{"status":"available","doknr":"OLD314310","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0202.SS15.93Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-02","aktenzeichen":"Ss 15/93 (Z)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat die Betroffene\nwegen eines (fahrlässigen) Verstoßes gegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 8, 49\nAbs. 1 Nr. 12 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 75,00 DM\nverurteilt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach den Feststellungen parkte die\nBetroffene am 30. August 1991 ihren PKW in der Zeit von 17.33 Uhr\nbis 17.38 Uhr neben dem Grundstück I.-straße ..., K., in einer\n\"amtlich gekennzeichneten\" Feuerwehr-zufahrt. Diese Zufahrt wurde\nbei Errichtung des da-hinter gelegenen 13-geschoßigen Hochhauses\nvor 1975 aufgrund einer Auflage des Bauordnungsamtes als\nRettungsweg ausgewiesen, hergestellt und mit einem\nFeuerwehrzufahrtsschild versehen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nMit der Auffassung der Betroffenen, die\nZufahrt befinde sich auf Privatgelände, wo das\nFeuerwehrzu-fahrtsschild ohne Bedeutung sei, hat sich das\nAmts-gericht, dem Lichtbilder der Örtlichkeit zur Verfü-gung\nstanden, nicht weiter auseinandergesetzt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nGegen das Urteil richtet sich der\nZulassungsantrag der Betroffenen, mit dem die Verletzung\nmateriellen Rechts gerügt und weiterhin geltend gemacht wird, § 12\nAbs. 1 Nr. 8 StVO sei auf private Feuerwehrzu-fahrten nicht\nanwendbar.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur\nFortbildung des Rechts zuzulassende Rechtsbeschwerde hat Er-folg.\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und\nzum Freispruch der Betrof-fenen (§ 79 Abs. 6 OWiG).\n\n14\n\n \n\n15\n\nNach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO, eingefügt\ndurch die 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. März 1988\n(BGBl. I, S. 405 ff.), ist das Halten vor und in amtlich\ngekennzeichneten Feuerwehrzu-fahrten unzulässig.\n\n16\n\n \n\n17\n\nZweifelhaft ist bereits, ob es sich\nhier um eine \"amtlich gekennzeichnete\" Feuerwehrzufahrt handelt. In\nder StVO gibt es bislang kein amtliches Kenn-, Richt- oder\nHinweiszeichen für Feuerwehrzufahrten. Auch die baupolizeilichen\nRechtsvorschriften der Länder sehen solche amtlichen Kennzeichen\nnicht vor. Die baubehördliche Bestätigung auf privaten Bau- oder\nGrundstücksplänen, die Feuerwehrzufahrten ausweisen, stellt keine\n\"amtliche Kennzeichnung\" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO dar.\nNach der amtlichen Begründung (vgl. VkBl 1988, 221) ist ei-ne\nKennzeichnung der Feuerwehrzufahrt (\"erforderli-chenfalls durch\nentsprechendes Schild\") notwendig, weil für die Verkehrsteilnehmer\nerkennbar sein muß, daß es sich um eine solche Zufahrt handelt.\nGekennzeichnet im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO sind also nur\ndiejenigen Feuerwehrzufahrten, bei denen ihre Bestimmung durch\ngeeignete Hinweisschil-der (z.B. \"Feuerwehrzufahrt freihalten\")\nkundge-tan wird (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 31. Aufla-ge, § 12\nStVO Rn. 37 b). Diese Kennzeichnung muß nach der dazu im Schrifttum\nvertretenen Auffassung wegen des eindeutigen Wortlauts der\nBestimmung (\"amtlich\") von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als\nHoheitsträger, vorgenommen worden sein. Die von privaten\nGrundstückseigentümern (sei es auch aufgrund einer Auflage der\nBaubehörde) angebrachten Hinweisschilder sollen dagegen für § 12\nAbs. 1 Nr. 8 StVO nicht ausreichen (vgl. Mühlhaus/Janis-zewski,\nStVO, 12. Aufl., § 12 Rn. 43 a; Vogel, NZV 1990, 419, 421). Eine\nberichtigende Auslegung des Wortlauts dahin, daß alle amtlich -\nd.h. bau-polizeilich - vorgeschriebenen, festgelegten oder\nbestätigten Feuerwehrzufahrten, die durch (auch private)\nHinweisschilder als solche gekennzeichnet sind, unter den\nAnwendungsbereich der Vorschrift fallen, entfernt sich nach dieser\nAnsicht zu weit von der gesetzlichen Grundlage und soll daher nicht\nin Betracht kommen (vgl. Vogel a.a.O.). Um der Vorschrift des § 12\nAbs. 1 Nr. 8 StVO einen sinn-vollen Anwendungsbereich zu sichern,\nmüßte der Ver-ordnungsgeber hiernach entweder ein amtliches\nVer-kehrszeichen \"Feuerwehrzufahrt\" einführen oder den Wortlaut der\nBestimmung so fassen, daß auch privat aufgestellte Hinweisschilder,\nsoweit sie \"amtlich veranlaßt\" sind, den Anforderungen genügen. Ob\ndie-ser Auffassung, die sich auf den Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 8\nStVO berufen kann, im Ergebnis zu fol-gen wäre, bedarf hier indes\nkeiner abschließenden Entscheidung. Denn eine Anwendung dieser\nGrundsätze würde im vorliegenden Fall nur zum vorläufigen Erfolg\ndes Rechtsmittels führen. Den Feststellungen des Amtsgericht kann\nnämlich nicht mit hinreichen-der Deutlichkeit entnommen werden, wer\ndas hier maßgebliche Feuerwehrzufahrtsschild aufgestellt hat. Zwar\ndeutet nach der im Urteil mitgeteilten Aussage des Zeugen K. vieles\ndarauf hin, daß es der damalige Grundstückseigentümer war.