{"status":"available","doknr":"OLD314323","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0127.11U166.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-27","aktenzeichen":"11 U 166/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nMit der Klage begehren die Kläger als\nBauherren von den beklagten Architekten, die seit 1988 ein\ngemeinsames Architekturbüro in Form einer BGB-Ge-sellschaft\nbetreiben, Schadensersatz wegen Bausum-menüberschreitung.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Kläger haben auf dem Grundstück H.\n21 in R., dessen Eigentümerin die Klägerin zu 58 % und der Kläger\nzu 42 % sind, ein Wohnhaus errichtet und zwar 1 1/2 geschossig mit\nUnterkellerung.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nAm 25.09.1987 schlossen sie dazu mit\ndem Beklagten zu 1) einen Architektenvertrag zur Errichtung eines\nWohnhauses mit Einliegerwohnung, Garage und 2 Pkw Stellplätzen. Die\nLeistungsphasen 6 bis 9 nach § 15 HOAI wurden Ende 1987/Anfang 1988\ndurch eine vom Beklagten zu 1) unterschriebene Zusatz-vereinbarung\neinbezogen. Die Vergütung wurde pau-schal auf 30.000,00 DM plus\nMehrwertsteuer festge-setzt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDem Vertrag war eine Vorplanung mit\neiner Kosten-schätzung von 700.000,00 DM vom 28.08.1987\nvor-ausgegangen. Nach Überarbeitung dieser Vorplanung erstellten\ndie Beklagten am 25.09.1987 die Genehmi-gungsplanung. In dem der\nBaubehörde eingereichten Plan waren - damit die, für die\nGenehmigung einzu-haltende Geschoßflächenzahl von 0.3 erreicht wird\n- im Dachgeschoß Räume als Trocken-, Wasch-, Abstell- und\nFitnesraum eingetragen. Im Keller waren Räume als Hobby-, Werk-,\nMehrzweck- und Tischtennisraum bezeichnet.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nIn der Anlage 11 zum Genehmigungsantrag\nwurden die Rohbau- und Herstellungskosten mit 531.144,00 DM\nangegeben. Die Kostenberechnung vom 01.10.1987 geht bei einer Wohn-\nNutzfläche von 551,08 qm von einem Betrag von 605.000,00 DM\naus.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nEbenfalls unter dem 25.09.1987\nerstellten die Be-klagten einen weiteren Plan, der den Ausbau\neiniger Kellerräume zu Büroräumen und der Nebenräume im Dachgeschoß\nzu Wohnräumen unter Einbau eines weite-ren Bades vorsah.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Ehemann der Klägerin, der\nDipl.-Kfm., Dipl. Be-triebeswirt und Steuerberater R. G., wurde\nwährend des Bauvorhabens als Vertreter der Kläger tätig. Er\nwickelte gemeinsam mit den Beklagten sämtliche Verhandlungen mit\nden Bauunternehmern und Baube-teiligten ab, wobei die Aufträge\nteilweise ohne Ausschreibung von den Klägern bzw. dem Zeugen G.\ndirekt vergeben wurden. Dies geschah z. B. bei den Gewerken:\nHeizung, Sanitär, Elektro, Fliesen, Estrich, Malerarbeiten und\nTeppichboden. Die Be-klagten waren an den entsprechenden\nVerhandlungen und Vertragsabschlüssen dieser Gewerke hinsichtlich\nder Kostenseite nicht beteiligt.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDas Wohnhaus weicht in der Ausführung\nvon der Genehmigungsplanung ab. Sowohl im Keller als auch im\nDachgeschoß wurden Räume, die in der Planung als Nutzfläche\nausgewiesen wurde, als Wohn- und Büroräume ausgebaut. In der I.\nInstanz war zwischen den Parteien untreitig, daß gegenüber der\nPlanung ca. 138 qm mehr ausgebaut wurden.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Kläger sind der Meinung, der\nBeklagte zu 2) sei in das Vertragsverhältnis eingetreten. Er habe\nmit dem ZeugenG. und anderen Baubeteiligten Ver-handlungen geführt\nund sich auch um das Bauvorhaben gekümmert. Unstreitig ist der\nBeklagte zu 2) in den Plänen, der Bescheinigung über die\nHaftpflichtver-sicherung und in sonstigen Unterlagen aufgeführt. Im\nBauschild haben beide Beklagte als GbR firmiert, die\nHonorarrechnung und wichtige Schreiben sind von beiden Beklagten\nunterzeichnet.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Kläger halten die Kostenberechnung\nvom 01.10.1987 für grob fehlerhaft. Sie berufen sich dazu auf eine\nvorprozessual eingeholte gutach-terliche Stellungnahme des\nSachverständigen für Architekten- und Ingeneurleistungen H. E. vom\n05.05.1989, wonach die Berechnung der Baukosten mindesten um\n270.150,00 DM zu niedrig ausgefallen sei.