{"status":"available","doknr":"OLD314318","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0128.18U115.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-28","aktenzeichen":"18 U 115/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten\nEinwil-ligung in die Auszahlung eines beim Amtsgericht Rockenhausen\nunter dem Aktenzeichen HL 2/91 hin-terlegten Betrages von 62.428,22\nDM, der aus dem Erlös der Zwangsversteigerung von Grundstücken der\nin Liquidation befindlichen Bauunternehmung S. GmbH i.L.\nstammt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin hat in dieser Höhe noch\neine titu-lierte Restforderung gegen die Firma S. GmbH i.L. wegen\nnicht entrichteter Sozialversicherungsbei-träge. Die S. GmbH hatte\nihrerseits der ...bank Grundschulden an mehreren\nBetriebsgrundstücken in Höhe von insgesamt 800.000,-- DM bestellt\n(Bl. 75 d.A.) - zur Sicherung von Kontokorrent-krediten und\nGewährleistungsbürgschaften, die die ...bank gegenüber Kunden der\nS. GmbH übernommen hatte. Wegen ihres titulierten Anspruchs in Höhe\nvon ursprünglich 89.685,55 DM (ein Teilbetrag von 27.230,33 DM ist\nzwischenzeitlich gezahlt worden) erließ die Klägerin als\nVollstreckungsbehörde am 03.04.89 eine Pfändungs- und\nEinziehungsverfügung (Bl. 14 d.A.), mit der sie im wesentlichen\nfolgen-de Ansprüche der Firma S. GmbH gegen die ...bank\npfändete:\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\na)\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\n\"den der Grundstückseigentümerin gegen\ndie ...bank für den Fall und in Höhe der Nicht- valutierung der\nGrundschulden bereits jetzt und später zustehende Anspruch auf\nHerausga- be der Grundschuld...\";\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\nb)\n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\ndie nach erfolgter Herausgabe der\nGrundschul-den entstehenden oder bereits entstandenen\nEigentümergrundschulden.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Pfändungs- und Einziehungsverfügung\nwurde der ...bank am 04.04.1989 zugestellt. Durch notarielle\nErklärung vom 05.02.1990 (Bl. 10 d.A.) erklärte die S. GmbH i.L.,\nvertreten durch Herrn Sc. und Frau F. als Liquidatoren, zusätzlich\ndie Abtretung zukünftiger Rückzahlungsansprüche gegenüber der\n...bank aufgrund des Freiwerdens von Bürgschaften bis zum\nGesamtbetrag von 60.000,00 DM an die Klä-gerin.\n\n22\n\n \n\n23\n\nIn einem \"Schuldübernahmevertrag\" vom\n19.02.1990 (Bl. 100 d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber der S.\nGmbH i.L., nunmehr vertreten durch Frau E. B. als Liquidatorin,\nderen Gewährleistungspflich-ten gegenüber Kunden der S. GmbH zu\nübernehmen; gleichzeitig wurde sie ermächtigt, Kredite und\nGrundschulden bei der ...bank abzulösen. Die S. GmbH i.L. trat ihr\ndafür durch gesonderten \"Zessionsvertrag\" vom selben Tage (Bl. 153\nder Versteigerungsakte 3 K 59/89 AG Bad Kreuznach) die im Falle der\nNichtvalutierung der Grundschulden vermeintlich bestehenden\nEigentümergrundschulden ab. Im \"Schuldübernahmevertrag\" ist\ninsoweit von einer Zession gegenwärtiger und zukünftiger An-sprüche\nauf Rückgewähr der Grundschulden die Rede.\n\n24\n\n \n\n25\n\nAm 30.05.1990 wurde das Grundstück auf\nBetrei-ben der ...bank im Verfahren 3 K 59/89 AG Bad Kreuznach\nversteigert, ohne daß die Klägerin im Versteigerungstermin Rechte\nangemeldet hatte (Bl. 156 R der Versteigerungsakte). Die Beklagte\nhatte demgegenüber ihre Ansprüche im Zwangsver-steigerungsverfahren\nangemeldet und - wegen der Nichtberücksichtigung durch das\nVersteigerungs-gericht - im Wege des Widerspruchs weiterver-folgt.\nDieser wurde schließlich am 26.07.1990 als unzulässig verworfen.\nMit Zessionsvertrag vom 04.08.1990 (Bl. 276 der Versteigerungsakte)\ntrat die S. GmbH i.L. der Beklagten nochmals eventuelle Ansprüche\nam Versteigerungserlös ab.