\nEindeutige Feststellungen dazu hat das Amtsgerichts jedoch\ner-sichtlich nicht getroffen. Deshalb müßte die Sache, wollte man\nauf diesen Gesichtspunkt abstellen, nach Aufhebung des Urteils\nwegen Lückenhaftigkeit zur weiteren Aufklärung dieser Frage an die\nVorinstanz zurückverwiesen werden.\n\n18\n\n \n\n19\n\nEiner solchen Zurückverweisung bedarf\nes jedoch deshalb nicht, weil die bußrechtliche Ahndung des\nVerhaltens der Betroffenen nach den Feststellungen des Amtsgerichts\nbereits aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist mit der Folge,\ndaß unter Auf-hebung des angefochtenen Urteils unmittelbar auf\nFreispruch zu erkennen ist.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Verbotsnorm des § 12 Abs. 1 Nr. 8\nStVO bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf jede Feuerwehrzu-fahrt,\ndie als solche amtlich gekennzeichnet ist. Gleichwohl ist zu\nbeachten, daß die Ermächti-gungsgrundlage des § 6 Abs. 1 StVG, auf\ndie § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO gestützt wird, den Verordnungs-geber\nnicht zum Verbot des Haltens und Parkens auf einem ausschließlich\nprivaten Weg ermächtigt, auf dem auch tatsächlich kein öffentlicher\nVerkehr stattfindet (vgl. OLG Hamm, NZV 1990, 440). Somit ist zu\nunterscheiden: Geht es um ein Halten oder Parken auf einer\nöffentlichen Verkehrsfläche vor einer Feuerwehrzufahrt, so\nist der Umstand, daß sich der Rettungsweg selbst auf einem\nPrivatgelände befindet, ohne Bedeutung (vgl. BayObLG VRS 65, 78).\nUnproblematisch ist die Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO\nferner, sofern die Feuerwehrzufahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund\nliegt (vgl. BayObLG a.a.O.). Öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts\nsind - ungeachtet bestehender Eigentumsverhältnisse und ohne\nRücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts -\nalle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des\nVerfügungsbe-rechtigten die Benutzung durch jedermann tatsäch-lich\nzugelassen ist (vgl. BGH VersR 1985, 835; BayObLG VRS 70, 53, 54;\nJagusch/Hentschel a.a.O. § 1 StVO Rn. 13 m.w.N.). Danach ist eine\nAnwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht möglich, wenn das Halten\noder Parken in (auf) einer Feuerwehrzufahrt stattfindet, die auf\nPrivatgrund liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr im oben\nbeschriebenen Sin-ne offensteht (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Das\nZuparken solcher privaten Wege, die zur Gefahrenbekämpfung für\nRettungsfahrzeuge freizuhalten sind, kann somit obwohl diese\nKonsequenz letztlich unbefriedigend ist, nicht als\nVerkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 8, 49 Abs. 1 Nr.\n12 StVO geahndet werden, weil dieses Verhalten vom\nAnwendungsbereich der Verbotsnorm nicht erfaßt wird.\n\n22\n\n \n\n23\n\nNach diesen Grundsätzen ist die\nBetroffene frei-zusprechen. Aus dem Inbegriff der Urteilsgründe und\naus den Lichtbildern der Örtlichkeit, auf die das Amtsgericht\nzulässigerweise (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Bezug genommen hat,\nergibt sich un-zweifelhaft, daß die Feuerwehrzufahrt, in (auf) der\ndie Betroffene am 30. August 1991 geparkt hatte, vollständig auf\nPrivatgrund liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr zugänglich\nist. Dem Zusammen-hang läßt sich hinreichend klar entnehmen, daß\ndie Zufahrt zu einem Garagenhof führt und deshalb nicht der\nallgemeinen Benutzung durch jedermann offensteht, sondern nur einem\neng umgrenzten Kreis von Berechtigten (vgl. Jagusch/Hentschel\na.a.O. § 1 StVO Rn. 16 m.w.N.).\n\n24\n\n \n\n25\n\nDa die vom Amtsgericht angewendeten\nBußgeldnormen nicht eingreifen und das Verhalten der Betroffenen\nauch nicht durch einen anderen Bußgeldtatbestand erfaßt wird,\ninsbesondere nicht durch die Bußgeld-vorschrift des § 32\nFeuerschutzG NW vom 25. Februar 1975, war unter Aufhebung des\nangefochtenen Urteils auf Freispruch zu erkennen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDabei stand einer Zulassung der\nRechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht\nentge-gen, daß die Frage, ob § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO auch das Halten\nbzw. Parken in/auf einer Feuerwehrzu-fahrt erfaßt, die über einen\nPrivatweg führt, auf dem kein (tatsächlich) öffentlicher Verkehr\nstatt-findet, bereits von einem anderen Oberlandesgericht (OLG Hamm\na.a.O.) im gleichen Sinne entschieden worden ist. Der Fortbildung\ndes Rechts dient auch die Festigung eines aufgestellten Leitsatzes\n(vgl. KG VRS 82, 206, 207; Göhler, OWiG, 10. Auflage, § 80 Rn. 3),\ndie hier nicht zuletzt deshalb geboten erscheint, weil das\nAmtsgericht der Betroffenen im Urteil eine Aufrechterhaltung seiner\nRechtsprechung bei künftigen \"Verstößen\" bereits angekündigt\nhat.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung\nfolgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO-Analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-02/ss-15-93-z","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":15},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-02/ss-15-93-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314310","retrieved":"2026-07-09 03:46:12.567199+00:00"}}