{"status":"available","doknr":"OLD314317","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0128.7U136.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-28","aktenzeichen":"7 U 136/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht\nbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, daß der am Pkw der\nKlägerin entstandene Schaden Folge einer Verletzung der\nStraßenverkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten ist.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Straßenverkehrssicherungspflicht\numfaßt u.a. die Verhütung und Beseitigung von Gefahren, die von\nStraßenbäumen ausgehen. Es obliegt dem Sicherungs-pflichtigen, in\nregelmäßigen Abständen Straßenbäume daraufhin zu untersuchen, ob\nvon ihnen Gefahren für den Verkehr ausgehen können, z. B. infolge\nmangelnder Standfestigkeit oder durch Äste, die herabzufallen\ndrohen. Umfang und Intensität der Un-tersuchungspflicht dürfen\nnicht überspannt werden, sondern müssen sich im Rahmen des für den\nSiche-rungspflichtigen auch unter Berücksichtigung seiner\nLeistungsfähigkeit Zumutbaren halten. Die Untersu-chungspflicht\nbeschränkt sich bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente auf eine\nsorgfältige äußere Ge-sundheits- und Zustandsprüfung. Weitergehende\nMaß-nahmen sind dann geboten, wenn verdächtige Umstände erkennbar\nsind. Das alles entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B.\nBGH VersR 1962, 262 ff.; 1965, 475 ff. = NJW 1965, 815; OLG\nDüsseldorf VersR 1983, 61 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 864; Senat\nständig, so z.B. Urteile vom 25.07.1988 - 7 U 196/87 -, 05.11.1990\n- 7 U 38/90 -, 05.12.1991 - 7 U 139/91 -). Zu den \"weitergehenden\nMaßnahmen\", die nur beim Vorliegen verdächtiger Umstände geboten\nsind, gehört auch der Einsatz eines Hubwagens, weil er mit nicht\nunerheblichem Aufwand verbunden ist (OLG Düsseldorf aaO;\nSenatsurteil vom 25.07.1988 - 7 U 196/87 -). Eine andere Ansicht\nhat der Senat auch nicht in dem von der Klägerin zitierten Urteil\nvom 08.02.1988 vertreten (VersR 19990, 287 f.).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nVerdächtige Umstände, die den Einsatz\neines Hubwa-gens erforderlich machten, lagen hier nicht vor. Nach\nden Feststellungen des Sachverständigen W. Seite 2 seines\nGutachtens vom 09.06.1992 (Bl. 78 GA) ist der Wachstumszustand der\nLinden im Bereich der Unfallstelle gut, Blattentwicklung und\nTriebzu-wachs sind normal. Daß zur Zeit des Ortstermins, den der\nSachverständige am 27.05.1992 durchgeführt hat, an verschiedenen\nStellen abgestorbene Schwa-chäste zu sehen waren, entspricht der\nÜblichkeit und ist kein Indiz für einen schlechten Zustand der\nBäume insgesamt oder ihrer Kronen. Nach den Bekundungen der Zeugen\nWa. und Si. (Seite 3, 5 des Sitzungsprotokolls vom 26.02.1992, Bl.\n43, 45 GA) haben die Linden in der Zeit vor dem Schadenstag,\n19.07.1991, in der Regel nur kleinere Zweige und Blätter\nabgeworfen, seltener - bei Wind - größere Äste. Unwiderlegt\nbehauptet die Beklagte (Seite 4 der Berufungserwiderung, Bl. 136\nGA), daß in der Zeit bis Juni 1991 nicht des öfteren Äste\nherab-gefallen seien, jedenfalls nicht Äste von solcher Stärke, daß\nGefahr für Menschen oder Sachen bestan-den habe. Die durch\nSachverständigengutachten unter Beweis gestellte Behauptung der\nKlägerin, 60 Jahre alte Linden neigten in besonderem Maße dazu,\nÄste abzuwerfen (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 126 GA), ist\nnicht geeignet eine besondere Schaden-strächtigkeit der konkreten\nan der Schadensstelle befindlichen Linden zu belegen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEinzige Besonderheit ist hier, daß es\nnach den Feststellungen des Sachverständigen W. (Seite 2, 3 des\nGutachtens, Bl. 78, 79 GA) unmöglich ist, bei einer Kontrolle vom\nBoden aus sämtliche in den Kro-nen eventuell vorhandenen\nunbelaubten bzw. morschen Äste zu entdecken, wenn die Bäume belaubt\nsind. Dies nötigte die Beklagte aber nicht zum Einsatz eines\nHubwagens. Entsprechende Verhältnisse beste-hen mit Sicherheit bei\neiner Vielzahl von Bäumen im Stadtgebiet. Die an die\nVerkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen würden\ndeutlich über-spannt, wenn schon der genannte Umstand für\nausrei-chend erachtet würde, um den Einsatz eines Hubwa-gens zu\nfordern.