{"status":"available","doknr":"OLD314325","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0127.27U122.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-27","aktenzeichen":"27 U 122/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten aus\neigenem und aus abgetretenem Recht wegen einer angeblichen\nVerletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit\neiner stationären Krankenhausbe-handlung seiner inzwischen\nverstorbenen Ehefrau H.B. in Anspruch.\n\n4\n\n \n\n5\n\nNach einem Herzstillstand und\nnotfallmäßigen Wie-derlebungsmaßnahmen wurde die Ehefrau des\nKlägers, die seit Jahren an einer schweren Herzkrankheit litt, am\n3. März 1990 in das Knappschafts-Kranken-haus W.B. eingeliefert.\nDort wurde sie zunächst auf der Intensivstation behandelt und nach\netwa 3 Wochen auf die von Prof. Dr. O. geleitete Innere Station\nverlegt, wo sie bis zum 22. Mai 1990 verblieb. Während dieser Zeit\nwurde auch der Beklagte als Chefarzt der neurologischen Abteilung\ndes Krankenhauses von Prof. Dr. O. hinzugezogen. Vom 22. Mai bis\nzum 3. Juli 1990 hielt sich die Ehefrau des Klägers im\nRehabili-tationszentrum in B.-K. auf. Am 10. Ju-li 1990 wurde sie\nwegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in das\nKlinikum der R. aufgenommen, wo sie am 16. Juli 1990 an\nHerzversagen verstarb.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte\nhabe, anstatt seine Ehefrau ruhig zu stellen, das Auf-putschmittel\nN. verordnet und dadurch das vorgeschädigte Herz noch weiter\nbelastet. Auch die Gabe von M. -Tropfen - eines Sedativums - habe\nden Unruhezustand nicht gebessert. Als einziges medizinisch\nwirksames Mittel sei das Präparat E. in Frage gekommen. Darauf habe\ner ent-sprechend den Empfehlungen anderer von ihm kon-sultierter\nÄrzte den Beklagten auch hingewiesen. Es sei ein grober\nBehandlungsfehler gewesen, das Medikament E. nicht zu verabreichen.\nIm Fall der rechtzeitigen Behandlung mit diesem Präperat hätte\nseine - damals 52jährige - Ehefrau voraus-sichtlich mindestens 6\nJahre länger gelebt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDurch den Ausfall der Arbeitskraft\nseiner Ehefrau im Haushalt sei ihm und seinem volljährigen Sohn D.\nein nach einem Monatsverdienst einer teilzeitbeschäftigten Aushilfe\nvon 1.080,74 DM für 72 Monate berechneter Unterhaltsschaden von\n77.813,28 DM entstanden; insoweit beschränke er sich zunächst auf\neine Teilforderung von 30.000,00 DM. Ferner hat der Kläger die\nErstattung von 10.764,65 DM Beerdigungskosten und der Aufwen-dungen\nfür den Grabstein in Höhe von 9.000,00 DM verlangt und als Erbe\neinen Schmerzensgeldanspruch seiner Ehefrau verfolgt, den er auf\nmindestens 8.000,00 DM veranschlagt hat.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn\n57.772,65 DM nebst 4 % Zinsen zu zah- len,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn\naus übergegangenem Recht ein Schmer- zensgeld zu zahlen, dessen\nHöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,\n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\n3. festzustellen, daß der Beklagte ver-\npflichtet ist, allen etwaigen zukünf- tigen Schaden aus dem Tod der\nEhefrau vom 16. Juli 1990 zu ersetzen.