{"status":"available","doknr":"OLD314327","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0127.27U68.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-27","aktenzeichen":"27 U 68/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten wegen\nangeblichen ärztlichen Fehlverhaltens während einer stationä-ren\nKrankenhausbehandlung in Anspruch.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nAm 5. Juli 1980 wurde der damals 2\nJahre alte Kläger von einem Motorrad angefahren und dabei am Kopf\nverletzt. Er wurde zunächst in die chirurgi-sche Ambulanz des\nKrankenhaus L. , dessen Träger die Beklagte zu 1. ist,\neingeliefert, wo man ihn unter anderem durch Einführen eines Tubus\nnotfall-mäßig versorgte. Noch am gleichen Tage wurde er in die\nneurochirurgische Abteilung der U.-Klinik K. verlegt. Die\nKlinikärzte überwiesen ihn zwei Tage später in das Krankenhaus der\nBeklagten zu 1. zurück und teilten in dem begleitenden Arztbrief\nihre Diagnose \"schweres gedecktes Schädel-Hirn-Trauma\" mit. In der\nFolgezeit wurde der Kläger auf der Intensivtherapiestation des\nKrankenhaus L. von den Beklagten zu 2. bis 4. behandelt. Er wurde\nüber einen Tubus künstlich beatmet und medikamen-tös ruhiggestellt.\nNachdem bis dahin wiederholt Umintubationen vorgenommen worden\nwaren, wurde der Kläger am 6. August 1980 letztmals extubiert. Am\n8. August 1980 wurde er in die Kinderklinik der Stadt L. verlegt\nund an dem selben Tag auf Wunsch seiner Eltern in das\nKinderkrankenhaus der Stadt Köln überwiesen. Zuvor hatten sich als\nFolgen der Langzeitbeatmung ein Stridor (pfeifendes Atemge-räusch\nbei Verengung der oberen Luftwege) und eine Trachealstenose\n(Verengung der Luftröhre) entwik-kelt. Deshalb wurde am 23. August\n1980 im Kinder-krankenhaus Köln ein Luftröhrenschnitt\n(Tracheoto-mie) vorgenommen. Anschließend mußte der Kläger bis Ende\nApril 1992 eine Trachealkanüle tragen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nMit dem Haftpflichtversicherer des\nMotorradfah-rers, der den Unfall vom 5. Juli 1980 verursacht hatte,\ntraf der Kläger im Oktober 1982 eine Abfin-dungsvereinbarung,\naufgrund deren er unter Berück-sichtigung eines hälftigen\nMitverschuldens eine Zahlung von 80.000,00 DM erhielt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Kläger hat behauptet, er sei zu\nlange medika-mentös ruhiggestellt und künstlich beatmet worden.\nEbenso fehlerhaft seien die hohe Dosierung der sedierenden\nMedikamente und die Häufigkeit der In- und Extubationen gewesen.\nDiese Behandlungs-fehler seien die Ursache der Luftröhrenverengung,\nan deren Folgen er noch heute leide und die die Beklagten zu 2) bis\n4) auch durch eine rechtzei-tige Tracheotomie hätten verhindern\nkönnen. Im übrigen seien seine Eltern nicht auf die möglichen\nKomplikationen einer Langzeitbeatmung hingewiesen worden.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n1.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn ein in das Ermes-sen des Gerichts gestelltes\nSchmer-zensgeld für den Zeitraum vom 5. Ju-li 1980 bis zum 30. Juni\n1987 nebst 4 % Zinsen seit dem 3. September 1983 zu zahlen;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n2.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn eine monatliche in das Ermessen des Gerichts\ngestell-te Schmerzensgeldrente ab dem 1. Ju-li 1987 vierteljährlich\nim voraus je-weils zum 1. Juli, 1. Oktober, 1. Ja-nuar und 1. April\neines jeden Jahres zu zahlen;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n3.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und\nimma-teriellen Schäden - letztere, soweit sie nach dem 30. Juni\n1987 entste-hen - aus dem ärztlichen Kunstfehler in dem Zeitraum\nvom 5. Juli 1980 bis 8. August 1980 im Krankenhaus L., zu zahlen,\nsoweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergehen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nSie haben Behandlungsfehler bestritten\nund behaup-tet, die künstliche Langzeitbeatmung sei wegen der\nschweren Unfallverletzungen und der Krampfneigung des Klägers\nnotwendig gewesen. Die eingetretene Trachealstenose sei nicht Folge\neiner Fehlbehand-lung, sondern schicksalhaft letztlich durch den\nVerkehrsunfall bedingt. Auch seien die Eltern des Klägers über die\nmit der Langzeitbeatmung verbun-denen Risiken aufgeklärt\nworden.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDas Landgericht hat, sachverständig\nberaten, die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein\nUrsachen-zusammenhang zwischen Behandlungsfehlern und der\nLuftröhrenverengung sei nicht festzustellen. Zwar könne von einer\ngänzlich fehlerfreien Behandlung insofern nicht ausgegangen werden,\nals der Kläger nicht unbedingt über die gesamte Zeit in gleichem\nUmfang hätte in- und extubiert, sediert und beatmet werden müssen.\nDaß dies den Stridor und die Trachelstenose verursacht habe, sei\naber nicht erwiesen. Auch ein etwaiges Aufklärungsversäumnis habe\nkeine haftungsrechtlichen Folgen, weil die Eltern des Klägers ihre\nEinwilligung in die Lang-zeitbeatmung nicht hätten versagen dürfen\nund weil im übrigen ein schicksalhafter Krankheitsverlauf möglich\nsei.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 5. März\n1991 zu-gestellte Urteil mit am 5. April 1991 bei Gericht\neingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\nFristverlängerung bis zum 30. Juni 1991 mit an diesem Tage\neingegangenem Schriftsatz be-gründet.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nEr wiederholt im wesentlichen seine im\nersten Rechtszug gegen die Beklagten erhobenen Vorwürfe und trägt\nergänzend vor, spätestens nach dem 20. Juli 1980 hätte entweder die\nSpontanatmung ak-tiviert oder eine Tracheotomie durchgeführt werden\nmüssen. Die Fortsetzung der Langzeitbeatmung sei jedenfalls von\ndiesem Zeitpunkt an nicht medizi-nisch indiziert und sogar grob\nfehlerhaft gewesen. Auch die wiederholten Intubationen ohne Gabe\nvon Narkosemitteln und die Verwendung eines Tubus der Größe\nCharriere 22 hätten gegen die Regeln der ärztlichen Kunst\nverstoßen. Durch diese Behand-lungsfehler seien der Stridor und die\nTrachealste-nose herbeigeführt, zumindest aber mitverursacht\nworden. Zu beanstanden sei ferner, daß die Beklag-ten zu 2. bis 4.