{"status":"available","doknr":"OLD314326","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0127.27U128.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-27","aktenzeichen":"27 U 128/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger kann von dem Beklagten gemäß\n§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von\n6.000,-- DM verlangen. Der Beklagte hat ihm ferner die künftig aus\ndem Unfallereignis vom 6. April 1990 entstehenden materiellen\nSchäden zu 2/3 zu ersetzen, soweit ein Anspruchsübergang auf\nöffentlich-rechtliche Versicherungsträger nicht stattfindet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Beklagte hat die dem Kläger bei dem\nUnfall vom 6. April 1990 auf dem Betriebsgelände der Firma Z.\nzugefügten Verletzungen fahrlässig verursacht. Zwischen den\nParteien ist unstreitig, daß der Be-klagte während des\nZurücksetzens des Gabelstaplers auf der Verladerampe keine\nRückschau gehalten und in diesem Augenblick mit dem linken\nHinterrad des Fahrzeugs den rechten Fuß des Klägers erfaßt hat. Der\nBeklagte räumt ein, sich zwar vor dem Zurücksetzen des\nGabelstaplers umgeschaut, während\n\n8\n\n \n\n9\n\ndes Zurückfahrvorgangs dagegen den\nrückwärtigen Bereich der Verladerampe nicht beobachtet zu ha-ben.\nDazu war er jedoch verpflichtet. Die strengen\nSorgfaltsanforderungen, die die Straßenverkehrs-ordnung in § 9 Abs.\n5 an einen rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer stellt, gelten in\nähnlicher Weise für den Fahrer eines Gabelstaplers, der sein\nFahrzeug auf einer gewöhnlich von Fußgängern betretenen\nVerladerampe zurücksetzen will. Die auf dem Betriebsgelände seiner\nArbeitgeberin errich-tete Verladerampe wurde, wie dem Beklagten\nwar, üblicherweise von den Speditionsfahrern auf deren Weg zum\nVersandlager der Firma Z. überquert. Auch zur Unfallzeit mußte der\nBeklagte damit rechnen, daß einer der Fahrer, die ihre\nLastkraftwagen zum Beladen an der Rampe abgestellt hatten, die\nVerla-derampe in seinem Rangierbereich betreten werde. Nach der von\nihm selbst vorgelegten Skizze hat sich der Gabelstapler in der Nähe\ndes Eingangs zum Versandlager bewegt, das von den Speditionsfahrern\naufgesucht werden mußte. Deshalb hätte er den Gabelstapler nur dann\nzurücksetzen dürfen, wenn er sich von der Gefahrlosigkeit des\nRückfahrvor-gangs überzeugt hätte. Diese Sorgfaltsanforderung\nschließt die Pflicht ein, auch während des Zurück-setzens des\nFahrzeugs Rückschau zu halten.\n\n10\n\n \n\n11\n\nSein gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf\ngerichteter Einwand, er habe vorwärts blicken müssen, um zu\nvermeiden, daß die Zinken des Gabelstaplers beim Zurücksetzen nicht\nmit den Standleisten der Pa-\n\n12\n\n \n\n13\n\nlette kollidierten, vermag den\nBeklagten nicht zu entlasten. Dabei kann offenbleiben, ob der\nSchuld-vorwurf entfiele, wenn sich der Unfall in dem Augenblick\nereignet hätte, als die Zinken des Ga-belstaplers aus der Palette\nherausgezogen wurden. Den Bereich der Palette hatten die Zinken\nnämlich - wie die von dem Beklagten selbst vorgelegte Skizze zeigt\n- bereits verlassen, bevor der Unfall geschah.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDem Kläger seinerseits ist ein\nmitwirkendes Ver-schulden an dem Unfallereignis anzulasten (§ 254\nAbs. 1 BGB). Beim Betreten der Verladerampe hat der Kläger nicht\ndiejenige Sorgfalt beachtet, die er schon im eigenen Interesse\nhätte anwenden müssen. Für die Frage des Mitverschuldens kommt es\nnicht darauf an, ob der Kläger unmittelbar vor der Kollision in\neinem Abstand von etwa 2 m hinter dem Gabelstapler entlanggegangen\noder näher an diesen herangetreten war. Als sich der Kläger dem\nRangierbereich des Gabelstaplers näherte, war dieser, für ihn\nerkennbar, in der Beendigung des Ladevorgangs begriffen. Deshalb\nhätte der Kläger in Erwägung ziehen müssen, daß das Fahrzeug auf\nder Verladerampe wenden werde, um die Beladung der Lastkraftwagen\nanschließend fortzusetzen. Seinem eigenen Vortrag zufolge war dem\nKläger auch be-kannt, daß sich Gabelstapler \"ruckartig\" rückwärts\nzu bewegen pflegen. Angesichts der erheblichen Beschleunigung, die\nein Gabelstapler entwickelt, und der von diesem für ein\nZurücksetzen um wenige\n\n16\n\n \n\n17\n\nMeter benötigten kurzen Zeitspanne\nhandelte der Kläger unabhängig davon, ob sein Abstand zu dem\nFahrzeug anfangs rund 2 m oder aber weit weniger betragen hatte,\nsorgfaltswidrig, wenn er den rück-wärtigen Rangierbereich des\nGabelstaplers kreuzte, ohne sich zuvor mit dessen Fahrer\nverständigt oder auf andere Weise die Unfallgefahr gebannt zu\nhaben. Ihm war es notfalls zuzumuten, das Betreten der Verladerampe\nzurückzustellen, bis der Gabel-stapler wieder in der Vorwärtsfahrt\nbegriffen war.