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Kläger haben die tatsächlichen\nBaukosten ohne Kosten für Außenanlagen mit 908.222,15 DM\nbezif-fert. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf den\nSchriftsatz der Kläger vom 20.08.1991 Bl. 153 ff. und die dazu\neingereichten Anlagen Bl. 168 ff. Anlagehefter verwiesen. Sie haben\nbehauptet, man habe auf verschiedene Einzelheiten gegenüber der\nPlanung verzichtet (z. B. auf Trennwände, Glas-dächer, Carport pp.)\nund dadurch ca. 60.000,00 DM eingespart. Der Schaden betrage\njedenfalls 275.000,00 DM.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Kläger sind der Ansicht, der Wert\ndes Baukör-pers sei zur Zeit der Fertigstellung zu ermitteln. Die\nBeklagten hätten auf die Kostensteigerung während des Baues\nhinweisen müssen. Sie haben vorgetragen, die Planung sei mit den\nBeklagten abgestimmt worden. Den Beklagten sei von vornherein\nbekannt gewesen, daß die Flächen entgegen den Planungsunterlagen\nfür das Bauamt ausgebaut werden sollten.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Kläger haben ihren Schaden\nhilfsweise auf zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 250.766,38 DM\nfür eine erforderliche Nachfinanzierung gestützt. Dazu haben sie\nvorgetragen, sie hätten 2 Darlehen über insgesamt 200.000,00 DM\naufnehmen müssen; der ZeugeG. habe ein Existenzgründungsdarlehen\nüber 75.000,00 DM nicht zurückführen können. Hinsicht-lich des\nVortrags im einzelnen wird auf die Kla-geschrift (Bl. 11 bis 13\nd.A.) und die Schadensbe-rechnung (Bl. 66 Anlagehefter)\nverwiesen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDas Landgericht hat gegen die Kläger\nein Versäum-nisurteil erlassen, gegen das sie form- und\nfrist-gerecht Einspruch eingelegt haben.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils\nvom 19.07.1991 die Beklagten als Gesamt-schuldner zu verurteilen,\nan die Klägerin zu 1) 159.500,00 DM und an den Kläger zu 2)\n115.500,00 DM jeweils mit 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu\nzahlen,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nund Sicherheitsleistungen auch durch\nStellung selbstschuldnerischer Bankbürg-schaft zu gestatten.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\ndas Versäumnisurteil\naufrechtzuerhalten.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDie Beklagten haben eine fehlerhafte\nKostenermitt-lung bestritten und darauf hingewiesen, daß sich die\nKostenermittlung eindeutig nur auf die Genehmi-gungsplanung\nbeziehe. Die Kostensteigerung sei auf Sonderwünsche und den\nzusätzlichen Ausbau von Kel-ler und Dach zurückzuführen. Sie haben\nvorgetragen, ihnen sei weder eine Pflichtverletzung noch ein\nVerschulden anzulasten; die Kläger hätten auch kei-nen Schaden, da\nsich der Wert des Grundstücks er-höht hätte. Sie haben bestritten,\ndaß die Finanzie-rungskosten mit einer Bausummenüberschreitung\nzu-sammenhängen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDas Landgericht hat die Klage unter\nAufrechter-haltung des Versäumnisurteils mit der Begründung\nabgewiesen, daß unter Berücksichtigung des zur Zeit der letzten\nmündlichen Verhandlung zu berechnenden Verkehrswertes den Klägern\nkein Schaden entstanden sei; der Vortrag zu den\nNachfinanzierungskosten sei unsubstantiiert.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nGegen das den Klägern am 21.05.1992\nzugestellte Ur-teil des Landgerichts Köln vom 08.05.1992 - auf das\nverwiesen wird - wenden sich die Kläger mit der am 22.06.1992\n(Montag) eingelegten Berufung. Sie haben die Berufung nach\nentsprechender Fristverlängerung bis 22.10.1992 durch den am\n21.10.1992 eingegange-nen Schriftsatz begründet.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie Kläger berechnen ihren Schaden mit\n240.610,29 DM und Finanzierungskosten neu mit der Behauptung,\n830.610.29 DM für den Bau aufge-wandt zu haben. Der Gegenwert\nbetrage lediglich 590.000,00 DM.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nSie halten die Kostenberechnung der\nBeklagten (Lei-stungsphase 3 nach § 15 HOAI) unter Bezugnahme auf\ndas Gutachten E. für grob fehlerhaft und führen aus, der\nSachverständige E. habe nicht den tatsäch-lichen Ausbau, sondern\nden geplanten Ausbau zugrun-de gelegt.