\nnicht über die für eine optimale Behandlung notwendigen Kenntnisse\nverfügt und ihn nicht rechtzeitig in das Kinderkrankenhaus K.\nverlegt hätten. Überdies sei die Fortsetzung der Langzeitbeatmung\nwegen der Nichtaufklärung seiner Eltern über die damit verbundenen\nRisiken und die Möglichkeit eines Luftröhrenschnitts jedenfalls vom\n20. Juli 1980 an rechtswidrig gewesen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDer Kläger beantragt,\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\nunter Abänderung des am 19. Febru-ar\n1991 verkündeten Urteils des Land-gerichts Köln - 25 O 404/87 -\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n1.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von\nmindestens 50.000,00 DM für den Zeitraum vom 5. Juli 1980 bis 30.\nJuni 1987 nebst 4 % Zinsen seit dem 3. September 1983 zu\nzahlen;\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n2.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn eine angemessene Schmerzensgeldrente in Höhe\nvon min-destens monatlich 100,00 DM ab dem 1. Juli 1987\nvierteljährlich im vor-aus jeweils zum 1. Juli, 1. Oktober, 1.\nJanuar und 1. April eines jeden Jahres zu zahlen;\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\n3.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und\nimma-teriellen Schäden - letztere, soweit sie nach dem 30. Juni\n1987 entste-hen - aus dem ärtzlichen Kunstfehler in dem Zeitraum\nvom 5. Juli 1980 bis 8. August 1980 im Krankenhaus L., zu zahlen,\nsoweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergehen,\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nhilfsweise ihm zu gestatten, die\nZwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung auch in der Form\neiner Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse\nabzuwenden.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nihnen zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nGenossen-schaftsbank oder öffentlichen Spar-kasse leisten zu\nkönnen.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung ihres\nerstin-stanzlichen Vorbringens stellen sie Behandlungs-fehler und\neine Verletzung der Aufklärungspflicht in Abrede und verteidigen im\nübrigen das angefoch-tene Urteil.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten\ndes Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und\nEnt-scheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und die im\nBerufungsrechtszug gewechselten Schriftsät-ze Bezug genommen.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung ei-nes schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen\nProf. Dr. H. sowie durch mündliche Anhörung der Sachverständigen\nProf. Dr. H. und Prof. Dr. C. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30. März 1992 (Bl. 335 ff\nd.A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Dezem-ber 1992 (Bl.\n408 ff d.A.) verwiesen.\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 519 ZPO) und damit zulässig. In der Sache hat sie jedoch\nkeinen Erfolg.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nDem Kläger stehen weder auf\nvertraglicher Grundla-ge (positive Vertragsverletzung in Verbindung\nmit §§ 31, 278 BGB) noch aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847, 31,\n831 BGB) Ansprüche auf Ersatz materieller oder immaterieller\nSchäden gegen die Beklagten zu.\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nI.\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\n1.)\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nDie ärztliche Behandlung des Klägers im\nKranken-haus der Beklagten zu 1. war allerdings nicht frei von\nFehlern. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, wurden die von den\nBeklagten zu 2. bis 4. ergriffenen Behandlungsmaßnahmen in der Zeit\nnach dem 30. Juli 1980 nicht in jeder Hinsicht den me-dizinischen\nSorgfaltsanforderungen gerecht. Es war fehlerhaft, den Kläger in\nder geschehenen raschen Abfolge und Häufigkeit und zum Teil ohne\nGabe von Sedativa zu reintubieren.\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nNach den übereinstimmenden Ausführungen\nder Sach-verständigen Prof. Dr. C. und Prof. Dr. H. birgt jede\nIntubation, insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern die Gefahr\neiner Schädigung im Kehlkopfbereich in sich. Durch wiederholte\nIntu-bationen und Extubationen wird das Auftreten sol-cher\nKomplikationen folglich begünstigt (Bl. 364, 365 d.A.). Da jede\nerfolglose Extubation eine Reintubation erfordert, trägt sie das\nRisiko einer Kehlkopfläsion in sich. Ein entzündlich\nangeschwollenes Gewebe, welches ein anatomisches Hindernis bildet,\nbenötigt zum Abschwellen gewöhn-lich mehrere Tage. Deshalb wird\ndurch täglich oder nahezu täglich wiederholt aufeinanderfolgende\nEx-tubationen eine immer größer werdende Wahrschein-lichkeit von\n(zusätzlichen) traumatischen Gewebs-schäden geschaffen. Das gilt\nvor allem, wenn die Intubation am wachen oder fast wachen Patienten\nvorgenommen wird, von dem - wie dies gerade bei Kindern der Fall\nist - Abwehrreaktionen zu erwarten sind (Bl. 135, 136 d.A.). Diesen\nGegeben-heiten haben die Beklagten zu 2. bis 4. bei den\nExtubationen nach dem 30. Juli 1990 nicht uneinge-schränkt Rechnung\ngetragen.\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\nBeide Gerichtssachverständige haben\nbeanstandet, daß der Kläger zwischen dem 31. Juli und dem 6. August\n1980, also innerhalb von nur 7 Tagen, insgesamt sechs Mal\numintubiert worden ist, und zwar - mit Ausnahme der Intubationen am\n1. und 2. August - ohne Verabreichung von sedierenden Mitteln, und\ndas Vorgehen der Ärzte insoweit als Behandlungsfehler gewertet (Bl.