{"status":"available","doknr":"OLD314336","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0118.27U91.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-18","aktenzeichen":"27 U 91/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten\nSchadenser-satzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärzt-licher\nBehandlung geltend.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger litt seit Jahren unter\nBluthochdruck und Diabetes mellitus. Im Jahre 1984 erlitt er einen\nSchlaganfall. Von diesem erholte er sich jedoch soweit, daß er\nwieder arbeitsfähig wurde. Aufgrund eines Notrufes suchte der\nBeklagte den Kläger am 28. Mai 1990 zu Hause auf und stellte einen\nüberhöhten Blutdruck und eine Verwirrtheit des Klägers fest. Er\nverordnete blutdrucksenkende und schmerzstillende Mittel. Am Abend\ndesselben Tages und in den folgenden Tagen besuchte er wie-derholt\nden Kläger.\n\n6\n\n \n\n7\n\nAm 22. Juni 1990 wurde der Kläger auf\nVeranlassung des Beklagten in ein Altenpfegeheim verlegt. Von dort\naus wurde er am 27. Juli 1990 in stationäre ärztliche Behandlung in\ndas Krankenhaus S. verlegt und verblieb dort bis zum 20. Septem-ber\n1990. Seitdem befindet er sich wieder in dem Altenpflegeheim. Der\nKläger ist heute ständig bettlägerisch, leidet an\nGedächtnisstörungen und ist auch nach eigenem Vorbringen \"ein\nPflegefall\".\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe am\n28. Mai 1990 einen zweiten schweren Schlaganfall erlitten. Der\nBeklagte hätte ihn deshalb wegen der notwendigen therapeutischen-\nund der Rehabilitationsmaßnahmen in stationäre\nKrankenhausbehandlung einweisen müs-sen. In diesem Fall wäre sein\nGesundheitszustand erheblich verbessert worden.\n\n10\n\n \n\n11\n\nEr hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\n1. an ihn 9.363,58 DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 14. Dezember 1990 zu zahlen,\n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\n2. festzustellen, daß der Beklagte ver-\npflichtet ist, für alle Schäden, Ko- sten und Nachteile\naufzukommen, die ihren Ursprung in einer fehlsamen ärztlichen\nBehandlung vom 28. Mai 1990 haben.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nEr hat behauptet, die akute Erkrankung\ndes Klägers am 28. Mai 1990 sei Folge der schweren Vorerkran-kungen\ngewesen. Einen Schlaganfall habe der Kläger nicht erlitten. Aus\nmedizinischen Gründen sei die Einweisung in stationäre\nKrankenhausbehandlung nicht notwendig gewesen.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der\nKläger habe nicht substantiiert dargelegt, welche konkrete\nBehandlung im Krankenhaus zu dem gewünsch-ten Heilerfolg geführt\nhätte.\n\n34\n\n \n\n35\n\nGegen das ihm am 27. Februar 1991\nzugestellte Ur-teil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, hat\nder Kläger am 27. März 1991 Berufung eingelegt, die er nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist am 27.\nMai 1991 begründet hat.\n\n36\n\n \n\n37\n\nEr ist der Auffassung, das Landgericht\nhabe die An-forderungen an die Substantiierungslast überspannt. Er\nwiederholt sein Vorbringen aus erster Instanz und trägt ergänzend\nvor, in welcher Weise er im Jahre 1984 nach seinem damals\nerlittenen Schlagan-fall im Krankenhaus behandelt worden sei. Er\nbe-hauptet, wenn diese Behandlung nach seinem Schlag-anfall am 28.\nMai 1990 vorgenommen worden wäre, hätte sich sein\nGesundheitszustand wesentlich ge-bessert.\n\n38\n\n \n\n39\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat hat er seine Anträge um einen Schmerzensgeldantag erwei-tert\nund beantragt,\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn\n8.359,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Dezember sowie ein\nSchmerzensgeld von mindestens 10.000,00 DM zu zahlen;\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\n2. festzustellen, daß der Beklagte ver-\npflichtet ist, ihm alle Schäden, Ko- sten und Nachteile zu\nersetzen, die ihrem Ursprung in einer fehlerhaften ärztlichen\nBehandlung am 28. Mai 1990 und in der folgenden Zeit haben;\n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\n3. vorsorglich, ihm nachzulassen, zur\nAb- wendung der Zwangsvollstreckung Si- cherheit auch durch\nBankbürgschaft zu leisten.