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nHinsichtlich der Sonderwünsche seien\ndie Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung, auf die\nKostenent-wicklung hinzuweisen, entbunden gewesen, zumal sie auch\ndie Leistungsphase 8 (Kostenkontrolle) über-nommen hätten. Den\nBeklagten sei von Anfang an be-kannt gewesen, daß Dachgeschoß und\nKellerräume aus-gebaut werden sollten.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDer weitere Schaden bestehe in den\nZinsaufwendun-gen. Die Kläger haben zusätzliche Kredite aufnehmen\nmüssen. Sie hatten bis 01.07.1992 ein Darlehen der Eheleute M./S.\nüber 150.000,00 DM erhalten. Dieser Betrag wurde dann von der\nStadtsparkasse K. übernommen. Der Ehemann der Klägerin hat 2\nweitere Darlehen über 29.000,00 DM und 21.000,00 DM aufge-nommen.\nEr habe sein Existenzgründungsdarlehen in Höhe von 40.000,00 DM\nnicht zurückführen können. Der Kläger sei nicht in der Lage, seinen\nBruchteil-santeil von 42 % zu halten. Er werde 5,5 % veräu-ßern\nmüssen, wodurch ein weiterer Schaden entstehen werde.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nSchließlich führen sie aus, die\nBeklagten könnten sich nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 3 AVA berufen.\nDiese Vorschrift sei unwirksam.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDie Kläger beantragen,\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n1.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu\nver-urteilen, an die Kläger 240.610,29 DM und zwar\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\na)\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nan die Klägerin 139.553,97 DM\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nnebst 7 % Zinsen aus 87.000,00 DM vom\n1. August 1988 bis 31. Juli 1992 und wei-tere 9,25 % Zinsen seit\ndem 01.08.1992\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nsowie 4 % Zinsen aus 52.553,97 DM seit\nRechtshängigkeit,\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nb)\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nan den Kläger 101.056,32 DM\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nnebst 7 % Zinsen aus 63.000,00 DM vom\n1. August 1988 bis 31. Juli 1992,\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nnebst 8,25 % Zinsen aus 21.000,00 DM\nseit dem 1. September 1989,\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nsowie 4 % Zinsen aus 17.056,32 DM seit\nRechtshängigkeit\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nzu zahlen,\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\n2.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu\nver-urteilen, die Klägerin in Höhe von 7.172,50 DM gegenüber Herrn\nR. G. wegen des bei der Raiffeisenbank R. aufgenomme-nen Darlehens\nvom 07.09./11.09.1989 frei-zustellen,\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\n3.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nfestzustellen, daß die Beklagten\nver-pflichtet sind, die Klägerin von sämtli-chen Ansprüchen des\nHerrn R. G. im Zusam-menhang mit dem\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\na)\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nDarlehen vom 07.09./11.09.1989 und\neven-tuellen Ablösungsdarlehen,\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\nb)\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\n##blob##nbsp;\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\nnicht zurückgezahlten\nInvestitionskredit in Höhe von 40.000,00 DM,\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\n##blob##nbsp;\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\nfreizustellen, soweit diese Ansprüche\nnach dem 01.09.1992 entstehen,\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\n##blob##nbsp;\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\n4.\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\n##blob##nbsp;\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\nfestzustellen, daß die Beklagten\nver-pflichtet sind, den Klägern sämtliche darüber hinausgehenden\nSchäden zu er-setzen, die aufgrund der Bausummenüber-schreitung an\ndem Objekt H. 21, R. ent-stehen werden,\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\n##blob##nbsp;\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\n5.