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nEr hat behauptet, sich mit der Ehefrau\ndes Klägers nur viermal als Konsiliararzt diagnostisch befaßt und\nsie zu keinem Zeitpunkt behandelt zu haben. Er habe keine\nMedikamente verordnet und lediglich ein-mal - am 22. März 1990 -\ndie Verabreichung von D. -Saft empfohlen, der in Stärke,\nWirksamkeit und Nebenwirkungen dem Präparat E. entspre-che. Die\nVerschlechterung des Zustands und der Tod der Ehefrau des Klägers\nseien nicht auf deren ärzt-liche Behandlung zurückzuführen und\nschon gar nicht von ihm zu verantworten. Im übrigen hat der\nBeklag-te den geltend gemachten Schaden der Höhe nach\nbe-stritten.\n\n32\n\n \n\n33\n\nNach Einholung eines pharmakologischen\nSachver-ständigengutachtens hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen mit der Begründung, dem Beklagten sei kein ärztlicher\nBehandlungsfehler anzulasten. Die Empfehlung von D. -Saft anstelle\nvon E. sei nicht zu beanstanden und stehe mit dem Tod der Ehefrau\ndes Klägers in keinem Ursachenzusammenhang.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 12. Mai\n1992 zugestellte Urteil mit am 11. Juni 1992 eingegange-nem\nSchriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis\nzum 13. Oktober 1992 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz\nbegründet.\n\n36\n\n \n\n37\n\nEr erneuert den Vorwurf, der Beklagte\nhabe seiner Ehefrau die falschen Medikamente verordnet und da-durch\nderen frühen Herztod verursacht. Der Beklagte sei von Prof. Dr. O.\nhinzugezogen worden, weil die neurologische Behandlung seiner\nEhefrau im Vor-dergrund gestanden habe. Er hätte sogleich die Gabe\ndes Aufputschmittels N. unterbinden und für eine Ruhigstellung der\nPatientin sorgen müssen. Die Verabreichung von D. -Saft und N. sei\nzwar zunächst richtig gewesen, hätte aber, nachdem sich innerhalb\nvon 1 bis 2 Wochen keine Wirkung gezeigt habe, durch die Gabe eines\nstärkeren Neu-roleptikums, und zwar des Präparats E. , er-setzt\nwerden müssen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn\n49.772,65 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen,\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn\naus übergegangenem Recht ein Schmer- zensgeld, dessen Höhe in das\nErmessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.000,00 DM\nzu zahlen,\n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\n3. festzustellen, daß der Beklagte ver-\npflichtet ist, allen etwaigen zukünf- tigen Schaden aus dem Tod der\nEhefrau vom 16. Juli 1990 zu ersetzen.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n54\n\n \n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n58\n\n \n\n59\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung\nseines erstin-stanzlichen Vortrags verteidigt er das angefochtene\nUrteil.\n\n60\n\n \n\n61\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Par-teien\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n62\n\n \n\n63\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n64\n\n \n\n65\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund fristge-recht eingelegt und begründet worden und damit\nzu-lässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n66\n\n \n\n67\n\nDem Kläger stehen gegen dem Beklagten\nkeine Ansprü-che auf Ersatz materieller und immaterieller Schä-den\ngemäß §§ 823, 844, 847, 398, 1922 BGB zu.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDen Beklagten trifft keine Haftung\nwegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Zu keinem Zeitpunkt des\nstationären Aufenthalts der Ehefrau des Klägers im\nKnappschafts-Krankenhaus W.B. war er der sie behandelnde Arzt.\nWährend ihrer Versor-gung auf der Intensivstation war der Beklagte\nohne-hin nicht mit der ärztlichen Betreuung der Klägerin befaßt.