\n135, 136, 139, 366, 378 d.A.). Bei ihrer mündlichen Anhörung ha-ben\ndie Gutachter ihre übereinstimmende Einschät-zung, daß die nahezu\ntägliche Neuintubation nach dem 30. Juli 1980 ein Fehler gewesen\nsei, bekräf-tigt (Bl. 417 d.A.).\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\n2.)\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\nIndessen ist nicht erwiesen, daß in\ndieser Fehlbe-handlung die Ursache für den eingetretenen Schaden -\ndie Trachealstenose - liegt. Nach den auch inso-weit\nübereinstimmenden nachvollziehbar begründeten und überzeugenden\nGutachten beider Sachverständi-ger läßt sich ein solcher\nUrsachenzusammenhang nicht feststellen.\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nIn seinem schriftlichen Gutachten vom\n13. De-zember 1988 hat der Sachverständige Prof. C. ausgeführt, es\nsei nicht zu klären, ob bereits die Intubation bei der\nnotfallmäßigen Erstver-sorgung des Klägers am 5. Juli 1980 oder\nalle nachfolgenden Intubationen traumatisch, also unter Verletzung\nvon umgebendem Gewebe stattgefunden hätten. Gelegentlich entstehe\nder Eindruck, daß Komplikationen der hier vorliegenden Art schon\nbei Erstintubationen im Kreislaufschock aufträten, wobei eine\nmöglicherweise gleichzeitig bestehen-de Minderdurchblutung\neventuell eine zusätzlich fördernde Rolle spiele (Bl. 134 d.A.). In\nseinem Ergänzungsgutachten vom 6. Juli 1990 hat Prof. C. -\nfolgerichtig - betont, er halte es für möglich, daß der Schaden im\nKehlkopfbereich bei der not-fallmäßigen Erstversorgung des\nbewußtlosen Klägers entstanden sei (Bl. 204 d.A.). Prof. H. teilt\ndie-se Einschätzung. Auch dieser Sachverständige hat darauf\nhingewiesen, daß es schon im Rahmen der Erstintubation zu einer\nSchädigung des Kehlkopfbe-reichs gekommen sein könne, die für die\nspätere Trachealstenose verantwortlich zu machen sei.\nMög-licherweise sei die Stenose auch durch die häufi-gen In- und\nExtubationen verursacht worden. Daß sie bereits bei der\nErstversorgung entstanden sei, könne keineswegs ausgeschlossen\nwerden (Bl. 365, 373, 375 d.A.). Die notfallmäßige Intubation am 5.\nJuli 1980 ist danach als Schadensursache ernst-haft in Betracht zu\nziehen. Dabei ist zu berück-sichtigen, daß - wie die\nSachverständigen hervor-gehoben haben - Komplikationen der\nvorliegenden Art gerade bei Erstintubationen im Schockzustand\nauftreten können (Bl. 134 d.A.) und daß durch eine\nNotfallintubation bei einem Kleinkind, das sich in diesem\nAugenblick im Schock befindet oder jeden-falls einen\nSauerstoffmangel aufweist, begünstigt werden (Bl. 364 d.A.). Um\neine solche Notfallin-tubation hat es sich bei der Erstversorgung\ndes Klägers, der nach dem Verkehrsunfall bewußtlos und mit\nAtemstörungen in die chirurgische Ambulanz des Krankenhauses der\nBeklagten zu 1. eingelie-fert worden war, gerade gehandelt (Bl.\n126, 344, 365 d.A.).\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\nBei der mündlichen Erläuterung ihrer\nGutachten ha-ben die Sachverständigen die Möglichkeit der\nScha-densverursachung durch die Erstversorgung nochmals bestätigt.\nProf. Dr. H. hat ausgeführt, die not-fallmäßige Intubation sei\nunabhängig davon, ob ein sogenannter blockbarer Tubus oder ein\nTubus ohne Manschette verwendet wurde, durchaus geeignet, ei-nen\nSchaden im Kehlkopfbereich zu setzen, weil die Schleimhaut bei\nschlechter Durchblutung durch Sau-erstoffmangel und eventuell auch\nbei Schock ganz besonders empfindlich sei. Die Erstintubation im\nKrankenhaus der Beklagten zu 1. gleiche einer Not-fallversorgung am\nUnfallort; dabei könne durchaus ein Kreislaufschock mit\nMangeldurchblutung vorge-legen und die Intubation die\nstreitgegenständli-chen Schäden verursacht haben (Bl. 412, 413\nd.A.). Diese Einschätzung wird von Prof. C. in vollem Um-fang\ngeteilt (Bl. 413 d.A.); sie ist plausibel und überzeugt auch den\nSenat.\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\n3.)\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\nEine Erleichterung für den ihm als\nAnspruchsteller obliegenden Beweis des Ursachenzusammenhangs\nzwi-schen Behandlungsfehler und Schaden kommt dem Klä-ger nicht\nzugute. Zwar kann dem Patienten der Kau-salitätsbeweis erleichtert\nwerden, wenn entweder in den getroffenen ärztlichen Maßnahmen ein\ngrober Behandlungsfehler liegt oder wenn der Arzt gegen seine\nPflicht verstoßen hat, medizinisch zweifels-frei gebotene Befunde\nzu erheben und zu sichern (BGH NJW 1988, 2949). Ärztliche\nVersäumnisse bei der Befunderhebung sind den Beklagten zu 2. bis 4.\nnicht anzulasten. Der vorliegende Sachverhalt er-laubt aber auch\nnicht die Feststellung, daß der Kläger im Krankenhaus der Beklagten\nzu 1. grob fehlerhaft behandelt worden ist.\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen\nProf. H. ist die Entscheidung, ob es sich bei den fest-gestellten\nVersäumnissen um einen groben Fehler handelt, aus sachverständiger\nSicht sehr schwer zu treffen; ein grober Behandlungsfehler wäre\naller-dings anzunehmen, wenn in derselben Weise heute auf einer\npädiatrischen Intensivstation vorgegan-gen würde (Bl. 378 d.A.).\nDanach kann für den maß-gebenden Zeitpunkt - das Jahr 1980 - ein\nvon den Beklagten zu 2. bis 4. begangener grober Behand-lungsfehler\nnicht festgestellt werden.