\n\n26\n\n \n\n27\n\nVon diesem wurden am 11.10.1990\n725.217,47 DM an die ...bank ausgezahlt (Bl. 384 f der\nVersteige-rungsakte). Nachdem die ...bank\nGewährleistungs-bürgschaften gegenüber Kunden der S. GmbH i.L. in\nHöhe von 173.446,38 DM rückgebucht hatte, hin-terlegte sie am\n03.01.1991 einen Erlösanteil von 170.000,00 DM zu Gunsten der\nhiesigen Parteien sowie weiterer Personen im Verfahren HL 2/91\nAmts-gericht Rockenhausen. Auf das Recht der Rücknahme verzichtete\nsie.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten\ndie Ein-willigung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages von\n62.428,22 DM an sie. Bezüglich des bereits an sie ausgezahlten\nweiteren Betrages von 27.230,33 DM hat sie in I. Instanz auch noch\ndie Einwilligung zur Auszahlung von Zinsen verlangt.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Klägerin hat sich auf das durch die\nPfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.04.1989 entstan-dene\nPfandrecht an dem künftigen Anspruch der S. GmbH auf\nRückübertragung der Grundschulden im Falle der Nichtvalutierung\nberufen. Dieses habe sich nach dem Erlöschen der Grundschulden in\nder Zwangsversteigerung im Wege der Surrogation an dem\nentsprechenden Erlösanteil fortgesetzt und in einen\nZahlungsanspruch verwandelt. Eine Anmeldung der Rechte der Klägerin\nim Verteilungstermin habe es wegen des schuldrechtlichen Charakters\ndes Rückübertragungsanspruchs nicht bedurft. Das durch die Pfändung\nvom 03.04.1989 begründete Recht der Klägerin gehe dem durch die\nodendrein nichtige Abtretungsvereinbarung vom 19.02.1990 erlangten\nangeblichen Recht der Beklagten schon aus Gründen der Priorität\nvor.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die\nHerausgabe des unter dem Aktenzei-chen HL 2/91 des Amtsgerichts\nRocken-hausen hinterlegten Betrages in Höhe von 62.428,22 DM nebst\n4 % Zinsen aus 27.230,33 DM vom 25.11.1989 bis zum 25.06.1991 zu\nGunsten der Klägerin zu bewilligen.\n\n39\n\n \n\n40\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n41\n\n \n\n42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n43\n\n \n\n44\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die\nPfän-dungs- und Einziehungsverfügung der Klägerin vom 03.04.1989\nsei unwirksam. Im übrigen seien eventu-elle Rechte der Klägerin mit\nZuschlag bzw. Auskehr des Erlöses in der Zwangsversteigerung\nuntergegan-gen, weil die Grundschulden der ...bank zu diesen\nZeitpunkten in voller Höhe valutiert gewesen seien,\nRückzahlungsansprüche also nicht bestanden hätten. Die Valutierung\nhabe nur zu einem klei-neren Teil auf Darlehensforderungen beruht,\nzum überwiegenden Teil dagegen auf Gewährleistungs-bürgschaften,\ndie die ...bank für die S. GmbH übernommen gehabt habe. Einen\nMehrerlös, an dem sich nach dem Erlöschen der Grundschulden durch\nden Zuschlag das Pfandrecht der Klägerin an dem\nRückübertragungsanspruch der Firma S. GmbH gegen die ...bank allein\nhätte fortsetzen können, habe es nicht gegeben. Jedenfalls aber\nwegen der unter-lassenen Geltendmachung im\nZwangsversteigerungs-verfahren seien eventuelle Rechte der Klägerin\nerloschen bzw. müßten im Rang hinter das aus der\nAbtretungsvereinbarung vom 19.02.1990 resultieren-de, im\nVerteilungsverfahren geltendgemachte Recht der Beklagten an dem\nErlösanteil zurücktreten. Die durch die Freistellung der ...bank\nvon ihren Gewährleistungsbürgschaften freiwerdenden Erlösan-teile\nstünden deshalb ihr, der Beklagten, als Zes-sionarin der\nRückgewährsansprüche zu.\n\n45\n\n \n\n46\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf\ndessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte\nverurteilt, die Herausgabe des verlangten Betrages an die Klägerin\nzu bewilligen; wegen der Zinsen von 27.230,33 DM hat es die Klage\nabgewie-sen. Insgesamt hat es der Klägerin aufgrund der Pfändungs-\nund Einziehungsverfügung vom 03.04.1989 das bessere Recht an dem\nhinterlegten Geld in der verlangten Höhe zuerkannt.