{"status":"available","doknr":"OLD314320","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0128.5U141.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-28","aktenzeichen":"5 U 141/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht begrün-det.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDem Kläger stehen aus der\nabgeschlossenen Voll-kaskoversicherung wegen der gemeldeten\nEntwendung seines Pkw N. in der Zeit vom 30. November bis 3.\nDezember 1990 Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDie Beklagte ist wegen\nAufklärungspflichtverlet-zung des Klägers von der Verpflichtung zur\nLei-stung frei (§§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1\nVVG). Der Kläger hat die Gesamtki-lometerleistung des Pkw in der\nSchadenanzeige vom 19. Dezember 1990 fälschlich mit ca. 24.000\nange-geben, obwohl sie tatsächlich ca. 34.000 betragen hat. Zur\nVermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden\nEntscheidungsgründe des angefoch-tenen Urteils Bezug genommen (§\n543 Abs. 1 ZPO).\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nIm Hinblick auf das Berufungsvorbringen\nist ledig-lich ergänzend auszuführen:\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nOhne Erfolg macht der Kläger geltend,\nihm sei bekannt gewesen, daß es für die Frage des Grundes und der\nHöhe der Entschädigung auf die genaue Ge-samtkilometerleistung\nnicht ankommen konnte, weil ein Fall des § 13 Abs. 10 AKB\nvorgelegen und er von vorneherein vorgehabt habe, sich ein\nNeufahr-zeug als Ersatzfahrzeug innerhalb der Frist des § 13 Abs.\n10 AKB anzuschaffen.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDieses Vorbringen ist nicht geeignet,\ndie Vorsatz-vermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG auszuräumen.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nGemäß § 13 Abs. 10 AKB erwirbt der\nVersicherungs-nehmer den Anspruch auf die Neupreisentschädigung,\nwenn die Verwendung der Neuwertspitze zur Wieder-beschaffung eines\nanderen Fahrzeugs sichergestellt ist. Dies kann z. B. durch Vorlage\neiner Rechnung oder eines verbindlichen Kaufvertrags geschehen.\nVorher ist sowohl eine Zahlungsklage als auch eine\nFeststellungsklage abzuweisen (vgl. Senat r + s 90, 44, 45).\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nIm Zeitpunkt der Schadenanzeige im\nDezember 1990 ging es ausschließlich um die Entschädigung des\nWiederbeschaffungswerts nach § 13 Abs. 1 AKB. Erst viel später\nkonnte es um die Neupreisentschädigung gehen. Die Voraussetzungen\nhierfür hat der Kläger erst rund 9 Monate später, nämlich durch die\nBe-stellung vom 23. September 1991 geschaffen, die er aufgrund des\nHinweisbeschlusses des Landgerichts vom 18. Dezember 1991 mit\nSchriftsatz vom 14. Ja-nuar 1992 vorgelegt hat.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDaß dem Kläger diese Zusammenhänge\nunbekannt wa-ren, liegt ersichtlich fern. Der Kläger ist\nVer-sicherungsagent (auch der Klägerin) und als Mann vom Fach schon\nvon Berufs wegen häufig mit solchen Sachverhalten befaßt, so daß\nder Senat keine Zwei-fel hat, von einer Kenntnis der einschlägigen\nVer-sicherungsbedingungen beim Kläger auszugehen.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDas weitere Argument der\nBerufungsbegründung, dem Kläger könne nicht unterstellt werden,\ndurch fal-sche Angaben seinen eigenen Versicherungsschutz in Frage\nstellen zu wollen, greift ebenfalls nicht durch. Im Hinblick auf\neine Verletzung der An-zeigeobliegenheit (Anzeige des\nSchadenfalles) ist dieser Gesichtspunkt nicht von der Hand zu\nweisen (vgl. BGH VersR. 81, 321). Im Hinblick auf eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht (falsche Angaben in der Schadenanzeige) hält\nder Senat das von der Berufungsbegründung ins Feld geführte\nArgument je-doch nicht für durchschlagend.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nDer Kläger konnte davon ausgehen, daß\nder Beklag-ten der wahre Kilometerstand des entwendeten Fahr-zeugs\nnicht bekannt werden, sie auch nicht Rück-griff auf eine andere,\nbei ihr vorhandene Schaden-akte nehmen würde. Den im Zeitpunkt der\nEntwendung aktuellen Kilometerstand konnte die Beklagte aus einer\nVorschadenakte ohnehin nicht entnehmen, son-dern allenfalls eine\nHochrechnung vornehmen. Im übrigen beseitigt die Möglichkeit des\nVersiche-rers, aus ihm vorliegenden Unterlagen eine Falsch-angabe\ndes Versicherungsnehmers zu erkennen, weder die\nAufklärungspflichtsverletzung als solche noch den Vorsatz des\nVersicherungsnehmers (vgl. hierzu Senat r + s 90, 43, 44).\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nSchließlich ergibt sich aus dem eigenen\nVorbringen des Klägers, daß er nicht nur eine genaue, sondern\nüberhaupt keine Vorstellung von dem aktuellen Gesamtkilometerstand\nseines sonst von anderen be-nutzten Fahrzeugs hatte. Dennoch hat er\nirgendeine gegriffene Zahl in die Schadenanzeige geschrieben, wohl\nwissend, daß diese Zahl mangels zuverlässiger Anhaltspunkte nicht\nzutreffend sein konnte, von einer theoretisch nie\nauszuschließenden, jedoch zu vernachlässigenden Zufallsmöglichkeit\neinmal abge-sehen. Da der Kläger nach Sachlage nicht annehmen\nkonnte, daß die Kilometerangabe zutreffend war, hat er eine falsche\nAngabe bewußt in Kauf genom-men. Jedenfalls ist vorsätzliches\nHandeln insoweit nicht ausgeräumt.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für die\nLeistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher folgenloser\nOblie-genheitsverletzung des Versicherungsnehmers (vgl. BGH VersR.\n84, 228) hat das Landgericht ebenfalls zutreffend bejaht.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDie Relevanz der falschen\nKilometerangabe steht außer Zweifel. Da das entwendete Fahrzeug für\neine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht, ist der\nVersicherer in solchen Fällen um so mehr auf zutreffende Angaben\ndes Versicherungsnehmers ange-wiesen. Die Gesamtkilometerleistung\ndes Fahrzeugs ist dabei ein wesentlicher Faktor für die\nzutref-fende Ermittlung der Entschädigung gemäß § 13 Abs. 1\nAKB.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nVon einem schweren Verschulden des\nKlägers hin-sichtlich der Falschangabe ist ebenfalls auszuge-hen.\nAngesichts der Abweichung von 10.000 km han-delt es sich nicht um\neine Fallgestaltung, bei der ein Versicherer Verständnis für eine\nFalschangabe in solchem Umfang aufbringen kann.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nDie am Schluß der Schadenanzeige\nenthaltene Beleh-rung entspricht den von der Rechtsprechung\naufge-stellten Anforderungen.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung für das\nBerufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n39\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nKlägers: 20.838,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-28/5-u-141-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-28/5-u-141-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314320","retrieved":"2026-07-09 03:46:13.463881+00:00"}}