\nWie zwischen den Parteien unstreitig und überdies den\nPatientenunterlagen des Knappschafts-Krankenhauses zu entnehmen\nist, war der Beklagte erstmals nach der Verlegung der Patientin von\nder Intensivstation auf die innere Station durch deren Leiter Prof.\nDr. O. als Chefarzt der neurologi-schen Abteilung hinzugezogen\nworden. Behandelnder Arzt war - neben weiteren auf der inneren\nStation tätigen Ärzten - Prof. Dr. O. , nicht aber der Be-klagte,\nder lediglich als Konsiliararzt hinzugezo-gen worden ist. Das gilt\nunabhängig davon, ob - wie der Kläger behauptet - die neurologische\nBehandlung seiner Ehefrau \"ganz im Vordergrund\" gestanden hat.\nDavon abgesehen hat nach dem Inhalt der Krankenakte das\nSchwergewicht der Behandlung der Patientin we-gen deren\nHerzkrankheit auf internistischem Gebiet, nicht aber im Bereich der\nNeurologie gelegen.\n\n70\n\n \n\n71\n\nDaß der Beklagte lediglich als\nKonsiliararzt von dem behandelnden Internisten mit der Patientin\nbefaßt worden ist, schließt zwar seine Verantwort-lichkeit für eine\netwaige Fehlbehandlung nicht von vornherein aus. Auch ein als\nKonsiliarius hinzu-gezogener Arzt kann im Einzelfall dem Patienten\ngegenüber schadensersatzpflichtig werden (vgl. BGH MedR 1988, 143;\nLaufs-Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 115 Rn. 15; Rieger,\nLexikon des Arzt-rechts, Rn. 987), und zwar haftet er selbständig\nfür solche Schäden, die ihre Ursache im Konsilium haben (OLG\nStuttgart MedR 1991, 1434; Laufs, Arzt-recht, 4. Auflage, Rn. 407).\nDas setzt allerdings seine Hinzuziehung zur selbständigen und\neigenver-antwortlichen diagnostischen Tätigkeit voraus (vgl. OLG\nStuttgart a.a.O. S. 148). Dagegen entfällt eine Haftung des\nKonsiliarius, wenn sich seine Tätigkeit auf eine bloße Beratung des\nbehandelnden Arztes beschränkt (OLG Stuttgart a.a.O.;\nLaufs-Uhlenbruck, § 115 Rn. 13, 16; Laufs Rn. 57, 407).\n\n72\n\n \n\n73\n\nDie Tätigkeit des Beklagten erschöpfte\nsich zwar nicht darin, den die Ehefrau des Klägers behan-delnden\nArzt Prof. Dr. O. zu beraten, sondern war darauf gerichtet, die\nPatientin zu untersuchen und auf seinem neurologischen Fachgebiet\neine entsprechende Diagnose zu stellen. Nach seinem unwidersprochen\ngebliebenen und im übrigen durch Krankenunterlagen bestätigten\nVortrag hat der Beklagte, jeweils auf Veranlassung des Interni-sten\nProf. Dr. O. , die Patientin am 5. und am 22. März 1990 untersucht\nund daran anschließend dem behandelnden Arzt seine neurologische\nDiagnose mit-geteilt sowie am 18. April und 14. Mai 1990 erneut\nUntersuchungen vorgenommen und jeweils zur Fra-ge einer möglichen\nRehabilitationsmaßnahme Stellung bezogen. Dagegen hat der Beklagte\ndie Ehefrau des Klägers nicht selbst behandelt und ihr Arzneimittel\nweder verabreicht noch verordnet. In einem einzigen Fall hat er\nnach einer Untersuchung der Patientin eine Empfehlung\nausgesprochen; diese ist in seiner handschriftlichen Notiz vom 22.\nMärz 1990 enthal-ten: \"verwirrte Pat. soweit untersuchbar neurol.\no. B. bei Unruhe D. -Saft, gelegentlich EEG\".\n\n74\n\n \n\n75\n\nDie Gabe des Medikaments \"N. \" und die\nVerabreichung von \"H. \"-Tropfen - die der Kläger als \"M. \"-Tropfen\nbezeichnet - beruht dagegen nicht auf einer Empfehlung des\nBeklagten. Das er-gibt sich aus den Patientenunterlagen und wird\nvom Kläger auch nicht mehr bestritten. Dessen Vorwurf, der Beklagte\nhabe es pflichtwidrig unterlassen, die Gabe von N. zu unterbinden,\nist deshalb unberechtigt, weil die Medikation allein Angelegen-heit\nder die Patientin behandelnden Internisten war und nicht etwa dem\nBeklagten oblag, der lediglich konsiliarisch zum Zwecke der\nUntersuchung der Pa-tientin und der Diagnosestellung aus der Sicht\ndes Neurologen hinzugezogen worden war. Auch die Verab-reichung der\nH. -Tropfen gehörte daher nicht in den Verantwortungsbereich des\nBeklagten.