\n\n47\n\n \n\n48\n\nGegen dieses der Beklagten am\n16.06.1992 zuge-stellte Urteil hat die Beklagte am 06.07.1992\nBerufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist mit ei-nem am 06.11.1992 eingegangenen\nSchriftsatz be-gründet.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft im\nwesentli-chen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hilfsweise macht\nsie die Einrede der Bereicherung geltend - mit der Begründung, die\nKlägerin habe einen Anspruch gegebenenfalls dadurch erlangt, daß\nsie, die Beklagte, in der Zeit vom 04.07.-27.12.1990\nGewährleistungspflichten der Firma S. GmbH erfüllt habe, für die\nwiederum die Bürgschaften der ...bank erfolgt und die Grundschulden\nbestellt worden seien. Der Zweck ihrer Leistung, nämlich der Erhalt\nvon Gegenleistungen seitens der ...bank entsprechend dem Vertrag\nvom 19.02.1990, sei, wenn man dem landgerichtlichen Urteil folge,\nverfehlt worden. Dies müsse sich die Klägerin als Pfand-gläubigerin\nentgegenhalten lassen.\n\n51\n\n \n\n52\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\n1.)\n\n58\n\n \n\n59\n\n \n\n60\n\n \n\n61\n\n \n\n62\n\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n25.05.1992 - 9 O 13/92 - abzuändern und die Klage abzuweisen,\n\n63\n\n \n\n64\n\n \n\n65\n\n \n\n66\n\n \n\n67\n\n2.)\n\n68\n\n \n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\n \n\n72\n\nhilfsweise Vollstreckungsschutz.\n\n73\n\n \n\n74\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n75\n\n \n\n76\n\n \n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\n1.)\n\n80\n\n \n\n81\n\n \n\n82\n\n \n\n83\n\n \n\n84\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n85\n\n \n\n86\n\n \n\n87\n\n \n\n88\n\n \n\n89\n\n2.)\n\n90\n\n \n\n91\n\n \n\n92\n\n \n\n93\n\n \n\n94\n\nVollstreckungsschutz.\n\n95\n\n \n\n96\n\nSie wiederholt ebenfalls ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und behauptet, die Grundschulden seien\nim Zeitpunkt der Zwangsversteigerung allenfalls noch in Höhe von\n600.000,00 DM valutiert gewesen. Sie bestreitet desweiteren die\nVertretungsbefugnis der Frau E. B. für die S. GmbH i.L. zum\nZeitpunkt der Verträge vom 19.02.1990 und bestreitet mit\nNichtwissen, daß die Bürgschaften der ...bank durch\nGewährleistungsarbeiten der Beklagten erlo-schen seien. Im übrigen\nhabe die Beklagte damit allenfalls eine Leistung an die S. GmbH,\nnicht aber an sie erbracht, weshalb eine Leistungskon-diktion ihr\ngegenüber ausscheide. Schließlich macht die Klägerin eine Haftung\nder Beklagten ge-mäß § 419 BGB geltend und trägt dazu vor, die\nBe-klagte habe mit dem Rückgewährsanspruch gegen die ...bank\npraktisch das gesamte Vermögen der Firma S. GmbH i.L.\nübernommen.\n\n97\n\n \n\n98\n\nWegen weiterer Einzelheiten des\nParteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der\ngewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen Bezug\ngenommen. Die Akten HL 2/91 AG Rockenhausen und 3 K 59/89 AG Bad\nKreuznach waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren\nInhalt wird ebenfalls verwiesen.\n\n99\n\n \n\n100\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n101\n\n \n\n102\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund begrün-dete Berufung ist zulässig, in der Sache selbst jedoch\nnicht begründet.\n\n103\n\n \n\n104\n\nZu Recht und mit zutreffender\nBegründung hat das Landgericht die Beklagte zur Einwilligung in die\nAuszahlung des beim Amtsgericht Rockenhausen unter dem Aktenzeichen\nHL 2/91 hinterlegten Betrages von 62.428,22 DM an die Klägerin\nverurteilt. Ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte steht\nder Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs.\n1 Satz 1, 2. Alternative BGB zu. Durch die Hinterlegung auch zu\nihren Gunsten hat die Beklagte eine Rechtsposition erlangt,\naufgrund der eine Auszahlung des hinterlegten Betrages an die\nKlägerin nicht ohne ihre, der Beklagten, Zustimmung erfolgen kann.