{"status":"available","doknr":"OLD314321","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0128.5U66.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-28","aktenzeichen":"5 U 66/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht be-gründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDem Kläger stehen wegen des\nUnfallschadens vom 06.07.1988 an seinem Pkw aus der abgeschlossenen\nVollkaskoversicherung Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n1.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Beklagte ist von der Verpflichtung\nzur Lei-stung frei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob\nfahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nInsoweit wird zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des\nan-gefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nIm Hinblick auf das Berufungsvorbringen\nist ledig-lich ergänzend auszuführen:\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts\nunterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch nach\nÜberzeugung des Senats ist der Kläger im Unfallzeitpunkt mit einer\nGeschwindigkeit von 170 bis 180 km/h gefahren, obwohl auf dem von\nihm befahrenen Streckenabschnitt der Autobahn K.-A. 100 km/h\nangeordnet und durch Zeichen . (§ 40 Abs. 6 StVO) vor Wildwechsel\ngewarnt war. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen W. steht\nfest, daß der Kläger die von ihm gefahrene Geschwindigkeit bei der\nUnfallaufnahme mit 170 bis 180 km/h angegeben hat. Nach Überzeugung\ndes Senats ist diese Angabe des Klägers zutreffend und entspricht\nseine spätere Angabe, seine Geschwin-digkeit habe nur knapp über\n100 km/h gelegen, nicht den Tatsachen. Nach der weiteren\nglaubhaf-ten Aussage des Zeugen W. hat der Kläger seine\nGeschwindigkeitsangabe nämlich erst abgeschwächt, als er vom Zeugen\nauf die bestehende Geschwindig-keitsbeschränkung hingewiesen worden\nwar. Nach Überzeugung des Senats ist dies der Grund für die\nspätere, niedrigere Geschwindigkeitsangabe und nicht etwa ein\nursprünglicher Irrtum des Klägers.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Angaben des Zeugen L. stehen nicht\nentgegen, da der Zeuge über die vom Kläger unmittelbar vor dem\nUnfall gefahrene Geschwindigkeit nichts aussa-gen konnte.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nUnter Berücksichtigung des Umstandes,\ndaß das Fahrzeug des Klägers zu einer Begutachtung nicht mehr zur\nVerfügung steht, hält der Senat auch die Einholung eines vom Kläger\nbeantragten Sachver-ständigengutachtens zur Ermittlung der\nGeschwin-digkeit anhand der Unfallschäden für untunlich.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDurchgreifende Anhaltspunkte dafür, der\nKläger sei nicht mehr in der Lage gewesen, am Unfallort\nzu-treffende Angaben zum Sachverhalt und insbesondere zur\ngefahrenen Geschwindigkeit zu machen, haben sich nicht ergeben,\ndies auch unter Berücksichti-gung der Verletzungen des Klägers.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. A. hat in\nseiner schriftlichen Äußerung vom 24.04.1992 aufgrund der ihm\nvorliegenden Unterlagen keinen Anhalt für die Annahme einer\nunfallbedingten Hirnbeteiligung und damit für eine zentral-nervöse\nStörung nach dem Unfall festgestellt. Der Kläger war offenbar in\nder Lage, zum Unfallzeitpunkt und nach dem Unfall nicht nur\nentscheidende Ereignisse orientiert wahrzunehmen, sondern auch\nerinnerungsmäßig zu reproduzieren. Unter diesen Umständen gibt es\nkei-ne vernünftige medizinisch begründbare Erklärung dafür, daß die\nAngaben des Klägers zur gefahrenen Geschwindigkeit, die zur\ngleichen Zeit geäußert wurden, nicht zutreffend sein sollen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nWeitergehende Erkenntnisse hat der\nSenat auch nicht durch die Vernehmung des vom Kläger benann-ten\nZeugen Dr. J. gewinnen können, der den Kläger im Krankenhaus B.\nbehandelt hat. Der Zeuge hatte an den Kläger und die Umstände\nseiner Behandlung keine Erinnerung mehr.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDaß das Verhalten des Klägers sowohl in\nobjektiver als auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrläs-sig\neinzustufen ist, hat bereits das Landgericht zutreffend\nfestgestellt.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nNach den Grundsätzen des\nAnscheinsbeweises ist davon auszugehen, daß die ganz erheblich\nüberhöhte Geschwindigkeit des Klägers ursächlich dafür gewe-sen\nist, daß er die Verkehrssituation bei Auftau-chen des Wildschweins\nim Scheinwerferlicht nicht mehr beherrscht hat und bei seinem\nBrems- und Aus-weichmanöver ins Schleudern und in die Leitplanken\ngeraten ist. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast, daß der\nUnfall bei einem nicht grob fahrlässigen Verhalten ebenfalls\neingetreten wäre (vgl. Prölss/Martin VVG, 25 Aufl. Anm. 6 zu § 61).\nDas Vorbringen in der Berufungsbegründung, der Kläger hätte in\ngleichem Umfang die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und\nwäre gegen die Leitplanke geprallt, wenn er (statt mit 170 bis 180\nkm/h) nur mit zulässigen 100 km/h gefahren wä-re, ist mangels\nnäherer Substantiierung eine nicht nachvollziehbare Unterstellung\nund gibt keinen Anlaß zur Einholung des beantragten\nSachverständi-gengutachtens.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n2.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Ansprüche des Klägers sind auch\nnicht unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes gemäß §§\n62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 VVG gerecht-fertigt.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDer Versicherungsnehmer ist\nverpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalles nach\nMöglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.\nAufwendungen, die er gemäß § 62 VVG macht, fallen, auch wenn sie\nerfolglos bleiben, dem Ver-sicherer zur Last, soweit der\nVersicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten\ndurfte. Die in § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG normierte Rettungs-pflicht\ndes Versicherungsnehmers setzt nicht vor-aus, daß der\nVersicherungsfall bereits eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß\ner unmittelbar bevor-steht. Das ergibt sich daraus, daß der\nVersiche-rungsnehmer schon \"bei\" dem Eintritt des\nVersiche-rungsfalles für die Abwendung und Minderung des Schadens\ntätig werden soll, also nicht erst nach dem Eintritt des\nVersicherungsfalles. Im Bereich der Kraftfahrtversicherung bedeutet\n§ 7 AKB dabei keine Abänderung der gesetzlich geregelten\nRet-tungspflicht. Allein daraus, daß in § 7 I Abs. 2 AKB und in der\nÜberschrift dazu nur Obliegenheiten \"im\" Versicherungsfall erwähnt\nwerden, kann eine Änderung der gesetzlichen Regelung der §§ 62, 63\nVVG nicht entnommen werden (vgl. BGH r + s 91, 116, 117 = VersR 91,\n459).\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nVorliegend kommt ein\nRettungskostenersatzanspruch des Klägers wegen seines grob\nfahrlässigen Verhal-tens jedoch nicht in Betracht. Ersatzfähig sind\nnur die Rettungskosten, die der Versicherungsneh-mer für geboten\nhalten durfte, wobei ihm grob fahrlässiges Verhalten schadet (vgl.\nPrölss/Martin a.a.O. Anm. 2 a zu § 63). Im Streitfall hat der\nKläger - wie unter 1. dargelegt - den Versiche-rungsfall grob\nfahrlässig herbeigeführt, so daß die Beklagte insgesamt\nleistungsfrei ist.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n3.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung für das\nBerufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer des Klägers: 52.500,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-28/5-u-66-91","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-28/5-u-66-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314321","retrieved":"2026-07-09 03:46:13.552017+00:00"}}