\n\n160\n\n##blob##nbsp;\n\n161\n\n##blob##nbsp;\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\nden Klägern nachzulassen, evtl.\nerfor-derliche Sicherheiten auch im Wege der selbstschuldnerischen\nBürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtli-chen\nSparkasse erbringen zu dürfen.\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\n##blob##nbsp;\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\ndie Berufung der Kläger\nzurückzuweisen.\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil\nund wieder-holen ihren Vortrag erster Instanz.\n\n172\n\n##blob##nbsp;\n\n173\n\nDie Beklagten sind der Auffassung, der\nBeklagte zu 2) sei nicht Vertragspartner geworden. Gegen einen\nVertrag mit dem Beklagten zu 2) spreche auch, daß dieser bereis in\nder Planungsphase tätig geworden sei, der Vertrag aber gleichwohl\nnur mit dem Be-klagten zu 1) abgeschlossen wurde. Die Kläger\nhät-ten dies auch so gesehen. Dies zeigten die Überwei-sungen auf\ndie á-conto-Rechnungen, die nur an den Beklagten zu 1) gerichtet\nwaren.\n\n174\n\n##blob##nbsp;\n\n175\n\nDie Kostenberechnung beziehe sich\nlediglich auf den eingereichten Baugenehmigungsantrag und gehe von\neiner Standardausführung aus. Die Kläger hätten die ausgebaute\nWohnfläche von 242,84 qm auf 470,28 qm verdoppelt. Die\nAusbauarbeiten seien mit 120.000,00 bis 150.000,00 DM zu\nveranschlagen.\n\n176\n\n##blob##nbsp;\n\n177\n\nDie Beklagten bestreiten die\nBausummenüberschrei-tung. Sie bestreiten, daß alle Rechnungen das\nBauvorhaben betreffen und die Kläger die in der Ko-stenaufstellung\nenthaltenen Beträge vollständig be-zahlt hätten.\n\n178\n\n##blob##nbsp;\n\n179\n\nSie monieren, daß die Belege nicht\nlesbar seien.\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\nIn der Rohbauabrechnung sei - was\nunstreitig ist - eine Position von 11.303,32 DM plus MwSt für\nunvor-hersehbare Bodenverhältnisse enthalten. Die Fußbo-denheizung\nsei eine Luxusmaßnahme und deshalb nicht Grundlage der\nKostenschätzung gewesen. Indem sei-en Luxussanitärausstattungen\nverwendet worden. Auch hätten nicht alle Räume gefliest werden\nsollen.\n\n182\n\n##blob##nbsp;\n\n183\n\nSie weisen nochmals darauf hin, daß ein\nTeil der Arbeiten nicht von ihnen vergeben wurde und sie da-her\nkeinen Einfluß auf die Kostenentwicklung gehabt hätten.\n\n184\n\n##blob##nbsp;\n\n185\n\nZur Hinweispflicht führen sie aus, daß\nder Zeuge G. die Kosten der Kläger kontrolliert hätte und\njeder-zeit im Bilde gewesen sei. Er habe sich schließlich als\nBaufinanzierungsfachmann vorgestellt.\n\n186\n\n##blob##nbsp;\n\n187\n\nDie Beklagten behaupten, sie hätten den\nZeugen G. mehrfach darauf hingewiesen, daß bei zusätzlichem Ausbau\ndes Dachgeschosses und des Kellers zu Wohn-räumen und bei\nSteigerung des Standards das Bauvor-haben nicht zu einem Preise\nunter einer Million zu realisieren wäre.\n\n188\n\n##blob##nbsp;\n\n189\n\nDer Verkehrswert des Hauses liege\nderzeit weit über einer Million.\n\n190\n\n##blob##nbsp;\n\n191\n\nSie bestreiten den geltend gemachten\nZinsschaden und weisen darauf hin, daß die Kläger inzwischen noch\nAußenanlagen und eine Brauchwassersolaranlage erstellt haben.\n\n192\n\n##blob##nbsp;\n\n193\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nzwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten\ngereichten Unterlagen verwiesen.\n\n194\n\n##blob##nbsp;\n\n195\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n196\n\n##blob##nbsp;\n\n197\n\nDie zulässige Berufung der Kläger hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n198\n\n##blob##nbsp;\n\n199\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagten\nkein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter\nKostenermitt-lung zu.\n\n200\n\n##blob##nbsp;\n\n201\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist\ndie Klage nicht schon deshalb gegen den Beklagten zu 2)\nunbe-gründet, weil dieser nicht Vertragspartner geworden ist.\n\n202\n\n##blob##nbsp;\n\n203\n\nDer Beklagte zu 2) ist nachträglich in\ndas Ver-tragsverhältnis zwischen den Klägern und dem Be-klagten zu\n1) einbezogen worden. Dies hat das Land-gericht zu Recht und mit\nzutreffender Begründung ausgeführt. Der Senat schließt sich dem\nan.