\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\nFreilich geht es bei der Frage, ob ein\nBehand-lungsfehler als \"grob\" anzusehen ist, um eine ju-ristische\nWertung, die nicht der Sachverständige, sondern das Gericht\naufgrund der ihm unterbreite-ten Fakten zu treffen hat (BGH NJW\n1986, 1540; 1988, 1514). Die Qualifizierung eines\nBehandlungs-fehlers als \"grob\" setzt voraus, daß ein Verstoß gegen\nelementare Erkenntnisse und Erfahrungen der Medizin vorliegt (BGH\nNJW 1986, 1540), daß also das Fehlverhalten aus objektiver\närztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden\nAusbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr ver-ständlich und\nverantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden\nArzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH\nNJW 1983, 2081; 1987, 706). Von einem derart schwerwiegenden\nVerstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst kann bei dem von den\nBeklagten zu 2. bis 4. begangenen Behandlungsfehler - der zu\nhäufigen, zum Teil ohne Narkosemittel durch-geführten Extubation -\nnicht ausgegangen werden. Die Ausführungen des Sachverständigen\nProf. H. lassen aus den dargelegten Gründen einen solchen Schluß\nnicht zu. Das gilt auch bei Berücksich-tigung derjenigen\nKomplikation, die am 30. Ju-li 1980 festgestellt und die von den\nBeklagten als \"Pseudokrupp\" bezeichnet worden ist. Wie der\nSachverständige Prof. H. ausgeführt hat, ist es wegen des hohen\nRisikos einer entzündlich beding-ten Intubationsstenose durch\nIntubationen bei ei-nem Pseudokrupp geboten, entweder den Tubus\nüber eine lange Zeit - wenigstens 10 Tage - nicht zu wechseln oder\nfrühzeitig eine Tracheotomie vor-zunehmen. Von dieser allgemeinen\nEmpfehlung sei mit den wiederholten Intubationen zwischen dem 30.\nJuli und dem 6. August 1980 abgewichen worden (Bl. 367 d.A.). Nach\nden mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen ist indessen\nzweifelhaft, ob der Kläger seinerzeit tatsächlich eine vira-le\nInfektion mit entsprechender Auswirkung auf den Kehlkopfbereich im\nSinne eines Pseudokrupp erlitten hat, und wesentlich\nwahrscheinlicher, daß der damals zu beobachtende Stridor bereits\nAusdruck einer subglottischen Stenose infolge der Schädigung der\nSchleimhaut durch Intubation gewesen ist (Bl. 415, 416 d.A.). Die\nBeantwortung der Frage, ob der Behandlungsfehler als grob zu\nqualifizieren ist, hängt aber letztlich nicht entscheidend von der\nRichtigkeit der am 30. Ju-li 1980 gestellten Diagnose eines\nPseudokrupp ab; denn in jedem Falle hätte - wie Prof. H. dies\nausgedrückt hat - \"angestrebt\" werden müssen, den Tubus möglichst\nlangfristig liegen zu lassen (Bl. 416 d.A.). Die mehrfache\nUmintubation in der Zeit nach dem 30. Juli 1980 war deshalb nach\nder von ihm gewählten Formulierung zwar \"sehr unglück-lich\" (Bl.\n417 d.A.); daß aber der festgestellte Fehler einem Arzt in der\nSituation der Beklagten zu 2. bis 4. aus damaliger Sicht\nschlechterdings nicht hätte unterlaufen dürfen, kann aufgrund der\nAusführungen von Prof. H. nicht eindeutig bejaht werden.\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\nDas gilt auch und erst recht für die\nBewertung durch den Sachverständigen C., der in seinem\nschriftlichen Erstgutachten sich eher zurückhal-tend dahin geäußert\nhat, daß die häufigen Extuba-tionsversuche \"doch wohl\" als\nBehandlungsfehler einzustufen seien (Bl. 139 d.A.). Seine mündliche\nAnmerkung, es sei \"unverständlich\" häufig umintu-biert worden, ist\nkeineswegs etwa als Hinweis auf ein nicht mehr verständliches und\nverantwortbares Fehlverhalten im Sinne der Definition des groben\nBehandlungsfehlers aufzufassen, da der Sachver-ständige zugleich\ndas \"Dilemma\" der Ärzte hervor-gehoben hat, die das Kind endgültig\nhätten extu-bieren wollen und durch Eintreten der\nAtemschwie-rigkeiten sodann wieder zur Reintubation veranlaßt\nworden seien (Bl. 417 d.A.). Bei der Bewertung des ärztlichen\nFehlverhaltens darf schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß\nnach den Ausführun-gen des Sachverständigen Prof. H. die Schädigung\nder Schleimhaut an der engsten Stelle unterhalb des Kehlkopfes zwar\nein immer schon bekanntes Phä-nomen ist, die Ärzte aber erst seit\nMitte der 80er Jahre zunehmend beschäftigt hat (Bl. 411 d.A.).\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\nEiner Umkehr der Beweislast zu Gunsten\ndes Klä-gers steht auch der mit der Beweiserleichterung bei groben\nBehandlungsfehlern verfolgte Zweck entgegen. Die\nKausalitätsvermutung zu Lasten des Arztes ist keine Sanktion für\ndessen Verschulden, sondern ein Ausgleich dafür, daß das Spektrum\nder für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch\nden Fehler besonders verbreitert bzw. verschoben wird (BGH NJW\n1983, 334; 1988, 2950). Daher darf dem Patienten der grundsätzlich\nvon ihm zu führende Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen\nBehandlungsfehler und Schaden nur dann erleichtert werden, wenn der\nFehler die Aufklärung des Behandlungsverlaufs besonders erschwert\n(Stef-fen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtspre-chung zum\nArzthaftungsrecht, 4. Aufl., S. 129). Das den Beklagten zu 2. bis\n4. anzulastende Fehl-verhalten hat aber die Beweislage nicht\nentschei-dend zum Nachteil des Klägers verändert. Bereits am 30.\nJuli 1980 nämlich war beim Kläger ein Stri-dor als Zeichen einer\nVerengung der oberen Luft-wege festgestellt worden, was dafür\nspricht, daß die Ursache für die Stenose schon zuvor gesetzt worden\nwar. Der Beklagte zu 3. hatte den Stridor als Ausdruck eines\nPseudokrupp gedeutet, weil ihm - dies hat er im Termin am 9.\nDezember 1992 näher erläutert - die Symptome, nämlich eine\nstridoröse Atmung und eine Einengung der Luftwege, als solche einer\nakuten viralen Infektion erschienen waren. Nach den Ausführungen\ndes Sachverständigen Prof. H. ist aber wesentlich wahrscheinlicher,\ndaß es sich bei dem Krankheitsbild schon damals um die\nsubglottische Stenose infolge der Schädigung der Schleimhaut durch\ndie Intubation gehandelt hat (Bl. 415 d.A.). An dieser Einschätzung\nhat der Sachverständige nach der Schilderung der vorgefun-denen\nSymptome durch den Beklagten zu 3. ausdrück-lich festgehalten (Bl.\n416 d.A.). Jedenfalls ist die Trachealstenose mit\nWahrscheinlichkeit schon vor dem 30. Juli 1980 entstanden, so daß\nder später einsetzende Behandlungsfehler - die zu häu-figen\nExtubationen - die Bandbreite der möglichen Schadensursachen nicht\nin besonderem Maße vergrö-ßert hat.