\nDiese Rechtsposition hat sie ohne rechtlichen Grund auf Kosten der\nKläge-rin erlangt, da dieser das bessere Recht an dem hinterlegten\nGeld zusteht. Die Beklagte ist somit um die Hinterlegungsposition\nungerechtfertigt be-reichert und zur Einwilligung in die Auszahlung\nan die Klägerin verpflichtet (vgl. BGH, BB 61, 661; NJW 63, 1497;\nStöber, RPfl 59, 274).\n\n105\n\n \n\n106\n\n1.)\n\n107\n\n \n\n108\n\nDer Klägerin steht gegenüber der\nhinterlegenden ...bank ein der Beklagten vorgehender Anspruch auf\nAuszahlung von 62.428,22 DM zu, und zwar aufgrund des\nSicherungsvertrages zwischen der S. GmbH und der ...bank in\nVerbindung mit §§ 1204, 1273 BGB, 848 ZPO. Dabei kann dahinstehen,\nob die Beklagte den ursprünglich der S. GmbH gegenüber der ...bank\nzustehenden bedingten Anspruch auf Rückübertragung der\nGrundschulden durch den Zessions- und/oder den\nSchuldübernahmevertrag vom 19.02.1990 wirksam er-worben hat, ob\ninsbesondere die dabei als Liquida-torin aufgetretene Frau E. B.\ntatsächlich vertre-tungsberechtigt war. Jedenfalls hatte die\nKlägerin durch die zeitlich früher liegende Pfändungs- und\nEinziehungsverfügung vom 03.04.1989 gemäß §§ 1204, 1273 BGB, 848\nZPO ein Pfändungspfandrecht an die-sem bedingten\nRückübertragungsanspruch erworben, das der Klägerin ein vorrangiges\nBefriedigungs-recht gibt.\n\n109\n\n \n\n110\n\nUrsprünglich hatte die Firma S. GmbH\ngegen die ...bank einen aufschiebend bedingten Anspruch auf\nRückübertragung der Grundschulden für den Fall, daß der im\nSicherungsvertrag bestimmte Sicherungs-zweck der Grundschulden\ndurch Zeitablauf oder son-stige Erledigung wegfiele. Diesen\nAnspruch hat die Klägerin durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung\nvom 03.04.1989 wirksam gepfändet. Insoweit wird zur Vermeidung von\nWiederholungen vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen des\nlandgericht-lichen Urteils Bezug genommen.\n\n111\n\n \n\n112\n\nDurch den Zuschlag im\nZwangsversteigerungsverfah-ren am 30.05.1990 sind gemäß § 91 Abs. 1\nZVG die - nicht in das geringste Gebot aufgenommenen -\nGrundschulden erloschen, bezüglich derer die Klä-gerin den Anspruch\nauf Rückübertragung gepfändet hatte. Wie das Landgericht mit Recht\nausgeführt hat, ist dadurch jedoch das Pfändungspfandrecht der\nKlägerin nicht untergegangen, und zwar un-abhängig davon, ob die\nGrundschulden zu diesem Zeitpunkt noch voll valutiert waren oder\nnicht. Vielmehr hat sich das Pfandrecht entsprechend den\nGrundsätzen der dinglichen Surrogation analog §§ 1287 BGB, 847, 848\nZPO mit dem Zuschlag an dem bedingten Anspruch der S. GmbH gegen\ndie ...bank auf Bewilligung der Auszahlung des\nVer-steigerungserlöses und später - nach Erlösauskehr an die\n...bank - an dem bedingten Anspruch auf Rückzahlung des Mehrerlöses\nfortgesetzt. Dieser Grundsatz der dinglichen Surrogation ist\nhöchst-richterlich anerkannt (BGH, WM 61, 691; NJW 87, 319 m.w.N.;\ns. auch Zeller/Stöber, ZVG, 13. Aufl., § 114 Anm. 7.8 b; Stöber,\nDie Forderungspfändung, Rdnr. 1908, 1911; Stöber, RPfl 59, 84;\n274). Einer erneuten Pfändung dieser Ansprüche bedurfte es zur\nRangwahrung daher nicht mehr (Stöber, Die Forde-rungspfändung\na.a.O.; Staudinger-Scherübl, § 1911 Rdnr. 69). Vielmehr waren diese\njeweiligen An-sprüche, selbst wenn sie infolge der Abtretungen vom\n19.02.1990 und 04.08.1990 auf die Beklagte übergegangen sein\nsollten, von vorneherein mit dem Pfandrecht der Klägerin\nbelastet.\n\n113\n\n \n\n114\n\n2.)\n\n115\n\n \n\n116\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten\nhat die Klägerin ihre Rechte auch nicht dadurch verloren, daß sie\ndiese im Zwangsversteigerungstermin nicht angemeldet hat. Zwar\nhätte sie ihre Rechte gemäß §§ 9 Nr. 2, 37 Nr. 4 ZVG anmelden und\nWiderspruch erheben können (siehe Zeller/Stöber, § 9 Anm. 2.8; §\n114 Anm. 7.8 b; Stöber, Die Forderungspfändung Rdnr. 1909). Hierzu\nwar sie jedoch nicht ver-pflichtet. Nach höchstrichterlicher\nRechtsprechung (BGH, LM § 6 KO Nr. 13; NJW 63, 1497; s. auch\nStö-ber, RPfl 59, 274), der sich der Senat anschließt, kann der\nPfandgläubiger in solchen Fällen sein besseres Recht vielmehr auch\nerst nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens im Klagewege\n(Forde-rungsprätendentenstreit) geltendmachen. Der Kläge-rin blieb\nes daher unbenommen, ihre Rechte erst nach der Zwangsversteigerung\nund nach Eintritt der Bedingung in der jetzt geübten Weise zu\nverfolgen.