\n\n204\n\n##blob##nbsp;\n\n205\n\nEs kann dahinstehen, ob bei der\nHerleitung des Anspruchs aus § 635 BGB eine Fristsetzung mit\nAble-hungsandrohung nach § 634 BGB gem. § 634 Abs. 2 BGB wegen\nUnmöglichkeit der Nachbesserung entbehrlich war. Dagegen sprechen\nkönnte, daß die Kläger über den ZeugenG. Aufträge vergeben haben\nund ihnen deshalb eher als sie es eingestehen (Frühjahr 1988) die\nÜberschreitung der Bausumme hätte auffallen müssen.\n\n206\n\n##blob##nbsp;\n\n207\n\nDer Anspruch der Kläger scheitert\njedenfalls, weil die Voraussetzungen für den geltend gemachten\nScha-densersatzanspruch nicht vorliegen. Es kann weder von einer\nPflichtverletzung der Beklagten noch von deren Verschulden\nausgegangen werden noch davon, daß sie den geltend gemachten\nSchaden verursacht hätten.\n\n208\n\n##blob##nbsp;\n\n209\n\nDen Beklagten wäre eine\nPflichtverletzung vorzuwer-fen, wenn sie die Kosten falsch\nermittelt hätten. Dabei ist die Richtigkeit der Kostenermittlung\nder Architekten nicht im Verhältnis zu den später entstandenen\nKosten zu überprüfen, sondern in einem Vergleich der ermittelten\nKosten zu den zu dem Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen\nKosten (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 6. Aufl. 1991, Ein-leitung 8\nSeite 174/175).\n\n210\n\n##blob##nbsp;\n\n211\n\nUm aufzuzeigen, daß die Beklagten die\nKosten falsch ermittelt haben, hätten die Kläger im einzelnen\nvortragen müssen, welchen Ausbaustandard die Pa-reien vereinbart\nhaben. Sie hätten dann darlegen müssen, daß unter Abzug von\nverteuernden Sonderwün-schen, von zusätzlichen Leistungen sowie von\nun-vorhergesehenen Kosten die Kostenermittlung der Be-klagten\nunrealistisch war. Daran fehlt es.\n\n212\n\n##blob##nbsp;\n\n213\n\nDie Kläger haben den geplanten Standard\nnur unzu-reichend dargelegt. Zwar haben sie in der\nBeru-fungsbegründung hinsichtlich der Fliesen behauptet, daß von\nAnfang an überall mit Ausnahme der Schlaf-zimmer Fliesen verlegt\nwerden sollten, jedoch ohne anzugeben, bis zu welchem Preis pro\nQuadratmeter die Fliesen zum Standard gehören sollten.\nHinsicht-lich der Fußbodenheizung haben sie erst im nachge-lassenen\nSchriftsatz behauptet, daß diese zum Stan-dard gehört habe. Selbst\nwenn dies berücksichtigt wird, ist damit der geplante Standard\nnicht hinrei-chend dargelegt. Die Kläger hätten z. B. weiterhin\nangeben müssen, wie die Bäder ausgestattet sein sollten, ob eine\nzentrale Warmwasserversorgung ge-plant, welche Arten von Fenster,\nTüren, Elektroin-stallation u.s.w. vorgesehen war.\n\n214\n\n##blob##nbsp;\n\n215\n\nMangels einer detailierten Darstellung\nkann nicht geprüft werden, welche Kosten im Zeitpunkt der\nKostenermittlung realistisch gewesen wären, so daß eine\nPflichtverletzung der Beklagten nicht festge-stellt werden\nkann.\n\n216\n\n##blob##nbsp;\n\n217\n\nMangels anderer Darlegung der Kläger\nist daher davon auszugehen, daß der Ausbau des Hauses in\nStandardausführung geplant war. Dies wird dadurch erhärtet, daß die\nKläger selbst auf ihren \"schmalen Finanzierungsrahmen\"\nhinweisen.\n\n218\n\n##blob##nbsp;\n\n219\n\nDie vorgelegten Rechnungen zeigen, daß\nvom einfa-chen Standard nicht unerheblich abgewichen worden ist,\nkönnen daher eine unrealistische Kostenberech-nung der Beklagten\nnicht belegen. So ist z. B. ei-ne hochwertige Sanitärausstattung\nausgeführt worden (z. B. Eckwanne mit Whirlpool für 5.008,40 DM und\nKombiwanne mit Whirlpool für 3.417,15 DM jeweils zuzüglich MwSt).\nNicht zum Standard gehört z. B. auch der Ansatz der 110 Stunden für\ndie Verkleidung freilaufender Rohre (Bl. 303 Anlagehefter).\n\n220\n\n##blob##nbsp;\n\n221\n\nGegen eine Pflichtverletzung der\nBeklagten spricht auch, daß sich die Kostenberechnung vom\n01.10.1987 auf den Bauantrag und nicht auf den vollständigen Ausbau\nder Räume bezog.