{"status":"available","doknr":"OLD314312","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0201.16WX16.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-02-01","aktenzeichen":"16 WX 16/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie zulässige sofortige weitere\nBeschwerde (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG) hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n7\n\n \n\n8\n\nMit dem angegriffenen Beschluß hat das\nLandgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf die\nAnfechtungen der Beteiligten zu 2. und zu 3. hin den in den\naußerordentlichen Eigentümerversammlungen der Untergemeinschaften\nin der Zeit vom 29. Januar bis zum 4. Februar 1992 gefaßten\nGesamtbeschluß für ungültig erklärt, nach dessen Inhalt\nmehrheitlich beschlossen worden ist, daß die Kosten für die\nInstandsetzung der in dem gemeinschaftlichen Grund-stück\nverlaufenden Abwasserleitung allein von den Mitgliedern der\nUntergemeinschaften G. und C. zu tragen sein. Diese Auffassung hat\ndas Landgericht auf den Grundsatz des § 16 Abs. 2 WEG gestützt,\nwo-nach die Instandsetzugskosten von allen Wohnungsei-gentümern\nnach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tra-gen sind, soweit dies das\ngemeinschaftliche Eigentum betrifft. Eine vertragliche\nAusnahmeregelung hiervon sei auch in der Teilungserklärung nicht\nenthalten, die den hier maßgeblichen Zusammenhang unter anderem wie\nfolgt lautet:\n\n9\n\n \n\n10\n\n\"(§ 3 Abs. 2) die Instandhaltung\neinschließlich Un-terhaltung und Reinigung der zum\ngemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes\neinschließ-lich der Fenster, Hauseingangstüren und des Grund-stücks\nobliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigen-tümer, soweit sie nicht\nnachstehend zum Aufgabenbe-reich einer Verwaltung und der\nGemeinschaft erklärt wird ...\n\n11\n\n \n\n12\n\n(§ 4 Abs. 1 es werden folgende\nVerwaltungsunterge-meinschaften gebildet ...\n\n13\n\n \n\n14\n\n(§ 4 Abs. 2) die jeweilige\nVerwaltungsuntergemein-schaft hat das Recht, über die\nInstandhaltung, In-standsetzung ... der im gemeinschaftlichen\nEigentum stehenden Gebäudeteile dieser Untergemeinschaft im Rahmen\ndes § 22 WEG selbständig zu beschließen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nOhne Rechtsfehler (§ 27 FGG) hat das\nLandgericht angenommen, daß die gem. § 16 Abs. 2 WEG alle\nWohnungseigentümer betreffende Pflicht zur Instand-haltung der in\ndem gemeinschaftlichen Grundeigen-tum, außerhalb der jeweiligen\nGebäude verlegten Abwaserleitung, ebensowenig wie die Pflicht zur\ngemeinschaftlichen Kostentragung hierfür ist von der zu § 4 Abs. 2\nvereinbarten Ausnahmeregelung umfaßt wird.\n\n17\n\n \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten hierzu\nwird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen,\ndie einer weitergehenden Vertiefung hier schon deshalb nicht\nbedürfen, weil die Rechtsbeschwerde selbst entgegen der im\nBeschwerdeschriftsatz gemach-ten Ankündigung ohne Begründung\ngeblieben ist.\n\n19\n\n \n\n20\n\nIn diesem Zusammenhang sei im Interesse\nder Woh-nungseigentümergemeinschaft lediglich ergänzend dar-auf\nhingewiesen, daß der von den jeweiligen Unter-gemeinschaften\ngefaßte Beschluß auch die Anfechtung hin nicht nur deshalb für\nungültig zu erklären war, weil, wie das Landgericht ausgeführt hat,\ndie iso-lierte Belastung einzelner Untergemeinschaften mit den\nKosten gegen die hierzu in der Teilungserklärung i. V. m. § 16 Abs.\n2 WEG getroffenen Regelung verstößt. Sowohl die von den jeweiligen\nUntergemein-schaften hierzu gefaßten Beschlüsse wie auch der\nof-fensichtlich allein, gewißermaßen durch die Addition der dabei\nfestgestellten Abstimmmungsergebnisse ge-bildete \"Gesamtbeschluß\"\nsind auch deshalb ungültig, weil sie nicht den Anforderungen des §\n23 Abs. 1 und Abs. 2 WEG genügen. Soweit den jeweiligen\nUnter-gemeinschaften durch § 4 Abs. 2 keine selbständige\nBeschlußbefugnis eingeräumt worden ist, können wirk-same Beschlüsse\nnur in einer alle Wohnungseigentümer umfassenden Versammlung gefaßt\nwerden.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG.\n\n23\n\n \n\n24\n\nEs entspricht billigem Ermessen, die in\ndiesem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtsko-sten den\nRechtsbeschwerdeführern aufzuerlegen, weil sie in der Sache\nuntelegen sind.\n\n25\n\n \n\n26\n\nAngesichts der in I. und in II. Instanz\nin der Sache selbst voneinander abweichenden Entscheidungen,\nbesteht hinsichtlich der den Verfahrensbeteiligten entstandenen\naußergerichtlichen Kosten keine Anlaß, von dem im\nWohnungseigentumsverfahren insoweit bestehenden Grundsatz\nabzuweichen, wonach jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen\nKosten selbst zu tragen hat.\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\nWert für das\nRechtsbeschwerdeverfahren:\n\n31\n\n \n\n32\n\n11.506,63 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-01/16-wx-16-93","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-02-01/16-wx-16-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314312","retrieved":"2026-07-09 03:46:12.738748+00:00"}}