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n54\n\n \n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n58\n\n \n\n59\n\nEr tritt der Berufung entgegen und\nverteidigt das angefochtene Urteil.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nVernehmung der Zeuginnen BB. , K. und I. sowie durch Einholung\neines Sachverständigengutach-tens des Oberarztes Dr. G. . Wegen des\nErgebnis-ses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und die\nSitzungsniederschrift am 30. November 1992 und wegen aller übrigen\nEinzelheiten auf die gewechsel-ten Schritsätze nebst Anlagen und\ndie Krankenunter-lagen Bezug genommen.\n\n62\n\n \n\n63\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n64\n\n \n\n65\n\nDie Berufung ist zulässig, nachdem die\ndurch Be-schluß des Amtsgerichts S. vom 6. Juli 1990 bestellte\nPflegerin die erst- und zweitinstanzliche Prozeßführung insgesamt\ngenehmigt hat. Denn der Pfleger kann Prozeßhandlungen des\nPflegebefohlenen heilend genehmigen (Zöller/Vollkommer ZPO, 15.\nAuf-lage, § 53 Randnote 1).\n\n66\n\n \n\n67\n\nIn der Sache hat die Berufung jedoch\nkeinen Erfolg.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDas Landgericht hat die Klage im\nErgebnis mit Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen den\nBeklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und\nSchmerzensgeld weder aus unerlaubter Handlung noch - soweit es um\ndie materiellen Schadensersatz-ansprüche geht - aus schuldhafter\nVerletzung des Behandlungsvertrages zu. Er hat nicht bewiesen, daß\ner durch fehlerhafte Behandlung des Beklagten einen Schaden\nerlitten hat.\n\n70\n\n \n\n71\n\nDer Senat hat nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme allerdings die Überzeugung gewonnen, daß sich der\nKläger am 28. Mai 1990 entgegen der Diagnose des Beklagten nicht\nlediglich in einer hypertonen Krise befunden, sondern einen\ncerebralen Re-In-sult mit komplexer neurologischer\nAusfallssymptoma-tik erlitten hat. Der Sachverständige Dr. G. ,\nOberarzt am geriatrischen Krankenhaus E. in D. , hat in seinem\nschriftlichen Gutachten vom 14. Mai 1992 ausgeführt, die Diagnose\neiner hypertonen Krise allein sei nicht zu halten, weil nach\nSenkung der deutlich erhöhten Blutdruckwer-te offensichtlich\nneurologische Ausfallserscheinun-gen weiter bestanden hätten. Bei\nseiner mündlichen Anhörung hat er sein schriftliches Gutachten\ndahin erläutert, der Kläger habe bei Zugrundelegung der\nZeugenaussagen sowie der verschiedenen ärztlichen- und\nKrankenhausunterlagen am 28. Mai 1990 einen thrombotischen\nSchlaganfall erlitten, das heißt, er habe infolge seiner\nArteriosklerose mit den zusätz-lichen Risikofaktoren Hypertonies,\nDiabetes und starkes Rauchen eine schwere Durchblutungsstörung des\nGehirns erlitten, durch die dann Hirngewebe in folge von\nSauerstoffmangel zugrunde gegangen sei. Der Senat hat keine Zweifel\nan der Richtigkeit die-ser Feststellung des Sachverständigen,\ndessen Kom-petenz durch seine Tätigkeit als Internist in einem\ngeriatrischen Krankenhaus ausgewiesen ist. Danach steht fest, daß\nder Beklagte bei der Untersuchung des Klägers am 28. Mai 1990 eine\nnicht zutreffende Diagnose gestellt hat.\n\n72\n\n \n\n73\n\nOb hierin ein Behandlungsfehler zu\nsehen ist, mag zweifelhaft sein. Denn Diagnoseirrtümer im Sinne von\nFehlinterpretation der Befunde sind nur mit Zurückhaltung als\nBehandlungsfehler zu bewerten. Dem Arzt sind Fehldiagnosen in\nerster Linie wegen nicht erhobener elementarer Kontrollbefunde oder\nunterbliebener Überprüfung der ersten Diagnose im weiteren\nBehandlungsverlauf anzulasten (vgl. Steffen, Neue\nEntwicklungslinien der BGH-Rechtspre-chung zum Arzthaftungsrecht,\n4. Auflage, S. 41 mit Rechtssprechungsnachweisen). Doch braucht der\nSenat die Frage nicht zu entscheiden. Denn der Kläger hat nicht\nbewiesen, daß die vom Beklagten in der Fol-gezeit vorgenommenen und\neingeleiteten Behandlungs-maßnahmen fehlerhaft waren. Insbesondere\nder Vor-wurf des Klägers, der Beklagte habe es fehlerhaft\nunterlassen, ihn ins Krankenhaus zur stationären Behandlung\neinzuweisen, ist unbegründet. Zwar hat der Sachverständige\nausgeführt, nach heutigem ärzt-lichen Fachwissen sollte möglichst\njeder Schlagan-fall-Patient klinisch-stationär eingewiesen und war\nsogar auf eine neurologische Intensivstation aufge-nommen werden.