\n\n222\n\n##blob##nbsp;\n\n223\n\nZwar ist unter dem 25.09.1987 nicht nur\nder Plan erstellt worden, der sich auf den Bauantrag bezog und der\nin großen Umfang Nebenflächen vorsah, sondern auch die\nAlternativplanung, in der statt Nebenflächen- Büro- und Wohnräume\nteilweise mit Grundrißänderungen vorgesehen waren. Für die Kläger\nwar jedoch erkennbar, daß sich die Kostenberechnung nur auf die\nGehenmigungspläne beziehen konnte. Dies ergibt der Vergleich der\nKostenberechnung vom 01.10.1987 mit der der Genehmigungsplanung\nbeige-fügten Kostenberechnung. Darin sind die Rohbau- und\nHerstellungskosten mit 531.144,00 DM angegeben. Diese\nKostenberechnung konnte schon deshalb keine Ausbaukosten enthalten,\nweil die Kostenberechnung für die Baubehörde plausibel sein mußte,\ndamit die Baubehörde nicht den Verdacht schöpfte, daß hier doch\ndurch die Kläger die vorgegebenen Geschoßflä-chenzahlen umgangen\nwerden sollten.\n\n224\n\n##blob##nbsp;\n\n225\n\nDie den Klägern einige Tage später\nzugeleitete Kostenberechnung, in der die Rohbau- und\nHer-stellungskosten mit 483.000,00 DM Baukosten plus 35.000,00 DM\nBaunebenkosten plus 7.000,00 DM Her-richtungskosten plus 10.000,00\nDM Erschließungsko-sten mithin mit 535.000,00 DM angegeben sind -\nalso im Grunde keine Abweichung von der mit dem Bauan-trag\neingereichten Berechnung konnte sie nicht zu der Annahme verleiten,\ndaß dieser Preis auch den vollständige Ausbau enthielten. Dies\numsoweniger, als die Kläger von dem betriebswirtschaftlich und\nkaufmännisch geschulten Ehemann der Klägerin bera-ten und vertreten\nwurden.\n\n226\n\n##blob##nbsp;\n\n227\n\nIm Hinblick darauf reicht die\nBehauptung der Klä-ger, es sei von vornherein klar gewesen, daß die\nRäume entsprechend der anderen Planung ausgebaut werden sollten,\nnicht aus, anzunehmen, daß sich die Kostenermittlung der Beklagten\ndarauf beziehen sollte. Die Kläger hätten hierzu nähere\nEinzelhei-ten zum Inhalt und Zustandekommen einer entspre-chenden\nVereinbarung vortragen müssen.\n\n228\n\n##blob##nbsp;\n\n229\n\nDa die Kläger unstreitig die Räume im\nKeller und im Dachgeschoß jedenfalls in einer Größenordnung von ca.\n138 qm, vielleicht aber sogar in dem von den Beklagten in der\nBerufungserwiderung behaupteten Umfang von 227,44 qm (470,28 minus\n242,84 qm) aus-gebaut haben, hätten sie konkret diejenigen Kosten\nermitteln und abziehen müssen, die auf den Ausbau der Räume\nentfallen um eine Bausummenüberschreitung darzulegen. Hier wären\nanteilig Kosten für Fliesen, Heizung, Elektroinstallation, Verputz,\nMalerarbei-ten u.s.w. herauszurechnen, da Nebenräume bekannt-lich\nnicht wie Büro- und Wohnräume ausgestattet zu werden pflegen.\nNebenräume zeichnen sich dadurch aus, daß sie wesentlich einfacher\nausgestattet sind. So fehlen hier Fußbodenheizung, Rauhfaser,\nBodenbeläge, Putz; die Elektroinstallationen sind gegenüber\nWohnräumen weniger aufwendig; im Dachbe-reich ist bei Nebenräumen\nin der Regel keine Dach-sparrenabdeckung vorgesehen.\n\n230\n\n##blob##nbsp;\n\n231\n\nMangels eines konkreten Vortrags durch\ndie Kläger bezüglich der allgemeinen Ausstattung und der\nAus-stattung im zusätzlich ausgebauten Teil fehlt die Grundlage,\ndiese Kosten zu berechnen.\n\n232\n\n##blob##nbsp;\n\n233\n\nDie Kläger können sich auch nicht\nerfolgreich darauf berufen, die Beklagten hätten auf die\nKo-stensteigerung hinweisen müssen. Zwar obliegt den Beklagten als\nArchitekten grundsätzlich eine solche Hinweispflicht (vgl. BGH WM\n1970, 1139, 1140). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht ausnahmslos\ngeltend. Eine Warnpflicht des Architekten bei zu-sätzlichen\nSonderwünschen kann nur dann angenommen werden kann, wenn sich die\nVerteuerung nicht ohne-hin aus dem Gesamtumständen solcher Aufträge\nergibt bzw. den Bauherrn nicht ohne weiteres einsehbar war (OLG\nStuttgart, BauR 1987, 462, 463). Die Kläger - bzw. der von ihnen\nbeauftragte ZeugeG. - sind von den durch die Sonderwünsche und den\nzusätzlichen Ausbau entstandenen Kosten nicht überrascht worden.\nDer ZeugeG. hat sich von vornherein um die Kosten-seite des\nBauvorhabens gekümmert. Er war an den Verhandlungen über die\nAufträge beteiligt und hatte genauen Überblick über die\nKostenentwicklung. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der\nAusbau wie er tatsächlich ausgeführt worden ist, in der\nKostenberechnung enthalten war, trat die Versteue-rung notwendig\nein und wurde von den Klägern bewußt herbeigeführt.