E.-GmbH im Gewerberegister vorgetragen\nhat.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nScheitert danach das\nUnterlassungsbegehren des Antragsstellers schon daran, daß die\nsubjektiven Voraussetzungen des § 1 UWG nicht hinreichend glaubhaft\ngemacht sind, bedurfte es keiner Erörte-rung der von den Parteien\nkontrovers diskutierten Frage, ob eine Wiederholungsgefahr für das\nzur Un-terlassung verlangte Verhalten der Antragsgegnerin gegeben\nist.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nDas Urteil ist mit Verkündung\nrechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-05/6-u-153-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-05/6-u-153-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314307","retrieved":"2026-07-09 03:46:12.303407+00:00"}}