\n\n76\n\n \n\n77\n\nEine Haftung des Beklagten käme dagegen\nin Be-tracht, wenn die Gabe von D. -Saft kontrain-diziert gewesen\nund die Verschlechterung des Ge-sundheitszustandes der Patientin\nauf deren fehler-hafte Behandlung mit diesem Arzneimittel\nzurückzu-führen wäre. In diesem Fall bestünde ein\nUrsachen-zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und einer\nunrichtigen konsiliarischen Empfehlung, für die der Beklagte bei\nVerschulden einzustehen hätte.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDer von dem Beklagten erteilte Rat, der\nPatien-tin \"bei Unruhe\" D. -Saft zu verabreichen, war jedoch nicht\nfehlerhaft. Das folgt aus dem pharmakologischen Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. Sch. , der darauf hingewiesen hat, daß\ndas Arzneimittel \"Sch. \" zur gleichen Medikamen-tengruppe der\nButyrophenone gehört wie \"E. \" und insofern auch sehr ähnliche\nWirkungen und Nebenwirkungen wie jenes Medikament hat. Der\nSach-verständige hat weiter ausgeführt, man verordne Bu-tyrophenone\nunter anderem zur Beruhigung und Sedie-rung von Patienten mit\nhirnorganisch bedingten Ver-haltensstörungen, psychomotorische\nErregtheit und Unruhezuständen, wie sie bei der Ehefrau des\nKlä-gers offensichtlich vorgelegen hätten. Bei diesem\nneurologischen Krankheitsbild sei - so der Gutach-ter - die Gabe\nvon D. -Saft keinesfalls feh-lerhaft gewesen.\n\n80\n\n \n\n81\n\nUnter Aufgabe seines ursprünglichen\nVorwurfs ge-steht auch der Kläger nunmehr ausdrücklich zu, daß es\nden Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe, eine\nRuhigstellung seiner Ehefrau zunächst mit Hilfe von D. -Saft und H.\n-Tropfen zu versuchen. Die am 22. März 1990 von dem Beklagten\nausgesprochene Empfehlung bedeutet somit schon nach dem eigenen\nVorbringen des Klägers keine Verletzung der ärztlichen\nSorgfaltspflicht. Der nunmehr vom Kläger erhobene Vorwurf, der\nBeklagte hätte, nach-dem die Gabe von D. -Saft und H. -Tropfen und\n1 oder 2 Wochen keine Wirkung gezeigt haben, ein stärkeres\nNeuroleptikum, nämlich E. , verordnen müssen, ist nicht berechtigt.\nDaß die Nichtverabreichung des Medikaments \"E. \" über-haupt einen\nBehandlungsfehler darstellt, ist durch das Gutachten des\nSachverständigen Prof. Sch. widerlegt. Danach stand dem\nbehandelnden Arzt die Wahl zwischen den einander sehr ähnlichen\nPräparaten \"Sch. \" und \"E. \" zu, die er nach seinen persönlichen\nErfahrungen zu treffen hatte. Die Vorstellung des Klägers, die\nNichtverordnung von E. sei ein Behandlungsfehler gewesen, hat der\nSachverständige in seinem nachvollziehba-ren und überzeugenden\nGutachten ausdrücklich als wissenschaftlich unbegründet und\nsachlich falsch bezeichnet. Selbst wenn im übrigen - wie der Kläger\nbehauptet - die Wirkstoffintensität des Präparats \"E. \" höher wäre\nals diejenige des Medikaments \"Sch. \", läge in der Nichtanwendung\nvon E. schon deshalb kein Behandlungsfehler, weil eine geringere\nWirkstoffintensität durch eine höhere Do-sierung hätte ausgeglichen\nwerden können. Eine be-stimmte Dosis war nicht von vornherein\nfestgelegt, da sich - worauf Prof. Sch. hingewiesen hat - die\nDosierung des Präparats nach den individuellen Er-fordernissen und\npersönlichen Erfahrungen des Arz-tes richtet.