\n\n234\n\n##blob##nbsp;\n\n235\n\nAuch die Antretung der Rohbaukosten in\nHöhe von 11.303,32 DM plus MwSt kann den Beklagten nicht\nvorgeworfen werden. Diese Kosten beruhten nach dem unwidersprochen\ngebliebenen Vortrag der Beklagten auf unvorhersehbare\nBodenverhältnissen.\n\n236\n\n##blob##nbsp;\n\n237\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, daß\ndie Beklag-ten an den Verhandlungen hinsichtlich wichtiger Gewerke\n(z. B. Sanitär, Heizung, Estrich, Elektro, Malerarbeiten) nicht\nbeteiligt waren, die der Zeuge G. geführt hat, der teilweise die\nGewerke ohne Aus-schreibung vergeben hat. Soweit die Kläger\nbehaup-ten, eine Beteiligung der Beklagten sei erfolgt, ist dies\nunsubstantiiert. Sie hätten im Hinblick auf den Vortrag der\nBeklagten, sie seien vielfach nur mit der technischen Seite befaßt\ngewesen, nähe-re Einzelheiten vortragen müssen um die von ihnen\nbehauptete Pflichtverletzung darzutun. Eine Beru-fung der Kläger\ndarauf, daß die Beklagten auch die Leistungsphase 8 übernommen\nhaben reicht insoweit nicht aus, da hier nicht die Berechtigung des\nAr-chitektenhonorars in Rede steht.\n\n238\n\n##blob##nbsp;\n\n239\n\nSchließlich ist den Klägern auch kein\nSchaden ent-standen.\n\n240\n\n##blob##nbsp;\n\n241\n\nDabei kann ungeprüft bleiben, ob die\nvon den Klägern behaupteten Baukosten von 830.610,29 DM tatsächlich\nentstanden sind, was nicht bei allen Positionen nachgewiesen ist.\nEs kann unentschie-den bleiben ob durch den Abzug der Beträge für\nunvorhersehbare Kosten, für Sonderwünsche, Luxus-ausstattung und\nzusätzlichen Ausbau diese Kosten noch höher sind als die von den\nBeklagten unter Berücksichtigung einer anzunehmenden Toleranzgrenze\nveranschlagten Kosten. In diesem Zusammenhang kann auch\ndahinstehen, in welcher Größenordnung bei der von den Beklagten in\nder Leistungsphase 3 erstell-ten Kostenberechnung die\nToleranzgrenze anzunehmen ist.\n\n242\n\n##blob##nbsp;\n\n243\n\nAn einen Schaden fehlt es, weil sich\ndie Kläger die Wertsteigerung, zu der die erhöhten Baukosten\ngeführt haben, nach den Regeln der Vorteilsausglei-chung anrechnen\nlassen müssen (BGH WM 1970, 1139, 1140), mit der Folge, daß eine\nDifferenz zwischen dem erhaltenen Wert und den Baukosten nicht\nbe-steht.\n\n244\n\n##blob##nbsp;\n\n245\n\nDer maßgebliche Wert des Gebäudes ist\nder Verkehrs-wert, der anhand des Sachwertes zu ermitteln ist, weil\ndas Gebäude unstreitig der Eigennutzung dient (vgl. dazu BGH WM\n1970, 1139, 1140 und BauR 1979, 74, 75).\n\n246\n\n##blob##nbsp;\n\n247\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts\nist lediglich auf den Gebäudewert und nicht auf den Wert des\nbebauten Grundstücks abzustellen (vgl. BGH a.a.O.), weil die\nWertsteigerung des Grundstücks dem Archi-tekten nicht zugutekommen\nkann.\n\n248\n\n##blob##nbsp;\n\n249\n\nDie Vorteilsausgleichung durch\nWertsteigerung rich-tet sich jedoch nicht nur nach dem Betrag der\nbe-haupteten Bausummenüberschreitung Der Wert des Bau-werkes kann\nnicht aufgespalten werden. Es gibt nur ein Bauwerk mit einem durch\ndie angebliche Bausum-menüberschreitung erhöhten Wert. Der\nVerkehrswert eines Hauses nach einer Bausumme von 590.000,00 DM\nläßt sich nicht ermitteln, da ein solches Haus nicht erstellt\nwurde.\n\n250\n\n##blob##nbsp;\n\n251\n\nDer tatsächliche Sachwert inklusive\nGrundstück ist vom Architekten F. auf Seite 3 seiner\nWertermitt-lung mit 960.000,00 DM angegeben. Nach Abzug des\nGrundstückswertes von 225.000,00 DM und der Außen-anlagen, die mit\n31.300,00 DM angesetzt sind und von den Klägern nicht\nberücksichtigt wurden, ver-bleibt ein Betrag von 703.700,00 DM, auf\nder Grund-lage der Wertermittlung vom 03.10.1989.\n\n252\n\n##blob##nbsp;\n\n253\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist\nfür die Schadensberechnung der Tag der letzten mündlichen\nVerhandlung maßgebend (vgl. BGH NJW 1980, 2127, 2128 und\nLocher/Koeble/Frik a.a.O. Seite 177).\n\n254\n\n##blob##nbsp;\n\n255\n\nFür die andere Auffassung, die auf den\nZeitpunkt abstellt, in dem die Baurechnungen zu bezahlen wa-ren\n(vgl. Lauer, BauR 1991, 401, 406) spricht zwar, daß es ansonsten\nder Architekt in der Hand hätte, mit dem \"Marsch durch die\nInstanzen\" auf höhere Immobilienpreise zu spekulieren. Diese\nAuffassung übersieht jedoch, daß es sich um ein Problem der\nVorteilsausgleichung handelt und daß dem Schuldner ggf. auch eine\nEntwertung des Bauwerks bei der Wer-termittlung anzulasten\nwäre.