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nIst mithin davon auszugehen, daß\nSichtkontrollen ausreichend waren, so kann eine\nschadensursächli-che Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht\nfestgestellt werden. Die Beklagte hat die Kontrol-len am\n04.04.1990, 12.10.1990 und 13.02.1991 durch ihren Bediensteten\nHerrn Rost, der nach ihrer unwi-dersprochen gebliebenen Behauptung\nSpezialerfahrung hat (Seite 3 der Klageerwiderung vom 14.02.1992,\nBl. 32 GA), durchführen lassen. Die nächste Kon-trolle ist am\n29.08.1991 - gut einen Monat nach dem Schadenstag - durchgeführt\nworden. Daß am 13.02.1991 der nach Behauptung der Klägerin schon\ndamals morsche Ast hätte entdeckt werden müssen, behauptet diese\nselbst nicht. Sie meint, die näch-ste Kontrolle (29.08.1991) sei zu\nspät erfolgt; sie hätte alsbald nach Beginn der Vegetationsphase\ner-folgen müssen. Der Senat hat Bedenken, eine Pflicht des\nVerkehrssicherungspflichtigen anzunehmen, die Kontrolle von Bäumen\nin belaubtem Zustand kurz nach Beginn der Vegetationsphase\nvorzunehmen. Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an. Selbst wenn\neine solche Pflicht bejaht würde, so könnte die Ur-sächlichkeit\neiner Pflichtverletzung für den Scha-den der Klägerin nicht\nfestgestellt werden, da nach den Feststellungen des\nSachverständigen W. nicht sicher, noch nicht einmal sehr\nwahrscheinlich ist, daß der schon damals - angeblich - morsche Ast,\nder auf den Pkw der Klägerin herabgefallen ist, entdeckt worden\nwäre. Die Bruchstelle ist nicht be-kannt. Es ist nicht einmal\nsicher, von welchem Baum der Ast herabgefallen ist (s. Seite 3 des\nGutach-tens, Bl. 79 GA).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nBeweispflichtig für die Ursächlichkeit\neiner et-waigen Pflichtverletzung ist die Klägerin (BGH NJW 1984,\n432 f.; speziell zur Ursächlichkeit bei angeblicher Verletzung der\nPflicht zur Kontrolle von Straßenbäumen OLG Oldenburg VersR 1977,\n845 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 864: Keine Haftung, wenn nicht\nfeststellbar ist, daß bei einer routinemäßi-gen Kontrolle die\nGefahrenstelle hätte auffallen können und müssen). Zugunsten der\nKlägerin gilt kein Anscheinsbeweis. Dieser setzt nämlich einen\ntypischen Geschehensablauf voraus. Ob sich der Ast, bevor er\nherabfiel, an einer vom Boden aus sichtba-ren oder unsichtbaren\nStelle befand, ist durch kei-ne Erfahrung vorgezeichnet.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nSchließlich behauptet die Klägerin, der\n- angeb-lich - morsche Ast hätte auch vom Boden aus erkannt werden\nkönnen, wenn die Kontrolle vor vollständiger Belaubung kurz nach\nAustreiben der Blätter durchge-führt worden wäre (Seite 5 der\nBerufungsbegründung, Bl. 127 GA). Eine zeitlich so exakt umrissene\nKontrollpflicht ist jedoch nicht anzuerkennen. Sie wäre angesichts\nder Vielzahl der Bäume, die die Be-klagte zu kontrollieren hat,\npraktisch nicht durch-führbar. Außerdem wäre eine vorausschauende\nzeitli-che Planung unmöglich. Bäume treiben nicht stets zu\nderselben Zeit aus, vielmehr hängt das von einer Reihe von\nUmständen, insbesondere von den Witte-rungsverhältnissen ab.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht\nauf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbar- keit\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nEs besteht kein Anlaß, die Revision\nzuzulassen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nStreitwert II. Instanz und Wert der\nBeschwer: 2.534,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-28/7-u-136-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-28/7-u-136-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314317","retrieved":"2026-07-09 03:46:13.193092+00:00"}}