\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\nEine Haftung der Beklagten für den\neingetretenen Schaden kann auch nicht daraus hergeleitet werden,\ndaß durch den festgestellten Behandlungsfehler der Heilungsverlauf\nbeim Kläger möglicherweise oder sogar wahrscheinlich ungünstig\nbeeinflußt worden ist. Nach dem Gutachten von Prof. C. haben zwar\ndie häufigen Intubationen im praktisch wachen Zustand des Klägers\nmit einiger Wahrscheinlich-keit einen negativen Einfluß auf die\nHeilung des vorhandenen Stridors ausgeübt, ohne daß aber die\nRichtigkeit dieser Annahme bewiesen werden kann (Bl. 141, 142\nd.A.). Auch Prof. H. hat darauf hin-gewiesen, daß der\nHeilungsverlauf durch die häufi-gen Intubationen und Extubationen\nmit sehr großer Wahrscheinlichkeit nachteilig beeinflußt worden sei\n(Bl. 375, 376 d.A.). Die hinreichend sichere Feststellung, daß der\nBehandlungsfehler das wahr-scheinlich schon vorhandene Leiden\nverschlimmert hat, kann danach nicht getroffen werden. Erst recht\nist eine Abgrenzung dahin, welchen Ursachen-anteil an dem gesamten\nSchaden das Fehlverhalten der Beklagten zu 2. bis 4. einnimmt,\nnicht mög-lich. Eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Klä-gers\nscheidet auch in dieser Hinsicht mangels ei-ner Qualifizierung der\närztlichen Versäumnisse als groben Fehler aus.\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\n4.)\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\nDie Beweisaufnahme hat nicht ergeben,\ndaß den Beklagten zu 2. bis 4. - ausgenommen die zu häufi-gen\nExtubationen nach dem 30. Juli 1980 - bei der Behandlung des\nKlägers weitere Fehler unterlaufen sind.\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\na)\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\nDie notfallmäßige Intubation am 5. Juli\n1980 in der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses der Beklagten\nzu 1. - bei welcher die Trachealstenose bereits verursacht worden\nsein kann - war aus ärztlicher Sicht sachgerecht. Wie der\nSachverstän-dige Prof. H. ausgeführt hat, war die vom Kläger bei\ndem Unfall erlittene stumpfe Hirnverletzung jedenfalls geeignet,\nwichtige Gehirnfunktionen zu beeinträchtigen oder ausfallen zu\nlassen. Da die Atmung und damit die Sauerstoffversorgung durch das\nGehirn möglicherweise nicht mehr gewährlei-stet und zudem eine\nPrellung des Brustkorbs mit der Folge einer Schädigung des\nLungengewebes in Betracht zu ziehen war, mußte der Kläger, auch zur\nFreihaltung der Atemwege, intubiert werden (Bl. 409 d.A.). Diese\nBeurteilung gilt unabhän-gig davon, ob die Intubation noch am\nUnfallort durch den Notarzt oder - wie hier - nach der Einlieferung\ndes Verunglückten in die Krankenhaus-ambulanz im Rahmen der\nErstversorgung geschieht (Bl. 412 d.A.). Diesen überzeugenden\nAusführungen von Prof. H. hat Prof. C. in vollem Umfang zuge-stimmt\n(Bl. 413 d.A.).\n\n160\n\n##blob##nbsp;\n\n161\n\nb)\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\nNicht zu beanstanden ist auch, daß der\nKläger nach seiner Zurückverlegung in das Krankenhaus der Beklagten\nzu 1. am 7. Juli 1980 intubiert worden ist. Nach dem Gutachten des\nSachverständigen Prof. H. kann die Frage, ob der Kläger nach seiner\nRück-kehr aus der N. Klinik in K. hätte extubiert wer-den können\nund müssen, nicht präzise beantwortet werden. Dabei ist\nletztendlich nicht entscheidend, ob der Kläger bereits in der K.\nKlinik extubiert worden war oder ob er den liegenden Tubus während\ndes Rücktransports selbst gezogen hatte. Im letzt-genannten Fall\nist dem übernehmenden Intensivarzt ohnehin nicht vorzuwerfen, daß\ner den ihm sicher erscheinenden Weg gewählt und den Kläger sofort\nwieder intubiert hat. Auch dann aber, wenn der Kläger schon in der\nN. Klinik extubiert worden sein und bei seiner Wiederaufnahme in\ndas Kran-kenhaus der Beklagten zu 1. ausreichend spontan geatmet\nhaben sollte, hat das Vorgehen auf der Intensivstation des\nKrankenhauses L. nicht gegen die Regeln der ärztlichen Kunst\nverstoßen. Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Kläger erst\nzwei Tage nach einem schweren Unfall mit der neu-rochirurgischen\nÜbeweisungsdiagnose \"schweres ge-decktes Schädel-Hirn-Trauma\"\nübernommen worden und die Entscheidung des damals tätigen\nIntensivarztes in der konkreten Situation im nachhinein äußerst\nschwer zu beurteilen ist (Bl. 370, 371 d.A.). Auch Prof. C. hat die\nEntscheidung, den Kläger nach seiner Rückverlegung zu intubieren,\nnicht als Be-handlungsfehler gewertet (Bl. 137, 204 d.A.).\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\nc)\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\nIn der Langzeitintubation und Beatmung\nan sich liegt gleichfalls kein feststellbarer Behandlungs-fehler.\nDer Sachverständige Prof. C. hat dazu ausgeführt, der Kläger habe\nunabhängig davon, ob der Unfall auch eine Hirnstammkontusion\nverursacht habe, jedenfalls eine schwere Schädel-Hirn-Verlet-zung\nerlitten, für deren Behandlung die im Kran-kenhaus der Beklagten zu\n1. ergriffenen Maßnahmen - Intubation, Beatmung und medikamentöse\nRuhig-stellung - als wirksame Mittel in Frage gekommen seien (Bl.\n137 d.A.). Aufgrund der erhobenen Erst-befunde, insbesondere der\nauf eine schwere cere-brale Funktionsstörung deutenden\nStreckphänomene an den Extremitäten, und der in der\nNeurochir-urgischen Klinik Köln gestellten Diagnose müsse von einem\nschweren Schädel-Hirn-Trauma ausgegangen werden (Bl. 182, 203\nd.A.). Dieses Krankheitsbild habe die Intubation und Beatmung sogar\nunbedingt erfordert, während jede andere Maßnahme wie etwa die\nFörderung der Spontanatmung ein eklatanter Be-handlungsfehler\ngewesen wäre (Bl. 203, 204 d.A.). Bei seiner mündlichen Anhörung\nhat Prof. C. erläu-ternd darauf hingewiesen, daß bei einem schweren\nSchädel-Hirn-Trauma, wie es der Kläger erlitten habe, in der Regel\neine künstliche Beatmung mit Hyperventilation unter Gabe von\nsedierenden Pharmaka veranlaßt werde und der Kläger demnach der\nStandardbehandlung unterzogen worden sei (Bl. 413 d.A.). Auch nach\ndem Gutachten des Sach-verständigen Prof. H. erwächst den Beklagten\nzu 2. bis 4. kein Fehlervorwurf daraus, daß sie sich zur\nLangzeitbeatmung des Klägers entschlossen hatten. Bei dem\nVerkehrsunfall hatte der Kläger, wie vor allem die im\nComputertomogramm beschriebene Hirn-schwellung zeigt, ein schweres\nSchädel-Hirm-Trauma erlitten. Wenn auch - so Prof. Dr. H. - eine\nLangzeitbeatmung nicht ohne weiteres durch eine solche Diagnose\ngerechtfertigt wird, war sie hier doch keinesfalls kontraindiziert\n(Bl. 371 d.A.).