\n\n256\n\n##blob##nbsp;\n\n257\n\nDer Wert des Bauwerks von 703.700,00 DM\nhat sich im Hinblick auf die seit 1989 eingetretene\nKostenstei-gerung erhöht. Gegenüber 1989 sind die Baupreise für\nBauwerke gestiegen. Die Preisindizes für Neu-bauten (statistisches\nJahrbuch 1992 Seite 625) sind für 1989 mit 109,3 für 1990 mit 116,4\nund für 1991 mit 124,3 angegeben. Für 1992 ist der bisher nicht\nveröffentlichte Preisindex auf 131,3 festgesetzt worden.\n\n258\n\n##blob##nbsp;\n\n259\n\nDies ergibt einen Wert von 845.341,35\nDM (703.700,00 x 131,3 : 109,3). Dieser Wert über-steigt die von\nder Klägerin behaupteten und zu ihren Gunsten als wahr\nunterstellten Baukosten von 830.610,29 DM, so daß ein Schaden der\nKläger nicht gegeben ist. Wie das Landgericht zu Recht\nfestge-stellt hat haben die Kläger ein Gebäude erhalten, das in\nallen Ausstattungsdetails ihren individu-ellen Wünschen und\nBedürfnissen entspricht, wobei sämtliche von den Klägern\naufgewandten Beträge den Wert des Gebäudes erhöht haben.\n\n260\n\n##blob##nbsp;\n\n261\n\nDer Senat sieht auch keine Veranlassung\nvon einer Vorteilsausgleichung nach § 242 BGB unter\nBerück-sichtigung von Treu und Glauben abzusehen - etwa unter dem\nGesichtspunkt, daß die Kläger nicht in der Lage sind, die\nMehrbelastungen zu tragen (vgl. zu diesem Ansatz Werner/Pastor, Der\nBauprozeß, 6. Aufl. 1990 Rn. 1571).\n\n262\n\n##blob##nbsp;\n\n263\n\nWie schon ausgeführt waren die Kläger\ndurch den Ze-ugenG. an der Auftragsvergabe beteiligt. hätten die\nKostenentwicklung erkennen und dieser entgegensteu-ern können.\n\n264\n\n##blob##nbsp;\n\n265\n\nSchließlich würde der\nSchadensersatzanspruch auch daran scheitern, daß die Kläger das\nBauvorhaben auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren\nBau-summenüberschreitung fortgesetzt hätten (vgl. zu diesem\nGesichtspunkt OLG Düsseldorf, BauR 1974, 354, 356; Werner/Pastor,\na.a.O. Rn. 1569).\n\n266\n\n##blob##nbsp;\n\n267\n\nZwar haben sich die Kläger einerseits\nauf einen \"schmalen Finanzierungsrahmen\" berufen und darauf\nhingewiesen, daß der Kläger 5,5 % seines Anteils veräußern müsse,\num die Finanzierungskosten auf-zufangen. Ihr Verhalten während der\nBauphase bis zur Abnahme und danach zeigt jedoch, daß sie sich\ntatsächlich anders verhalten haben. So haben sie - obwohl sie durch\nden ZeugenG. ständig über die Kostenentwicklung informiert waren -\ntrotzdem z. B. im Sanitärbereich nicht gespart und dort erheblich\nvom Standard abweichende Sanitärinstallationen ein-bauen lassen.\nAuch nach der Abnahme haben sie in Kenntnis der Kosten noch die\nAußenanlagen und eine Brauchwassersolaranlage erstellen lassen.\n\n268\n\n##blob##nbsp;\n\n269\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch\nauf Frei-stellung bzw. Feststellung hinsichtlich der Zinsen für die\naufgenommenen bzw. nicht zurückgeführten Kredite.\n\n270\n\n##blob##nbsp;\n\n271\n\nDa - wie gezeigt - keine schuldhafte\nPflichtverlet-zung vorhanden ist, entfallen diese Ansprüche.\nDar-über hinaus ist der Vortrag der Kläger zu den Zins-ansprüchen\nunsubstantiiert. Da die Kläger auch nach der Abnahme noch weitere\nAusbaumaßnahmen durchge-führt haben (Brauchwassersolaranlage) und\nzum ande-ren das nicht zurückgezahlte Existenzgründungsdar-lehen\nschon bei Baubeginn bestand, hätten die Klä-ger ihre gesamte\nFinanzierung offenlegen müssen, um nachzuweisen, daß die hier\ngeltend gemachten Zinsen gerade auf eine Bausummenüberschreitung\nund nicht auf die sonstige Finanzierung und/oder die\nnach-träglichen Ausbaukosten entfallen.\n\n272\n\n##blob##nbsp;\n\n273\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 100 ZPO, die Eintscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 711 ZPO.\n\n274\n\n##blob##nbsp;\n\n275\n\nStreitwert und Beschwer der Kläger:\n298.257,79 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-27/11-u-166-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-27/11-u-166-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314323","retrieved":"2026-07-09 03:46:13.749316+00:00"}}