{"status":"available","doknr":"OLD314316","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0129.25WF223.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-29","aktenzeichen":"25 WF 223/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene\nBeschluß richtig ist. Im Verfahren der Wohnungszuweisung für die\nDauer des Getrenntlebens der Eheleute ist der Gegenstandswert nach\nherrschender, vom Senat geteilter Meinung eingedenk der\nVorläufigkeit dieser Regelung in vergleichender Gegenüberstellung\nzur endgültigen Wohnungszuweisung für die Zeit nach rechtskräftiger\nEhescheidung nur mit dem sechsfachen monatlichen Mietwert und nicht\nmit dem in § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz HausratVO normierten\nEinjahreswert der Wohnung anzusetzen (vgl. KG FamRZ 1988, 98; OLG\nSchleswig FamRZ 1991, 82, 83; MK-MüllerGindullis, 2. Aufl., § 21\nHausratVO Rz 6; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., §\n21 HausratVO Rz 2). Der angefochtene Beschluß ist in\nÜbereinstimmung mit diesen Grundsätzen ergangen.\n\n3\n\nAuch der Umstand, daß vorliegend nicht nur über den Antrag der\nAntragstellerin zur Hauptsache, sondern auch über ihren Antrag auf\nErlaß einer einstweiligen Anordnung entschieden worden ist, vermag\nder Beschwerde nicht zum sachlichen Teilerfolg zu verhelfen. Es\nhandelt sich hier um ein isoliertes Wohnungszuweisungsverfahren und\ndemgemäß um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so\ndaß für die einstweilige Anordnung § 13 Abs. 4 HausratVO und nicht\netwa § 620 Nr. 7 ZPO die einschlägige verfahrensrechtliche\nGrundlage ist. Einstweilige Anordnungen im Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit - und dazu zählen auch Verfahren der\neinstweiligen Anordnung gemäß § 13 Abs. 4 HausratVO - sind\ngebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 41\nBRAGO, vielmehr erhält in ihnen der dort tätig gewordene\nRechtsanwalt nur die Gebühren des Hauptverfahrens und nicht\nzusätzlich Gebühren für das Verfahren der einstweiligen Anordnung,\nsofern nicht in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung eine\nanwaltliche, den Rahmen der Hauptsache sprengende Tätigkeit\nentfaltet worden ist, wie beispielsweise bei der Wahrnehmung einer\nnur auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung beschränkten\nBeweisaufnahme, was vorliegend indessen nicht der Fall gewesen ist\n(vgl. zu alledem Gerold-Schmidt-v. Eicken-Madert, BRAGO, 11. Aufl.,\n§ 41 Rz 23; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Stichwort\n\"einstweilige Anordnung\" 5.22 mit zahlreichen Nachweisen aus der\nRechtsprechung). Nach alledem mußte der Beschwerde sachlicher\nErfolg versagt bleiben. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei;\naußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; § 31 Abs. 3 Satz\n2, Satz 3 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-29/25-wf-223-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-29/25-wf-223-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314316","retrieved":"2026-07-09 03:46:13.105482+00:00"}}