\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\nd)\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\nNicht festgestellt werden kann ferner,\ndaß die Dauer der Langzeitbeatmung den Regeln der ärztli-chen Kunst\nwidersprochen hat. In seinem schrift-lichen Erstgutachten hat der\nSachverständige Prof. C. ausgeführt, die Beatmung des Klägers habe\nhinsichtlich ihrer Dauer nicht gegen anerkannte Behandlungsregeln\nverstoßen. Ein Behandlungsfehler sei selbst dann zu verneinen, wenn\naufgrund der nicht eindeutigen Angaben in den Stationsunterla-gen\neine um einige Tage frühere Extubation und ei-ne schwächere\nSedierung für möglich gehalten werde (Bl. 138 d.A.). Bei dieser\nEinschätzung ist der Sachverständige auch nach einer\nAuseinandersetzung mit den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten\nder Professoren S. und E. geblieben (Bl. 182, 203 d.A.).\n\n172\n\n##blob##nbsp;\n\n173\n\nNach dem schriftlichen Gutachten des\nSachver-ständigen Prof. Dr. H. läßt sich die Frage, ob und\ngegebenenfalls wann der Kläger zu einem frü-heren Zeitpunkt als\ntatsächlich geschehen hätte extubiert werden müssen, nicht\nzuverlässig beant-worten. In diesem Zusammenhang hat Prof. H. auf\ndie erheblichen Schwierigkeiten hingewiesen, denen sich der Arzt\nbei der Behandlung eines Kleinkindes mit der vorliegenden\nSymptomatik ausgesetzt sieht. Die Extubation eines schwerkranken\nKleinkindes, das ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, hängt - so\nProf. H. - nicht allein von der ausreichenden Atmung des Kindes ab.\nWenn etwa in der Initialpha-se der Wiederbelebungsmaßnahmen\nSpeichel oder ähn-liche Fremdstoffe in die Lunge geraten seien oder\neine Lungenentzündung befürchtet werden müsse, sei der Tubus zum\nZweck einer besseren sogenannten Bronchialtoilette länger zu\nbelassen. Bestehe kein ausreichender Schluckakt, was schwer zu\nbeurteilen sei, so könnten bei verfrühter Extubation durch\nwiederholtes \"Verschlucken\" bedrohliche Lungen-komplikationen\nauftreten. Von einer frühzeitigen Entfernung des Tubus solle auch\ndann abgesehen werden, wenn - was nach einem schweren\nSchä-del-Hirn-Trauma durchaus möglich sei - der Husten-reflex nicht\ngenüge. Dem grundsätzlich anzustre-benden Ziel, die Intubationszeit\nmöglich kurz zu halten, stehe das Gebot gegenüber, eine Gefährdung\ndes Kindes durch insbesondere Hirnschäden infolge einer zu\nfrühzeitigen Extubation zu vermeiden. Die Entscheidung, in welchem\nZeitpunkt ein Kind nach einem schweren gedeckten\nSchädel-Hirn-Trauma extubiert werde, sei sehr schwer zu treffen und\nkönne letztendlich nur von dem vor Ort tätigen Arzt und auf Grund\nder in der konkreten Situa-tion zusammenzutragenden Einzelbefunde\nbeurteilt werden (Bl. 361, 371 d.A.). Bei seiner mündlichen\nAnhörung hat Prof. Dr. H. - unter ausdrücklicher Zustimmung von\nProf. C. (Bl. 413 d.A.) - nochmals die Schwierigkeit der\nEntscheidung über die In-tubationsdauer betont und hervorgehoben,\nder Ent-schluß, die Intubation und unter Umständen auch eine\nmaschinelle Beatmung zu beenden, sei stets eine\nErmessensentscheidung, für die es keine si-cheren Kriterien gebe\n(Bl. 411 d.A.).\n\n174\n\n##blob##nbsp;\n\n175\n\nDemgegenüber halten zwar die vom Kläger\nbeauf-tragten Privatgutachter Prof. S. und Prof. E. die Dauer\nseiner Langzeitbeatmung für fehlerhaft. Nach der Auffassung von\nProf. S. hätte der Kläger sehr wahrscheinlich schon unmittelbar\nnach seiner Rückkehr in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. am 7.\nJuli 1980 oder am darauffolgenden Tage, mit Gewißheit aber\nspätestens am 10. Juli 1980, als erste Anzeichen für das\nWiedererlangen des Bewußt-seins erkennbar gewesen seien, endgültig\nextubiert werden müssen (Bl. 78, 81, 193 d.A.). Bei der Behandlung\ndes Klägers sei man - so Prof. S. - zu Unrecht von einem schweren\nSchädel-Hirn-Trauma ausgegangen, da ein solches tatsächlich nicht\nvorgelegen haben könne. Der Kläger habe trotz der hoch dosierten\nmedikamentösen Abdeckung am 7. Ju-li 1980 in der Klinik in Köln\ngeweint und sich auf dem Rücktransport nach L. \"die Schläuche\nherausge-rissen\" und könne deshalb nur ganz oberflächlich bewußtlos\ngewesen sein. Danach habe er lediglich eine schwere\nGehirnerschütterung erlitten, die nur passager auch das Mittelhirn\nmitbetroffen habe (Bl. 79, 81, 191 d.A.). Auch Prof. E. bezeichnet\ndie Diagnose eines schweren gedeckten Schädel-Hirn-Traumas als\nunrichtig und beanstandet, daß der Kläger nicht spätestens am 16.\nJuli 1980 extu-biert worden sei (Seiten 3, 6 seines\nGutachtens).\n\n176\n\n##blob##nbsp;\n\n177\n\nDer Senat folgt jedoch den\nüberzeugenden Gutachten der Gerichtssachverständigen, die die\nRichtigkeit der gestellten Diagnose übereinstimmend bestä-tigt\nhaben. Vor allem die im Computertomogramm beschriebene\nHirnschwellung ist - wie Prof. H. hervorgehoben hat - ein\ndeutliches Zeichen für ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, und die zu\nbeobach-tenden Reaktionen auf äußere Reize sowie das Feh-len einer\nvollständigen Bewußtlosigkeit vermögen die Richtigkeit dieser\nDiagnose nicht in Frage zu stellen (Bl. 358, 371 d.A.). Daß der\nKläger tat-sächlich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten\nhatte, ist auch im Anhörungstermin von Prof. C. nochmals bestätigt\nworden (Bl. 413 d.A.).