{"status":"available","doknr":"OLD314337","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0118.27U94.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-18","aktenzeichen":"27 U 94/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung der Klägerin und des\nWiderbeklagten zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten sind\nzulässig.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nIn der Sache hat aber nur die Berufung\nteilweise Erfolg.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer größere Verursachungsbeitrag an dem\nVerkehrs-unfall in B. am 25. Juli 1991 ist der Klägerin und dem\nWiderbeklagten zu 2) anzulasten. Der Widerbeklagte zu 2) hat gegen\n§ 10 StVO verstoßen. Die Frage, ob es sich um eine Einmündung im\nSinne des § 8 StVO oder um eine Grundstücksausfahrt im Sinne des §\n10 StVO handelt, entscheidet sich nach den äußerlich erkennbaren\nMerkmalen (BGH VersR 1977, 50). Maßgebend ist auch die nach außen\nin Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung, ob also der Verkehrsweg\ndem fließenden Verkehr dient oder nur dem Zugang zu einem\nGrundstück (BGH NJW RR 1987, 1237). Die Länge der Zufahrt ist für\ndie Qualifikation als öffentliche Straße oder Grund-stücksausfahrt\nohne Bedeutung (OLG Saarbrücken VM 1981, 70; Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 10 StVO Rn. 5). Als \"anderer\nStraßenteil\" im Sinne des § 10 StVO ist auch eine Zufahrt zu\nmehreren neben der Straße gelegenen Grundstücken anzusehen, wenn\nsie nach den äußerlich erkennba-ren Umständen lediglich der\nAnschließung dieser Grundstücke an den öffentlichen Verkehr dient\n(Rüth-Berr-Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO Rn.\n10).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nHier deuten zwar Breite und Ausbau der\nFahrbahn durch Asphaltierung und Einfassung durch Bordstei-ne auf\ndie Einmündung einer Straße hin. Doch ist entscheidend der\nGesamteindruck. Danach handelt es sich eher um eine Ausfahrt aus\neinem Grundstück. Denn die Asphaltierung endet nach 30-50 Metern in\neinem Feldweg. Vorher befindet sich in einem noch geringeren\nAbstand zur Landstraße auf der linken Seite die Einfahrt zur M..\nWegen dieses relativ geringen Abstandes und des Umstandes, daß die\nAsphaltierung alsbald aufhört, sowie durch die Einzäumung der\nbeiderseits der Fahrbahn gelegenen Grundstücke, durch das Schild\nmit der Benutzungsordnung und durch das Hinweisschild \"D.\" am\nBeginn der Zufahrt wird mehr der Eindruck einer Grundstückszu- und\nausfahrt vermittelt. Das gilt um so mehr, als die nach außen in\nErscheinung tretende geringe Verkehrsbedeutung auf einen nicht dem\nfließenden Verkehr dienenden Zugang zu einen Grundstück\nhindeutet.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nWenn es sich danach auch bei richtiger\nWertung um eine Grundstücksausfahrt handelt, kann die durch\nBordsteine eingefaßte, asphaltierte und we-gen ihrer Breite\ngroßzügig ausgebaute Fahrbahn zu Zweifeln Anlaß geben. In einem\nsolchen Fall muß sich der Vorfahrtberechtigte nach § 1 StVO darauf\neinstellen, daß der nicht Vorfahrtberechtigte dem Grundsatz rechts\nvor links folgt und seine Vor-fahrt mißachtet (vgl. Rüth-Berr-Berz,\na.a.O., § 10 Rn. 6; Drees-Kuckuck-Werny, Straßenverkehrsrecht, 7.\nAufl., § 8 Rn. 8; § 10 Rn. 1 a; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,\n31. Aufl., § 10 Rn. 5). In solchen Zweifelsfällen ist Verständigung\ngeboten (Hentschel, a.a.O., § 10 Rn. 5 i/Drees-Kuckuck-Werny,\na.a.O., § 10 Rn. 1 a). Daran hat es der Be-klagte zu 3) fehlen\nlassen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nFür die Behauptung der Beklagten, der\nWiderbeklag-te habe zunächst angehalten und sei dan angefah-ren,\nsind diese beweispflichtig. Denn hierdurch wollen sich die\nBeklagten entlasten, den Widerbe-klagten zu 2) zusätzlich belasten.\nBeweis für ihre Behauptung haben sie jedoch nicht angetreten, so\ndaß sie beweisfällig geblieben sind.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nNach der nach § 17 StVG vorzunehmenden\nAbwägung ist dem Widerbeklagten zu 2) der größere\nVerursa-chungsbeitrag anzulasten. Er hat gegen § 10 StVO verstoßen.\nFür ihn hätten wegen der gesamten Um-stände die Zweifel an seiner\nVorfahrtberechtigung größer sein müssen als die des Beklagten zu\n3). Das rechtfertigt eine Schadensteilung von 2/3 zu Lasten der\nKlägerin und des Widerbeklagten zu 2) und zu 1/3 zu Lasten der\nBeklagten.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Angriffe der Beklagten gegen das\nGutachten des Sachverständigen S. schlagen nicht durch. Daß auch\nder rechte Kotflügel zu ersetzen war, erscheint im Hinblick darauf\nglaubhaft, daß der gesamte Vorder-wagen verzogen und die\nMotorhaube, nach den Licht-bildern zu urteilen, gegen den rechten\nKotflügel gedrückt worden ist.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDa die übrigen Schadenspositionen nicht\nbestritten sind, betrug der Schaden der Klägerin einschließ-lich\nder Kostenpauschale von 30,-- DM 6.838,13 DM, wovon sie 1/3, das\nsind 2.279,38 DM ersetzt ver-langen kann.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer Schaden der Beklagten belief sich\nauf 2.471,61 DM, den die Klägerin und der Widerbeklag-te zu 2) zu\n2/3, das sind 1.647,74 DM zu ersetzen haben.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nWegen der Zinsentscheidung wird auf die\nGründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n9.314,74 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-94-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314337","retrieved":"2026-07-09 03:46:15.006510+00:00"}}