\n\n82\n\n \n\n83\n\nUnabhängig davon träfe den Beklagten\nder Vorwurf einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung auch dann\nnicht, wenn die Vorstellung des Klägers, im Fall der\nWirkungslosigkeit von D. -Saft müsse nach 1 bis 2 Wochen ein\nanderes Neurolepti-kum verabreicht werden, im Ansatz richtig wäre.\nDie medikamentöse Ruhigstellung der Ehefrau des Klägers oblag nicht\ndem Beklagten, sondern den sie behandelnden Internisten. Die\nkonsiliarische Empfehlung des Beklagten erschöpfte sich in dem am\n22. März 1990 erteilten Rat, \"bei Unruhe\" D. -Saft zu verabreichen.\nDie Prüfung, ob die medikamentöse Behandlung die erwünschte\nSedie-rungswirkung hatte und ob nach Ablauf eines be-stimmten\nZeitraums gegebenenfalls das verabreichte Medikament gegen ein\nanderes Präparat auszutauschen war, war nicht Angelegenheit des\nBeklagten. Wenn ein Konsiliararzt - wie hier - dem behandelnden\nArzt einen Behandlungsversuch mit einem bestimmten Medikament\nvorschlägt, ohne über die Dauer der Behandlung und die zu\nverabreichende Dosis Aussagen zu treffen, so fällt die Entscheidung\ndarüber, wie lange und in welcher Dosis das betreffende\nArznei-mittel verordnet werden soll, allein in den\nVerant-wortungsbereich des behandelnden Arztes (vgl. Ur-teil des 7.\nZivilsenats des OLG Köln vom 10.01.1983 - 7 U 163/81 -,\nveröffentlicht in MedR 1983, 112). Daher ist auch der Beklagte\nweder für eine überlan-ge Behandlung der Patientin mit D. -Saft\nnoch dafür verantwortlich, daß das Arzneimittel nicht zu einem\nspäteren Zeitpunkt gegen ein anderes Medika-ment, etwa das Präparat\n\"E. \", ausgetauscht wurde. Ob eine andere Beurteilung\ngerechtfertigt wäre, wenn der behandelnde Internist den Beklagten\nspäter nochmals wegen der medikamentösen Behandlung um Rat gebeten\nhätte, kann im Ergebnis offen blei-ben. Daß der Beklagte noch nach\ndem 22. März 1990 wegen der Medikamentengabe als Konsiliararzt\nhinzu-gezogen worden wäre, ist weder den Krankenakten, die eher das\nGegenteil belegen, zu entnehmen noch vom Kläger dargetan worden.\nSeinen Vortrag in der Berufungsbegründung, der Beklagte habe\nerkennen müssen, daß der D. -Saft \"nicht angeschlagen\" habe, und\nsei \"hierauf auch von Prof. Dr. O. hingewiesen\" worden, hat der\nBeklagte ausdrücklich mit einer Bezugnahme auf sein\nerstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 20. September 1991\nverbunden, wonach Prof.- Dr. O. ihn, den Kläger, und nicht etwa den\nBeklagten auf die Wirkungslosig-keit des D. -Safts hingewiesen\nhatte. Daß der Beklagte nach dem Beginn der Sedierungsversuche mit\nD. -Saft den behandelnden Internisten eine unrichtige\nBehandlungsempfehlung gegeben hat, ist daher erst recht nicht\nersichtlich. Ein ihn zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten\ndes Be-klagten liegt demnach nicht vor.\n\n84\n\n \n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n86\n\n \n\n87\n\nHinsichtlich des Gegenstandswerts für\ndas Beru-fungsverfahren verbleibt es bei der vorläufigen\nStreitwertfestsetzung durch Beschluß vom 23. Novem-ber 1992.\n\n88\n\n \n\n89\n\nBeschwer für den Kläger: über 60.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-27/27-u-122-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-27/27-u-122-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314325","retrieved":"2026-07-09 03:46:13.933256+00:00"}}