\n\n178\n\n##blob##nbsp;\n\n179\n\nEine Haftung der Beklagten für den\nKörperschaden des Klägers wäre im übrigen auch dann zu vernei-nen,\nwenn ein Schädel-Hirn-Trauma nicht vorgelegen hätte und der\nEntschluß, die Langzeitbeatmung fortzusetzen, damit - was der\nKläger, gestützt auf die Privatgutachten der Professoren S. und E.,\nden Beklagten vorwirft - auf der Grundlage einer unrichtigen\nDiagnose gefaßt worden wäre. Diagno-seirrtümer im Sinne von\nFehlinterpretationen der Befunde sind nämlich nur mit Zurückhaltung\nals Be-handlungsfehler zu bewerten. Fehldiagnosen begrün-den eine\nHaftung nur dann, wenn Krankheitserschei-nungen in völlig\nunvertretbarer, der Schulmedizin entgegenstehender Weise gedeutet\noder elementare Kontrollbefunde nicht erhoben werden oder wenn eine\nÜberprüfung der ersten Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf\nunterbleibt, auch wenn dieser keine Wirkungen zeigt (Steffen S. 41;\nvgl. auch OLG Köln - 7. Zivilsenat - VersR 1989, 631). Den\nBeklagten zu 2. bis 4. kann - wie auch durch den Sachverständigen\nProf. Dr. H. bestätigt worden ist (Bl. 371 d.A.) - nicht\nvorgeworfen werden, die Er-hebung elementarer Kontrollbefunde oder\neine gebo-tene Überprüfung der gestellten Diagnose unterlas-sen zu\nhaben. Im Hinblick darauf, daß die von der neurochirurgischen\nU.-Klinik K. zunächst getroffe-ne Diagnose des schweren\nSchädel-Hirn-Traumas von zwei Gerichtssachverständigen als\nzutreffend er-achtet worden ist, scheidet auch ein fundamentaler\nDiagnoseirrtum selbst dann aus, wenn es sich dabei um eine\nFehlinterpretation der erhobenen Befunde handeln sollte.\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\n5.)\n\n182\n\n##blob##nbsp;\n\n183\n\nAuch hinsichtlich der Dosierung der dem\nKläger verabreichten sedierenden Medikamente kann ein\nBehandlungsfehler nicht festgestellt werden. Prof. C. hat darauf\nhingewiesen, daß sich aufgrund des Krankheitsverlaufs nicht\neindeutig festlegen las-se, wie hoch der Bedarf an\nBeruhigungsmitteln beim Kläger wirklich gewesen sei. Eine falsche\nMedika-mentengabe sei aber nicht anzunehmen, weil eine höhere\nDosierung und eine längere Applikation von Beruhigungsmitteln unter\nBeachtung entsprechender Vorsichtsmaßregeln, die auf der\nIntensivtherapie-station des Krankenhauses L. erfüllt gewesen\nsei-en, keinen nennenswerten schädigenden Einfluß aus-übe (Bl. 139\nd.A.). Bei beatmeten Intensivthera-piepatienten, deren\nMedikamentenbedarf sehr unter-schiedlich sei, gebe es keine\nbestimmten Höchst-dosen für Schlaf- und Beruhigungsmittel. Wenn die\nwesentlichen Nebenwirkungen dieser Pharmaka wie Atemdepression und\nBlutdrucksenkung beherrscht würden - wie dies im Fall des Klägers\ngeschehen sei -, sei auch gegen die Gabe sehr hoher Dosen nichts\neinzuwenden (Bl. 184 d.A.).\n\n184\n\n##blob##nbsp;\n\n185\n\nDamit übereinstimmend hat Prof. Dr. H.\nausgeführt, eine Dosierung der dem Kläger verabreichten Se-dativa\nsei bei der Behandlung eines Kindes auf einer Intensivstation,\ninsbesondere wenn das Kind sehr unruhig sei und damit eine weitere\nGefährdung bestehen könne, auch über die angegebene Grenze hinaus\nzulässig (Bl. 360 d.A.). Da Intubation und Beatmung anderenfalls\nnicht ausreichend toleriert würden, müsse bei der Behandlung von\nKleinkindern eine höhere Dosis von Sedativa gewählt werden. Auch\ninsoweit bestehe eine schwierige, vom behan-delnden Arzt\nselbständig zu treffende Abwägung einerseits zwischen der Gefahr,\ndaß es infolge unzureichender Sedierung zu Komplikationen komme,\nund dem Risiko einer Verlängerung der Beatmungs-zeit andererseits\n(Bl. 372 d.A.). Die Menge der dem Kläger verabreichten\nBeruhigungsmittel -Va-lium und lytischer Cocktail - kann, wie Prof.\nH. nachvollziehbar errechnet hat, ohnehin nicht als kritische\nÜberdosierung bewertet werden (Bl. 350, 359, 364 d.A.). Eine\nunverantwortliche Überdosie-rung an Sedativa ist danach zu keinem\nZeitpunkt vorgekommen (Bl. 372 d.A.). Der Ansicht des\nPri-vatgutachters Prof. S., der Kläger habe extrem ho-he Dosen von\nBeruhigungsmitteln erhalten, wodurch die zentral nervöse\nAutoregulation verhindert worden sei (Bl. 79, 80 d.A.), haben die\nGerichts-sachverständigen mit demnach überzeugenden Gründen\nwidersprochen. Dasselbe gilt für die kritische An-merkung von Prof.\nE., die Dosis der verabreichten Sedativa sei für den Kläger \"enorm\nhoch\" gewesen (Seite 3 seines Gutachtens).\n\n186\n\n##blob##nbsp;\n\n187\n\n6.)\n\n188\n\n##blob##nbsp;\n\n189\n\nBei der Wahl der Tubusgrößen haben die\nBeklagten zu 2. bis 4. keine Behandlungsfehler begangen. Auch die\nvom Kläger gerügte zeitweilige Verwendung eines Tubus der Größe\nCharriere 22 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach dem auf\neinschlägige Fachliteratur gestützten Gutachten des\nSachver-ständigen Prof. Dr. H. soll eine Tubusgröße von 20\nCharriere bei einem Körpergewicht des Kindes zwischen 10 und 15 kg\nund von 22 Charriere bei einem Gewicht zwischen 15 und 20 kg\nverwendet werden. Die Frage, welches Gewicht der Kläger zum\ndamaligen Zeitpunkt hatte, ist anhand der Krankenunterlagen zwar\nnicht zu beantworten, kann aber letztendlich auch offenbleiben. Bei\ndem von Prof. E. erwähnten Körpergewicht von 16 bis 17 kg\nentspricht die Tubengröße 22 Charriere ohnehin den Regeln. Selbst\nwenn jedoch der Kläger, wie von dem Sachverständigen Prof. Dr. H.\ngeschätzt, nur 12 kg gewogen haben sollte, ist - so der\nSach-verständige - die Verwendung eines solchen Tubus noch nicht\nals eindeutig fehlerhaft anzusehen und die Auffassung, ein Tubus\ndieser Größe habe Stridor und Trachealstenose verursacht,\nabzulehnen (Bl. 375 d.A.).\n\n190\n\n##blob##nbsp;\n\n191\n\n7.)