{"status":"available","doknr":"OLD314324","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0127.16WX18.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-27","aktenzeichen":"16 Wx 18/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist\nzulässig (§§ 3, 7 FreihEntz, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). In der Sache\nhat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil das Ergebnis des\nangefochtenen Beschlusses nicht von Rechtsfehlern beeinflußt ist (§\n27 FGG).\n\n5\n\n \n\n6\n\nDas Landgericht hat die\namtsgerichtliche Haftanordnung bestätigt. Dabei ist es unter\nanderem davon ausgegangen, daß auch der Tatbestand des § 57 Abs. 2\nS. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt ist, wonach ein Ausländer zur Sicherung\nder Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen ist,\nwenn \"die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen\nAufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde seine\nAnschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist\". Allerdings kann\nder Auffassung des Landgerichts, bei verfassungskonformer Anwendung\ndieser Regelung, habe diese nur die Bedeutung einer indiziellen\nVermutung dafür, daß der Ausländer sich der Abschiebung entziehen\nwolle, nicht gefoglt werden. Nach Auffassung des Senats bietet der\nWortlaut der Regelung keine Anhaltspunkte für die Annahme, die\nBedeutung der Vorschrift beschränke sich auf die Beschreibung eines\nIndizes für das Vorliegen eines Haftgrundes wegen befürchteter\nEntziehung. Letzterer Haftgrund ist vielmehr selbständig in §§ 57\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG. geregelt. Unabhängig davon hat der\nGesetzgeber weitere selbständige Haftgründe in den vorangehenden\nNr. 1 - 4 geregelt, deren Vorliegen jeweils allein die Anordnung\nder Sicherungshaft gebieten. Ungeachtet dessen füllen die\ntatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts den Haftgrund des\n§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG aus. Dannach hat sich der\nausreisepflichtige Betroffene von seiner Unterkunft in Heinbach\nfortbegeben. Er war, wie entsprechende Stichproben ergeben haben,\ndeshalb für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar.\n\n7\n\n \n\n8\n\nSoweit demgegenüber mit der weiteren\nBeschwerde geltend gemacht wird, der Prozeßbevollmächtigte habe\nüber seinen Prozeßbevollmächtigten ständig Kontakt zur\nAusländerbehörde gehalten, ist nicht näher dargelegt worden, ob der\nfrühere Verfahrensbevollmächtigte ständig über den jeweiligen\nAufenthaltsort des Betroffenen informiert war. Der Betroffene kann\nsich in diesem Zusammenhang auch auf nicht die von ihm zu den Akten\ngereichte Entscheidung des Senats stützen (16 Wx 36/91 vom 26.\nFebruar 1992). Die dort vertretene Auffassung ist durch die\nzwischen zeitlich am 09. Juli 1993 erfogte Novellierung des § 57\nAuslG (BGBl. I, Seite 1354), durch die der Wortlaut der Vorschrift\ngänzlich neu gefaßt wurde überholt.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 14,\n15 FreiEntzG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-27/16-wx-18-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-27/16-wx-18-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314324","retrieved":"2026-07-09 03:46:13.844907+00:00"}}