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Verursachungs- und\nVerschuldensanteile beider Parteien sind mit 1/3 zu 2/3 zu\nUngunsten des Beklagten zu bewerten. Durch die unter Verletzung\nseiner Rückschaupflicht unternommene Rückwärts-fahrt hat der\nBeklagte die entscheidende Gefahren-ursache gesetzt, die sich in\nder anschließenden Kollision mit dem Kläger verwirklicht hat. Die\nmit diesem Verhalten verbundene beträchtliche Gefähr-dung des\nFußgängerverkehrs auf der Verladerampe rechtfertigt es, dem\nBeklagten ein höheres Maß an Verantwortung für die Unfallfolgen\naufzubürden als dem geschädigten Kläger. Die Differenz der\nbeider-seitigen Angaben über den vom Kläger eingehaltenen Abstand\nzum Gabelstapler hat auf die Haftungsver-urteilung keinen Einfluß.\nUnabhängig von seiner exakten Entfernung zum Heck des Gabelstaplers\nbei Beginn des Rückfahrvorgangs ist dem Kläger ein Mitverschulden\nin Höhe von 1/3 anzulasten.\n\n20\n\n \n\n21\n\nWegen der durch den Unfall erlittenen\nVerlet-zungen steht dem Kläger ein Schmerzensgeld von\n\n22\n\n \n\n23\n\n6.000,-- DM zu. Durch die Kollision mit\ndem Gabel-stapler hat der Kläger eine Sprunggelenksfraktur mit\nInnenknöchelbruch, eine Fersenbeinfraktur so-wie eine\nTrümmerfraktur des Grundgliedes der Groß-zehe erlitten. Diese\nVerletzungen haben zunächst eine stationäre Krankenhausbehandlung\nin der Zeit vom 6. April bis zum 2. Mai 1990 und eine sich daran\nanschließende ambulante ärztliche Behand-lung bis Ende September\n1990 notwendig gemacht. Der Kläger hat zwar einerseits keine\noperativen Eingriffe erdulden müssen, andererseits aber nach der\nAbschwellung der verletzten Stelle zunächst einen Liegegips und\nnach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus 6 Wochen lang einen\nGehgips tragen müssen. Seine Arbeitsfähigkeit hat er erst ein\nhalbes Jahr nach dem Unfallereignis, nämlich am 4. Oktober 1990,\nwiedererlangt. Darüber hinaus hat er unter Dauerfolgen der\nFußverletzung zu leiden. Nach dem zweiten Rentengutachten vom 7.\nJanu-ar 1992 sind als dauernde Unfallschäden zurückge-blieben eine\nBewegungseinschränkung im Bereich des rechten oberen und unteren\nSprunggelenks, eine Be-einträchtigung der Zehenhebung und -senkung,\neine geringe Knickfußbildung und eine noch erkennbare rechtsseitige\nGangbehinderung. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit\ndes Klägers hat der Rentengutachter auf 20 vom 100 veranschlagt.\nDas Maß des Verschuldens auf Seiten des Beklagten, dem eine\nmittelschwere Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, und der Umfang der\nVerletzungsfolgen einschließ-lich der eingetretenen Dauerschäden\nrechtfertigen\n\n24\n\n \n\n25\n\nohne Rücksicht auf das Mitverschulden\ndes Klägers an sich ein Schmerzensgeld von 9.000,-- DM. Wegen des\neigenen Haftungsanteils des Klägers von 1/3 hat der Beklagte die\nimmateriellen Beeinträchti-gungen mit einer Entschädigung von\n6.000,-- DM auszugleichen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDie darauf entfallenden Verzugszinsen\nstehen dem Kläger mit Rücksicht auf das Mahnschreiben seines\nProzeßbevollmächtigten vom 3. September 1990 be-reits für die Zeit\nvom 10. September 1990 an zu (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\n28\n\n \n\n29\n\nDer in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat zu Protokoll erklärte Feststellungsantrag ist zu-lässig\nund in vollem Umfang begründet. Gegen die im Verhandlungstermin\nvorgenommene Erweiterung des Berufungsantrags bestehen in formeller\nHinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Seine Berufungsan-träge\nkann der Rechtsmittelführer zulässigerweise noch bis zum Schluß der\nmündlichen Verhandlung erweitern, sofern sich die zusätzlichen\nAnträge im Rahmen der ursprünglichen Berufungsbegründung halten und\nnicht neue Gründe nachgeschoben werden (Zöller-Schneider, ZPO, 16.