\nNur sei dies weder flächendeckend noch überhaupt im wesentlichen\nsicherzustellen und auch heute noch würden Schlaganfall-Patienten\nhäufig in Vier-Bett-Zimmern nur gerade mit Infusio-nen versorgt und\ntechnischen Untersuchungen unter-zogen, erhielten aber keineswegs\neine umfassende hilfreiche Therapie. Im Vordergrund der stationären\nBehandlung steht die Behandlung der Komplikationen und\nBegleiterkrankungen, nicht die der Primärer-krankungen. Bis heute\ngibt es keine gesicherte spe-zielle Akuttherapie des ischämischen\nHirninfarktes. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständigen\nergän-zend ausgeführt, was die Behandlung der Akutphase im\nKrankenhaus angehe, so sei man heute noch weni-ger sicher als im\nJahre 1984, was in diesem Fall zu tun sei. Die Hämodilution\n(Blutverdünnung) zur Verbesserung der cerebralen Blutversorgung\nwerde derzeit als wertlos und sogar gefährlich diskutiert und\nweitgehend abgelehnt. In den ersten 8 bis 10 Tagen nach dem\nSchlaganfall hätte man im Kranken-haus nicht wesentlich mehr\nunternommen als die primär mobilisierende Therapie, der der Kläger\nauch von den Pflegekräften der Caritas-Station unterzo-gen worden\nsei. Kontrollierte Studien lägen nicht vor, so daß sich weder zum\nUmfang noch zur Wahr-scheinlichkeit der Besserung des\nGesundheitszustan-des durch sofortige stationäre Einweisung eine\naus-reichend sichere Aussage machen lasse. Am ehesten sei davon\nauszugehen, daß die Erkrankung schick-salsbedingt im Rahmen der\nRisiken abgelaufen sei. Zusammenfassend stellt der Sachverständige\nbei sei-ner Anhörung fest, daß es kein schadensursächlicher\nBehandlungsfehler gewesen sei, den Kläger nicht ins Krankenhaus\neinzuweisen.\n\n74\n\n \n\n75\n\nZu Unrecht meint der Kläger, er habe\nwegen der Komplikationen seiner Erkrankung und den\nBegleiter-krankungen zur stationären Behandlung ins Kranken-haus\neingewiesen werden müssen. Seine Auffassung beruht auf einem\nMißverständnis des Sachverständi-gengutachtens. Bei der\nhalbseitigen Lähmung, der Bewegungseinschränkung und der\nSprachstörung han-delt es sich um Folgen der Primärerkrankung,\nnicht um Komplikationen und Begleiterkrankungen im Sinne des\nGutachtens. Hierunter ist, wie der Sachverstän-dige bei seiner\nAnhörung klargestellt hat, etwa eine zusätzliche Lungenentzündung\noder dergleichen zu verstehen. Daß der Kläger unter derartigen\nKom-plikationen und Begleiterkrankungen gelitten hat, trägt er\nnicht vor. Der Bluthochdruck konnte ebenso wie die Folgen der\nPrimärerkrankung statt im Kran-kenhaus auch zu Hause behandelt\nwerden.\n\n76\n\n \n\n77\n\nZur Frage der besseren\nRehabilitationsmöglichkeit im Krankenhaus hat der Sachverständige\nbei seiner Anhörung darauf hingewiesen, daß der Kläger einen\nschweren Schlaganfall erlitten habe und nur wenig Aussicht gehabt\nhätte, in irgendeinem bedeutsamen Ausmaß rehabilitiert zu werden.\nEs sei eher anzu-nehmen, daß die Rehabilitation keine Besserung\nge-bracht hätte. Das gelte sowohl für die Sprachthera-pie, bei der\nauch besondere Schwierigkeiten bestün-den, entsprechende\nTherapeuten zu finden, wie für die Besserung der\nBewegungsmöglichkeit. Die Überle-gung, wann man mit einer\nRehabilitation beginne, stelle sich nach 8 bis 14 Tagen nach dem\nakuten Er-eignis. Zu dieser Zeit habe der Beklagte dem Kläger\nkrankengymastische Übungen verordnet. Das sei zwar nicht optimal,\naber ausreichend gewesen. Daraus folgt, daß unter dem Blickwinkel\nder Rehabilitaion die Einweisung in stationäre\nKrankenhausbehandlung nicht geboten und deren Unterlassung nicht\nfehler-haft war.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n80\n\n \n\n81\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n82\n\n \n\n83\n\nbis zur mündlichen Verhandlung:\n\n84\n\n \n\n85\n\nAntrag zu 1): 8.359,99 DM\n\n86\n\n \n\n87\n\nAntrag zu 2): 30.000,00 DM\n\n88\n\n \n\n89\n\n38.359,99 DM\n\n90\n\n \n\n91\n\nab der mündlichen Verhandlung:\n48.359,99 DM.\n\n92\n\n \n\n93\n\nBeschwer des Klägers: unter 60.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-91-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-91-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314336","retrieved":"2026-07-09 03:46:14.919051+00:00"}}