\n\n192\n\n##blob##nbsp;\n\n193\n\nAuch die Nichtvornahme eines\nLuftröhrenschnitts im Krankenhaus der Beklagten zu 1. stellt keinen\nvorwerfbaren Fehler dar. Nach der Einschätzung des Sachverständigen\nProf. C. war es richtig, auch nach dem Auftreten des Stridors am\n30. Juli 1980 noch weiter zu intubieren anstatt eine Tracheo-tomie\ndurchzuführen. Zur Begründung hat Prof. C. darauf hingewiesen, daß\nKleinkinder wegen der Gefahr, zum Dauerkanülenträger zu werden,\nextrem selten und nur nach vergeblichen anderen Bemühun-gen\ntracheotomiert würden (Bl. 136 d.A.). Bei sei-ner mündlichen\nAnhörung hat der Sachverständige hinzugefügt, nach seiner\nAuffassung finde bei Kindern die Tracheotomie \"so gut wie nie\"\nstatt (Bl. 414 d.A.). Dem hat zwar Prof. Dr. H. entge-gengehalten,\nwährend des stationären Aufenthalts des Klägers im Krankenhaus L.\nhätte eine Tracheo-tomie, deren Risiken bei richtiger Vesorgung und\nAnleitung des Pflegepersonals sehr gering seien, durchaus in\nBetracht gezogen werden sollen; denn ein Luftröhrenschnitt hätte\nmit wesentlich größe-rer Erfolgsaussicht eine raschere Entwöhnung\ndes Kindes von der maschinellen Beatmung ermöglicht und zum anderen\nmit hoher Wahrscheinlichkeit dazu geführt, daß die Stenose im\nKehlkopfbereich weniger ausgeprägt wäre (Bl. 376 d.A.). Bei der\nmündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat Prof. Dr. H. indessen\nergänzend darauf hingewiesen, daß eine Tracheotomie nach seiner\nEinschätzung \"klüger\" gewesen wäre, daß es zu dieser Frage aber -\nwie auch die Ausführungen von Prof. C. zei-gen - unterschiedliche\nEinstellungen gegeben habe (Bl. 416 d.A.). Bei dieser Sachlage kann\ndie Ent-scheidung der den Kläger behandelnden Ärzte, von einem\nLuftröhrenschnitt abzusehen, nicht als Ver-letzung der ärztlichen\nSorgfaltspflicht gewertet werden.\n\n194\n\n##blob##nbsp;\n\n195\n\n8.)\n\n196\n\n##blob##nbsp;\n\n197\n\nEin schuldhaftes Fehlverhalten ist\nferner nicht daraus abzuleiten, daß der Kläger nicht zu einem\nfrüheren Zeitpunkt in eine Kinderklinik verlegt worden ist. Der\nSachverständige Prof. C. hält den von dem Privatgutachter Prof. E.\nerhobenen Vorwurf, der Kläger hätte nicht in der allgemeinen\noperativen Intensivtherapiestation des Krankenhau-ses der Beklagten\nzu 1. behandelt werden dürfen, unter Hinweis darauf, daß es sich\nhier um die ope-rative Intensivtherapiestation eines Krankenhauses\nder Maximalversorgung handele, welches immer wie-der auch mit der\nBehandlung von Kindern befaßt sei, für schlicht abwegig. Seiner\nEinschätzung nach hat es von fachlicher Seite aus keinerlei Gründe\ngegeben, den Kläger in eine Kinderklinik zu verlegen, zumal in\nallen Intensivtherapiesta-tionen großer Krankenhäuser auch Kinder\nmaschinell beatmet würden (Bl. 186 d.A.). Diese überzeugenden\nAusführungen werden durch das Gutachten des Sach-verständigen Prof.\nDr. H. im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen. Prof. Dr. H. hat es\nzwar einer-seits als prinzipiell wünschenswert bezeichnet,\nintensivpflichtige Kinder auf einer spezialisier-ten\nKinderintensivstation zu behandeln, aber zu-gleich betont, daß die\nNotwendigkeit einer Behand-lung in einer Kinderklinik im Einzelfall\nvon sach-verständiger Seite nicht festgestellt werden könne (Bl.\n377 d.A.).\n\n198\n\n##blob##nbsp;\n\n199\n\nDie Behauptung des Klägers schließlich,\nden Beklagten zu 2. bis 4. habe es an den für die Gewährleistung\neiner optimalen Behandlung ausrei-chenden Kenntnissen ermangelt,\nist nicht nachvoll-ziehbar erläutert und zu pauschal, um der Frage\nnach der persönlichen Kompetenz der behandelnden Ärzte, für deren\nFehlen auch keine Anhaltspunkte erkennbar sind, weiter\nnachzugehen.\n\n200\n\n##blob##nbsp;\n\n201\n\nII.\n\n202\n\n##blob##nbsp;\n\n203\n\nErsatzansprüche des Klägers\nrechtfertigen sich auch nicht aus einer Verletzung der ärztlichen\nAufklärungspflicht.\n\n204\n\n##blob##nbsp;\n\n205\n\nDer Kläger hält die Fortsetzung der\nLangzeitbeat-mung deshalb für rechtswidrig, weil seine Eltern - wie\ner behauptet - weder auf die Möglichkeit ei-ner frühzeitigen\nTracheotomie noch auf die mit der Langzeitintubation verbundenen\nRisiken hingewiesen worden seien. Richtig ist allerdings, daß der\nPa-tient über Behandlungsalternativen aufgeklärt wer-den muß, wenn\ndie Methode des Arztes nicht die der Wahl ist oder wenn konkret\neine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber\nandersartigen Risiken besteht (Steffen S. 92). Im vorliegenden Fall\nwäre als echte Alternative zur Langzeitbe-atmung allenfalls und, da\nandere Behandlungsmög-lichkeiten nach den übereinstimmenden\nGutachten der Gerichtssachverständigen nicht zur Verfügung\ngestanden haben, auch allein eine Tracheotomie in Betracht\ngekommen. Ob den Beklagten zu 2. bis 4. insoweit ein\nAufklärungsversäumnis anzulasten ist, kann aber letztlich\ndahinstehen. Der Patient hat nämlich darzulegen und zu beweisen,\ndaß die Scha-densfolge, für die er Ersatz verlangt, auch wirk-lich\ndurch den eigenmächtigen Eingriff des Arztes verursacht worden ist\nund nicht auf andere Ursa-chen zurückgeht (Steffen S. 109, 110).\nDen ihm in dieser Hinsicht obliegenden Beweis hat der Kläger jedoch\nnicht erbracht. Es kann nicht festgestellt werden, daß die\nTrachealstenose gerade infolge der Langzeitbeatmung entstanden ist.\nWie dargelegt, kommt auch die - medizinisch richtige - Intuba-tion\nbei der notfallmäßigen Erstversorgung als Schadensursache ernsthaft\nin Frage. Unter diesen Umständen scheidet eine Haftung der\nBeklagten auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der\närzt-lichen Aufklärungspflicht aus.\n\n206\n\n##blob##nbsp;\n\n207\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n208\n\n##blob##nbsp;\n\n209\n\nBerufungsstreitwert:\n\n210\n\n##blob##nbsp;\n\n211\n\nAntrag zu 1. = 50.000,00 DM Antrag zu\n2. = 6.000,00 DM (§ 17 Abs. 2 GKG) Antrag zu 3. = 5.000,00 DM\n61.000,00 DM\n\n212\n\n##blob##nbsp;\n\n213\n\nBeschwer für den Kläger: über 60.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-27/27-u-68-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-27/27-u-68-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314327","retrieved":"2026-07-09 03:46:14.133544+00:00"}}