\nAufl., § 519 Rn. 31 m.w.N.). In der Berufungsbegründung hat der\nKlä-ger darauf hingewiesen, daß die unfallbedingte Einschränkung\nder Beweglichkeit seines rechten Fußes fortdauern werde und daß\nseine Erwerbsfä-higkeit deshalb auf Dauer gemindert sei. Diese\nbereits in der Berufungsbegründung vorgebrachten Tatsachen stellen\ndie Grundlage für das Feststel-\n\n30\n\n \n\n31\n\nlungsbegehren dar, ohne daß es dafür\neines neuen Sachvortrags bedurfte. Unter diesen Umständen hält sich\nder erweitere Antrag im Rahmen der ursprüng-lichen\nBerufungsbegründung. Im Ansatz zutreffend hebt zwar der Beklagte in\nseinem nachgelassenen Schriftsatz hervor, daß eine Erweiterung des\nBerufungsantrags nicht mehr zulässig ist, sofern der\nBerufungsführer ausdrücklich erklärt hat, er wolle die Klage\nhinsichtlich bestimmter Tatsa-chenkomplexe nicht weiter verfolgen;\ndenn damit gibt er zu erkennen, daß er Einwände gegen die Gründe\ndes erstinstanzlichen Urteils gerade nicht erheben kann oder will\n(BGH NJW 1984, 438). Ein solcher Sachverhalt, bei dem die\nZulässigkeit der Berufungserweiterung zu verneinen wäre, liegt hier\nindessen nicht vor. In der Berufungsbegründung hat der Kläger seine\nEntscheidung, den Feststellungs-anspruch \"fallenzulassen\", darauf\nzurückgeführt, daß die Dauerfolgen des Unfalls schon jetzt bei der\nBemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden könne und das\nHinzutreten weiterer Schäden nicht mehr zu erwarten sei. Der\nVerzicht auf die Weiterverfolgung des Feststellungsanspruchs hat\nder Kläger damit erkennbar auf den Ersatz der immateriellen Schäden\nbeschränken wollen. An der Erweiterung seiner Rechtsmittelanträge\nim Hinblick auf künftige materielle Schäden war er dadurch nicht\ngehindert.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDer Feststellungsantrag ist auch in der\nSache begründet. Wegen der eingetretenen Dauerfolgen des Unfalls\nhat der Kläger mit künftigen mate-\n\n34\n\n \n\n35\n\nriellen Schäden zu rechnen. Als\nunfallbedingter Körperschaden ist eine Bewegungseinschränkung der\nrechten unteren Gliedmaße zurückgeblieben, durch welche der Kläger\nschon jetzt zu 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Nach\ndem Rentengu-tachten des Radiologen Dr. W. vom 6. Februar 1992 hat\nsich überdies im oberen rechten Spunggelenk eine Arthrose gebildet,\nderen weitere Entwicklung und Auswirkungen insbesondere auf die\nArbeitsfä-higkeit des Klägers derzeit nicht abzusehen sind. Auch\ndie Anerkennung des Schadensereignisses als Arbeitsunfall und die\nZahlung einer Rente durch die Berufsgenossenschaft gewährleisten\ndem Kläger keineswegs einen vollen Ausgleich seiner zu be-sorgenden\nkünftigen materiellen Schäden. Der vom Beklagten in dem\nnachgelassen Schriftsatz in die-sem Zusammenhang beantragten\nEinholung eines ärzt-lichen Gutachtens zu der Frage, ob\nweitergehende materielle, nicht von Sozialversicherungsträgern\nabgedeckte Schäden zu gewärtigen sind, bedarf es nicht, da es sich\ninsoweit um eine dem Sachver-ständigenbeweis nicht zugängliche\nrechtliche Prü-fung handelt. Der vom Kläger begehrte\nFeststel-lungsausspruch ist - entsprechend seinem das\nMit-verschulden berücksichtigenden Antrag - auf einen den Beklagten\ntreffenden Anteil von 2/3 des mate-riellen Schadens zu\nbeschränken.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\nDer Gegenstandswert für das\nBerufungsverfahren wird in Abänderung des Streitwertbeschlusses vom\n7. Oktober 1992 wie folgt festgesetzt:\n\n42\n\nFür die Zeit bis zum 8. Dezember 1992 auf\n\n43\n\n \n\n44\n\n4.000,-- DM\n\n45\n\nfür die Zeit ab 9. Dezember 1992 auf 5.000,-- DM\n\n46\n\n \n\n47\n\n(4.000,-- DM + 1.000,-- DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-27/27-u-128-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-27/27-u-128-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314326","retrieved":"2026-07-09 03:46:14.032490+00:00"}}