\n\n117\n\n \n\n118\n\n3.)\n\n119\n\n \n\n120\n\nDie Bedingung des gepfändeten\nRückübertragungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs ist auch in Höhe von\n170.000,00 DM eingetreten.\n\n121\n\n \n\n122\n\nNach dem Sicherungsvertrag zwischen der\nS. GmbH und der ...bank sollten die Grundschulden der Sicherung\naller aus der Geschäftsverbindung sich ergebenden Forderungen\ndienen. Unstreitig ist die-se Geschäftsverbindung inzwischen\nbeendet. Da die ...bank unstreitig Gewährleistungsbürgschaften in\nHöhe von 173.446,38 DM \"rückgebucht\" und dieser-halb am 03.01.1991\n170.000,00 DM hinterlegt hat, ist davon auszugehen, daß der\nRückgewährsanspruch insoweit durch Wegfall des Sicherungszwecks und\nEintritt der Bedingung teilweise fällig geworden ist. Die ergibt\nsich insbesondere auch daraus, daß die ...bank in dem\nHinterlegungsantrag vom 03.01.1991 auf ihr Recht zur Rücknahme des\nGeldes verzichtet und in den Hinterlegungsanzeigen an die Klägerin\nsowie andere Hinterlegungsbegünstigte die hinterlegte Summe von\n170.000,00 DM in Bezug auf den Sicherungszweck als \"freien\nGeldbetrag\" be-zeichnet hat (siehe Bl. 52 der HL-Akte).\n\n123\n\n \n\n124\n\n4.)\n\n125\n\n \n\n126\n\nGegenüber dem somit begründeten\nBereicherungsan-spruch der Klägerin auf Auszahlungsbewilligung kann\ndie Beklagte auch nicht ihrerseits einen Be-reicherungseinwand\ngeltendmachen. Soweit sie näm-lich Gewährleistungsrechte der Kunden\nder S. GmbH erfüllt oder Gewährleistungsbürgschaften der ...bank\nabgelöst hat, hat sie nicht eine Leistung an die Klägerin, sondern\nan die S. GmbH i.L. erbracht, die damit allein Schuldner eines\nBe-reichungsanspruchs sein könnte. Die Klägerin ist lediglich\nmittelbar begünstigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten braucht\nsie sich auch nicht einen etwaigen Bereicherungsanspruch der\nBeklagten gegenüber der S. GmbH entgegenhaltenzu-lassen. Gemäß §§\n404, 1275 BGB analog muß sie sich nämlich nur Einwendungen der\nSchuldnerin, also der ...bank, entgegenhaltenlassen, soweit diese\nzur Zeit der Pfändung begründet waren. Abgesehen davon, daß es auch\nschon an der letztgenannten Voraussetzung fehlt, ist die Beklagte\naber nicht Nachfolgerin der Schuldnerin, sondern allenfalls der -\nnachrangigen - Gläubigerin des Rückübertra-gungs- bzw.\nRückzahlungsanspruchs. Die Klägerin nimmt die Beklagte nicht als\nSchuldnerin des Rück-zahlungsanspruchs in Anspruch, sondern\naufgrund der Tatsache, daß die Beklagte durch die Hinterle-gung\neine Rechtsposition auf Kosten der Klägerin erlangt hat, mithin als\nForderungsprätendentin.\n\n127\n\n \n\n128\n\nNach allem konnte die Berufung keinen\nErfolg haben.\n\n129\n\n \n\n130\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht\nauf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf\n§§ 708 Nr. 10, 711, 894 ZPO.\n\n131\n\nStreitwert für die Berufung und Beschwer der Be-klagten:\n62.428,22 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-28/18-u-115-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1273","ref_norm":"1273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1204","ref_norm":"1204","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1275","ref_norm":"1275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1287","ref_norm":"1287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-28/18-u-115-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314318","retrieved":"2026-07-09 03:46:13.281491+00:00"}}